Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___. geboren 1958, war seit dem 1. Januar 1988 bei der U.___ AG als Chauffeur angestellt (Urk. 6/31). Am 16. Mai 2002 erlitt er an seinem Arbeitsplatz kurz aufeinander zwei Stürze, wobei er nach dem zweiten Sturz seinen rechten Arm nicht mehr bewegen konnte (Urk. 6/10 Seite 7). Im Oktober 2002 wurden in der Klinik X.___ eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts sowie eine asymptomatische Rotatorenmanschettenruptur links erhoben (Beilage zu Urk. 6/17). Daraufhin wurde am 5. Dezember 2002 eine diagnostische Schulterarthroskopie durchgeführt mit anschliessender offener Reinsektion der Supraspinatussehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion (Beilage zu Urk. 6/17). Am 1. Mai 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Sehnenriss bei beiden Armen, rechts operiert, und seitheriger schmerzbedingter Bewegungseinschränkung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei er keinen konkreten Antrag stellte (Urk. 6/33). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 6/32), erkundigte sich bei der Arbeitgeberin des Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 6/31), zog die Akten des Unfallversicherers (V.___) bei (Urk. 6/35/1) und holte Arztberichte bei der Klinik X.___ (Berichte von A.___, Oberarzt Orthopädie, an den Unfallversicherer sowie an den ehemaligen Hausarzt des Versicherten, B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 3. Juni 2002, 18. Oktober 2002, 6. Dezember 2002, 16. Januar 2003, 21. Januar 2003, 27. Februar 2003, 16. April 2003 und 14. Mai 2003 [Beilagen zu Urk. 6/17]) sowie bei B.___ (Bericht vom 11. Juni 2003 [Urk. 6/16]) ein. Nach Einholung eines ergänzenden Berichtes von A.___ (Bericht vom 18. August 2003 unter Beilage seiner Berichte an den Unfallversicherer sowie an B.___ vom 1. Juli 2003 und 6. Dezember 2002 [Urk. 6/15]) und nach Einholung je einer Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes (Urk. 6/7) sowie ihrer Berufsberatung (Urk. 6/30) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 %, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2003 ab (Urk. 6/8 = Urk. 6/6). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder mit Eingabe vom 12. Januar 2004 Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. November 2003 sei aufzuheben und es sei ihm eine dem korrekt ermittelten IV-Grad entsprechende IV-Rente auszurichten (Urk. 6/5). Zur Begründung verwies sie auf den seitens des Unfallversicherers eingeholten Bericht von C.___, FMH Chirurgie, vom 21. August 2003 betreffend die vertrauensärztliche Untersuchung vom 5. Juli 2003 (Urk. 6/13) sowie auf das - ebenfalls seitens des Unfallversicherers in Auftrag gegebene - Gutachten des Zentrums Y.___, D.___, vom 4. Dezember 2003 (Urk. 6/14 = Urk. 6/35/2/29). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Pensionskasse des Versicherten (W.___) Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 6/4), und zog die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/35/2). Am 22. März 2004 liess der Unfallversicherer der IV-Stelle einen ergänzenden Bericht des Zentrums Y.___ vom 17. März 2004 zugehen (Beilage zu Urk. 6/35/3). Am 26. März 2004 reichte Rechtsanwältin Gabriela Gwerder einen an sie gerichteten Arztbericht vonE.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. März 2004 ein (Urk. 6/27, Urk. 6/12). Die IV-Stelle ersuchte daraufhin den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme (Urk. 6/2 Seite 2). Am 21. Juni 2004 gab der Unfallversicherer der IV-Stelle davon Kenntnis, dass er eine Nachbegutachtung im Zentrum Y.___ vorsehe, und setzte ihr eine Frist bis 5. Juli 2004 zur Stellungnahme an (Urk. 6/35/5). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/2 Seite 3) ersuchte die IV-Stelle den Unfallversicherer am 30. Juni 2004 um Unterbreitung einer Zusatzfrage an das Zentrum Y.___ (Urk. 6/24). Mit Eingabe vom 17. August 2004 beantragte Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, es seien Berichte bei F.___, bei welcher der Versicherte seit Frühsommer 2004 in psychiatrischer Behandlung sei, und bei E.___ einzuholen (Urk. 6/23). Die IV-Stelle ersuchte daraufhin F.___ mehrmals vergeblich um Einreichung eines Arztberichtes (Urk. 6/19, Urk. 6/2 Seite 3). Am 22. November 2004 liess der Unfallversicherer der IV-Stelle das zweite Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. November 2004 zugehen (Urk. 6/18, Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 sprach der Unfallversicherer P.___ mit Wirkung ab 1. April 2004 eine 36%ige Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu (Beilage zu Urk. 35/7). Nach Eingang dieser Verfügung sowie nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (Urk. 6/2 Seiten 3 und 4) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 %, die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 26. November 2003 mit Entscheid vom 8. April 2005 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder mit Eingabe vom 9. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid der IV vom 8. April 2005 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ¾-Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (Urk. 7) für geschlossen erklärt wurde.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine):
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 14. Juni 2005, I 319/04). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass gemäss dem Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. November 2004, unter Einbezug aller seither eingereichten ärztlichen Berichte, keine krankheitsbedingten nachvollziehbaren Faktoren (somatisch und psychisch) bestünden, welche zu den vorliegenden Unfallfolgen eine zusätzliche Beeinträchtigung nach sich ziehen würden. Somit könne vollumfänglich auf den Entscheid der Unfallversicherung vom 23. Dezember 2004 abgestützt werden, was in Abweichung der Verfügung vom 26. November 2003 den bisherigen IV-Grad von 30 % auf 36 % anhebe, jedoch immer noch keinen Anspruch auf eine IV-Rente auslöse (Urk. 2 Seiten 2 und 4).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er über die Unfallfolgen hinaus in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zusätzlich krankheitsbedingt eingeschränkt sei. Die IV-Stelle stütze sich ausschliesslich auf das für die Unfallversicherung erstellte Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. November 2004. Die Gutachter des Zentrums Y.___ hätten den Auftrag gehabt, die unfallbedingten Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit in Bezug zur Unfallkausalität zu untersuchen. Deren Schlussfolgerung könne daher von der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres übernommen werden. Bezüglich der Beurteilung, ob zusätzlich krankheitsbedingt eine Einschränkung vorliege, sei das Gutachten des Zentrums Y.___ mangelhaft. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden sowie der Beschwerden an der linken Schulter, insbesondere bezüglich der somatoformen Schmerzstörung, dürfe nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Zusätzlich zu den unfallbedingten Beschwerden vermöchten diese krankheitsbedingten Beeinträchtigungen eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 B.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2003 einen Status nach vollständiger Ruptur der Supraspinatussehne rechts mit gut 2,5 Zentimeter Dehiszenz, Partialruptur der Subskapularissehne cranial und Arthrose im AC-Gelenk, eine transhumorale Ruptur der Supraspinatussehne links mit 1,2 Zentimeter Dehiszenz und AC-Arthrose links sowie einen Status nach offener Reinsertion der Supraspinatussehne, Acromioplastik sowie AC-Gelenksresektion rechts am 5. Dezember 2002. Der Gesundheitszustand sei stationär. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 16. Mai bis 28. Juli 2002 zu 100 % und vom 29. Juli bis 4. August 2002 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 5. August 2002 bis auf weiteres sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/16). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er seit 6. Juni 2003 ganztags arbeiten (Beiblatt zu Urk. 6/16).
3.1.2 A.___ von der Klinik X.___, welcher den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2002 operiert hat, erhebt in seinen Berichten an B.___ sowie den Unfallversicherer vom 16. Januar, 21. Januar, 27. Februar und 16. April 2003 einen Status nach Rotatorenmanschetten-Reinsertion Schulter rechts, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion und attestiert dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beilagen zu Urk. 6/17). In seinem Bericht vom 14. Mai 2003 macht er zur Arbeitsfähigkeit keine Angaben (Beilage zu Urk. 6/17). Im Bericht vom 1. Juli 2003 (Beilage zu Urk. 6/15) hält er, bei gleicher Diagnose, fest, dass sich eine myofasziale Schmerzproblematik, vor allem muskulärer Genese, finde. Wegen einiger Schmerz- und Degenerationspunkte am Skelett erachte er an sich eine stationäre Rehabilitation als notwendig, dies kombiniert mit einer rheumatologischen Abklärung auch bezüglich der Rückenprobleme. Er finde es auch notwendig, dass der Beschwerdeführer durch den Vertrauensarzt des Unfallversicherers beurteilt werde (Beilage zu Urk. 6/15). In seinem ergänzenden Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. August 2003 gibt er auf entsprechende Frage hin an, dass er den Beschwerdeführer für eine nicht allzu schulterbelastende Tätigkeit (10 Kilogramm bis Brusthöhe) als einsatzfähig erachte. Es habe sich keine Änderung ergeben, der Endzustand sei allerdings noch nicht erreicht (Beilage zu Urk. 6/15).
3.1.3 Die von A.___ angeregte vertrauensärztliche Untersuchung fand am 15. Juli 2003 bei C.___ statt. Dieser erhebt in seinem Bericht an den Unfallversicherer vom 21. August 2003 einen Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, ein Impingement-Syndrom Supraspinatus rechts, einen periartikulären Reizustand nach Rotatoren-Rekonstruktion rechts sowie eine Arthritis beziehungsweise Arthrose des AC-Gelenkes rechts. Im jetzigen Zustand halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei nicht über Kopf tätigenden Arbeiten für möglich. Er empfehle einen kurzstationären Aufenthalt in einer orthopädischen oder rheumatologischen Klinik zur bildgebenden und klinischen Untersuchung und Beurteilung der psychosomatischen Situation resp., wenn dies nicht möglich sein sollte, eine Arthro-MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenkes, eine genauere Abklärung des AC-Gelenkes sowie eine ambulante rheumatologische Untersuchung (Urk. 6/13 Seite 7).
3.1.4 Seitens der Abteilung für Physikalische Medizin und Rheumatologie der Uniklinik Z.___, in welcher der Beschwerdeführer daraufhin untersucht wurde, wurden ein chronischer Schulterschmerz nach Rotatorenmanschettenruptur am 16. Mai 2002 und operativer Rekonstruktion am 5. Dezember 2002 erhoben. Angesichts der Schmerzausweitung sowie der zusätzlichen lumbalen Beschwerden wurde eine ambulante Abklärung mit Arthro-MRI der rechten Schulter, MRI der Halswirbelsäule und eventuell auch MRI der Lendenwirbelsäule empfohlen. Im Weiteren wurde eine interdisziplinäre Standortbestimmung (rheumatologisch, orthopädisch, psychiatrisch) angeraten (Bericht vom 23. September 2003 [Urk. 6/35/2/26])
3.1.5 D.___ vom Zentrum Y.___ erhebt in seinem im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten - ersten - Gutachten vom 4. Dezember 2003 eine chronifizierte, periartikuläre Schulterschmerzproblematik rechts bei Status nach Schulterarthroskopie, offener Reinsertion der Supraspinatussehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion im Dezember 2002 sowie chronifizierte lumbovertebrale bis facettengelenksfortgeleitete Schmerzen bei geringer Diskusprotrusion und Spondylarthrose L5/S1, Adipositas sowie Hyperlordosierung. Die Situation an der rechten Schulter sei unklar. Es bestünden erhebliche Inkonsistenzen in der Schmerzangabe sowie in den Untersuchungsbefunden. Eine diagnostische Zuordnung sei jetzt nicht sicher möglich, weshalb eine Arthro-MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenkes empfohlen werde. Falls relevante Befunde vorliegen sollten, sollte der Beschwerdeführer erneut in der Klinik X.___ vorgestellt werden. Falls diese Untersuchung unergiebig bleibe bzw. Normalbefunde erhoben würden, müsste dies nicht mehr als Krankheit oder Unfallfolge, sondern als abnormes Verhalten taxiert werden. Bis die Frage des Schultergelenkes jedoch geklärt sei, sei der Beschwerdeführer als Chauffeur mit Auf- und Abladen von Kisten nicht arbeitsfähig. In Frage käme theoretisch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm und die rechte Hand nur unterstützend als Gegenhand usw. eingesetzt werden müssten (Urk. 6/14 Seite 16). Bezüglich des Rückens handle es sich um eine eher wenig bedeutende Bandscheibendegeneration und Protrusion. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Trotzdem sei der Beschwerdeführer wegen dieses Rückens für körperliche Schwerarbeit mit repetitivem Heben von Gewichten über 15 Kilogramm ungeeignet. Beim Rückenleiden handle es sich um degenerative Veränderungen der Lumbalwirbelsäule, welche mit dem Unfall vom 16. Mai 2002 nicht im Zusammenhang stünden. Die psychiatrische Exploration habe keine Störungen ergeben, welche die Kriterien nach ICD 10 erfüllen würden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer normal arbeitsfähig. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde werde der Beschwerdeführer zurzeit als lediglich zu 50 % arbeitsfähig betrachtet, und dies für Arbeiten, bei welchen er die rechte Hand lediglich als Gegenhand benützen und nicht repetitiv Gewichte heben müsse. Der Endzustand sei jedoch noch nicht erreicht, die rechte Schulter sollte weiter abgeklärt werden (Urk. 6/17 Seite 17). Falls sich diesbezüglich keine Pathologie finde, müsse die Arbeitsfähigkeit bezüglich Schulter für leichtere Arbeiten als normal bezeichnet werden. Bezüglich nicht unfallabhängigem Leiden würden in erster Linie eine Gewichtsabnahme sowie die Rückenmuskulatur kräftigende Übungen empfohlen (Urk. 6/14 Seite 18).
3.1.6 Daraufhin wurde am 12. Januar 2004 in der Uniklinik Z.___ eine MR-Untersuchung durchgeführt. Gemäss den Angaben von G.___ in seinem Bericht an C.___ vom 13. April 2004 ergab diese einen postoperativ regelrechten Befund. Die beschriebenen postoperativen Veränderungen kämen in diesem Ausmass auch bei beschwerdefreien Patienten vor (Urk. 6/35/2/30).
3.1.7 D.___ vom Zentrum Y.___ weist in seiner ergänzenden Stellungnahme an den Unfallversicherer vom 17. März 2004 vorab darauf hin, dass die von G.___ durchgeführte Untersuchung des Schultergelenkes rechts einen regelrechten postoperativen Befund ergeben habe, und äussert sich im Weiteren zu den seitens des Unfallversicherers gestellten - hier nicht relevanten - Fragen zur Integritätsentschädigung. Sodann weist er darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit bezüglich der rechten Schulter - wie im Gutachten beschrieben worden sei - für leichtere Arbeiten normal sei. In Anbetracht der stattgefundenen Operation rate er jedoch von körperlicher Schwerarbeit, wie Kisten mit Fleisch aus- oder einladen, ab (Beilage zu Urk. 35/3).
3.1.8 Nachdem sich ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht nur eine unfallbedingte Problematik der rechten, sondern auch eine solche der linken aufweist, ersuchte der Unfallversicherer D.___ um eine ergänzende, allenfalls interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einbezug der bisherigen Beurteilung (Urk. 6/35/6), welche am 21. und 30. September 2004 stattfand. Im betreffenden - zweiten - Gutachten vom 17. November 2004 erhebt D.___ unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" eine therapieresistente Restperiarthropathie der rechten Schulter mit/bei Status nach Schulterarthroskopie mit offener Reinsertion der Supraspinatussehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 5. Dezember 2002 sowie eine neu aufgetretene Periarthropathie mit diffusen periartikulären Weichteilschmerzpunkten am linken Schultergelenk mit/bei MRI-dokumentierter Supra- und Infraspinatusläsion und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Chondrosen L3 bis S1, interspinalen Ligamentosen L4/L5 und L5/S1 und beginnenden Spondylarthrosen L4 bis S1 beidseits, reflektorischer, myofaszialer Triggerpunktbildung und Dysbalance in der Oberschenkelmuskulatur ventralbetont links, eine Adipositas Grad I nach WHO sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 [Urk. 6/10 Seite 17]). Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich ein adipöser Mann, welcher eine praktisch freie Beweglichkeit der Wirbelsäule aufweise, ohne Hinweise für eine radikuläre Schmerz- oder Ausfallsymptomatik. An der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe lediglich eine interspinale Ligamentose L4 bis S1 ohne Periarthropathie und ohne Facettengelenksschmerz. Am Oberschenkel fänden sich diffuse myofasziale Triggerpunkte, ventralbetont, was auch unter maximaler Knieflexion in Bauchlage zur Schmerzverstärkung führe. Im Bereich des Schultergürtels fänden sich diskrete Tenderpoints und Triggerpunkte im Muskulus infraspinatus beidseits. Der Befund der Schultergelenke sei nicht einfach zu interpretieren, da der Beschwerdeführer Ausweichbewegungen durchführe und schon bei geringen Bewegungen den Schmerz mit Stöhnen bekunde. Eine sichere Impingementsymptomatik finde man weder links noch rechts, die isometrisch-resistive Prüfung sei nicht durchführbar, da der Beschwerdeführer mit Schmerzbekundung diese nicht durchführen lasse. Es fänden sich keine sicheren Muskelatrophien, aktiv geführt sei die Beweglichkeit im Schultergelenk subtotal eingeschränkt, offenbar wegen Schmerzauslösung. Glenohumoral finde sich aber eine freie Beweglichkeit. Zu vermerken sei, dass sich der Beschwerdeführer gut an- und ausziehen und mit den Händen gestikulieren könne, wobei er offensichtlich grössere Abduktionsbewegungen vermeide. Bezüglich der Schultergelenke, wo es schwierig sein werde zu objektivieren resp. zu beweisen, wie weit hier bewusstseinsnahe oder bewusstseinsferne Schmerzelemente vorhanden seien, müsse gesagt werden, dass eine Tätigkeit ohne Abduktion der Arme resp. eine Tätigkeit von kleineren Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, Kontrollaufgaben, sitzend oder stehend, zu 100 % zumutbar seien. Die lumbalen Schmerzen, welche auch subjektiv jetzt deutlich im Hintergrund stünden, beruhten auf leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, auch nicht in der angestammten Arbeit im Metzgereibetrieb. Die Weichteilveränderungen am linken Oberschenkel entsprächen einer myofaszialen Triggerpunktbildung, welche bisher nicht behandelt worden sei und daher auch nicht gebessert habe. Gesamthaft gesehen könne aus rheumatologischer Sicht für eine sogenannte leichte, angepasste, schultergelenksschonende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit strukturell-rheumatologisch begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aufgrund der Schulterproblematik in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenfahrer in einer Metzgerei nicht mehr einsetzbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, schulterschonend und ohne Überkopfarbeiten, bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/10 Seite 19). Insgesamt sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht des Unfalles eine behinderungsangepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Abduktion der Arme, ohne Tragen von schweren Gegenständen und ohne Überkopfarbeiten ganztags zumutbar (Urk. 6/10 Seite 21).
3.1.9 In den Akten liegen im Weiteren zwei an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichtete Berichte von E.___ vom 15. März und 24. Mai 2004 (Urk. 6/12 und Urk. 6/11).
In ihrem Bericht vom 15. März 2004 erhebt E.___ eine chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Ruptur der Supraspinatussehne und Reinsertion der Supraspinatussehne mit Acromioplastik und AC-Resektion am 5. Dezember 2002 sowie eine chronische posttraumatische PHS links bei Status nach Sturz am 16. Mai 2002 bei kompletter Ruptur der Supraspinatussehne und partieller Ruptur der Infraspinatussehne. In absehbarer Zeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Arbeitsfähigkeit über die bereits festgelegten 50 % zu steigern (Urk. 6/12).
In ihrem Bericht vom 24. Mai 2004 äussert sich E.___ ausschliesslich zur - hier nicht relevanten - Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden (Urk. 6/11).
3.2
3.2.1 Das zweite Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. November 2004 (Urk. 6/10) basiert auf einer ausführlichen Anamnese, einer Wiedergabe der wichtigsten Vorakten sowie einer internistischen, rheumatologischen und psychosomatischen Untersuchung. Es enthält detaillierte Befunde und Diagnosen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers einlässlich auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation werden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dabei wird stets auch auf die Feststellungen im ersten Gutachten des Zentrums Y.___ vom 4. Dezember 2003 Bezug genommen.
3.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seiten 3 und 4) haben die Gutachter des Zentrums Y.___ nicht nur die unfallbedingten Beschwerden sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit abgeklärt. Vielmehr haben sie eine umfassende internistische (einschliesslich neurologische), rheumatologische und psychiatrische Untersuchung durchgeführt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sämtliche dabei gemachten Feststellungen berücksichtigt.
So äussert sich der Rheumatologe, H.___, welcher den Beschwerdeführer im Übrigen bereits anlässlich der ersten Begutachtung durch das Zentrum Y.___ untersucht hatte (Beilage 1 zu Urk. 6/14), in seinem Bericht betreffend die rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 21. September 2004 auch zum vom Beschwerdeführer geklagten Rückenleiden und hält ausdrücklich fest, dass von der Lendenwirbelsäule her eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei, nicht einmal für die angestammte Arbeit (Beilage 2 zu Urk. 6/10 Seite 4). Dabei weist er auf seine Beurteilung anlässlich der ersten Begutachtung hin, wo er ausgeführt hatte, dass es sich beim Rückenleiden um eine nicht Richtung gebende, diskrete Bandscheibendegeneration und Protrusion handle; hier sei als Risikofaktor für eine Schmerzchronifizierung das Übergewicht massgeblich beteiligt, welches grundsätzlich korrigierbar sei. Für diese Veränderung sei eine angepasste Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 15 Kilogramm, nicht vornübergebeugt und nicht monoton, zu 100 % zumutbar (Beilage 1 zu Urk. 6/35/2/29 Seite 4). Im Weiteren nimmt H.___ zu den vom Beschwerdeführer geklagten chronifizierten Schmerzen im ventralen Oberschenkelbereich Stellung. Diese seien auf Weichteilveränderungen zurückzuführen, welche einer myofaszialen Triggerpunktbildung entsprächen. Sie seien diffus, bisher nicht behandelt, weshalb sie auch nicht gebessert hätten. Es handle sich um reversible, muskuläre Veränderungen, welche bei adäquater Behandlung behebbar seien (Beilage 1 zu Urk. 6/10 Seite 4). Sodann gibt er auch zur Problematik des Schultergürtelbereiches eine umfassende Stellungnahme ab, wobei er bezüglich der rechten Schulter darauf hinweist, dass eine Diskrepanz bestehe zwischen objektiven anatomischen Verhältnissen (postoperativ unauffälliger Befund gemäss MRI von G.___) einerseits und Therapieresistenz andererseits; diese Diskrepanz werde unterstützt durch eine nicht übersehbare demonstrative Komponente der Schmerzen, aber auch eine offensichtlich marginale Motivation bezüglich einer beruflichen Reintegration. Der Beschwerdeführer könne durchaus behinderungsangepasste Tätigkeiten durchführen, er selber erkläre aber, dass er nur dann wieder arbeiten könne, wenn er schmerzfrei sei. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bezüglich grösserer Abduktionsbewegungen eingeschränkt sei. Eine Tätigkeit ohne Abduktion der Arme resp. eine Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Kontrollaufgaben, sitzend oder stehend, seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Beilage 2 zu Urk. 6/10 Seite 4). Quasi zusammenfassend hält er schliesslich fest, dass eine globale Invaliditätsbeurteilung im Sinne einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Arbeiten medizinisch nicht begründbar sei (Beilage 2 zu Urk. 6/10 Seite 4).
H.___ hat somit die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend beurteilt. Dabei hat er begründet dargelegt, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärbar sind. Seine in diesem Zusammenhang gemachte Feststellung, wonach die Schmerzen eine demonstrative Komponente aufweisen würden, erscheint aufgrund des von ihm geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als auch C.___ in seinem Bericht an den Unfallversicherer vom 21. August 2003 feststellte, dass im Allgemeinzustand ein affektiertes, zum Teil theatralisches Verhalten des Beschwerdeführers auffällig sei (Urk. 6/13 Seite 4). C.___ wies im Weiteren ebenfalls auf eine "gewisse Überlagerung" resp. auf eine "Somatisierungssituation" hin (Urk. 6/13 Seiten 5 und 6). Sodann hat sich auch A.___ in seinem Bericht vom 1. Juli 2003 dahingehend geäussert, dass er die objektiven Befunde und den subjektiv starken Leidensdruck nicht unter einen Hut bringen könne (Beilage zu Urk. 6/15).
Die von H.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht trägt den erhobenen objektiven Befunde angemessen Rechnung und wird denn im Rahmen des Gesamtgutachtens auch übernommen (Urk. 6/10 Seite 21).
3.2.3 I.___ führt in ihrem Bericht betreffend die psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 30. September 2004 unter dem Titel "Diagnose und Beurteilung" an, dass zwar lebensgeschichtliche Hintergründe sowie problematische Situationen in der nahen Vergangenheit bei gleichzeitig wenig ausgeprägten Copingmechanismen für die Tendenz zum Vorliegen einer Erkrankung aus dem Kreis der somatoformen Schmerzstörungen sprächen. Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch die Bedingung für das Stellen dieser Diagnosen nicht erfüllt. Diagnostisch handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode. Eine gewisse Fehlverarbeitung der Symptomatik sowie eine gewisse Somatisierungstendenz seien sicher nicht auszuschliessen. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich jedoch keine Einschränkungen, um die verbleibende Restarbeitsfähigkeit umzusetzen (Beilage 1 zu Urk. 6/10 Seiten 2 und 3).
Diese Beurteilung, welche im Rahmen des Gesamtgutachtens ebenfalls übernommen wird (Urk. 6/10 Seite 19), erscheint angesichts der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber I.___ ("abgesehen von den Schmerzen und dem krankheitsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes sei er mit dem Leben zufrieden. Sowohl die Beziehung zur Ehefrau als auch zu den Kindern sei nach wie vor ungetrübt. Auch zu der in Bosnien lebenden Mutter habe er regelmässigen Kontakt, und zu den Halbgeschwistern aus der Ehe der Mutter bestünden ebenfalls gute Kontakte" [Beilage 1 zu Urk. 6/10 Seite 2]) sowie des von ihr selbst erhobenen umfassenden Psychostatus ("Der Beschwerdeführer ist bewusstseinsklar und allseits voll orientiert. Der Gedankengang ist tendenziell etwas beschleunigt, inhaltlich eingeschränkt auf den somatischen Beschwerdekomplex. Im Gespräch einerseits sehr lebendige Mimik und vor allem auch Gestik, andererseits immer wieder Demonstration der eingeschränkten Beweglichkeit im Bereich der Schultern und der Schmerzen. Die Stimmung ist allenfalls leicht zum depressiven Pol hin verschoben mit beklagter wiederkehrender Traurigkeit und Hadern über das persönliche Schicksal. Antrieb weitestgehend ungestört mit Pflege von Sozialkontakten, Schlaf schmerzbedingt schlecht, Libidoverlust. Appetit gut" [Beilage 1 zu Urk. 6/10 Seite 2]) überzeugend. Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien für die Annahme eines - versicherungsrechtlich relevanten - psychischen Leidens mit Krankheitswert, insbesondere auch eines solchen aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen (vgl. Erwägung 1.1), sind offensichtlich nicht erfüllt. Dabei fehlt es angesichts der Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seiten 4 und 5) - nicht nur am Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Vielmehr liegen auch sonst keine ausgeprägten Befunde im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Andererseits bestehen aber nach dem Gesagten gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhen könnte. So besteht - wie erwähnt - eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten. Im Weiteren verweisen sowohl die Gutachter des Zentrums Y.___ als auch C.___ auf die demonstrativ vorgetragenen Klagen. Schliesslich werden vom Beschwerdeführer schwere Einschränkungen im Alltag behauptet, das psychosoziale Umfeld scheint aber weitgehend intakt zu sein. Es ist somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich, weshalb er nicht über psychische Ressourcen verfügen sollte, die es ihm erlaubten, mit seinen Schmerzen umzugehen.
Vom Fehlen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert wird sodann bereits im ersten Gutachten des Zentrums Y.___ vom 4. Dezember 2003 ausgegangen, wobei die psychiatrische Exploration damals nicht durch I.___, sondern durch J.___ durchgeführt worden war (Beilage 2 zu Urk. 6/35/2/29).
3.2.4 Es ergibt sich somit, dass das zweite Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. November 2004 für die hier strittigen Belange umfassend ist und überzeugt. Die Gutachter haben im Übrigen - auf entsprechende Zusatzfrage hin - ausdrücklich bestätigt, dass keine weiteren unfall- und/oder krankheitsbedingten Beschwerden bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würden (Urk. 6/10 Seite 21).
3.2.5 Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Feststellungen, welche die überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter des Zentrums Y.___ zu widerlegen vermöchten.
Der ehemalige Hausarzt des Beschwerdeführers, B.___, und A.___ von der Klinik X.___ attestieren dem Beschwerdeführer in ihren Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 11. Juni resp. 18. August 2003 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Beiblatt zu Urk. 6/16, Beilage zu Urk. 6/15).
C.___ geht in seinem Bericht an den Unfallversicherer vom 21. August 2003 zwar von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Abgesehen davon, dass er diese Einschätzung nicht begründet, rät er aber ausdrücklich zu weiteren Abklärungen, womit er zum Ausdruck bringt, dass seine Beurteilung nicht abschliessend ist.
E.___ äussert sich in ihren Berichten an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 15. März 2004 und 24. Mai 2004 (Urk. 6/11 und Urk. 6/12) vorwiegend zur - hier nicht relevanten - Frage der Unfallkausalität der Problematik der linken Schulter. Aus ihren weiteren Ausführungen im Bericht vom 15. März 2004 ist sodann zu schliessen, dass sie bei ihrer Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seine Arbeitsfähigkeit über die bereits festgelegten 50 % zu steigern, massgeblich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Sie hat denn für diese Einschätzung auch keine Erklärung geliefert.
Die behandelnde Psychiaterin, F.___, reichte - wie erwähnt - trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/19) keinen Arztbericht ein. Gegenüber I.___ hat sie sich aber offenbar anlässlich eines Telefongespräches vom 30. September 2004 dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode leide und deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit auch quantitativ deutlich eingeschränkt sei. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien für sie ebenfalls nicht erfüllt (Beilage 1 zu Urk. 6/10 Seite 2). F.___ nimmt somit bei gleicher Diagnose eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Es handelt sich demnach lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, wobei diese mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist.
3.3 Demgemäss ist gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im zweiten Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. November 2004 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur in einem Metzgereibetrieb nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 6/10 Seite 19). In einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Abduktion der Arme, ohne Tragen von schweren Gegenständen und ohne Überkopfarbeiten besteht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/10 Seite 21).
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen J., I 770/03, Erwägung 3, mit Hinweisen).
Gemäss den medizinischen Akten bestand eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2002 (Urk. 6/16). Der Rentenbeginn wäre demnach frühestens auf den 1. Mai 2003 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
Anhaltspunkte für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 8. April 2005 bestehen nicht.
4.3 Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
In ihrer Verfügung vom 26. November 2003 (Urk. 6/8) ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 75'924.-- aus (Urk. 6/30), was dem Bruttoeinkommen (= Fr. 5'352.-- x 13 zuzüglich diverse Zulagen [Überstundenentschädigung, Ausbildungszulage, Gewinnbeteiligung]) des Beschwerdeführers gemäss dem von der U.___ AG eingereichten "Kumulativ-Journal" für das Jahr 2002 entspricht (Beilage zu Urk. 6/31). Im Einspracheentscheid beschränkte sich die Beschwerdegegnerin darauf, auf den Entscheid des Unfallversicherers und damit auf den von diesem durchgeführten Einkommensvergleich zu verweisen (Urk. 2 Seite 4).
Der Unfallversicherer ging von einem Valideneinkommen von Fr. 76'258.-- aus (Urk. 6/35/7 und Urk. 6/35/4), was dem Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn und die genannten Zulagen) entspricht, welches der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall, also vom 16. Mai 2001 bis 15. Mai 2002, erzielt hat (Beilage zu Urk. 6/31). Dieses Einkommen erweist sich nach dem Gesagten auch vorliegend als massgebend und wird denn seitens des Beschwerdeführers auch ausdrücklich als Valideneinkommen anerkannt (Urk. 1 Seite 6). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 1,3 % im Jahr 2003 (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.1.93 Seite 38) ergibt sich somit ein hypothetisches Valideneinkommen 2003 von Fr. 77'249.35.
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
4.4.2 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1, Seite 43), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 11/2005, Tabelle B9.2, Seite 86) einen Monatslohn von Fr. 4'750.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'008.40 (= Fr. 4'750.70 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2003 von 1,3 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.1.93 Seite 38) resultiert für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 57'749.50.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2003 in Sachen Z., I 246/02 und I 247/02, Erwägung 6, mit Hinweisen) und - da beim Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 15 % angemessen, was zu einem zumutbaren hypothetischen Invalideneinkommen 2003 von Fr. 49'087.10 (= 0,85 x Fr. 57'749.50) führt. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2003 von Fr. 77'249.35 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'162.25 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Dies entspricht auch dem vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad (Urk. 6/35/7).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht veranlasst sah, von der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers abzuweichen (vgl. Erwägung 1.4). Demgemäss hat sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 %, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse W.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).