IV.2005.00531
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 6. April 2005 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2005 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2005 (Urk. 8/7), mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Mai 2005, mit welcher Rechtsanwältin Susanne Friedauer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 24. Juni 2005 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass ein Versicherter, welcher zu mindestens 40 Prozent invalid ist, gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Rente hat,
dass die Invalidität (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person (a) mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder (b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war,
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4),
dass im Weiteren die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
dass vorliegend die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Rentengesuches des Beschwerdeführers mit Hinweis auf die durch die SUVA (Unfallversicherung des Beschwerdeführers) in Auftrag gegebene Abklärung in der Rehaklinik Bellikon begründet,
dass die Ärzte der Rehaklinik Bellikon, in welcher der Beschwerdeführer vom 28. Juli 2004 bis zum 1. September 2004 weilte, in ihrem Austrittsbericht vom 30. August 2004 (Urk. 8/25/2) zur Frage der Funktionsfähigkeit und Behinderung und den beruflichen und sozialen Auswirkungen derselben bei Austritt ausführten, arbeitsrelevante Problembereiche seien die Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS) und im oberen Brustwirbelsäulen(BWS)-Bereich, welche sich durch die objektivierbaren Befunde (Röntgen) erklären liessen, wahrscheinlich aber auch unfallunabhängig eingetreten seien,
dass die Gutachter festhielten, schmerzbedingt limitiert seien beim Beschwerdeführer die HWS belastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gewichten (nicht über 10 kg) sowie längere, die HWS belastende Haltungen (Vorbeugen, Blick nach oben, Arbeiten über Kopf),
dass die begutachtenden Ärzte unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen zum Schluss kamen, es liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, wobei sie diese Beurteilung - entsprechend ihrem Abklärungsauftrag - auf die Folgen des Unfalles vom 26. Juli 1985 einschränkten (Urk. 8/2 S. 3),
dass weitere Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, sodass für die zu prüfende Frage des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung unerheblich ist, ob diese Einschränkung der Beweglichkeit des Halses auf den Unfall im Jahre 1985 oder auf degenerative Veränderungen zurückzuführen ist,
dass mit anderen Worten die unbestrittenermassen neben den Unfallfolgen bestehenden degenerativen Veränderungen keine weitergehenden (einschränkenden) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben,
dass daher der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten ist, dass vorliegend auch zuhanden der Invalidenversicherung auf die Schlüsse der Gutachter von Bellikon abgestützt werden kann (vgl. Stellungnahmen von Dr. med. A.___ vom regionalen ärztlichen Dienst [RAD] vom 3. Januar 2005, Urk. 8/8, und vom 5. April 2005, Urk. 8/2),
dass die durchgeführten Tests - abgesehen von einer Selbstlimitierung wegen Schmerzen - keine funktionelle Limite erkennen liessen (Urk. 8/2 S. 6 unten) und im Übrigen der Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck brachte, dass er nicht mehr in seinem Beruf arbeiten könne, und insgesamt den Eindruck vermittelte, dass er mit dem Berufsleben abgeschlossen habe (Urk. 8/2 S. 3),
dass der Beschwerdeführer gelernter Schneider ist und bei dieser Tätigkeit unbestrittenermassen keine schweren Gewichte anheben muss und seine Tätigkeit bei der damals noch innegehabten Anstellung zu 90 % aus Handarbeit und zu 10 % aus Maschinenarbeit, 70 % stehend und 30 % sitzend, bestand (vgl. Urk. 8/25/1 S. 5 und Urk. 8/25/2 S. 5),
dass der Beschwerdeführer dieses Belastungsprofil zwar bestreiten lässt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4), sich aber allein schon aus der Tatsache, dass er diese Tätigkeit bis im Februar 2004 voll ausüben konnte, ergibt, dass die Belastungen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt hatten,
dass - abgesehen von den auf den Unfall im Jahre 1985 zurückgehenden - Beschwerden, welche gemäss Gutachten von Bellikon die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen - sich innert derart kurzer Zeit die daneben beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen bestehenden degenerativen Veränderungen nicht dermassen verschlimmert haben können,
dass diese Tatsache auch von Dr. med. B.___, Chefarzt Radiologie im S.___, bestätigt wird, welcher in den Röntgenaufnahmen von 1997 Veränderungen (insbesondere Verkalkungen) gegenüber denjenigen aus dem Unfalljahr 1985 erkennt, aber ausdrücklich festhält, dass auf den späteren Aufnahmen aus den Jahren 1999, 2002 und 2004 der Zustand der HWS stationär sei (Urk. 3/3),
dass zwar im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon als schmerzbedingt limitiert längere, die HWS belastende Haltungen bezeichnet werden (Urk. 8/25/2 S. 2), was indes keinesfalls ein auch mehrmaliges Nach-Oben-Blicken beim Abändern eines Kleidungsstückes verunmöglicht,
dass dasselbe auch für nicht übermässig langdauernde Einsätze an der Nähmaschine zu gelten hat,
dass somit auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Bellikon abgestellt werden kann, welche auf umfassenden, über einen Monat dauernden Abklärungen beruhen,
dass sich auch aus den übrigen medizinischen Akten nichts anderes ergibt, insbesondere auch nicht aus dem Bericht von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie, ___, vom 7. September 2004 (Urk. 8/9), welcher lediglich eine eingeschränkte Beweglichkeit im HWS-Bereich fand und allein aufgrund der gemäss Angaben des Beschwerdeführers von der Körperposition weitgehend unabhängigen Rückenschmerzen und Schmerzen im Nacken-Thorax-Bereich und ohne nähere Begründung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % schloss,
dass an dieser Einschätzung auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass die Hausärztin D.___, ___, den Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Bellikon wegen Muskelhartspanns zuhanden der Krankenkasse zu 100 % arbeitsunfähig schrieb, da diese Einschätzung gegenüber der ausführlich begründeten Beurteilung der Rehaklinik Bellikon, wo der Beschwerdeführer über einen Monat betreut worden war, nicht zu überzeugen vermag (Urk. 3/7),
dass dabei praxisgemäss insbesondere auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass die Beschwerdegegnerin damit zu Recht die bisherige Tätigkeit als Schneider weiterhin als zumutbar erachtet, womit sich die Ermittlung eines Validen- sowie eines Invalideneinkommens erübrigte,
dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. April 2005 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).