IV.2005.00543

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 20. Juli 2006
in Sachen
Stadt S.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

G.___
 
Beigeladene



unter Hinweis darauf,
dass G.___, geboren 1968, nach der Sekundarschule eine Lehre als Betriebsassistentin bei der O.___ absolvierte und im Anschluss daran von 1987 bis 1995 bei der O.___ arbeitete, zunächst vollzeitlich, ab 1990 teilzeitlich, und daneben von 1991 bis 1995 eine Ausbildung an der Schule für Gestaltung in U.___ bzw. Z.___ absolvierte (Urk. 7/49, Urk. 7/51/5-9, Urk. 7/55),
dass die Versicherte ab 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, wobei sie von 1996 bis 1998 Arbeitslosenentschädigung bezog und danach von der Sozialhilfebehörde der Stadt S.___ unterstützt wurde (Urk. 7/49, Urk. 7/51/2-3, Urk. 7/55, Urk. 22),
dass sich die Versicherte auf Wunsch der Stadt S.___ am 24. August 2003 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/55),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. August 2004 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte, da ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/16), und die dagegen erhobene Einsprache der Stadt S.___ vom 14. September 2004, nachdem deren Einsprachelegitimation mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Dezember 2004 (IV.2004.00746) anerkannt worden war, mit Entscheid vom 14. April 2005 abwies (Urk. 2, vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/8),
dass die Stadt S.___ dagegen am 10. Mai 2005 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei der Entscheid aufzuheben, und es sei G.___ eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass die Versicherte als Beigeladene mit Schreiben vom 27. März 2006 mitteilte, sie sei seit 1. Juni 2005 bei der O.___ mit einem zeitlichen Pensum von 60 % angestellt, und die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2006 unverändert an der Beschwerde festhielt, während die IV-Stelle sich nicht mehr vernehmen liess (Urk. 18, Urk. 19, Urk. 22), 


in Erwägung,
dass gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit gilt, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, und bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird,
dass Dr. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 27. Juli 2004 in der Anamnese unter anderem darauf hinwies, das Psychiatrische Zentrum E.___ (E.___) habe die Versicherte in den Jahren 2001 und 2003 untersucht und dabei den Verdacht auf eine schizotype Störung geäussert,
dass Dr. R.___ als Diagnose eine paranoide Persönlichkeitsstörung nannte und dabei ausführte, diagnostisch wesentlich seien das Vorliegen einer deutlichen Unausgeglichenheit in den Bereichen Affektivität, Antrieb und Wahrnehmung sowie auffällige Verhaltensmuster, die tiefgreifend und in vielen sozialen Situationen eindeutig unpassend und mit beruflichen Einschränkungen verbunden seien, so insbesondere ein Misstrauen gegenüber Mitmenschen, eine übertriebene Empfindlichkeit, eine grosse Unsicherheit, ohne dass ein eigentliches Wahnsystem oder eine eigentliche Denkstörung eruierbar seien (Urk. 7/28),
dass Dr. R.___ im Weiteren festhielt, praktische Auswirkung dieser Persönlichkeitsstörung sei, dass es der Versicherten unmöglich sei, "sich irgendwo in eine Arbeit, die ihr einen Lebensunterhalt vermitteln würde, einzupassen",
dass Dr. R.___ sodann feststellte, die Versicherte sei in ihrem Beruf als Künstlerin voll arbeitsfähig, könne aber damit ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, eine andere Arbeit (als die künstlerische) anzunehmen sei ihr nicht zumutbar, nicht wegen Arbeitsscheu, sondern weil sie Zwang nicht ertrage und sich deshalb in die Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers nicht integrieren könnte, es bestehe damit trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit,
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes die Diagnose von Dr. R.___ als nicht nachvollziehbar erachtete und seine Angaben zu Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit als widersprüchlich (kein Gesundheitsschaden und trotzdem Erwerbsunfähigkeit, aber keine Arbeitsunfähigkeit), weshalb sie nicht darauf abstellte und statt dessen davon ausging, ein IV-rechtlicher Gesundheitsschaden und damit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seien nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 7/20 S. 3),
         dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist, sondern in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss,
         dass die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung entscheidend ist, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen),
         dass in diesem Zusammenhang auch entscheidend ist, ob die betroffene Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihrer psychischen Störung, sofern eine solche vorhanden ist, umzugehen,
         dass indessen Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; nur) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert und es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität eines medizinischen Substrates bedarf, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt,
         dass, je stärker zum Beispiel psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss, was bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand,
         dass solche, in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar sind, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann,
         dass, wo ein Gutachten im Wesentlichen nur Befunde ausweist, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist,
         dass ferner, wenn eine psychische Störung von Krankheitswert tatsächlich schlüssig erstellt ist, der Frage zentrale Bedeutung zukommt, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen),
         dass im Fall der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht einzig das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. R.___ vom 27. Juli 2004 (Urk. 7/28) vorliegt, währenddem das E.___, welches der IV-Stelle gegenüber ebenfalls eine Beurteilung abgegeben und betreffend die Versicherte eine Diagnose gestellt hatte, keinen schriftlichen Bericht abgegeben hat (Urk. 7/29),
         dass immerhin feststeht, dass das E.___ im Unterschied zu Dr. R.___, der eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.0) diagnostiziert hatte, von einer schizotypen Störung (ICD-10 F 21) ausgegangen war,
dass Dr. R.___ in seinem Gutachten einerseits eine Arbeitsunfähigkeit gänzlich verneinte, wobei er allerdings nicht auf die angestammte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der O.___ Bezug nahm, sondern unzutreffenderweise auf die künstlerische Tätigkeit der Versicherten, obwohl diese in einer solchen nie in relevanter Art erwerbstätig gewesen ist, weshalb die Frage nach der Arbeitsfähigkeit als Künstlerin nicht im Vordergrund steht,
dass weiter die Feststellung von Dr. R.___, der Versicherten sei - trotz attestierter Arbeitsfähigkeit - jegliche Erwerbstätigkeit, also auch ihre angestammte Tätigkeit bei der O.___, nicht zumutbar, auch nicht teilzeitlich, aufgrund des diagnostizierten Leidens nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, zumal sich das Leiden nicht in Wahnideen oder in einem streitsüchtigem Verhalten äussert, und deshalb nicht erklärlich ist, warum es der Beschwerdeführerin wegen des von Dr. R.___ festgestellten psychischen Leidens nicht zumutbar sein soll, sich in den Arbeitsalltag zu integrieren (vgl. 7/20 S. 3),
dass sich Dr. R.___ insbesondere auch zur gemäss der oben zitierten Rechtsprechung wesentlichen Frage nicht geäussert hat, ob es der Versicherten bei Aufbietung allen guten Willens möglich wäre, die allenfalls psychisch bedingte Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zu überwinden,
dass die Darlegungen von Dr. R.___ damit für die gestellten Fragen nicht umfassend sind und seine Einschätzung, wonach der Versicherten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, nicht einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet ist, weshalb auf seine Schlussfolgerungen und insbesondere auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann,
dass auf der andern Seite gestützt auf das Gutachten von Dr. R.___, namentlich auch aufgrund seines Hinweises auf die Untersuchungen des E.___ im Jahr 2003, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen respektive zumindest für die Zeit bis zum Datum des Einspracheentscheides vom 14. April 2005 bestanden haben, welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 Erw. 1b),
dass die streitige Arbeitsfähigkeit der Versicherten gestützt auf die medizinischen Akten damit nicht schlüssig beurteilt werden kann, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2005 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie erneut eine psychiatrische Begutachtung veranlasse sowie hernach über den Rentenanspruch neu befinde und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass dabei zu beachten sein wird, dass einerseits in der Tat diverse bei den Akten befindliche Korrespondenz, aber auch der Entscheid des Bezirksrates T.___ vom 24. April 2003 (Urk. 3/2, 3/4-6, 7/14/4, 7/14/6-11, 7/14/13, 7/14/18, 7/14/20-26, 7/39, 7/41), darauf hinweisen, dass die Zusammenarbeit der Versicherten mit den mit ihr befassten Amtsstellen und dem E.___ aussergewöhnlich schwierig und kompliziert war, wie es die Sozialbehörde S.___ in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat (Urk. 1), dieser Umstand allein anderseits nicht auf eine relevante psychische Beeinträchtigung schliessen lässt, den diesbezüglichen Vorbringen indessen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung und der neuerlichen Begutachtung Beachtung zu schenken ist, wobei insbesondere das E.___ zu verhalten ist, sich ebenfalls noch in einem medizinischen Bericht zu äussern,
dass umgekehrt zu beachten ist, dass die Versicherte per 1. Juni 2005, also nur kurz nach Ergehen des Einspracheentscheides vom 14. April 2005 (Urk. 2), eine Stelle in Teilzeit von 60 % bei der O.___ antreten konnte (Urk. 18), was wiederum gewisse Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum zulassen dürfte und insofern von der IV-Stelle zu würdigen sein wird,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch von G.___ neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialbehörde S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- G.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).