IV.2005.00530

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. August 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel & Hüsler
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1954, wurde am 10. Februar 1997 während seiner Tätigkeit als Gipser von einem herabfallenden Eisenrahmen am Kopf und am Arm verletzt (Urk. 6/119). Zunächst konnte er seine Arbeit wieder aufnehmen, ab 10. Dezember 1999 war er wiederholt arbeitsunfähig (Urk. 6/11 S. 2, Urk. 6/31, Urk. 6/73 Ziff. 28).
1.2     Am 30. Januar 2001 meldete sich der Versicherte erstmals wegen Schulter- und Rückenschmerzen sowie wegen Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 6/11 S. 2). Mit Verfügung vom 18. September 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrades von 26 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/19 = Urk. 6/20).
         Die dagegen geführte Beschwerde (vgl. Urk. 6/18) wurde mit unangefochten gebliebenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Januar 2004 abgewiesen, wobei ein Invaliditätsgrad von 33 % ermittelt wurde (Urk. 6/11).
1.3     Auf Gesuch vom 14. Oktober 2002 (Urk. 6/62) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. März 2003 ein Arbeitstraining im Elektromontagebereich im Sinne von beruflichen Massnahmen sowie Taggelder zu (Urk. 6/14-15 = Urk. 6/16-17).
         Nachdem das Arbeitstraining im Juni 2003 vorzeitig hatte abgebrochen werden müssen (Urk. 6/49), hob die IV-Stelle am 30. Juni 2003 ihre Leistungsverfügung auf (Urk. 6/12).

2.
2.1     Am 29. Juli 2004 meldete sich M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unter Beilage eines Berichts vom 30. Juni 2004 von Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals C.___ (C.___, vgl. Urk. 6/42), zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/39-40).
         Die IV-Stelle zog darauf verschiedene Arztberichte (Urk. 6/25-27) sowie einen aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/38) bei.
2.2     Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf nunmehr 34 % fest und verneinte den Rentenanspruch erneut (Urk. 6/9). Die Einsprache vom 28. Februar 2005 (Urk. 6/8) wies der Versicherer mit Entscheid vom 6. April 2005 ab (Urk. 6/3 = Urk. 2).
2.3     Dagegen erhob M.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Sintzel, mit Eingabe vom 9. Mai 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.   Der Einspracheentscheid vom 6. April 2005 sei aufzuheben.
2.     Dem Beschwerdeführer sei eine seiner Behinderung angepasste IV-Rente zuzusprechen.
3.     Eventualiter seien ergänzende Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes, insbesondere eine Abklärung in einer MEDAS sowie ein psychiatrisches Gutachten, vorzunehmen, um danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
4.     Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Gerichtsverfügung vom 12. Mai 2005 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Sintzel als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 3).
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf am 18. Juli 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Bestimmungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1).
         Nachdem das Neuanmeldungsverfahren mit Gesuch vom 29. Juli 2004 eingeleitet worden (vgl. Urk. 6/40) und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 6. April 2005 (Urk. 2) ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches sowohl die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazu gehörenden Verordnung - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
         Dabei ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wie auch zur Neuanmeldung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die aktuellen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
2.2     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

3.       Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob seit der letzten Rentenabweisung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht sei der Gesundheitszustand stationär. Es lägen hier IV-fremde Faktoren vor, welche der Umsetzung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegenstünden (Urk. 2). Selbst wenn aufgrund der neuesten Arztberichte eine Arbeitsfähigkeit als nicht zumutbar erachtet werde, sei auch Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt des Schmerzzentrums der E.___ Klinik, davon ausgegangen, dem MEDAS-Gutachten vom 21. Mai 2002 sei nichts Neues beizufügen; er habe auch angegeben, der Gesundheitszustand sei stationär. Gemäss der Einschätzung der Rheumaklinik des C.___ sei der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Januar 2005 sei eine Verschlechterung eingetreten. Namentlich sei die Diskusprotrusion mit der Verengung des Spinalkanals damals noch nicht berücksichtigt worden. Für die Schulterschmerzen gebe es neue organische Befunde und der bisher vorhandene Beschwerdekomplex und dabei insbesondere die psychische Situation habe sich massiv verschlechtert (Urk. 1 S. 5 f.).

4.
4.1     Zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der ersten Leistungsverweigerung vom 18. September 2002 gelangte das hiesige Gericht im Urteil vom 5. Januar 2004 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei wurde insbesondere auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) vom 21. Mai 2002 (Urk. 6/29) abgestellt (vgl. 6/11 Erw. 3.7).
         Die MEDAS-Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/29 S. 11):
1. Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD 10 M54.5) bei/mit
- intermittierend spondylogener Ausstrahlung beidseits
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- Status nach Morbus Scheuermann sowie leichte degenerative Veränderungen thorakolumbal
- muskulärer Dysbalance bei Dekonditionierung und Adipositas
- Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation
2. Periarthropathie der rechten Schulter
- klinisch und in multiplen bildgebenden Vorabklärungen kein fassbares organisches Korrelat
- Verdacht auf Symptomausweitung wie oben beschrieben sowie bei Status nach Unfallereignis 1997
3. Verdacht auf beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.5) mit erheblicher Symptomausweitung.
         Das Gericht erwog, die MEDAS-Gutachter attestierten mit überzeugender, nachvollziehbarer Begründung eine volle Arbeitsfähigkeit für jede leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne Notwendigkeit zur Zwangshaltung des rechten Armes, insbesondere Überkopfarbeiten, und ohne repetitive und exzessive Belastungen des rechten Armes (Urk. 6/29 S. 13). Der Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 7. November 2000 (Urk. 6/30/2) vermöge das umfassende MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen und auch Hausarzt Dr. G.___ habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausgeschlossen (vgl. Bericht vom 15. Februar 2001, Urk. 6/31).
         Weiter erwog das Gericht, die festgestellten psychischen Einschränkungen liessen nicht ohne weiteres eine weiter gehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Die MEDAS-Fachgutachter hätten die Schmerzstörung als beginnend bezeichneten und von einer erheblichen Symptomausweitung gesprochen, weshalb sich die Annahme einer invalidisierenden psychischen Störung nicht aufdränge (Urk. 6/11 Erw. 3.7).
4.2     Im vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 30. Juni 2004 stellten die befassten Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/42 = Urk. 6/27/8), welche seit der Hospitalisation vom 17. September bis 11. Oktober 2003 in der Rheumaklinik des C.___ zur intensiven, stationären Physiotherapie wegen Schmerzexazerbation (vgl. Bericht vom 21. Oktober 2001, Urk. 6/27/9) unverändert geblieben sind:
-  Chronisches Panvertebralsyndrom
- muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
- Wirbelsäulenfehlform (BWS-Flachrücken)
- Chondrose und Spondylose der mittleren BWS
- asymptomatische mässige zentrale Spinalkanal-Stenose L3/4, L4/5 bei Diskusprotrusionen, Facettengelenks-Hypertrophie und Ligamentum flava-Hypertrophie (MRI LWS 3/98)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
-  Periarthropatia humero scapularis (PHS) tendinopathica beidseits
- Impingement-Symptomatik links
- sonographisch leichte degenerative Veränderungen der Supraspinatus-Sehnen bds. und Verkalkung in der Subscapularissehne links
- Status nach Schulterarthroskopie rechts 2001
-  periphere arterielle Verschlusskrankheiten (PAVK) I beidseits
- RF: Nikotin 40 pack years
- Adipositas, BMI 34,4
- Leichte, asymptomatische Hyperurikämie
- Hypercholesterinämie
- Leichte GPT-Erhöhung
- DD: medikamentös-bedingt bei Medikation mit NSAR
- Status nach Lipomexzision abdominal rechts 5/03
         Dazu führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer leide seit mindestens acht Jahren unter chronischen Schmerzen thorakal und lumbal. Zusätzlich bestünden seit mehreren Jahren beidseitige Schulterschmerzen, die mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1997 aufgetreten seien. Die Schulter sei in den letzten Jahren mehrmals mit Infiltrationen behandelt und es sei Physiotherapie durchgeführt worden. Die zuletzt begonnene Physiotherapie sei abgebrochen worden. Aktuell stünden die panvertebralen Rückenschmerzen im Vordergrund. Zwar sei nach der Hospitalisation vom 17. September bis 11. Oktober 2003 für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 6/27/9 S. 2, Urk. 6/27/7), doch habe diese nicht realisiert werden können (Urk. 6/42).
         Seit der Hospitalisation hätten sich bezüglich der klinischen Befunde keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Subjektiv sei es zu einer Schmerzzunahme vor allem im Rückenbereich gekommen, wobei die durchwegs positiven Waddell-Zeichen auf eine Schmerzausweitung schliessen liessen. Aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte körperliche, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzausweitung sei diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht realisierbar.
         Die Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht stützte sich auf das aufgrund der psychischen Auffälligkeit (misstrauisch, verschlossen) anlässlich der Hospitalisation im C.___ durchgeführte psychiatrische Konsilium vom 22. September 2003. Dieses ergab den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei paranoid-anmutendem Persönlichkeitsstil. Eine psychiatrische Behandlung habe der Beschwerdeführer abgelehnt (vgl. Urk. 6/27/9 S. 5).
         Abschliessend empfahlen die Ärzte des C.___ eine psychiatrische Beurteilung zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/42 S. 2).
4.3     Hausarzt Dr. H.___ wies den Beschwerdeführer darauf Prof. D.___ zur Behandlung zu (Urk. 6/27/5). Nach einem ersten Untersuch am 2. Februar 2004 und nach Einsicht in das MEDAS-Gutachten teilte dieser am 12. März 2004 dem behandelnden Hausarzt mit, die Ausführungen im Gutachten seien durchaus nachvollziehbar und der Entscheid der Beschwerdegegnerin könne kaum in Frage gestellt werden. Eine Reevaluation solle höchstens in einer erneuten multidisziplinären Beurteilung erfolgen. Prof. D.___ schloss darauf seine Therapie ab (Urk. 6/27/6, Urk. 6/27/3-4).
         Am 14. September 2004 berichtete Prof. D.___ von einem stationären Gesundheitszustand und bestätigte das MEDAS-Gutachten erneut. Allerdings hielt er dafür, aus seiner Sicht sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, wobei er bemerkte, eine funktionelle Evaluation sei nicht durchgeführt worden (Urk. 6/25).
4.4     Dr. H.___ bestätigte am 10. August 2004 in somatischer Hinsicht die von den Ärzten des C.___ genannten Diagnosen (Panvertebralsyndrom, PHS, PAVK I). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte er in Abweichung von den übrigen Einschätzungen eine chronische Depression. Er bezeichnete den Gesundheitszustand als sich verschlechternd und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 15. Juli 2003 in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsangestellter (Urk. 6/27/1).
         Dr. H.___ bezeichnete sowohl die physischen, aber wegen der Depression insbesondere auch die psychischen Funktionen als eingeschränkt und meinte, es sei nicht bloss die angestammte, sondern überhaupt keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/27/2).
4.5     Am 8. Dezember 2004 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ von einem stationären Gesundheitszustand und bestätigten die bereits früher gestellten Diagnosen. Darüber hinaus empfahlen sie dringend eine psychiatrische Beurteilung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit, während sie unter Hinweis auf die Einschätzung anlässlich des Spitalaustrittes (vgl. Urk. 6/27/9) von einer eigenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit absahen (Urk. 6/26).

5.
5.1     Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage kann der Auffassung der Beschwer-degegnerin, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei nicht ausgewiesen, nicht ohne weiteres gefolgt werden.
         Es ist ihr insoweit beizupflichten, als sie eine wesentliche Änderung in somatischer Hinsicht verneinte. Zwar ist zusätzlich zu den früher gestellten Diagnosen der Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, Status nach Morbus Scheuermann und leichten degenerativen Veränderungen thorakolumbal (vgl. Urk. 6/29 S. 11) nunmehr auch eine Spinalkanalstenose bei Diskusprotrusionen und Hypertrophien diagnostiziert (Urk. 6/26). Doch bezeichneten sowohl Prof. D.___ als auch die Ärzte des C.___ (vgl. Urk. 9/25-26) diese Befunde als asymptomatisch, weshalb deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszuschliessen ist. Diesbezüglich darf daher von weiteren Abklärung abgesehen werden.
         In Bezug auf die Schultern ist zwar neu von einer Impingementsymptomatik links die Rede (Urk. 6/26), doch haben die Ärzte des C.___ trotz dieser neu gestellten Diagnose in somatischer Hinsicht unverändert eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 6/27/8-9), wovon vorliegend ausgegangen kann. Damit ist auch insoweit eine Veränderung zu verneinen, zumal die Ärzte des C.___ auch angaben, die Schulterbeschwerden bestünden praktisch seit dem Unfall im Jahr 1997 (Urk. 9/42).
         Dagegen kann nach Einsicht in die Berichte vom 30. Juni und vom 8. Dezember 2004 des C.___ nicht ausgeschlossen werden, dass der psychische Gesundheitszustand die Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich stärker beeinträchtigt. Zwar war bereits anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung von einer anhaltenden Schmerzstörung die Rede und eine solche Störung begründet nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 49 f., 130 V 354 Erw. 2.2.3 und 399 ff. Erw. 6.1 ff.) nur ausnahmsweise eine Invalidität. Doch unterblieb im Revisionsverfahren eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers, obwohl die Ärzte des C.___, aber auch Dr. H.___ diese zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit dringend empfahlen.
         Es kann deshalb nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer die Schmerzstörung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwinden könnte oder ob sie invalidisierend und damit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist.
5.2     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches den höchstrichterlich gestellten Anforderung an eine Expertise bei somatoformen Schmerzstörungen genügt, und gestützt darauf über die zumutbare Arbeitsfähigkeit und die Rentenfrage neu entscheide.
5.3     Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründung des Einspracheentscheids (Urk. 1 S. 4) nicht mehr näher geprüft zu werden. Denn aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend von einer Rückweisung bloss zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne weiteres Umgang zu nehmen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird nach Einsicht in die Kostennote vom 18. August 2005 (Urk. 9) auf Fr. 900.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 6. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 900.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).