Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2005.00540


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Sturzenegger

Verfügung vom 24. Juni 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Am 22. Juni 2005 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 9. Mai 2005 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2005 betreffend Hilfsmittel zurück (Urk. 2).




Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 10/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtssekretärin




Sturzenegger