Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.00524
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 20. Februar 2006
in Sachen
X.___, geb. 2000
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch die Schweiz. Rettungsflugwacht (REGA)
Postfach 1414, 8058 Zürich-Flughafen
diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker
Badertscher Dörig und Poledna
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ kam am 14. April 2000 in der 29. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 1'260 Gramm zur Welt, nachdem in der 18. Schwangerschaftswoche wegen einer prolabierenden Fruchtblase eine Cerclage durchgeführt und diese nach einem Tokolysedurchbruch entfernt worden war. Nach der Entwicklung eines Atemnotsyndroms erfolgten eine Intubation sowie eine konventionelle Beatmung für 22 Stunden gefolgt von einem Nasen-CPAP (continuous positive airway pressure) bis zum zweiten Lebenstag. Nach der Geburt wurden sodann eine intraventrikuläre Blutung und ein venöser Infarkt festgestellt, in dessen Folge sich ein posthämorrhagischer Hydrocephalus entwickelte. Da mehrere Entlastungspunktionen nicht zu einer genügenden Rückbildung des Hydrocephalus führten, wurde X.___ ins Spital Z.___ verlegt, wo ihm am 9. Juni 2000 ein ventrikulo-peritonealer Shunt eingelegt wurde (Urk. 8/41).
Mit Verfügungen vom 21. und 22. November (Urk. 8/22-25) sprach die Invalidenversicherung X.___ medizinische Massnahmen im Sinne der Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 321 (Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen), Nr. 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen), Nr. 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000g) und Nr. 386 (Teratome und andere Keimzelltumoren) zu, jeweils ab dem Geburtsdatum.
1.2 Am 6. März 2001 (Urk. 7/40) meldete der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche, speziell Entwicklungspädiatrie, der IV-Stelle Zeichen einer cerebralen Bewegungsstörung. Die IV-Stelle sprach X.___ hierauf mit Verfügung vom 7. Mai 2001 (Urk. 8/19) medizinische Massnahmen im Sinne der Behandlung des Geburtsgebrechens 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) zu. Nachdem Dr. A.___ nach Abschluss dieser Therapie mit Bericht vom 14. Juni 2002 (Urk. 8/38) eine spastische, rechtsbetonte Cerebralparese diagnostizierte hatte, gewährte die IV-Stelle X.___ am 26. Juni 2002 (Urk. 8/17) zusätzlich medizinische Massnahmen im Sinne der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen).
1.3 Nach Einholung der Arztberichte bei Dr. A.___ (Urk. 8/36-37) übernahm die IV-Stelle am 30. Januar 2004 (Urk. 8/16) die Kosten für heilpädagogische Früherziehung ab 1. September 2003 bis 31. Oktober 2005 und gewährte am 10. August 2004 (Urk. 8/11-12) eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie eine Kostengutsprache für Pflegebeiträge. Am 26. August 2004 (Urk. 8/10) folgte ergänzend die Gewährung einer ambulanten Ergotherapie im Zusammenhang mit der cerebralen Lähmung.
1.4 In den Ferien im Kosovo weilend klagte X.___ am 24. August 2004 morgens nach dem Aufstehen über Kopf- und Bauchweh, verdrehte plötzlich die Augen nach oben, machte tonische Kopfbewegungen nach rechts und versteifte die rechte Körperseite. Im Spital in Pristina löste sich der Krampf nach vier Stunden und der Verabreichung einer Spritze wieder. Nachdem eine Computertomographie-Untersuchung einen Verdacht auf eine subarachnoidale Blutung ergeben hatte (Urk. 3/4) und die Verdachtsdiagnose eines Shunt-Verschlusses gestellt worden war (Urk. 3/6), wurde X.___ mittels Rega-Transport in die Schweiz zurückgeflogen, wo er im Spital Z.___ und hernach im Kantonsspital B.___ behandelt wurde. Die Ärzte diagnostizierten eine Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen (Urk. 8/31) und ersuchten die IVStelle um Kostengutsprache für die entsprechende Behandlung. Die IV-Stelle übernahm hierauf mit Verfügung vom 7. November 2004 (Urk. 8/8) die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 (angeborene Epilepsie).
Am 16. Dezember 2004 ersuchte die Sozialberaterin der C.___ (Arbeitgeberin des Vaters des Versicherten) die IV-Stelle unter Hinweis auf die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Krankenversicherer um Erstattung der Rückführungskosten in der Höhe von Fr. 18'230.-- (Urk. 8/53/1-3). Nach brieflicher Ablehnung dieses Leistungsbegehrens am 8. Februar 2005 (Urk. 8/50) verfügte die IV-Stelle am 28. Januar 2005 (Urk. 8/6) förmlich dessen Abweisung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2005 (Urk. 8/4) wurde mit Entscheid vom 22. März 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob der Vater von X.___, Y.___, vertreten durch die Schweizerische Rettungsflugwacht (REGA), diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker, am 4. Mai 2005 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2005 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, "dem Beschwerdeführer die Kosten für die Repatriierung durch die Rega vom 24. August 2004 von CHF 18'230.00 zu übernehmen". Nachdem die IV-Stelle am 13. Juni 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).
Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV] sowie Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV).
In Ziff. 387 des Anhangs zur GgV ist unter dem Titel "XV. Zentrales, peripheres und autonomes Nervensystem" angeborene Epilepsie aufgeführt.
1.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV).
1.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVG können ausnahmsweise Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Dem Bundesrat wird aufgetragen, die näheren Bedingungen zu ordnen, was er in Art. 90bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) getan hat. Bei einem Vergleich mit Art. 51 Abs. 1 IVG (Reisekosten im Inland) fällt auf, dass im Zusammenhang mit den Reisekosten im Ausland in Art. 51 Abs. 2 IVG nicht von der Vergütung der notwendigen Reisekosten gesprochen wird, sondern nur von - ausnahmsweisen - Beiträgen an diese. Im Unterschied zur detaillierten Regelung der Reisekosten im Inland gemäss Art. 90 IVV, hat sich der Bundesrat in Art. 90bis IVV (Reisekosten im Ausland) seinerseits darauf beschränkt, zu bestimmen, die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland würden durch das Bundesamt im Einzelfall festgesetzt. Art. 90bis IVV ist gesetzeskonform, indem der Bundesrat lediglich die ihm in Art. 51 Abs. 2 IVG eingeräumte Kompetenz hinsichtlich Festsetzung von ausnahmsweisen Beiträgen an die Reisekosten im Ausland dem Bundesamt für den jeweiligen Einzelfall überträgt. Im Unterschied zu den Reisekosten im Inland, die - soweit notwendig - als solche vergütet werden (Art. 51 Abs. 1 IVG; Art. 90 IVV), sind bei Reisekosten im Ausland aufgrund der genannten Bestimmungen im Einzelfall ausnahmsweise lediglich Beiträge an die Kosten zu entrichten. Eine volle Kostendeckung ist dafür weder durch Gesetz noch Verordnung vorgesehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und B. vom 7. Februar 2001, I 539/99).
2.
2.1 Nicht strittig sind die dem Beschwerdeführer zugesprochenen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 GgV-Anhang (angeborene Epilepsie, Verfügung vom 7. November 2004 [Urk. 8/8]). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den REGA-Einsatz von Pristina über Zürich/Kloten ins Spital Z.___ als medizinische Massnahme gemäss Art. 13 IVG zu übernehmen oder Beiträge an den Transport gemäss Art. 51 IVG in Verbindung mit Art. 90bis IVV zu leisten hat.
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dazu in einem Fall, in welchem die Rückführung eines im Ausland geborenen Kindes mit dem Geburtsgebrechen Nr. 494 GgV-Anhang (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000g) umstritten war, fest, der Rückflug in die Schweiz samt der dazugehörigen, unbestrittenermassen notwendigen medizinischen Anlage und Betreuung durch ein Neonatologen-Team bilde integrierenden Bestandteil der von der Invalidenversicherung übernommenen Behandlung. Denn im vorliegenden Fall stünden diese Vorkehren sachlich und zeitlich in einem derart engen und unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Massnahmen, dass sie sich von ihnen nicht trennen liessen. Im Übrigen werde der Anwendungsbereich von Art. 13 IVG mit dieser Betrachtungsweise nicht derart ausgeweitet, dass der Begriff der medizinischen Massnahme einen Sinn bekäme, den weder Gesetzestext noch Umgangssprache ihm beimessen würden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Rückfluges samt der dazugehörigen medizinischen Anlage und Betreuung sei demnach grundsätzlich zufolge Massnahmeneinheit gestützt auf Art. 13 IVG zu bejahen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 25. Oktober 2001, I 628/99, Erw. 6c/bb).
3.
3.1
3.1.1 Aus der medizinischen Abklärung der REGA vom 24. August 2004 (Urk. 3/4) geht hervor, dass die Ärzteschaft des Spitals in Pristina telefonisch von Krämpfen sowie einer Cyanose berichtet haben und nach einer computertomographischen Untersuchung ein Verdacht auf eine subarachnoidale Blutung gestellt worden ist. Wegen der ungenügenden medizinischen Versorgung vor Ort wurde entschieden, den Transport durchzuführen. Der Schweizer Arzt stellte als vorläufige Diagnose ein Krampfereignis bei Verdacht auf Shunt-Verschluss fest (Urk. 3/6).
3.1.2 Im medizinischen Rapport vom 24. August 2004 (Urk. 3/7) diagnostizierte der begleitende Arzt der REGA einen generalisierten Krampfanfall mit vorhergehendem Kopfweh und Schwindel sowie einen Verdacht auf Shunt-Verschluss.
3.1.3 Dr. med. D.___, leitender Arzt der REGA, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. März 2005 (Urk. 8/5/7) ein unklares Zustandsbild mit Krampfanfällen und Zyanose nach vorangehenden Kopfschmerzen und Schwindel, eine Verdacht auf Shunt-Verschluss bei Status nach ventrikulo-peritonealem Shunt nach Geburt sowie einen Verdacht auf eine kleine Subarachnoidalblutung.
Dr. D.___ führte aus, nach eingehender Diskussion mit dem behandelnden Arzt vor Ort sowie nach Rücksprache mit dem Spital Z.___ sei aufgrund des schweren Krankheitsbildes und der medizinischen Unterversorgung vor Ort entschieden worden, den 4-jährigen Beschwerdeführer noch am selben Tag notfallmässig ins Spital Z.___ zu verlegen. Die Indikation für einen Ambulanz-Transport sei gegeben gewesen.
3.2
3.2.1 Dr. med. E.___, Neuropädiatrie FMH, Oberärztin am Kantonsspital B.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 2. September 2004 und diagnostizierte im Bericht vom 15. September 2004 (Urk. 3/5) einen erstmalig prolongierten sekundär generalisierten Krampfanfall am 24. August 2004, einen posthämorrhagischen Hydrocephalus internus mit VPS links, ein spastisches Hemisyndrom rechts sowie einen Status nach Frühgeburt nach der 28. Schwangerschaftswoche. Sie schloss nach ihrer Untersuchung auf eine linkshemisphärische kontinuierliche Verlangsamung ohne epilepsietypische Potentiale.
3.2.2 Im Bericht vom 10. November 2004 (Urk. 8/31) diagnostizierte Dr. E.___ dann - nebst den bekannten bestehenden Krankheiten - eine Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen bei Status elipticus am 24. August 2004. Sie bejahte das Vorliegen des Geburtsgebrechens Nr. 387 GgV und führte aus, in Anbetracht des prolongierten Krampfereignisses sei eine Behandlung bei dieser läsionellen Epilepsie sicher indiziert und notwendig.
3.3 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3. Januar 2005 (Urk. 8/30) zu Händen der Invalidenversicherung aus, der Beschwerdeführer habe einen über mehrere Stunden dauernden Krampfanfall gehabt, ausgelöst durch einen akuten Infekt. Wegen Verdachts auf Shuntdysfunktion sei er ans Spital Z.___ transportiert worden. Gemäss den Unterlagen sei eine Computertomographie-Untersuchung in Pristina durchgeführt worden, welche aber aufgrund der schlechten Bildqualität nicht beurteilbar gewesen sei. Aus diesem Grunde hätten die Eltern zu Recht auf einer Rückverlegung nach Zürich bestanden. In Zürich habe eine Shuntdysfunktion ausgeschlossen werden können. Aufgrund der EEG-Befunde sei anschliessend eine antiepileptische Therapie eingeleitet worden.
Dr. A.___ erachtete die Rückverlegung nach Zürich und die damit verbundenen und möglichen Abklärungen als richtig aufgrund der wahrscheinlichen Shuntdysfunktion. Ob die Behandlung in Pristina möglich gewesen wäre, konnte er nicht beurteilen.
4.
4.1 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage steht fest, dass in den Ferien im Kosovo nicht eine Komplikation im Rahmen der bisher bekannten Leiden (namentlich weder bezüglich der Shunt-Versorgung noch des Geburtsgebrechens Nr. 390 GgV [angeborene cerebrale Lähmungen]) aufgetreten ist, sondern der Krampfanfall seinen Grund in einer Epilepsie-Erkrankung hatte. Die Ursache für die Rückführung in die Schweiz mittels REGA-Transport war mithin der Ausbruch eines neuen Geburtsgebrechens.
Die Ärzte gingen im Zeitpunkt des Entscheids über die Rückführung indessen davon aus, dass ein Shunt-Verschluss vorliege und der Beschwerdeführer eine sofortige Behandlung benötige, welche nur in der Schweiz gewährleistet sei. Diese Annahme gründete unter anderem auf den Angaben der Ärzte des Spitals in Pristina, wonach aus der Computertomographie-Aufnahme ein Verdacht auf eine Hirnblutung hervorgehe. Dass auch bei Kenntnis des korrekten Sachverhaltes - mithin bei sofortiger richtiger Diagnosestellung eines epileptischen Anfalls ohne Auswirkung auf die Shunt-Funktion - eine Rückführung stattgefunden hätte, kann mangels entsprechender Angaben in den Akten nicht angenommen werden.
Daraus ergibt sich, dass die Rückführung des Beschwerdeführers mittels REGA-Transport irrtümlich erfolgte, weil eine Hirnblutung im Rahmen eines Shunt-Verschlusses vermutet wurde, welche eine sofortige Behandlung in der Schweiz erforderlich gemacht hätte. In Tat und Wahrheit erlitt der Beschwerdeführer aber "lediglich" einen epileptischen Anfall.
4.2 Eine Betrachtung der Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids über den Rücktransport ergibt, dass von einer Dysfunktion des Shunts ausgegangen wurde und eine sofortige Behandlung im Rahmen des unbestrittenermassen zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehenden Geburtsgebrechens empfohlen hatte. Es durfte also davon ausgegangen werden, dass die getroffenen Vorkehren (Rückführung und Behandlung in der Schweiz) sachlich und zeitlich in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Massnahmen stehen würden. Damit wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ohne weiteres gegeben.
Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass der Rücktransport gar nicht wegen eines Shunt-Defekts erforderlich wurde, sondern eine Epilepsieerkrankung dafür verantwortlich war. Damit kommt dem Rücktransport gleichsam die Bedeutung einer einleitenden Massnahme der Epilepsiebehandlung zu. Diese kann allerdings nicht als in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Massnahmen (Epilepsie-Behandlung) stehend gewertet werden, wurde diese doch erst später diagnostiziert und die entsprechende Behandlung eingeleitet.
4.3 Eine solch streng formalistische Betrachtung würde vorliegend zu einer Verneinung des engen Zusammenhangs zwischen der Rückführung und den medizinischen Massnahmen und damit zur Feststellung führen, dass die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist. Es ist aber vor Augen zu halten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner multiplen Gesundheitsschäden umfangreiche Behandlungen zugesprochen wurden und die Rückführung in die Schweiz ebenfalls im Zeichen eines Geburtsgebrechens stand. Dass die Zuordnung zum effektiven Gebrechen erst nach der vollständigen medizinischen Abklärung in der Schweiz erfolgen konnte, ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung der unbestrittenerweise zu gewährenden medizinischen Massnahmen nicht als Durchbrechung der Massnahmeneinheit zu werten. Namentlich ist für die Kostenfolge des angeordneten Rücktransports der damalige medizinische Wissensstand relevant und nicht derjenige, der sich erst nach umfangreichen Abklärungen ergeben hat. Andernfalls liefe jeder Versicherte Gefahr, eine medizinische Massnahme selber bezahlen zu müssen, wenn sie sich nachträglich als nicht erforderlich erweist.
4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Rückführung in die Schweiz davon auszugehen war, dass es sich dabei um eine Vorkehr handelt, welche sachlich und zeitlich in einem derart engen und unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Massnahmen steht, dass sie sich von ihnen nicht trennen lässt. Damit ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grundsätzlich gegeben, welche nicht dadurch entfällt, dass sich der angenommene Sachverhalt im Nachhinein als falsch herausgestellt hat.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, ein Ferien-/Auslandaufenthalt bei einer minderjährigen versicherten Person, welche an Epilepsie und einem Hydrocephalus leide, sei kontraindiziert.
5.2 Hierzu bleibt vorweg festzuhalten, dass die Epilepsieerkrankung erst in den Ferien erstmals aufgetreten ist und zum Zeitpunkt des Ferienantritts nicht mit einem solchen Anfall gerechnet werden musste. Aus den aufliegenden Arztberichten geht jedenfalls nicht hervor, dass vor dem Ferienantritt im Sommer 2004 ein entsprechender Verdacht geäussert worden wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juli 2004 (Urk. 8/32) zu Händen der Beschwerdegegnerin, dass bloss die Frage der Notwendigkeit der Ergotherapie besprochen wurde. Von einer epileptischen Verdachtsdiagnose oder einer Problematik mit dem Shunt-Ventil lässt sich nichts ersehen.
5.3 Bei dieser Aktenlage kann nicht von einem unvernünftigen Verhalten gesprochen werden, als sich der Beschwerdeführer in die Ferien ins Ausland begab. Seit Jahren lebte er - soweit ersichtlich - anstandslos mit dem Shunt-Ventil, und dieses funktionierte auch in den Ferien einwandfrei. Ebensowenig musste er damit rechnen, einen epileptischen Anfall zu erleiden. Damit ist der Beschwerdeführer kein unnötiges Risiko eingegangen, und eine Kontraindikation zum Ferienaufenthalt im Ausland ist nicht gegeben.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Rückführung diese als Teil der von der Beschwerdegegnerin übernommenen medizinischen Massnahmen anzusehen war, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist. Mangels eines Verschuldens des Beschwerdeführers an der eingetretenen Situation kommt eine Leistungskürzung nicht in Betracht. Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Rückschaffung des Beschwerdeführers vom 24. August 2004 mittels REGA-Transport in der Höhe von Fr. 18'230.-- zu bezahlen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
EnglerGräub