Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Urteil vom 19. Oktober 2005
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 im ehemaligen Jugoslawien geborene E.___ arbeitete dort als Bauarbeiter bevor er 1977 erstmals in die Schweiz einreiste, wo er - zunächst als Saisonier und ab 1984 als Jahresaufenthalter (Niederlassungsbewilligung C) - unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit in verschiedenen Branchen tätig war (v.a. im Gast- und Baugewerbe). Anschliessend an eine im Februar 1996 einsetzende Periode längerer Arbeitslosigkeit betätigte er sich ab November 1998 als selbständiger Plattenleger (Einzelfirma). Im Oktober 2001 gründete er zusammen mit seiner Ehefrau, A.___, die B.___ GmbH, '___', für die er fortan Plattenlegerarbeiten ausführte (vgl. Urk. 6/25-26, 6/32-33, 10/3, 13/27-28, 13/34-35, 13/37-38 und 15).
1.2 Nach mehreren weitgehend folgenlosen Unfällen (vom 23. Dezember 2000, 10. Februar 2001, 10. Dezember 2001 und 21. Februar 2002; vgl. unter Urk. 6/34 und 13/36) liess E.___ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen am 9. September 2002 erlittenen Schadenfall mit anhaltenden, therapieresistenten Rückenbeschwerden melden (vgl. Urk. 10/1-4, 10/6-9 und 10/23). Nach einem vom 19. Februar bis zum 26. März 2003 dauernden Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik AA.___ - während dem er sich am 15. März 2003 im Wochenendurlaub eine mittels Strecksehnennaht über dem proximalen Interphalangealgelenk (PIP) sogleich sanierte Schnittverletzung mit partieller Sehnendurchtrennung Dig. II rechts zuzog und bei dem er am 24. Februar 2003 schmerztherapeutisch und am 21. März 2003 kernspintomographisch untersucht wurde (MRI; Austrittsbericht der Dres. med. C.___ und D.___ vom 26. März 2003 [Urk. 10/14] samt Konsiliarbericht von Dr. C.___ und Dr. med. F.___ vom 27. Februar 2003 [Urk. 10/13 Beilage] und Befundbericht von Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Spital BB.___, Radiologisches Institut, vom 21. März 2003 [Urk. 10/13]; vgl. auch unter Urk. 6/34 und 13/36) -, einer nachfolgenden kreisärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. med. I.___, Kreisarzt SUVA '___', vom 16. Juni 2003 [Urk. 10/16]), einer anschliessenden orthopädischen Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik CC.___ (Bericht von Dr. med. J.___ vom 2. Juli 2003 [Urk. 10/21]) sowie einer nochmaligen kreisärztlichen Beurteilung (Bericht von Dr. I.___ vom 2. Oktober 2003 [Urk. 10/24]) stellte die SUVA ihre Unfallversicherungsleistungen per 13. Juli 2003 ein (Mitteilung vom 10. Juli 2003 [Urk. 10/22] und Verfügung vom 7. Oktober 2003 [Urk. 10/25]). Die von der DD.___ als zuständigem Krankenversicherer gegen den Einstellungsentscheid am 14. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/26) wurde am 20. Oktober 2003 zurückgezogen (Urk. 10/28). Die von E.___ selbst gegen die fragliche Anordnung am 28. Oktober 2003 erhobene (Urk. 10/29) und am 15. Januar 2004 ergänzte (Urk. 10/42/1-2) Einsprache wurde von der SUVA mit Entscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 10/46) rechtskräftig abgewiesen (vgl. zum Ganzen auch Urk. 6/34-35, 13/36 und 13/39).
1.3 Im Oktober 2003 meldete sich E.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/33 = 13/35). Nach Einholung des IK-Auszugs vom 7. November 2003 (Urk. 6/32 = 13/34), Beizug des Arbeitgeberberichts vom 9./10. März 2004 (Urk. 6/25 = 13/27) und des Handelsregisterauszugs vom 20. November 2001 (Urk. 6/26 = 13/28 Beilage), Erhebung der Berichte von Dr. med. K.___, Praktischer Arzt, '___', vom 11. Februar 2004 (Urk. 6/13 = 13/15) und der Dres. med. L.___ und M.___, Zentrum EE.___, Institut für Anästhesiologie ('___') vom 16. Juni 2004 (Urk. 6/12 = 13/14) sowie Beizug der ergangenen unfallversicherungsrechtlichen Entscheide (vgl. Urk. 6/18-19 = 13/20-21 und 6/35 = 13/39) veranlasste die Verwaltung eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, '___' (vgl. Urk. 6/9 = 13/11 und 6/17 = 13/19). Nach Eingang dessen am 10. Dezember 2004 erstatteter Expertise (Urk. 6/11 = 13/13), Kenntnisnahme des Verlaufsberichts von Dr. L.___ und Dr. med. O.___ vom Zentrum DD.___ vom 7. Dezember 2004 (Urk. 6/10 = 13/12) und Einholung der Stellungnahme der Berufsberatung (P.___) vom 18. Januar 2005 (Urk. 6/16 = 13/18) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 6/7 = 13/9; vgl. Urk. 10/58) ab (vgl. auch Feststellungsblatt vom 18. Januar 2005 [Urk. 6/8 = 13/10]). Die vom Versicherten dagegen am 20. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 6/6 = 13/8) wurde - nach Begrüssung der SUVA und des zuständigen Berufsvorsorgeversicherers, FF.___ (vgl. Urk. 6/4-5 = 13/6-7) - mit Entscheid vom 5. April 2005 (Urk. 2 = 6/1 = 13/4) abgewiesen (s. auch Stellungnahme von Dr. med. Q.___, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], vom 31. März 2005 [Urk. 6/2 = 13/3]).
2.
2.1 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2005 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und rückwirkende Ausrichtung einer halben Invalidenrente, eventuell die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragte (S. 1). In prozessualer Hinsicht verlangte er die Einholung einer neutralen Expertise sowie den Beizug der Akten des Zentrums EE.___(S. 2 Ziff. 3).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-35]) auf Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 22. Juni 2005 (Urk. 7) die Unfallversicherungsakten der SUVA in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen wurden. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 (Urk. 11) wurde den Parteien der Eingang der Beizugsakten (Urk. 10/1-60; vgl. Urk. 9) zur Kenntnis gebracht, und es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) Stellung zu nehmen und dabei insbesondere:
- zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung;
- die beschwerdeweise zum Beweis offerierten medizinischen Unterlagen, namentlich weitere Arztberichte des Zentrums EE.___, beizubringen, für den Fall, dass von entsprechenden gerichtlichen Beweisvorkehren abgesehen würde.
Dies mit dem Hinweis, dass die Prozessakten (Urk. 1-10/60), insbesondere die von der Gegenpartei aufgelegten Verwaltungsakten (Urk. 6/1-35) und die Beizugsakten (Urk. 10/1-60), nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichts eingesehen werden könnten.
Während daraufhin die Beschwerdegegnerin unaufgefordert einen weiteren Satz bereits aktenkundiger Unterlagen einreichte (vgl. Urk. 12 und 13/1-39), liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 14).
2.3 Nach dem Beizug des Internet-Vollauszugs aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2005 (Urk. 15) - demgemäss über die B.___ GmbH am 19. Februar 2004 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 14. April 2004 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 2. August 2004 gelöscht wurde - wurde die Beschwerde mit unbegründetem Urteil vom 19. Oktober 2005 (Urk. 16) abgewiesen.
Fristgemäss (vgl. Urk. 17/1) verlangte der Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung des getroffenen Entscheids (Urk. 18 = 19), wobei er weitere Unterlagen auflegte (Urk. 20/1-4).
3. Entscheidgrundlage bildet die beim Erlass des unbegründeten Urteils am 19. Oktober 2005 vorgelegene Aktenlage (Urk. 1-15).
Die vom Beschwerdeführer erst mit dem Begründungsbegehren vom 14. November 2005 (Urk. 18 = 19) nachgebrachten Unterlagen (Urk. 20/1-4) können nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, bis zur Urteilsfällung weitere Unterlagen beizubringen. Nach entsprechender Aufforderung vom 30. Juni/7. Juli 2005 (Urk. 11 und 14) hätte er die - allesamt an seinen Hausarzt Dr. K.___ gerichteten und folglich jederzeit greifbaren - Berichte von Dr. L.___ und Dr. O.___, dipl. psych. R.___, Dr. med. S.___ respektive Dr. med. T.___ vom 11. Mai 2004 (Urk. 20/3), 18. März 2005 (Urk. 20/1), 10. April 2005 (Urk. 20/2) beziehungsweise 29. August 2005 (Urk. 20/4) ohne weiteres binnen der (unter Einschluss der Gerichtsferien) bis zum 7. September 2005 laufenden Frist einreichen können.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Rentenleistungen der Invalidenversicherung zustehen.
Nachdem er am 28. Oktober 2003 lediglich Rentenleistungen beansprucht (Urk. 6/33 = 13/35 je S. 6 Ziff. 7.8) und die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 6/7 = 13/9) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 5. April 2005 (Urk. 2 = 6/1 = 13/4) folgerichtig lediglich über den Rentenanspruch befunden hat, fehlt es hinsichtlich des auf Gewährung beruflicher Massnahmen lautenden Eventualbegehrens (Urk. 1 S. 1 Antr.-Ziff. 2) an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a und 119 Ib 36 Erw. 1b je mit Hinweisen).
1.2 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1 je mit Hinweisen) ist der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der zugehörigen Verordnung (ATSV) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der einschlägigen Verordnung (IVV) zu beurteilen. Das Gleiche gilt auch im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der IVG-Änderungen gemäss 4. IV-Revision am 1. Januar 2004. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 beziehungsweise 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. April 2005 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1 je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG respektive der 4. IV-Revision massgebend (vgl. BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Allerdings haben die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Und auch durch die 4. IVG-Revision haben die entsprechenden Grundsätze keine substantielle Änderung erfahren.
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 altIVG bzw. Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Voraussetzungen und den Umfang des allfälligen Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis altIVG bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 altIVG bzw. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1 und 104 V 136 f. Erw. 2a und b), betreffend die Entstehung eines etwaigen Rentenanspruchs und die diesbezügliche Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 IVG, insbes. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 IVV und Art. 29ter IVV; BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 102 Erw. 4 a und 111 V 22 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2001 S. 279 Erw. 2, 1999 S. 80 f. Erw. 1a und 2a sowie 1998 S. 124 Erw. 3c; ZAK 1989 S. 264 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) im Wesentlichen zutreffend dargestellt (Urk. 2 = 6/1 = 13/4 je S. 1 ff. Ziff. II/a-c, II/e-j). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist in medizinischer Hinsicht - gestützt auf die getätigten Erhebungen, namentlich das Gutachten von Dr. N.___ (vom 10. Dezember 2004; Urk. 6/11 = 13/13), den Hausarztbericht von Dr. K.___ (vom 11. Februar 2004; Urk. 6/13 = 13/15) und den (Austritts-)Bericht der Verantwortlichen der Klinik AA.___ (vom 26. März 2003; Urk. 10/14; samt Konsiliarbericht vom 27. Februar 2003 [Urk. 10/13 Beilage] und Befundbericht vom 21. März 2003 [Urk. 10/13]) - vom Vorliegen einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen. Alsdann hat sie in erwerblicher Hinsicht ein ohne Gesundheitsschaden erzielbares (Validen-)Einkommen von Fr. 60'000.-- sowie - ausgehend von der Stellungnahme der Berufsberatung (vom 18. Januar 2005; Urk. 6/16 = 13/18) - ein (etwa in einer Überwachungs-, Kontroll-, Lageristen- oder Montagetätigkeit) zumutbarerweise weiterhin erzielbares (Invaliden-)Einkommen von Fr. 52'025.-- (= Fr. 57'806.-- - 25 %) angenommen und daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'975.-- (= Fr. 60'000.-- - Fr. 52'025.--) beziehungsweise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % errechnet (Urk. 2 = 6/1 = 13/4 je S. 3 Ziff. II/k-l in Verbindung mit Urk. 6/7 = 13/9; vgl. auch Urk. 6/2 = 13/3 und 6/8 = 13/10).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht zureichend abgeklärt. Es bestünden behandlungsbedürftige, therapieresistente und derzeit nicht heilbare Rücken- und Nackenschmerzen. Ein Bericht der mit der Behandlung befassten Verantwortlichen des Zentrums EE.___ sei nicht aktenkundig (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
2.2
2.2.1 In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 10. Dezember 2004 (Urk. 6/11 = 13/13) diagnostizierte der Internist und Rheumatologe Dr. N.___ gestützt auf eine am 16. November 2004 durchgeführte klinische und röntgenologische Untersuchung (S. 2), in Kenntnis der ihm zur Verfügung gestellten Akten (namentlich der bis dahin aktenkundigen Arztberichte), und nach vergeblichem Versuch des Beizugs weiterer Unterlagen von Dr. K.___ und des Zentrums EE.___ (S. 2) chronische unspezifische Lumbalgien mit/bei Schlafstörungen, nicht-organischen Befunden (Waddell-Zeichen) und Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, eine Diskopathie L5/S1, Übergewicht (BMI 29 kg/m2) und einen Nikotinabusus (S. 11 Ziff. 4). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Plattenlegertätigkeit und erachtete darüber hinaus die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren, nicht ausschliesslich in vorgebeugten Zwangshaltungen auszuführenden Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar (S. 11 Ziff. 5). Sodann zeigte Dr. N.___ verschiedene Möglichkeiten zur Leistungsverbesserung auf, verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Rückenleidens und erachtete unter bestimmten Voraussetzungen (angemessen geführte aktive, muskuläre und kardiovaskuläre Rehabilitation bei/mit entsprechendem, zumutbarem Eigenengagement) selbst die vollständige Wiederaufnahme der (an sich ergonomisch ungünstigen, rückenbelastenden) Plattenlegertätigkeit für denkbar (S. 11 f. Ziff. 6 und S. 12 f. Ziff. 7).
Die Einschätzung von Dr. N.___ basiert auf den ihm zur Verfügung gestandenen, zutreffend resümierten Vorakten (S. 2 ff. Ziff. 1.1-2; speziell erwähnt werden nebst den Berichten von Dr. K.___ vom 11. Februar 2004 [Urk. 6/13 = 13/15] und des Zentrums EE.___ vom 16. Juni 2004 [Urk. 6/12 = 13/14] v.a. auch Berichte betreffend den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik AA.___ und die dortigen Erhebungen [vgl. Urk. 10/13-14 sowie unter 6/34 und 13/36] sowie die von Dr. K.___ bereits früher veranlasste computertomographische Abklärung [CT] im Institut GG.___ ['___'], '___' [unter Urk. 6/34 und 13/36]), enthält differenzierte Anamneseangaben (S. 5 f. Ziff. 1.3-6) und berücksichtigt die zusammenfassend wiedergegebenen subjektiven Beschwerdeschilderungen (S. 7 f. Ziff. 2). Nebst der detaillierten und übersichtlichen Darstellung der erhobenen klinischen (Allgemein- und Rheumastatus; S. 8 f. Ziff. 1.3, S. 9 f. Ziff. 3.3) und radiologischen (konventionell-röntgenologische Abklärung der Lendenwirbelsäule [LWS]; S. 10 Ziff. 3.4) Befunde finden sich Zusatzangaben über ergänzende, für die Expertise relevante Beobachtungen (S. 10 Ziff. "3.3"). In seiner Beurteilung (S. 12 f. Ziff. 7 "Weitere Angaben") setzt sich Dr. N.___ im Einzelnen mit den aus seiner Sicht wesentlichen Vorerhebungen und den eigenen Untersuchungserkenntnissen auseinander. Die von ihm solchermassen abgegebene Einschätzung, wonach ein auffälliges, aus internistisch-rheumatologischer Sicht somatisch nicht nachvollziehbares Schmerzverhalten bei weitgehend fehlenden objektivierbaren Befunden vorliege, ist nachvollziehbar und plausibel. Seine Darlegungen zu den medizinischen Zusammenhängen beziehungsweise beträchtlichen Diskrepanzen zwischen dem seiner Ansicht nach insgesamt spärlichen objektivierbaren Substrat (minimale lumbosakrale Diskopathie, irrelevante vertebrale Symptomatik, insbes. fehlendes lumboradikuläres Syndrom [keine triftigen sensomotorischen und spondylogenen Befunde], vermutliche Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur), der signifikanten Anzahl nicht-organischer Befunde (Waddell-Zeichen) und dem auf eine psychische respektive psychopathologische Problematik im Sinne einer somatoformen Störung hindeutenden Schmerzgebaren mit offenkundiger Selbstlimitierung (aber ohne offensichtliche Hinweise auf ein depressives Geschehen oder eine Angstsymptomatik) leuchten ein, wobei Dr. N.___ die nicht in sein Fachgebiet fallenden und folglich von ihm nicht auszuräumenden Unsicherheiten und Unklarheiten hinsichtlich Bestand und Umfang psychosozialer respektive psychischer Faktoren hinreichend deutlich gemacht hat.
2.2.2 Aus den übrigen - zum Urteilszeitpunkt zur Verfügung gestandenen (vgl. oben Sachv. 3) - medizinischen Akten ergibt sich nichts, was die überzeugende gutachterliche Beurteilung nachhaltig zu erschüttern vermöchte:
In der Klinik AA.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 26. März 2003 (Urk. 10/14; vgl. auch Urk. 10/14 Beilage, 10/13 sowie unter 6/34 und 13/36) ein lumbospondylogenes Syndrom mit differenzialdiagnostisch zusätzlicher lumboradikulärer Reizsymptomatik links sowie ein Status nach partieller Strecksehnennaht über PIP Dig. II rechts diagnostiziert wurden (S. 1), konstatierte man zwar diverse degenerative Wirbelsäulenveränderungen (S. 3). Eine Radikulopathie liess sich mittels (diagnostischer) Wurzelblockade S1 links jedoch nicht sicher objektivieren, und die klinische Relevanz des Bandscheibenprolaps L5/S1 blieb fraglich (S. 3 f.). Die zuständigen Rehabilitationsfachleute gelangten nach 5-wöchiger Abklärung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die Verrichtung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags zumutbar (S. 4). Die Zumutbarkeitseinschränkung auf leichte, wechselbelastende Arbeiten sahen sie in der rückenbelastende Zwangsstellungen, längeres Gehen, Stehen und Sitzen sowie Heben und Tragen von Gewichten limitierenden LWS-Problematik begründet (S. 4). Aus der während der Rehabilitation neu zugezogenen Handverletzung (S. 1, S. 2 und S. 3) resultierte nach ihrem Dafürhalten hingegen keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 4; vgl. dazu auch Kreisarztbericht von Dr. I.___ vom 16. Juni 2003 [Urk. 10/16], wonach der Beschwerdeführer diesbezügliche Behinderungen verneinte). Stichhaltige Hinweise auf ein krankheitswertiges psychisches Geschehen, welches einem zumutbaren Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess entgegenstünde, lassen sich den Verlautbarungen der Verantwortlichen der Kinik AA.___ nicht entnehmen. Die im Nachgang dazu - auf Veranlassung von SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ - erfolgte Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik CC.___ vom 1. Juli 2003 führte zum Ausschluss einer Nervenwurzelkompression S1 links. Die dort als klein beurteilte Diskushernie L5/S1 (mit erst beginnender Diskusdegeneration und ohne Begleitveränderungen in Deck- und Bodenplatten sowie bei völlig normalen übrigen Bandscheiben) tauge nach Ansicht des auf Wirbelsäulenleiden spezialisierten Dr. J.___ nicht zur Erklärung der vom Beschwerdeführer geklagten Symptomatik. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. J.___ aus orthopädisch-spezifischer Sicht verneint; ebenso eine Operationsindikation und ein Weiterbehandlungsbedarf (mit Ausnahme einer hausärztlich zu gewährleistenden aktiven Physiotherapie zur muskulären und allgemeinen Rekonditionierung; Bericht von Dr. J.___ vom 2. Juli 2003 [Urk. 10/21]). Diese Vorbeurteilungen der Verantwortlichen der Klinik AA.___ und der Klinik CC.___ lassen die Verneinung einer relevanten linksseitigen lumboradikulären Symptomatik S1 durch Dr. N.___ als nachvollziehbar und plausibel erscheinen.
Der den Beschwerdeführer seit 1991 betreuende Hausarzt und Allgemeinpraktiker Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Februar 2004 (Urk. 6/13 = 13/15) zwar ein chronisches, therapieresistentes Vertebralsyndrom sowie eine Diskushernie L5/S1 (S. 1 lit. A) und qualifizierte den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner zuletzt ausgeübten Plattenlegertätigkeit bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B und S. 2 lit. D), bezeichnete den Gesundheitszustand jedoch in Übereinstimmung mit Dr. N.___ als besserungsfähig (S. 2 lit. C/1 und lit. D). Das von ihm im Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit umrissene physische Zumutbarkeitsprofil deckt sich weitgehend mit den von Dr. N.___ in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit formulierten Kriterien. Die psychischen Funktionen beurteilte Dr. K.___ bezüglich Konzentrations- und Auffassungsvermögen als nicht eingeschränkt und führte in Bezug auf die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit lediglich eine Limitierung zufolge des hängigen Sozialversicherungsstreits an; Hinweise auf ein unüberwindbares, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machendes psychisches Geschehen im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder anderer einschlägiger Faktoren (vgl. BGE 130 V 352) fehlen. Im Ganzen erachtete somit auch der langjährige, mit den konkreten, auch psychosozialen Verhältnissen bestens vertraute und im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen erfahrungsgemäss wohl eher zugunsten seines Patienten aussagende (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) Hausarzt die Ausübung einer behinderungsangepassten Ganztagstätigkeit für zumutbar.
Im Bericht der Dres. L.___ und M.___ vom Zentrum EE.___ vom 16. Juni 2004 (Urk. 6/12 = 13/14) wurden chronische lumbovertebrale Schmerzen mit radikulärer Ausstrahlung (entsprechend S1 linksseitig) diagnostiziert (S. 1 lit. A). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (S. 1 lit. B). Einschränkend wurde zwar angegeben, dass das Ausmass der Einschränkung nicht detailliert beurteilt werden könne, doch wurde ein Umschulungs- wie auch ein Hilfsmittel- oder Fremdhilfebedarf ausdrücklich verneint (S. 1 lit. C). Die im Zentrum EE.___ seit Behandlungsaufnahme im April 2004 erhobenen Befunde (S. 2 f. lit. D/5) gehen nicht wesentlich über das von Dr. N.___ als bescheiden eingestufte morphologische Substrat hinaus. Jedenfalls ist nichts ersichtlich, was die gutachterliche Negierung eines lumboradikulären Syndroms S1 links zufolge normaler Sensomotorik und erhaltenem Achillessehnenreflex (ASR) als unhaltbar erscheinen liesse. Im Zusatzbericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 6/10 = 13/12) bestätigten die Dres. L.___ und O.___ denn auch, dass die vermutete radikuläre Symptomatik S1 links mangels signifikanter Schmerzreduktion mittels diagnostischer Nervenwurzelblockade S1 nicht habe erhärtet werden können (S. 1). Dies in Übereinstimmung mit sämtlichen Vorbeurteilungen. Zwar soll eine nachfolgende diagnostische Nervenwurzelblockade L5 zu einer signifikanten Schmerzreduktion geführt haben, doch habe der Beschwerdeführer die empfohlene Anschlussbehandlung verweigert und eigenmächtig alle Medikamente abgesetzt, worauf die Weiterbehandlung im Zentrum EE.___ im August 2004 beendet worden sei (S. 1). Von einer unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten relevanten psychischen respektive psychosozialen Problematik ist weder im Bericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 6/12 = 13/14) noch im Zusatzbericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 6/10 = 13/12) die Rede.
2.2.3 Alles in allem ist daher in medizinischer Hinsicht von der Zumutbarkeit der Verrichtung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Vollzeittätigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand ist umfassend dokumentiert, indem entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) nebst dem Bericht von Dr. K.___ (Urk. 6/13 = 13/15) und dem Gutachten von Dr. N.___ (Urk. 6/11 = 13/13) namentlich auch Stellungnahmen des Zentrums EE.___ (Urk. 6/12 = 13/14 und 6/10 = 13/12) vorliegen sowie darüber hinaus medizinische Beurteilungen von SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ (Urk. 10/16 und 10/24), von Dr. J.___ (Urk. 10/21), der Klinik AA.___ (Urk. 10/13-14; vgl. auch unter Urk. 6/34 und 13/36) sowie mehrere radiologische Befundberichte (Urk. 10/13 sowie unter Urk. 6/34 und 13/36) aktenkundig sind. Die (fach-)ärztlichen Beurteilungen in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin unterstellte Vorhandensein einer 100%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer der Behinderung angepassten Tätigkeit weisen keine erheblichen Divergenzen auf, wobei namentlich auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Bestehen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens ersichtlich sind. Zwar liegt keine eigentliche psychiatrische Beurteilung zu den zentralen Gesichtspunkten von Krankheitsbegriff und Zumutbarkeit vor, doch vermögen eine somatoforme Schmerzstörung oder einer depressive Episode allein die zumutbare Arbeitsfähigkeit grundsätzlich noch nicht zu beeinflussen und geht aus der Gesamtheit der medizinischen Einschätzungen nichts hervor, was auf eine zusätzliche, unüberwindbare Arbeitsunfähigkeit zufolge begleitender psychischer und/oder psychosozialer Implikationen hindeuten würde.
2.3
2.3.1 Die vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau seit Oktober 2001 betriebene B.___ GmbH wurde im Februar 2004 aufgelöst, liquidiert und im August 2004 im Handelsregister gelöscht (Urk. 15; vgl. Urk. 6/26 = 13/28). Eine Invaliditätsbemessung in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige durch Anstellung eines Betätigungsvergleichs mit nachfolgender Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation fällt damit von vornherein ausser Betracht.
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Annahme eines im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens von Fr. 60'000.-- offenkundig von den Angaben in dem am 9./10. März 2004 erstatteten Arbeitgeberbericht (Urk. 6/25 = 13/27) leiten lassen, worin von einem zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat respektive Fr. 60'000.-- pro Jahr die Rede ist (S. 2 Ziff. 12; vgl. Feststellungsblatt vom 18. Januar 2005 [Urk. 6/8 = 13/10] S. 1 und S. 4). Allerdings wurde dort für den Gesundheitsfall ein erzielbarer Jahresverdienst von Fr. 66'000.-- angegeben (S. 2 Ziff. 16). Im IK-Auszug vom 7. November 2003 (Urk. 6/32 = 13/34) ist für die Zeit von Januar bis November 2001 ein abgerechnetes Einkommen von Fr. 61'300.-- verzeichnet, das heisst durchschnittlich Fr. 5'572.70 pro Monat. Der für Dezember 2001 gemeldete Monatsverdienst war mit Fr. 5'000.-- aber niedriger und entspricht der Deklaration gemäss Arbeitgeberbericht vom 9./10. März 2004 (Urk. 6/25 = 13/27 je S. 2 Ziff. 12). Im Jahr 2002 wurden insgesamt Fr. 45'529.-- abgerechnet, wobei der Gesundheitsschaden im September 2002 eingetreten ist. Hinsichtlich der Vorjahre fehlt es an durchgängigen beziehungsweise verwertbaren Einkommensangaben. Der Beschwerdeführer bemängelt zwar eine unzureichende erwerbliche Abklärung, doch tut er seinerseits nichts dar, was zur stichhaltigen Untermauerung der auf Fr. 66'000.-- lautenden Selbstdeklaration beitragen könnte (Urk. 1 S. 2). Dies, zumal angesichts des im Bau- und mithin auch im Plattenlegergewerbe allgemein herrschenden zunehmenden Kosten- beziehungsweise Margendrucks sowie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits seit November 1998 unter der Bezeichnung "B.___ E.___" in der Plattenlegerbranche tätig gewesen ist (vgl. Urk. 10/5 S. 1) und folglich nicht mehr von einer bis zum Unfall vom 9. September 2002 noch im Gange befindlichen, einkommensrelevanten Geschäftsaufbauphase gesprochen werden kann. Aufgrund widersprüchlicher Angaben lassen sich keine abschliessenden Festlegungen zum anrechenbaren Valideneinkommen treffen. Die genaue Höhe desselben - ob nun Fr. 60'000.-- oder Fr. 66'000.-- - kann jedoch, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (s. unten Erw. 2.3.4), letztlich offen bleiben.
2.3.3 Aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen Situation des Beschwerdeführers, der keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, muss die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren (Invaliden-)Einkommens zwangsläufig anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) erfolgen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei ist von der plausiblen Einschätzung der Berufsberatung auszugehen, wonach der Beschwerdeführer sein medizinisch-theoretisches Restleistungsvermögen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf einem als ausgeglichen zu unterstellenden Arbeitsmarkt - der insbesondere auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Markt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b) - angemessen zu verwerten vermag (Urk. 6/16 = 13/18). Ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, ist nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr einzig, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden, was mit der Berufsberatung zu bejahen ist (Urk. 6/16 = 13/18).
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 betrug der statistische monatliche Bruttoverdienst (Zentralwert/Median) mit einfachen und repetitiven Vollzeittätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Rahmen einer 40-Stundenwoche befasster Männer Fr. 4'557.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. auch Die Volkswirtschaft 12-2005 S. 95 Tabelle 10.1). Aufgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2003 (hypothetischer Beginn des Rentenanspruchs) von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2005 S. 94 Tabelle 9.2) und unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1.4 % (Die Volkswirtschaft 12-2005 S. 95 Tabelle 10.2) resultiert ein Durchschnittsverdienst von Fr. 4'817.20 pro Monat beziehungsweise Fr. 57'806.20 pro Jahr.
Praxisgemäss ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). In Anbetracht der vorliegend zu gewärtigenden leidensbedingten Einschränkung auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (mit Limitierungen in Bezug auf rückenbelastende Zwangshaltungen, Gehstrecken, Steh- und Sitzzeiten sowie Heben und Tragen von Lasten) und der weiteren konkreten Verumständungen (Jahrgang: 1957; Nationalität: Bosnien und Herzegowina; Aufenthaltskategorie: C; Beschäftigungsgrad: 100 %; Dienstjahre: irrelevant) erscheint der von der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Berufsberatung auf insgesamt 10 % veranschlagte Abzug als angemessen, was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 52'025.60 führt. Dies entspricht dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Wert.
2.3.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'975.-- (= Fr. 60'000.-- - Fr. 52'025.--) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 13 % (= 100 % : Fr. 60'000.-- x Fr. 7'975.--).
Ginge man zugunsten des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- aus und veranschlagte den Abzug auf Seiten des Invalideneinkommens auf - nach den konkreten Umständen nicht gerechtfertigte - 25 % (praxisgemässes Maximum), beliefe sich die Einbusse auf Fr. 22'645.35 (= Fr. 66'000.-- - Fr. 43'354.65 [= Fr. 57'806.20 - 25 %) und resultierte ein - nach wie vor rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von rund 34 % (= 100 % : Fr. 66'000.-- x Fr. 22'645.35).
Rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen in der Zeit von September 2003 bis zum Verfügungserlass (18. Januar 2005) respektive bis zum Einspracheentscheid (5. April 2005) sind nicht auszumachen.
3. Zusammengefasst führt dies zur - kosten- und entschädigungslosen - Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 sowie je einer Kopie von Urk. 20/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).