Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner
Martinstrasse 4, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. August 1993 als Taxichauffeur (Urk. 8/82 Ziff. 1). Wegen anhaltenden Schmerzen beim Sitzen und den damit verbundenen Abwesenheiten wurde das Arbeitsverhältnis per 31. August 2002 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 11. Juni 2002, Urk. 8/76). Seither ist S.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
1.2 Am 15. März 2002 (Urk. 8/83) meldete sich S.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Nach durchgeführter Abklärung (medizinische und beruflich-erwerbliche Erhebungen, worunter zuletzt eine Begutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz in ___) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/10) ab. Die dagegen von S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Zürich, am 18. Februar 2005 (Urk. 3/3 = 8/9) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. April 2005 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob S.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, am 9. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1 Der Einspracheentscheid vom 12. April 2005 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell sei eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2005 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Verwaltung habe sich im angefochtenen Entscheid nicht beziehungsweise nicht genügend einlässlich mit den Vorbringen des Versicherten und den stark divergierenden ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Die Erwägungen erwiesen sich im entscheidrelevanten Kernpunkt zudem als widersprüchlich und spekulativ. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Dabei darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinander zu setzen oder aber zumindest anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. April 2005 (Urk. 2) zu den in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2005 (Urk. 3/3) vorgebrachten Einwendungen betreffend die Beweistauglichkeit des psychiatrischen MEDAS-Teilgutachtens, insbesondere zu den seiner Auffassung nach darin enthaltenen Divergenzen zu den übrigen behandelnden Psychiatern, ausführlich geäussert. Sie hat namentlich ausgeführt, dass die von Dr. A.___, med. prakt. Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte und als besserungsfähig eingeschätzte depressive Episode zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung nur noch subsyndromal vorhanden gewesen sei und deshalb keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gehabt habe. Ebenso ist von der Beschwerdegegnerin dargelegt worden, weshalb sie der Einschätzung im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten, es liege zwar eine Persönlichkeitsstörung vor, welcher jedoch kein Krankheitswert zukomme, folgte. Ferner hat sie auch auf die in den weiteren Berichten dargelegten Auffassungen verwiesen. In eingehender Würdigung des Gutachtens hat die Verwaltung im Einzelnen ausgeführt, weshalb auf die Einschätzung des MEDAS-Psychiaters abzustellen ist. Der Einspracheentscheid liess somit eine sachbezogene Anfechtung ohne Weiteres zu und genügt damit den Anforderungen an die Begründungspflicht. Nachdem der Beschwerdeführer die ungenügende Verfügungsbegründung bemängelt hat beziehungsweise seine Rügen eher den Inhalt des psychiatrischen MEDAS-Teilgutachtens betreffen, kann der Beschwerdegegnerin in formellrechtlicher Hinsicht (rechtliches Gehör, Begründungspflicht) kein Vorwurf gemacht und insbesondere nicht davon gesprochen werden, im ergangenen Entscheid fehle es an einer rechtsgenügenden Begründung oder es finde überhaupt keine Auseinandersetzung mit eingebrachten Argumenten statt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum IVG (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurden die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 32 Erw. 4a) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes (BGE 115 V 134, 105 V 158 Erw. 1 in fine) und den Beweiswert medizinischer Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
2.3 Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6).
2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die IV-Stelle stellte auf das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2004 (Urk. 8/21) ab, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störungen und der Schmerzen sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit zu etwa 10 % eingeschränkt sei.
Der Beschwerdeführer hingegen bemängelt im Wesentlichen allein das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. Schwarzenbach, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches im Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Akten stehe (Urk. 1).
3.2 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 25. November 2004 wurde der Beschwerdeführer am 12. und 14. Januar 2004 rheumatologisch, gastroenterologisch und psychiatrisch untersucht. Die dafür verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21 S. 29 Ziff. 4.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, bestehe eine subsyndromale (aktuell remittierte) Depression bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit im Vordergrund stehenden quälenden Analschmerzen sowie der Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstruktur. Ferner diagnostizierten die Untersucher - ebenfalls ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein leichtgradiges Piriformissyndrom links, möglicherweise spondylogen bei leichtgradiger Diskusprotrusion L4/5 und leichtgradiger Spondylarthrose L4/5. Im weiteren bestehe nebst einem Nikotinabusus eine Rhinitis allergica und anamnestisch eine Gräserallergie. Schliesslich hielten sie folgendes fest: Status nach Hyposensibilisierung, anamnestisch Status nach Asthma als Kind, anamnestisch Lactose-Intoleranz (klinisch höchstens sehr milde Form), Tinnitus links (gebessert) und Status nach Prostatitis (subjektiv ausgeheilt). Als Nebenbefunde wurden ein leichter Knick-Senkfuss sowie ein leichter Hallux valgus links diagnostiziert (Urk. 8/21 S. 29 Ziff. 4.2 und 4.3).
Gastroenterologisch bestünden chronische, subjektiv invalidisierende Analschmerzen. Laut Beurteilung des Untersuchers bliebe die nosologische Zuordnung dieser Schmerzen unklar. Insgesamt scheine ein somatisches Krankheitsbild aus dem gastroenterologischen Kreis unwahrscheinlich. Die Schilderung des Beschwerdebildes wirke aus rein somatischer Betrachtungsweise wenig plausibel. Eine Wiederholung der vielfältigen Abklärungsuntersuchungen sei nicht indiziert. Es bestehe keine ausreichende Grundlage, eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines gastrointestinalen Leidens zu attestieren.
Die aus rheumatologischer Sicht objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat seien gering. Derzeit liege kein behandlungsbedürftiges rheumatologisches Leiden vor.
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine sehr schwierig zu beurteilende psychische Situation beschrieben. Der Beschwerdeführer wirke im ersten Augenblick offen, kooperativ; er mache einen gesunden Eindruck. Im längeren Gespräch tauchten aber doch viele Facetten auf, welche an eine Persönlichkeitsstörung denken liessen. Es fänden sich viele biographische Hinweise in Richtung der Entwicklung einer instabilen Persönlichkeit. Es liege eine histrionische Persönlichkeit vor. Die chronischen Schmerzen des Beschwerdeführers seien am ehesten als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu interpretieren. Die für diese Diagnose erforderlichen schwerwiegenden Belastungen fänden sich in der Biographie des Beschwerdeführers reichlich. Daneben sei eine gewisse Tendenz zur Depression nachweisbar. Diesbezüglich liege eine Remissionssituation vor. Insgesamt kam der Psychiater aber zur Beurteilung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kaum eingeschränkt sei. Die Fortsetzung der begonnenen Psychotherapie sei sinnvoll. Eine körperzentrierte Psychotherapie wie das sogenannte "focusing" führe möglicherweise zu einem Erfolg. Medikamentös könne man einen Versuch mit einem Neuroleptikum der zweiten Generation mit dem Ziel der Schmerzmodulation und einer gewissen affektiven Entkoppelung vom Schmerz einleiten (Urk. 8/29 S. 28).
In der Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde die Folgerung aus dem psychiatrischen Teilgutachten übernommen und festgestellt, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer und in jeder anderen Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 8/21 S. 29 f.). Der Beginn der angeführten Arbeitsfähigkeit sei auf den 10. November 2004 festzulegen (Datum der Schlussbesprechung).
3.3 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Die Einschätzung der Gutachter, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache aufgrund der psychiatrischen Befunde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur und in jeder anderen Tätigkeit zu 10 % arbeitsunfähig sei, ist nachvollziehbar begründet. Zudem stimmen die Ausführungen im Gutachten mit den übrigen medizinischen Akten überein (Urk. 8/22-32). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind - auch in Lichte der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. 131 V 50 f. mit Hinweisen) - begründet. Es erfüllt damit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen.
3.4
3.4.1 Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptsache das psychiatrische MEDAS-Gutachten bemängelt, ist zu prüfen, ob die anderen aktenkundigen psychiatrischen Berichte und Zeugnisse, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, geeignet sind, die Darlegungen bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten zu erschüttern.
3.4.2 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Mai 2002 (Urk. 8/31) eine besserungsfähige mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom als Folge der seit Oktober 2001 anhaltenden Bauchschmerzen fest. Es sei unter der am 7. März 2002 begonnen Psychotherapie (Sitzungen alle 1-2 Wochen) und Antidepressiva zu einer deutlichen Besserung gekommen. Die somatischen Beschwerden seien stationär. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. März 2002 bis auf Weiteres.
Nachdem Dr. A.___ die vollständige Arbeitsunfähigkeit unbegründet lässt und seine Einschätzung daher nicht schlüssig ist, ist dem Bericht nur geringe Aussagekraft zuzuerkennen.
3.4.3 Dr. med. B.___, Psychoonkologin am C.___, diagnostizierte in den Berichten vom 2. Dezember 2002 (Urk. 8/27) und vom 16. Juni 2003 (Urk. 8/22) ein chronisches Schmerzsyndrom bei komplexer Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, Borderline Typ) und hielt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 23. Januar 2002 bis auf Weiteres fest. Auch hier bleiben jedoch die Gründe für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus.
3.4.4 Fachpsychologin für Psychotherapie FSP lic. phil. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2003 (Urk. 8/24) fest, Ziel der seit dem 13. Dezember 2002 stattfindenden Therapie sei es, die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers zu fördern und ihm neue Problembewältigungsstrategien zu ermöglichen. Da der therapeutische Zugang auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erschwert sei, könnten bezüglich der Entwicklung der Therapie und der zumutbaren Erwerbstätigkeit keine Angaben gemacht werden. Nachdem der Bericht keine Angaben betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit enthält, kann darauf nicht abgestellt werden.
3.4.5 Die vom Beschwerdeführer angerufenen ärztlichen Zeugnisse sind demnach nicht geeignet, die Darlegungen im MEDAS-Teilgutachten in Frage zu stellen. Da der medizinische Sachverhalt auch in psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt ist, besteht für die vom Beschwerdeführer verlangten weiteren Abklärungen kein Raum. Es ist damit auf das MEDAS-Gutachten abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die angeblich nur kurze Dauer der Untersuchung beziehungsweise der Verzicht auf die Erhebung einer eigenen Anamnese (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 3/3 S. 3 f.) kein taugliches Kriterium ist, das psychiatrische Konsilium von Dr. Schwarzenbach in Zweifel zu ziehen. Dem Experten waren die verschiedenen psychiatrischen Berichte, insbesondere auch die darin enthaltenen umfangreichen Anamnesen, bekannt. Diese hat er in seinem Teilgutachten ergänzt, was nicht zu beanstanden ist. Dass er aus den Vorberichten keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen abgeleitet hat und in seiner Beurteilung somit nicht im Einklang mit sämtlichen früheren Beurteilungen stehen kann, versteht sich von selbst.
4. Nachdem dem Beschwerdeführer insbesondere auch in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur eine 90%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird und der sich daraus allenfalls ergebende Invaliditätsgrad jedenfalls deutlich unter der anspruchsbegründenden Grenze von 20 % (für berufliche Massnahmen) beziehungsweise 40 % (für eine Invalidenrente) liegt, durfte die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).