Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1960, war als Möbelschreiner bei den A.___, Rüti, tätig, als er sich am 4. September 2001 bei der Arbeit eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog, worauf er wegen andauernder Rückenbeschwerden am 18. März 2002 seine Tätigkeit einstellte (Urk. 9/49, 9/84/36). Am 18. August 2002 meldete er sich wegen der Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Berufsberatung sowie eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/77). Für den gemeldeten Unfall übernahm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis zum 2. Dezember 2002 die Heilkosten und erbrachte bis dahin Taggeldleistungen (Urk. 3/4, 9/84/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/84/1-38) und holte die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 9/17, 9/19, 9/23) und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 9/18, 9/20, 9/53), sowie die Arztberichte über die Behandlung in der Universitätsklinik F.___ ein (Urk. 9/24). Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen einstweilen und danach mit Verfügung vom 9. Juli 2004 definitiv ab (Urk. 9/12, 9/13). Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte zudem eine Trümmerfraktur eines Mittelhandknochens rechts zugezogen (Urk. 9/19). Nachdem Dr. med. D.___ vom Regionalärztlichen Dienst am 28. Mai 2004 zum medizinischen Sachverhalt abschliessend Stellung genommen hatte (Urk. 9/11 S. 4), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2004 den Rentenanspruch, da in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 23 % resultiere (Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. August 2004 (Urk. 9/9) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. April 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jvo Wiesendanger, am 9. Mai 2005 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2005 sei vollumfänglich aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene IV-Rente zuzusprechen.
2. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
Mit Eingabe vom 15. Juni 2005 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zurück (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 21. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 7 ATSG) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll einsatzfähig. Obgleich der Hausarzt Dr. B.___ dem Versicherten am 20. September 2002 ebenfalls eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert habe, gehe dieser im Zeugnis vom 12. Mai 2004 nun einzig von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Hausmann aus. Da er jedoch als Erwerbstätiger und nicht als Hausmann zu qualifizieren sei, komme der diesbezüglichen Beurteilung keine Bedeutung zu. Somit bleibe es bei der vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 2).
3.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst eingewendet, aus den Berichten des Hausarztes Dr. B.___ und aus seinem Schreiben vom 2. Mai 2005 gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten zunehmend verschlechtert habe und er nun in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der durch die IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 23 %, wobei insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit fraglich ist.
4.2 Die am 7. Mai 2002 im Institut für Radiologie des E.___ erstellte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule zeigte einen intradiskalen Bandscheibenvorfall bei L5/S1 mit Riss im Anulus fibrosus bei normaler Weite des Spinalkanals und ungehindertem Nervenwurzelaustritt durch die Foramina intervertebralia (Urk. 9/84 28). Am 25. Juni 2002 berichtete die F.___ (nachfolgend: Klinik F.___) gegenüber dem Vertrauensarzt der SUVA, die bisherigen physiotherapeutischen Behandlungen hätten zu keiner Besserung geführt, weshalb sich eine intensive stationäre Rehabilitation aufdränge (Urk. 9/84/20). Diese wurde vom 6. bis zum 23. August 2002 durchgeführt. Im Austrittsbericht vom 3. September 2002 (Urk. 9/84/15) notierte die Klinik F.___, im Verlauf der Hospitalisation sei vor allem die gute Belastbarkeit des Beschwerdeführers aufgefallen und er sei voll mobil und weitgehend schmerzfrei nach Hause entlassen worden. Seine Arbeitsfähigkeit könne ab 9. September 2002 auf 50 % gesteigert werden. Die Umschulung auf eine weniger belastende Tätigkeit wäre sinnvoll.
Daraufhin leitete die Berufsberatung der IV-Stelle eine Abklärung über die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ein (Urk. 9/67). Wie dem Verlaufsprotokoll über die Berufsberatung vom 4. Dezember 2003 (Urk. 9/46) und dem Schreiben der IV-Stelle an den Versicherten vom 30. Dezember 2003 (Urk. 9/36) zu entnehmen ist, scheiterten die beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sommer 2003 an der Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den eigenen Ressourcen respektive der Selbsteinschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit und seinem Wunsch nach einer Berentung, weshalb am 21. Juli 2003 der vorläufige und am 9. Juli 2004 der definitive Abschluss der beruflichen Massnahmen verfügt wurde (Urk. 9/13-12). Laut Angaben des Beschwerdeführers soll auch eine Divergenz hinsichtlich des Umschulungsziels bestanden haben, indem er einen Fortbildungskurs zum technischen Kaufmann dem Vorschlag der Berufsberatung einer berufsbegleitenden Umschulung zum Hauswart vorgezogen habe (zitiert im Attest des Dr. C.___ vom 18. August 2003, Urk. 9/53/2). Sodann hatte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2003 eine Metacarpale-BasisV-Trümmerfraktur rechts erlitten, die mit einer Plattenosteosynthese reponiert wurde, gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ vom 3. November 2003 aber einen komplikationslosen Verlauf erwarten liess. Aus welchen Gründen auch immer die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bis anhin gescheitert ist, kann letztlich offen gelassen werden, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Wie dem Schreiben des Dr. C.___ vom 18. August 2003 (Urk. 9/19/3) an Dr. B.___ zu entnehmen ist, hatte dieser den Beschwerdeführer dem Facharzt zugewiesen, weil sich der Versicherte über eine Befundverschlechterung mit intermittierenden Blockaden der Lendenwirbelsäule beklagt hatte. Daraufhin veranlasste Dr. C.___ die am 20. August 2003 erstellte Kernspintomographie. Gegenüber dem Vorbild vom Mai 2002 ergab diese jedoch einen unveränderten Befund, wie Dr. C.___ im Attest vom 10. September 2003 (Urk. 9/53/1; vgl. hierzu auch Hinweis im Attest vom 2. Oktober 2003, Urk. 9/20 lit. D Ziff. 7) ausführte. Aus der Diskopathie L5/S1 resultiere ohne weiteres eine Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Deshalb sei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung (stehend/sitzend/gehend) günstiger als eine vorwiegend sitzende Tätigkeit. Im Rahmen einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 9/20) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Daran hielt er auch im Zeugnis vom 16. April 2004 (Urk. 9/18) bei weiterhin unverändertem diagnostischem Befund fest. Was die angestammte Tätigkeit betrifft, nahm Dr. C.___ Bezug auf den inzwischen erfolgten Rollenwechsel des Beschwerdeführers zum Hausmann (vgl. hierzu auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2003, Urk. 9/44) und bescheinigte ihm diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit.
Während Dr. B.___ im Bericht vom 4. November 2003 (Urk. 9/19/1) übereinstimmend mit Dr. C.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen war, wich er im Bericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 9/17) davon ab und bescheinigte dem Beschwerdeführer auch im Rahmen einer solchen Tätigkeit bloss noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte (Urk. 2 S. 3), lässt sich diese von der früheren Bemessung abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Hausarzt nicht rechtfertigen. Denn Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, dass die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Zeugnis vom 3. November 2003 unverändert seien. Daran ändert auch die Bemerkung nichts, dass das körperliche Leiden in einen chronischen Zustand übergegangen sei. Denn die bildgebende Abklärung vom 20. August 2003 hatte den von Dr. C.___ im Schreiben vom 18. August 2003 (Urk. 9/19/3) geäusserten Verdacht auf eine Befundverschlechterung nicht bestätigt (Urk. 9/19/2). Insoweit Dr. B.___ im Schreiben vom 2. Mai 2005 (Urk. 3/11) einerseits von einer Verschlimmerung des Zustands des Beschwerdeführers und einer verstärkten Symptomatik spricht, anderseits jedoch explizit die Diagnosen als unverändert bezeichnet, kann daraus keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Noch weniger kann dem Hausarzt darin gefolgt werden, wenn er den Beschwerdeführer im Aufgabenbereich als Hausmann als bloss zu 50 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 9/17, 9/4 und 3/11), weil er sich damit im Widerspruch zur fachärztlichen Beurteilung setzt, welcher unter den gegebenen Umständen beweisrechtlich ein höheres Gewicht beizumessen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Eine höhere Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vermag auch die im Oktober 2003 erlittene Trümmerfraktur im Bereich des rechten Handgelenks nicht zu begründen, denn laut Dr. B.___ heilte diese restlos aus und hinterliess ausser einer gewissen Empfindlichkeit keine Arbeitsbehinderung (Urk. 9/17 S. 1).
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer wechselnden, stehend, sitzend und gehend zu verrichtenden Tätigkeit eine vollständige Restarbeitsfähigkeit verblieben ist.
5.
5.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung des Beschwerdeführers gingen beiden Parteien davon aus, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Schreiner erwerbstätig wäre. Ungeachtet dessen, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides ausschliesslich seine drei minderjährigen Kinder betreute und den Haushalt besorgte, kann diese Frage offen gelassen werden, zumal nach der klaren Aktenlage hinsichtlich des Aufgabenbereiches keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Zu Recht wurde somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf Grund des Einkommensvergleiches bemessen.
5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, die nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) heranzuziehen.
Gestützt auf die statistischen Angaben der LSE 2002 hat die IV-Stelle in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einfachen, repetitiven Arbeiten unter Berücksichtigung der im Jahr 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 322 Erw. 3b/aa) ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 57'008.-- (Fr. 4'557.-- x 12: 40 x 41,7) ermittelt. Auf Grund der ärztlichen Vorgaben, wonach der Beschwerdeführer auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen ist, die er in wechselnder Haltung ausüben kann, erleidet er im Vergleich zu nicht behinderten Arbeitnehmern derselben Kategorie eine wirtschaftliche Einbusse. In Anbetracht seiner beruflichen Ausbildung und Kenntnisse rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweis), woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- (Fr. 57'008.-- ./. 10 %). Laut Angaben seiner frühren Arbeitgeberin, der A.___, vom 3. September 2002 (Urk. 9/75) und vom 23. Oktober 2003 (Urk. 9/49) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden ein Jahressalär von Fr. 73'815.-- erzielen können. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 22'508.--, die einem Invaliditätsgrad von rund 30 % entspricht, der unter der rentenbegründenden Grenze liegt.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).