IV.2005.00526

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 26. Oktober 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsanwalt Gian D. Zender
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 (Urk. 2) einen Rentenanspruch von H.___ verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Mai 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 5), die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 55 % basierenden Invalidenrente ab 1. November 2003, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. Juni 2005 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass es die Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), da die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können, sind (BGE 115 V 134 Erw. 2),
dass das Spital A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, im Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 9/15/7) unter Ausschluss einer Fibromyalgie eine generalisierte Allodynie bei depressiver Störung mit myofaszialer Schmerzkomponente und lumbospondylogener Komponente bei einer rechtskonvexen Skoliose, bei einem Status nach Fraktur des Lendenwirbelkörpers 2 mit dorsaler Stabilisierung mit einem Fixateur intern, welcher in der Folge wieder entfernt wurde, bei einer Stabilisation von ventral mit einem kortikospongiösem Span und einen Status nach einer Operation des Hallux valgus diagnostizierte, es jedoch unterliess, eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorzunehmen,
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes zum Schluss kam, dass bei der Versicherten kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, und damit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 9/11 S. 3),
dass es sich bei der im Spital A.___ festgestellten Allodynie um eine abnormale, gesteigerte Schmerzempfindlichkeit handelt, welche im Rahmen neuropathischer Schmerzen auftritt, wobei diese nach heutigem medizinischen Wissensstand auf einer Schädigung peripherer oder zentraler Strukturen des Nervensystems beruhen,
dass somit aus der fehlenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht des Spitals A.___ vom 4. Mai 2004 (Urk. 9/15/7) nicht von vornherein geschlossen werden kann, dass der generalisierten Allodynie kein Krankheitswert und damit kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt, zumal die Beschwerdegegnerin das Spital A.___ nicht explizit dazu aufgefordert hat, sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu äussern,
dass auf den Bericht des Spitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. September 2004 (Urk. 9/13/3), in dem ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe während des Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programms (AISP) vom 29. Juni bis 2. September 2004 ihre Arbeitsfähigkeit von 50 auf 60 % steigern können, nicht abgestellt werden kann, da unklar ist, ob sich diese Beurteilung auf den angestammten Beruf als EDV-Spezialistin oder auf die seit dem 1. Januar 2004 von der Versicherten ausgeübte kaufmännische Tätigkeit (Urk. 9/7/1-2) bezieht,
dass aus dem gleichen Grund die von B.___, praktische Ärztin, im Bericht vom 22./23. Juni 2004 (Urk. 9/15/1) unter Hinweis auf das ärztliche Zeugnis vom 18. Mai 2004 (Urk. 9/15/8) gemachte Aussage, die Versicherte habe aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden ihre Arbeitsfähigkeit bisher nicht über 50 % steigern können, für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend aufschlussreich ist,
dass die Einschätzung des Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 12./25. Oktober 2004 (Urk. 9/13/1) widersprüchlich ist, führt er doch einerseits aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem derzeitigen 30%igen Arbeitspensum belastungsmässig subjektiv an der Grenze, und attestiert der Versicherten andererseits im bisherigen Beruf als Computerspezialistin ab dem 6. September 2004 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 Stunden pro Woche, was einem Pensum von etwa 70 % entspricht,
dass auch der Bericht der Dr. med. D.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 2. Mai 2005 (Urk. 18) - welcher erst nach dem Einspracheentscheid vom 11. April 2005 (Urk. 2) verfasst wurde, sich jedoch auch auf den Sachverhalt vor dessen Erlass bezieht, weshalb er beachtlich ist - nicht zu überzeugen vermag, da die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten körperlichen Tätigkeit im Wesentlichen auf der Diagnose einer Fibromyalgie bei zugrundeliegender depressiver Entwicklung beruht, welches Leiden - wie zuvor ausgeführt wurde - trotz sorgfältiger Untersuchung im Spital A.___ gerade nicht erhoben werden konnte (Urk. 9/15/7),
dass somit unklar bleibt, in welchem Umfang die Versicherte unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden für eine zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Klärung dieser Frage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der Versicherten unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).