IV.2005.00542

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1947, Hausfrau und Mutter von zwei erwachsenen Töchtern, erlitt am 10. Mai 2001 einen Verkehrsunfall, bei welchem sie ein Komplextrauma mit Fraktur eines Lendenwirbelkörpers erlitt. Am 11. November 2002 meldete sie sich unter anderem unter Beilage des Arztberichts der A.___, Ambulatorium Neurologie, Zürich, vom 7. Januar 2002 (Urk. 8/28/1) und des Gutachtens der B.___ vom 11. März 2002 (Urk. 8/28/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/44 und Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztbericht der A.___, Ambulatorium Neurologie, vom 13. Februar 2002 (Urk. 8/26/2) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Dietikon, vom 15. Dezember 2002 (Urk. 8/27) ein und führte am 12. November 2003 eine Haushaltsabklärung durch (Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 14. November 2003, Urk. 8/38). Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2004 (Urk. 8/17 und Urk. 16/4-5) sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine Viertelsrente zu. Die hiergegen unter Beilage des Arztberichts von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/16) gerichtete Einsprache vom 27. Oktober (Urk. 8/15) hiess sie mit Entscheid vom 7. April 2005 teilweise gut und sprach der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab Mai 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
         Zu erwähnen bleibt, dass die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 19. November 2004 für die Zeiträume 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2002 (Urk. 11/1-2) und 1. Mai bis 31. Dezember 2003 (Urk. 11/4)  gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine halbe Rente (Härtefallrente) zugesprochen hatte. Die teilweise Gutheissung der Einsprache bewirkte daher eine rückwirkende Ausrichtung der halben Rente für die Periode 1. Januar bis 30. April 2003 (Urk. 16/12/1), Januar 2004 (Urk. 8/1) und ab 1. Februar 2004 (Urk. 16/12/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2005 erhob Z.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, am 9. Mai 2005 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des Einspracheentscheids mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 21. Juni 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Das Gericht liess die Akten ergänzen und zog die vollständigen Rentenverfügungen bei (Urk. 11/1-10 und Urk. 16/1-15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin hat sich im November 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Im Zeitpunkt des erlittenen Unfalls war die Beschwerdeführerin zu 100 % im Haushalt tätig. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihr Leben umstellen wollen. Sie habe die Aufnahme einer Teilzeitstelle (zwei bis drei Tage pro Woche zu drei Stunden) geplant und sei, als sich der Unfall ereignet habe, auf dem Heimweg von einem Vorstellungsgespräch gewesen (vgl. Urk. 8/38 S. 2). Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 18 % nachginge und zu 82 % im Haushalt tätig wäre. Dies ist auch nicht strittig.

3.      
3.1     Im Arztbericht vom 15. Dezember 2002 (Urk. 8/27) diagnostizierte Dr. C.___ eine rezidivierende Depression, chronische Rückenschmerzen bei Status nach Lendenwirbekörper-1-Fraktur (LWK1-Fraktur) und Diskushernie L5/S1 sowie ein rezidivierendes Vorhofflimmern, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Weiter stellte sie die Diagnose einer arteriellen Hypertonie und einer Adipositas, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es lägen langjährige Rückenbeschwerden bei einer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression vor. Seit der Wirbelfraktur, nach welcher sie wochenlang ein Gipskorsett getragen habe, was eine Muskelatrophie hervorgerufen habe, liege eine depressive Entwicklung vor. Die Beschwerdeführerin habe den Haushalt (mit Ehemann und zwei erwachsenen Töchtern) nicht mehr alleine bewältigen können. Seit Dezember 2002 leide sie an einem tachykarden Vorhofflimmern mit wechselnder Überleitung bei hypertensiver Herzkrankheit und Präsynkope. Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2001 zu 100 % und ab 11. November 2001 zu 50 % arbeitsunfähig.
         Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 16. März 2004 (Urk. 8/25) leidet die Beschwerdeführerin an einem persistierenden quadratus lumborum Syndrom, rechts ausgeprägter als links, bei einem Status nach LWK1-Fraktur Typ A im Mai 2001, an einem Th4-Syndrom mit Cervikalgie und Brachialgie, an einer dorsomedianen Bandscheibenprotrusion C7/C8 ohne Nervenkompression, an einer hypomobilen Dysfunktion TH6 bis 12, auch costotransversal rechts, an einem Verdacht auf posttraumatische Meniskopathie oder osteochondrale Verletzung medial rechts, einer neuropsychologischen, besser depressiven Beeinträchtigung der Konzentration und Aufmerksamkeit, an Migräne, an ausgeprägter Belastungshypertonie mit Dyspnoe, an einem intermittierenden Vorhofflimmern, initial mit Bewusstseinsverlust, an chronischen Schmerzen bei Zahnersatz rechts hinten unklarer Genese mit Amalgam-Imprägnierung des Zahnfleisches, Tränenpunktphimose links mehr als rechts, an Rhinitis und Pharyngitis allergica, an einer Diskushernie L5/S1 sowie an einer medialen Diskusprotrusion L4/L5.
         Die Beschwerdeführerin habe häufig an lumbalen Rückenschmerzen bei Diskushernie L5/S1 gelitten. Diese hätten durch Physiotherapie und Muskeltraining jeweils stabilisiert werden können. Nach dem komplexen Unfall im Bus im Mai 2001 mit LWK1-Fraktur und dreimonatigem Tragen eines Gipskorsetts sei es zu muskulären Dysbalancen gekommen. Es finde sich auch eine Diskusprotrusion im BWS-Bereich, die wahrscheinlich mobil sei. Zudem liege eine Schwäche des rechten Armes vor, weshalb bügeln oder über Kopf arbeiten nicht möglich seien. Es seien rezidivierende schwere depressive Episoden aufgetreten. Die Migräneanfälle hätten sich eher gehäuft, wobei zur Zeit auch ohne Migräne Schwindel und Unsicherheit vorliegen würden. Es sei ein plötzliches tachykardes Vorhofflimmern aufgetreten, zum ersten Mal mit Synkope. Die arterielle Hypertonie habe exazerbiert, vor allem bestehe eine extreme Belastungshypertonie, welche bei einer hypertensiven Herzkrankheit nach wenigen Schritten zur Dyspnoe führe. Unter Therapie habe die Antikoagulation wieder sistiert werden können, da die Rhythmusstörungen nur sehr kurzzeitig aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin sei jedoch wegen der Belastungshypertonie körperlich nicht mehr belastbar, sogar das Treppen steigen, wofür sie einen Stock benötige, verursache eine Dyspnoe mit extremen hypertensiven Werten. Die Zahnsituation sei nicht klar. Es bestünden bei den mit Kronen überdeckten, durch den Unfall gespaltenen Zähnen rechts hinten eine Dauersensation vor allem auch beim Zubeissen, welches zwar unter Vioxx weggehe. In der Zwischenzeit sei eine Amalgam-Imprägnierung des Zahnfleisches aufgetreten. Offenbar seien sich die Zahnärzte nicht einig über die Ursache. Es sei an eine Neuralgie oder toxische Nervenreizung zu denken. Seit Oktober 2002 sei die Beschwerdeführerin zu 80 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
         Als Diagnosen nannte Dr. C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/16) eine schwere arterielle und Belastungshypertonie, ein intermittierendes Vorhofflimmern bei kleinen Anstrengungen trotz medikamentöser Therapie, deshalb antikoaguliert, Spannungskopfweh mit gelegentlicher Migräne, ein Panvertebralsyndrom mit verschiedenen Ursachen, ein unklares motorisches Hemisyndrom rechts, Zahnprobleme rechts unten hinten, eine Diskushernie L5/S1, eine Diskushernie L4/L5, eine stabile LWK1-Fraktur sowie eine Bandscheibenprotrusion Th7/8. Die Beschwerdeführerin habe sich mehreren physiotherapeutischen Behandlungen unterzogen und habe während drei bis vier Monaten ein Gipskorsett getragen. Die kardiale Situation werde medikamentös therapiert, auch wenn dies nur ungenügend möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Erwerbsfähigkeit und im Haushalt je zu 80 % eingeschränkt.
3.2     Laut Bericht der Ärzte der A.___, Ambulatorium Neurologie (Urk. 8/26/3), vom 7. Januar 2002 liegt ein Komplextrauma bei einem Busunfall mit folgenden posttraumatischen Residuen vor:
         "-     Th4-Syndrom re mit darausfolgender Zervikobrachialgie
- Mehrsegmentale hypomobile Dysfunktionen Th6-12 intersegmental als auch costotransversal re
- Persistierendes Quadratus lumborum-Syndrom (re ausgeprägter als li) bei Status nach LWK1-Fraktur Typ A
- Verdacht auf posttraumatische Meniskopathie oder osteochondraler Verletzung medial re
- Metatarsalgie des Strahl IV re, bisher kein Frakturausschluss
- neuropsychologische Beeinträchtigung insb. der Aufmerksamkeit und Konzentration"
         Das mannigfaltige posttraumatische Beschwerdebild finde in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine Ausfallsymptomatik, es bestünden symmetrische Reflexmuster und keine Anhaltspunkte für Kompressionsradikulopathien. Vielmehr müssten mehrere isolierte posttraumatische Beschwerdebilder gemäss der Diagnoseliste gesehen werden. Bisher bestehe bezüglich der Fuss- und Kniesymptomatik keine radiologische Abklärung, die es im Anschluss an die heutige Untersuchung nachzuholen gelte. Bei Verdacht auf eine Meniskopathie medial rechts oder gar eine direkte postkontusionelle osteochondrale Läsion am medialen Kondylus sei eine kernspintomographische Untersuchung des rechten Knies indiziert. Ebenso wäre eine konventionelle Röntgendiagnostik der Brustwirbelsäule wünschenswert.
         Im Bericht vom 13. Februar 2002 (Urk. 26/2) fügten die Ärzte an, das MRI des Knies vom 10. Januar 2002 zeige keine grösseren osteochondralen Verletzungen oder eine Meniskopathie, jedoch eine Darstellung eines Bone-bruises im Bereich des ventralen Tibiaplateaus medial. Das MRI des Fusses vom 7. Januar 2002 zeige keine strukturellen Läsionen an der Metatarsale IV oder V. Der Rippenthorax vom 7. Januar 2002 weise keine Frakturen der Rippen und keine Frakturnarben nach.
         Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte ausdrücklich nicht (vgl. Urk. 8/26/1).

4.       Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Dezember 2002 seit Mai 2001 eine 100%ige und ab dem 11. November 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/27). Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine Amalgam-Imprägnierung des Zahnfleisches aufgetreten war, attestierte sie ihr im März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit Oktober 2002 (Urk. 8/25). Die 80%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bestätigte sie sodann im Bericht vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/16). In ihrer Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes, Dr. D.___, vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/23 S. 3). Dieser erachtete eine ausserhäusliche Tätigkeit als nicht mehr zumutbar, da die Beschwerdeführerin nach dem Unfall nicht mehr selber Auto fahre, als Beifahrerin Angst habe und auch Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf ein Minimum reduziert habe. Zudem bestünden seit dem Unfall erhebliche somatische Einschränkungen, die selbst zu einer Einschränkung im Haushalt führten. Die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ist denn auch nicht streitig.

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Einschränkung im Haushalt von 38,8 % aus (Urk. 2). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 14. November 2003 (Urk. 8/38) sowie auf die Stellungnahme der Abklärungsbeamtin vom 24. November 2004 (Urk. 8/8).
5.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei massgebend, dass die rentenansprechende Person im Haushalt diejenigen Hilfestellungen seitens der Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne, welche von diesen aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung üblicherweise geleistet würden. Keinesfalls dürfe unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lasse, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage komme.
         Weiter macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht nur anhand des Berichts ihrer Mitarbeiterin zu überprüfen, sondern auch die weiteren Beweismittel, nämlich das Haushaltsgutachten der B.___ vom 11. März 2002 sowie die Arztberichte von Dr. C.___, insbesondere denjenigen vom 18. Oktober 2004, zu würdigen. Dr. C.___ habe im Bericht vom 18. Oktober 1004 ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diversen Gesundheitsleiden im Haushalt zu 80 % arbeitsunfähig sei, und auch die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 18. März 2004 beschränke sich nicht auf den Erwerbsbereich, sondern beschreibe logischerweise generell die ärztlich begründete Einschränkung der physischen Funktionen, welche sich sowohl im erwerblichen Teil wie auch bei der Verrichtung des Haushaltes in gleicher Art und im gleichen Ausmass auswirkten. Insbesondere sei in den Positionen Haushaltsführung, Ernährung, Wäsche und Kleiderpflege sowie Verschiedenes vom Bericht der monetären Haushaltsabklärung auszugehen. Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sei offenkundig, dass die Einschränkung grösser sein müsse als 20 %, sei doch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nur noch Kleineinkäufe alleine erledigen könne und sie zudem aufgrund ihrer Konzentrationsstörungen Mühe habe, eine Einkaufsliste zu erstellen. Zudem sei aktenkundig, dass sie, abgesehen von leichten Gegen-ständen, keine Waren herumtragen könne (Urk. 1 und Urk. 8/15).
5.3     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222).
         Im nicht publizierten Urteil in Sachen C. vom 8. November 1993, I 407/92, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Eidgenössische Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02). Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen H. vom 28. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden im Rahmen eines Pensums von 18 % ausserhäuslich tätig gewesen. Infolge der gesundheitlich bedingten Nichtaufnahme der Teilerwerbstätigkeit gewann sie mehr Freiraum für die Erledigung der Aufgaben im Haushalt. Sie kann sich die Arbeit besser einteilen, Pausen einlegen und nicht regelmässig anfallende Tätigkeiten aufschieben. Soweit der erhöhte Zeitaufwand jedoch dazu führt, dass die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten erledigen kann und daher in wesentlichem Umfang auf Fremdhilfe angewiesen ist, ist ihr dies als invaliditätsbedingter Ausfall anzurechnen. Jedenfalls ist angesichts der im Invalidenversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht und deren praxisgemässen Anwendung bei der Beurteilung der zu berücksichtigenden Einschränkungen im Haushaltsbereich ohne weiteres klar, dass die monetäre Bewertung der Haushaltsarbeit vom 11. März 2002 (Urk. 28/2) nicht massgebend für die Invaliditätsbemessung sein kann, weder im Ergebnis noch in den haftpflichtrechtlich geprägten Feststellungen über die Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsleistungen.
6.2     Ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. November 2003 erklärt oder nicht erklärt hatte, sie sei im Bereich "Haushaltsführung" nicht eingeschränkt, kann offen bleiben. Selbst wenn in diesem Bereich eine 50%ige Einschränkung angerechnet würde, hätte dies, unter Berücksichtigung einer Gewichtung von 5 %, eine Behinderung von 2,5 % zur Folge, was sich - wie im Folgenden gezeigt wird - auf den Rentenanspruch nicht auswirkt (vgl. unten Erw. 7).
         Zur Position "Ernährung" erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson, sie koche heute einfachere Menus. Abwaschen, abtrocknen, auf- und abtischen könne sie selber. Falls jemand da sei, helfe man ihr bei diesen Tätigkeiten. Nach einer Pause reinige sie die Arbeitsfläche selber. Das Kochen einfacherer Menus ist der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Wenn im Haushaltsbericht festgehalten wird, eine gewisse Mithilfe in den Tätigkeiten abwaschen, abtrocknen, auf- und abtischen könne vorausgesetzt werden, kann dies nur im Sinne eines allgemeinen Hinweises auf allfällige Entlastungsmöglichkeiten verstanden werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich zudem nicht darauf beschränkt, auf die zumutbare Hilfe von Familienangehörigen in der Küche zu verweisen, sondern hat der Behinderung der Versicherten durch die Annahme einer Einschränkung von 44 % angemessen Rechnung getragen. Dasselbe gilt für den Aufgabenbereich "Einkauf und weitere Besorgungen", wo die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall am Samstag die Einkäufe mit dem Ehemann tätigte und eine vermehrte Hilfe des Ehemannes als zur Schadenminderungspflicht gehörend bezeichnet wurde, unter gleichzeitiger Annahme einer Einschränkung von 20 %. Bezüglich der Position "Wäsche und Kleiderpflege" ist unter Berücksichtigung, dass die im Haushalt der Beschwerdeführerin lebenden Töchter erwachsen sind, nicht zu beanstanden, dass die Mithilfe bei der Wäsche als Obliegenheit der Familienangehörigen betrachtet und keine Einschränkung angenommen wird. Schliesslich ist auch die unter Rubrik "Verschiedenes" angenommene Einschränkung von 50 % nicht zu beanstanden. Damit wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin dem Ehemann nicht mehr im Gemüsegarten helfen und keine Kleider mehr selber nähen kann.
6.3     Ein höherer Invaliditätsgrad lässt sich auch nicht damit begründen, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin im Bereich Haushaltführung eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt hat. Denn ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person) erhoben wird (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 55 f.; AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Der Umstand, dass vorliegend die Abklärung im Haushalt zu einem von der ärztlichen Schätzung abweichenden Ergebnis geführt hat, lässt demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass der Abklärungsbericht objektiv unzutreffend ist.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer Behinderung von 2,5 % im Bereich "Haushaltführung" im Haushalt insgesamt zu 41,3 % eingeschränkt wäre, was bei einer Gewichtung von 82 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von rund 33,9 % führen würde. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 18 % im Erwerbsbereich ergäbe dies ein Invaliditätsgrad von 51,9 %, was nicht anspruchserhöhend ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher der Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).