IV.2005.00527

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas H. Rohrer
Scheurer Rohrer Rechtsanwälte
Dufourstrasse 31, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von D.___ mit Verfügung vom 16. November 2004 (Urk. 10/7) und die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2004 (Urk. 10/6), ergänzt durch das Schreiben vom 7. Februar 2005 (Urk. 10/3), mit Einspracheentscheid vom 31. März 2005 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Mai 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rohrer, die Zusprechung einer halben Invalidenrente oder die Rückweisung zur medizinischen Abklärung und Neubeurteilung beantragte und in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. Juli 2005 (Urk. 9) und in die Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2005, mit welcher das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 18);

in Erwägung,
dass die IV-Stelle, gestützt auf die medizinische Aktenlage, in ihrer Verfügung vom 16. November 2004 und ihrem Einspracheentscheid vom 31. März 2005 festhielt, dass bei der Beschwerdeführerin eine maximale Einschränkung/Erwerbseinbusse von 10 % ausgewiesen sei und sich somit infolge eines Invaliditätsgrades unter 40 % kein Rentenanspruch ergebe (Urk. 2, Urk. 10/7),
dass hiegegen die Beschwerdeführerin geltend machte, die Argumentation der IV-Stelle sei aktenwidrig und widersprüchlich, die Invaliditätsbemessung sei fehlerhaft, weshalb eventualiter die Sache zur erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 1),
dass Dr. med A.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 20. Mai 2004 die Hauptdiagnosen chronisch rezidivierendes LRS L5/S1 rechts seit 2000, Polyarthralgien unklarer Aetiologie seit 1995, Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom seit 2002 stellte (Urk. 10/13 S. 1),
dass Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, am 4. Oktober 2004 die Diagnosen chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom rechts, Status nach CTS-Operationen rechts und links, Status nach Operation eines schnellenden Fingers IV rechts, subjektive Angaben von Ellbogenschmerzen beidseits (Golfellenbogen), leichte beginnende Gonarthrose rechts, beginnende leichte psychovegetative Erschöpfung im Sinne einer leichten Depression (nicht abklärungswürdig) stellte (Urk. 10/12 S. 7),
dass im nicht erbetenen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen, vom 18. Januar 2006 die Diagnosen Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, bei rechts mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts (MRI vom 28.08.03), bei segmentaler Dysfunktion im lumbosakralen Übergang, beginnende Gonarthrose, Epicondylitis humeri ulnaris beidseits, Zustand nach CTS-Operation rechts 5/2000, links 5/2004, Fascitis plantaris links November 2005, Morton Neuralgie 2/03, fibromyalgieformes Schmerzsyndrom mit Tendenz zum Übergang in eine generalisierte Schmerzkrankheit, Verdacht auf metabolisches Syndrom: Hyperlipidämie, Hyperuricämie aufgeführt wurden (Urk. 21 S. 1),
dass die Beschwerdeführerin an Rücken-, Knie- und Handschmerzen sowie an einem generalisierten Schmerzsyndrom beziehungsweise an Fibromyalgie leidet,
dass das Fibromyalgiesyndrom ein rheumatologisches Krankheitsbild ist, bei welchem keine objektiven organischen Befunde auszumachen sind und bei dessen Entstehung oft körperliche und psychische Faktoren zusammenwirken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521; B.___/Keel, Fibromyalgie, in: dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 97.1, www.dolor.ch),
dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 20. Mai 2004 die Beschwerdeführerin vom 8. April bis zum 31. August 2003 zu 100 %, vom 1. September bis zum 2. Oktober 2003 zu 75 %, vom 3. Oktober 2003 bis zum 30. April 2004 zu 50 % und vom 1. Mai 2004 bis auf weiteres zu 100 % als arbeitunfähig einschätzte, er die bisherige Tätigkeit als Pelznäherin mit längerer Sitzdauer und feinmotorisch ausgeprägten Komponenten als absolut ungünstig erachtete, er weiter ausführte, dass der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf maximal 10 bis 15 Arbeitstunden in der Woche zumutbar seien und eine behinderungsangepasste Tätigkeit gänzlich ausgeschlossen sei (Urk. 10/13); er sodann in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2004 die Erwerbsfähigkeit zu mindestens 50 % als eingeschränkt einstufte (Urk. 10/11),
dass Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 4. Oktober 2004 unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Beschwerden zum Schluss kam, dass in der bisherigen Tätigkeit eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, er es sodann als sinnlos erachtete, die 57-jährige Beschwerdeführerin auf einen anderen Beruf umstellen zu wollen, da sie ihr Leben lang in ihrem Beruf als Kürschnerin/Pelznäherin gearbeitet habe, weshalb er für die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht in Betracht zog (Urk. 10/12 S. 7 f.),
         dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. Januar 2006 erwähnte, dass aus rheumatologischer Sicht, angesichts der degenerativen Veränderungen an der LWS und an den Kniegelenken sowie neu der Fibromyalgie, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeit bestehe, und auch an den Händen wegen persistierender Schmerzen nach Zustand Carpaltunnelsyndrom beidseits eine Einschränkung auszumachen sei (Urk. 21 S. 3),
         dass Dr. med. E.___ vom RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) in seinen Stellungnahmen zur medizinischen Aktenlage vom 25. August 2004, 11. November 2004, 14. Februar 2005 und 3. März 2005 zusammengefasst festhielt, dass keine rheumatologischen und neurologischen objektiven Befunde vorliegen würden, und alle Beschwerden "subjektiver Art" seien, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 10 % ausgewiesen sei (Urk. 10/2, Urk. 10/8 und Urk. 10/10),
         dass Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ohne Angabe entsprechender Gründe unterschiedlich einschätzte, weshalb darauf nicht weiter abgestellt werden kann,
         dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann, da er seiner diesbezüglichen Einschätzung alle subjektiv vorgetragenen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu Grunde legte, ohne das Mass des Forderbaren genügend objektiv zu bestimmen (vgl. dazu BGE 102 V 165, AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4 c in fine),
dass gemäss Dr. C.___ die Leistungseinbusse auch auf die Fibromyalgie zurückzuführen sei, er aber keine Ausführungen darüber machte, ob beziehungsweise inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massesgebenden rechtlichen Kriterien erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen, weshalb seine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit keine ausreichende Grundlage zur Klärung dieser Frage darstellen,
dass Dr. E.___ seine Bewertung der Restarbeitsfähigkeit von 10 % zwar damit begründete, dass die objektiven Beeinträchtigungen marginal seien, er es aber unterliess, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen zur Schmerzbewältigung verfügt, welche ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliches Risiko einer objektiven Verschlimmerung der subjektiven Schmerzen oder der leichten Verstimmung ermöglichen,
dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin demnach für eine leidensangepasste Tätigkeit gestützt auf die medizinische Akten nicht beurteilt werden kann und insbesondere unklar ist, inwiefern sich nebst dem somatischen Gesundheitsschaden auch psychische Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, ob es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens möglich wäre, die Schmerzen zu überwinden und die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sowie welchen Anforderungen die leidensangepasste Tätigkeit genügen muss, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2005 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas H. Rohrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).