IV.2005.00534

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 20. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1958, arbeitete im Jahre 1995 bei der A.___ in ___ (Urk. 11/87 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.3.1). Der Versicherte meldete sich am 29. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit, zur Berufsberatung sowie zum Rentenbezug an (Urk. 11/87 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 11/44-48) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 11/86 B).
         Nach Erlass des Vorbescheids vom 25. Februar 2000 (Urk. 11/31) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. August 2000 mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine halbe Rente und Zusatzrenten für seine drei Kinder zu (Urk. 11/27).
1.2     Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahrens im Jahre 2001 machte der Versicherte nebst der Verschlechterung des Gesundheitszustandes Hilflosigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen geltend (vgl. Urk. 11/75 S. 2 Ziff. 3). Daraufhin holte die IV-Stelle einen neuen medizinischen Bericht ein (Urk. 11/43) und bestätigte mit Mitteilung vom 11. Juli 2001 den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 11/24). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/23) wurde mit Verfügung vom 14. August 2001 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 11/22).
1.3     Am 26. September 2002 stellte der Versicherte das Gesuch um Rentenrevision (Urk. 11/67), worauf die IV-Stelle einen neuen medizinischen Bericht (Urk. 11/39) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto einholte (Urk. 11/61). Mit Verfügung vom 11. April 2003 wurde dem Versicherten ab 1. September 2002 sodann eine ganze Rente zugesprochen, wiederum mit den entsprechenden Zusatzrenten (Urk. 11/15).
1.4     Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens vom Februar 2004 (vgl. Urk. 11/57) wurde erneut ein aktueller medizinischer Bericht (Urk. 11/38) eingeholt und eine Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst (Urk. 11/37). Sodann wurde mit Verfügung vom 16. November 2004 die bisherige ganze Rente herabgesetzt und dem Versicherten ab 1. Januar 2005 nunmehr eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 11/9).
         Die gegen die Verfügung vom 16. November 2004 erhobene Einsprache vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/8) wurde im Rentenpunkt mit Entscheid vom 5. April 2005 abgewiesen, jedoch dahingehend gutgeheissen, dass bezüglich der Arbeitsvermittlung eine neue Verfügung erlassen werde (Urk. 11/2 = Urk. 2). Nach Durchführung von beruflichen Abklärungen (Urk. 11/49-51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2005 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 11/1).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Mai 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente. Ferner stellte er das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Dieses wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2005 abgewiesen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort  vom 23. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Sodann wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Juli 2005 dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Mit Verfügung vom 16. März 2006 wurde der IV-Stelle die Möglichkeit gegeben, zu einer Eingabe des Versicherten vom 9. März 2006 (Urk. 13-14) Stellung zu nehmen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
1.4     Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).

2.       Strittig ist vorliegend der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
         Bezüglich des Gesuchs um Umschulung ist der Einspracheentscheid vom 5. April 2005 teilweise in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu machte.
         Die Frage des Invaliditätsgrades beziehungsweise der Höhe des Rentenanspruches beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung (mithin der Verfügung vom 11. April 2003) mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 5. April 2005 vorgelegen hat (vgl. BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, es bestehe nunmehr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von somatischen Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht liege gemäss Gutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 2 S. 3; Urk. 10 S. 2 f.).
         Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es würden die gleichen Beschwerden bestehen wie zum Zeitpunkt, als ihm eine ganze Rente ausgerichtet worden sei. Er leide weiterhin auch unter psychischen Beschwerden; zusätzlich seien noch Nieren- und Herzprobleme dazugekommen. Dem eingeholten Gutachten komme beweisrechtlich keine Bedeutung zu, da es an einer nachvollziehbaren Begründung fehle und er nur oberflächlich untersucht worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).

3.
3.1     Der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin hielt im Bericht vom 24. Februar 2000 aufgrund der bisherigen medizinischen Abklärungen die folgenden Diagnosen fest (Urk. 11/32 S. 1):
              
         -        Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei
                   -        Fehlform der Wirbelsäule
                   -        degenerativen Veränderungen vor allem der Lendenwirbelsäule
         -        Status nach Chemo- und Radiotherapie eines Non-Hodgkin-Lymphoms                 des Magens
         -        Depressive Entwicklung
         -        Schwindel bei leichter Vestibularstörung links
         Aus somatischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vorerst von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, während aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose bestehe (Urk. 11/32). Gestützt auf diese Angaben wurde die Verfügung vom 4. August 2000 erlassen.
3.2     Im Bericht vom 21. März 2003 - worauf die zum Vergleich herangezogene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2003 (vgl. Urk. 11/15) basierte - diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive beziehungsweise phobisch-hypochondrische Entwicklung bei chronischen Rückenschmerzen und Status nach/bei Non-Hodgkin-Lymphom (Urk. 11/39/2 oben).
         Aufgrund des Gesamtbildes mit einer deutlichen psychomotorischen Verlangsamung und Einschränkungen in der Auffassung, Konzentration und im zielgerichteten Denken, sei aus psychiatrischer Sicht keine nennenswerte Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, auch nicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Aufgrund der Unsicherheit, ob sich ein Rezidiv des Non-Hodgkin-Lymphoms anbahne, sei die Prognose sehr ungünstig (Urk. 11/39/2 unten).
3.3     In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönlichen Untersuchungen vom 22. und 23. Juli 2004 erstellten Gutachten vom 30. September 2004 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, er könne beim Beschwerdeführer keine die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei unter der antidepressiven Medikation so gut eingestellt, dass von einer depressiven Symptomatik anlässlich der beiden Untersuchungen kaum mehr etwas zu spüren gewesen sei. Hingegen sei die früher erwähnte hypochondrische und auf somatische Beschwerden fixierte Haltung in praktisch identischer Art zu Tage getreten, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sich aus psychiatrischer Sicht zwischen dem früheren Begutachtungszeitpunkt im Jahre 2000 (vgl. Urk. 11/45) und dem aktuellen Zustand wenig verändert habe. Daher könne nicht von einer Verschlechterung der damals angenommenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/37 S. 11 unten). Falls der Beschwerdeführer wirklich an einer schwerwiegenden depressiven Erkrankung leiden sollte, was vom Gutachter nicht angenommen wurde, wäre nicht erklärbar, weshalb er sich den anerkannten und notfalls stationären Hilfsangeboten nicht unterziehe (Urk. 11/37 S. 12 oben).
         Der Beschwerdeführer sei mehrmals für längere Zeit in seine Heimat gereist, was von einem depressiv Erkrankten kaum erwartet werden könnte. Zudem sei auch eine deutliche Aggravationstendenz mit demonstrativer Leidensdarstellung spürbar, was in Bezug auf sekundären Krankheitsgewinn (unter anderem auch finanzieller Art) durchaus verständlich sei, zumal beim Versicherten bei seiner jetzigen sozialen Lage die Motivation zum Wiederbeginn in einem anderen Beruf nicht als hoch einzuschätzen sei. Motivationsprobleme würden aber nicht als psychiatrische Erkrankung gelten (Urk. 11/37 S. 12 Mitte). Es könne daher von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ausgegangen werden. Fraglich bleibe jedoch die Realisierbarkeit einer Wiedereingliederung aufgrund der mangelnden Motivation (Urk. 11/37 S. 13).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Herzzentrum E.___, erwähnte im Bericht vom 28. Dezember 2004 erstmals im September 2004 aufgetretene Synkopen und Schwindel und stellte zusätzlich zu den bereits genannten die folgenden Diagnosen (Urk. 11/36 S. 1):
              
         -        Hypotonie mit orthostatisch-vasovagalen Synkopen
                   -        objektiv und subjektiv unauffällige Ergometrie
                   -        normale linksventrikuläre Funktion; keine einsehbare                                         Klappenvitien
                   -        unauffälligen 24h-EKG
                   -        kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum, Prädiabetes,                               unbekannte Lipidwerte, Übergewicht
         Zur Zeit bestünden beim Beschwerdeführer keine Anzeichen für eine relevante organische Herzkrankheit. Die Synkopen, Präsynkopen und Schwindelepisoden seien orthostatisch-dysregulativ-hypotensiver Natur. Die Ursachen der Hypotonie seien multifaktorieller Art; einerseits nehme der Beschwerdeführer eine ganze Palette von Medikamenten ein, welche, insbesondere in deren Kombination, diese Neigung verstärken würden. Zudem zeichne sich beim ehemals kräftigen und in körperlicher Hinsicht geforderten Beschwerdeführer eine körperliche Inaktivität und eine schwere reaktive Depression ab (Urk. 11/36 S. 2).
3.5     Aus dem am 11. März 2006 eingereichten Terminzettel geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2006 bei Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Sitzung vereinbart hat (Urk. 14/1).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der rheumatologischen Diagnosen seit dem Jahre 2000 keine wesentliche Veränderung stattgefunden hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen liegen weitgehend übereinstimmende Beurteilungen vor; neu wurden Herzbeschwerden diagnostiziert.
4.2     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ist daher - wie bereits im Jahre 2000 - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist.
         Im Bericht von Dr. D.___ vom 28. Dezember 2004 wurde nachvollziehbar begründet, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer relevanten organischen Herzkrankheit bestehen, weshalb davon auszugehen ist, dass diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert.
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten vom 30. September 2004 beurteilt. Dr. C.___ Gutachten ist für die streitigen Belange detailliert und umfassend und beruht auf den persönlichen Untersuchungen vom 22. und vom 23. Juli 2004, weshalb von einer oberflächlichen Untersuchung nicht die Rede sein kann. Es berücksichtigt zudem die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Ferner leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (BGE 123 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Für den relevanten Beurteilungszeitraum liegen - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - keine fachärztlichen, dem Gutachten widersprechende Berichte vor, welche darauf hinweisen würden, dass es sich bei der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers um eine solche mit Krankheitswert handelt. Es bestehen vielmehr Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer psychisch und physisch dekonditioniert ist. Da die Dekonditionierung einen invaliditätsfremden Faktor darstellt, ist dieser bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
         Für die Schlüssigkeit des Gutachtens spricht im Übrigen auch, dass im Jahre 2000, bei Vorliegen einer vergleichbaren psychischen Problematik, ein anderer Facharzt ebenfalls festhielt, es könne beim Beschwerdeführer keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit festgestellt werden (vgl. Urk. 11/45).
4.3     Zusammenfassend ist daher - gestützt auf die Begutachtung - davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht und sich die Verhältnisse seit April 2003 tatsächlich verändert haben. Aus rheumatologischer Sicht ist weiterhin an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit festzuhalten. Somit liegt in einer leidensangepassten Tätigkeit insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Daran ändert auch die mit Einreichung der Terminkarte geltend gemachte Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung nichts (vgl. Urk. 14/1).

5.      
5.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Revisionszeitpunkt abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn beziehungsweise dem Revisionszeitpunkt folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
         Die letzte Revision wurde im Jahre 2004 vorgenommen, weshalb vorliegend von den Verhältnissen des Jahres 2004 auszugehen ist.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Cheminéebauer tätig gewesen wäre. Mit dieser Tätigkeit erzielte er im Jahre 1995 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'800.-- (vgl. Urk. 11/87 S. 4 Ziff. 6.3.1). Dies ergibt für das Jahr 1995 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57'600.-- (12 x Fr. 4'800.--). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 1996 bis 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 12/2001 S. 81 Tabelle B 10.2; 5/2006 S. 87 Tabelle B 10.2, je lit. F) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 62'381.-- (Fr. 57'600.-- x 1,012 x 1,002 x 1,004 x 0,995 x 1,019 x 1,028 x 1,016 x 1,01 x 1,004).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit im Jahr 2002 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 86 Tabelle 9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2003 und 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 87 Tabelle B 10.2) angepasst ergibt dies Fr. 58'326.40 (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7 x 1,014 x 1,009). Damit ist im Jahr 2004 von einem Einkommen von Fr. 58'326.40 auszugehen. Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 29'163.-- (Fr. 58'326.40 x 0,5).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Rückenbeschwerden keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nur in einer körperlich leichten Tätigkeit ausüben. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 26’246.-- (Fr. 29'163.-- x 0,9).
5.5     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 62'381.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26’246.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'135.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 58 %. Damit hat der Beschwerdeführer - wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgehalten - ab dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und dazugehörige Zusatzrenten.

6.       Mit Honorarnote vom 15. Juni 2006 machte Rechtsanwalt Dr. R. Ilg, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 8 1/3 Stunden und Auslagen von Fr. 61.50 geltend (Urk. 16), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 1'860.-- zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird angewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. R. Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'860.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie als Mitteilung an:
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).