Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel
Advokaturbüro Lengyel
Edisonstrasse 24, Postfach 6064, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1982 geborene L.___ meldete sich am 1. Dezember 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 17/19). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. November 2003 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2'076.-- pro Monat zu (Urk. 17/15), wobei sie der Rentenberechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'428.--, eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr und die Vollrentenskala 44 zu Grunde legte. Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 berechnete die IV-Stelle die Rente der Versicherten - infolge einer nachträglich gemeldeten Lohnsumme - neu und setzte sie rückwirkend ab 1. November 2003 auf Fr. 1'720.-- fest, wobei sie nun von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45'150.-- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 1.10 Jahren ausging (Urk. 17/10). Am 7. Februar 2005 verfügte die Ausgleichskasse die Rückforderung zu viel ausgerichteter Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 5'828.-- (Urk. 17/9). An den Verfügungen vom 3. beziehungsweise 7. Februar 2005 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 6. April 2005 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2005 liess die Versicherte am 9. Mai 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügung vom 3. Februar 2005 betreffend Invalidenrente der Beschwerdeführerin sowie Ziffer 1 des Einspracheentscheides vom 6. April 2005 aufzuheben und es sei die bisherige, monatliche Rente von Fr. 2'076.00 gemäss vormaliger Verfügung vom 3. Dezember 2004 zu bestätigen und weiterhin an die Beschwerdeführerin zu bezahlen,
2. in Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügung vom 7. Februar 2005 betreffend Rückforderung sowie Ziffer 1 des Einspracheentscheides vom 6. April 2005 aufzuheben,
3. eventualiter sei das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der Rente gutzuheissen,
4. der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand per 7. April 2005 zu bestellen;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, es sei ihr das rechtliche Gehör insofern zu gewähren, als die Ausgleichskasse SVA Zürich richterlich zu verpflichten sei, die Akten betreffend ihren Ehegatten, A.___, zu den amtlichen Akten zu edieren, damit die Berechnungen der Beschwerdeführerin vorgenommen werden können (Urk. 9).
Mit Beschluss vom 9. August 2005 wies das hiesige Gericht das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Urk. 12). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 ab (Urk. 19). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gutheissung ihrer Anträge (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 21 Erw. 3.1 S. 27; 130 III 430 Erw. 3.3 S. 434).
1.2 Die Ausgleichskasse erwog in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2005, dass nicht sie, sondern die IV-Stelle zuständig zum Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2005 gewesen wäre, weshalb letztere als nichtig zu betrachten sei (Urk. 16 S. 3 oben). Dem ist zuzustimmen.
1.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die IV-Stelle für den Erlass von Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung sachlich zuständig (BGE 127 V 213; AHI 2002 S. 159). Demgegenüber obliegen der Ausgleichskasse nach Art. 60 Abs. 1 IVG die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Berechnung der Renten und Taggelder (lit. b) und die Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen (lit. c). Eine Verfügungskompetenz im Bereich der Invalidenversicherungsleistungen kommt ihr hingegen nicht zu.
1.4 Zwar erstellen die Ausgleichskassen im Bereich der Invalidenversicherung die Rentenverfügungen. Die Zuständigkeit zum Erstellen einer Verfügung ist aber nicht der Kompetenz gleichzusetzen, Verfügungen zu erlassen. Die verfügende Behörde für sämtliche Verfügungen im Bereich der Invalidenversicherung ist die IV-Stelle und nicht die Ausgleichskasse (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV). Wenn die Ausgleichskasse eine Verfügung über Renten der Invalidenversicherung erstellt, muss sie darauf angeben, dass es sich um eine Verfügung der IV-Stelle handelt, welche anordnende Behörde ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2002 in Sachen Helsana Versicherungen AG, IV.2002.00555, Erw. 2 f.). Dementsprechend wird in IV-Fällen die Rückforderungsverfügung von der Ausgleichskasse erstellt und durch die zuständige IV-Stelle erlassen, wobei das Datum auf der Verfügung durch die IV-Stelle eingesetzt wird (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung] Rz. 10622).
1.5 War die Ausgleichskasse zum Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig, ist diese im Lichte der angeführten Rechtsprechung nichtig. Die Annahme der Nichtigkeit gefährdet die Rechtssicherheit nicht. Die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. Februar 2005 betreffend Rückforderung entfaltet danach keinerlei Rechtswirkung. Sie kann somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein; auf die Beschwerde ist diesbezüglich daher nicht einzutreten. Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Dispositiv festzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2006 i. S. X [1A.210/2003] Erw. 2.3). Das Gesuch um Erlass der Rückerstattung wird damit gegenstandslos.
2.
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.2 Laut Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften machen. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid beziehungsweise in der Beschwerdeantwort die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen des AHVG (insbesondere Art. 29bis, Art. 29ter und Art. 29quater und Art. 30 AHVG sowie Art. 51bis Abs. 1 und Art. 52a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Urk. 16). Darauf wird verwiesen.
2.3 Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M vom 6. März 2006, I 907/05, Erw. 2). Ist eine versicherte Person mit der von der Ausgleichskasse vorgenommenen Rentenberechnung nicht einverstanden, liegt es somit in erster Linie an ihr, die ihrer Ansicht nach anhaftenden Mängel zu bezeichnen und deren Behebung bei der jeweils zuständigen Rechtsmittelinstanz zu beantragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 22. Mai 2001, I 400/99, Erw. 3b).
2.4 Die Beschwerdeführerin beschränkte sich bezüglich der (korrigierten) Rentenberechnung im Wesentlichen auf die Behauptung, diese sei falsch und sachlich nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4, S. 8, S. 15). Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr legt die Beschwerdegegnerin in Einspracheentscheid und Beschwerdeantwort detailliert und nachvollziehbar dar, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen und aufgrund welcher Berechnungen sie zum entsprechenden Rentenbetreffnis gelangte. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltung von der Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte bei der Berechnung des der Rentenfestsetzung zu Grunde zu legenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ausser Acht gelassen beziehungsweise dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2001 ein Erwerbseinkommen erzielt hätte (vgl. Urk. 1 S. 8 und S. 16), sind gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin unterliess es, Belege zu Lohnbezügen beizubringen, deren Anrechnung unterblieben sein soll. Eine von ihr in Aussicht gestellte Expertise zur Rentenberechnung (Urk. 1 S. 8 f.) wurde nicht eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Einkommen in die als Grundlage der Rentenberechnung dienenden Komponenten Eingang gefunden haben.
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin bemängelte, in der Berechnung sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass ihre Ehe im November 2002 geschieden worden sei (Urk. 1 S. 9 oben und S. 16), hat die Kasse zu Recht darauf verwiesen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin auf die Rentenberechnung keinen Einfluss hatte (Urk. 16 S. 3, Urk. 11). Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten könnte, dass ein allenfalls von ihrem Ehemann erzieltes Erwerbseinkommen zu einer höheren Rente ihrerseits führen könnte, und das Gericht auffordert, den Wohnsitz ihres Ehegatten in Erfahrung zu bringen (Urk. 23 S. 3 f.), ist festzuhalten, dass zwar gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG - der nach Art. 36 Abs. 2 IVG auch bei der Berechnung von Invalidenrenten sinngemäss Anwendung findet - Einkommen, die die Ehegatten während des Kalenderjahres der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden, die Einkommensteilung aber erst vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Im vorliegenden Fall ist jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt, nachdem nichts darauf hindeutet, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin rentenberechtigt sein könnte (vgl. Stellungnahme der IV-Stelle vom 19. September 2005, wonach bezüglich des Ehegatten keine Akten vorhanden sind [Urk. 14]) und die Ehe unbestrittenermassen nicht geschieden worden ist (Urk. 1 S. 9 und 16; 17/18). Von weiteren Abklärungen bezüglich Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit des Ehegatten beziehungsweise dem Zuzug weiterer Akten (vgl. Urk. 9) kann deshalb abgesehen werden.
2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Raum bleibt für eine andere als die von der IV-Stelle durchgeführte Berechnungsweise, weshalb sich die Rentenbemessung als rechtens erweist. Die der ursprünglichen Leistungsverfügung zu Grunde liegende Rentenberechnung war infolge Nichtberücksichtigung der im Jahre 2003 geleisteten Beiträge für Nichterwerbstätige rechtsfehlerhaft und damit zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb mit Hinweis). Das Kriterium der erheblichen Bedeutung ist erfüllt, da es sich um eine Dauerleistung handelt (BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind deshalb gegeben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird die Nichtigkeit der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. Februar 2005 betreffend Rückforderung festgestellt.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Claude Lengyel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- SUVA Zürich, Postfach 2823, 8022 Zürich
- Universalstiftung, Grubenstrasse 10, 8045 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).