Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.00544
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, von Beruf Maurer, leidet seit Jahren an chronischen Rückenbeschwerden und ist deswegen seit März 2002 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/18). Am 11. September 2002 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte unter anderem eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/76). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm darauf eingehende berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/15, 7/53, 7/56, 7/62), übernahm die Kosten für eine Umschulung an einer Handelschule (Urk. 7/6, 7/9, 7/12) und richtete für die Dauer der beruflichen Abklärungen und der anschliessenden Eingliederungsmassnahme Taggeldleistungen aus (Urk. 7/8, 7/11, 7/14).
Mit Schreiben vom 1. März 2005 (Urk. 7/30) ersuchte X.___ um Übernahme der Kosten für den während der Umschulung benötigten Personalcomputer mit entsprechender Hard- und Software sowie für einen Bürostuhl und für einen Relax-Sessel für das Wohnzimmer (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 29. März 2005 leistete die Invalidenversicherung einen Beitrag an die Amortisationskosten des Personalcomputers des Versicherten (Urk. 7/5). Die Übernahme der Kosten für den Relax-Sessel lehnte die IV-Stelle hingegen mit Verfügung vom 21. April 2005 ab (Urk. 7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. April 2005 (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. Mai 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kostenübernahme für den Relax-Sessel durch die Invalidenversicherung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 29. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen.
1.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten des Relax-Sessels übernehmen muss (Urk. 1, 2, 7, 8/3, 8/4).
2.2 Unter der Kategorie "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" führt Ziff. 13.02* des Anhangs zur HVI der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen auf. Konventionelle nicht im Sinne dieser Bestimmung "individuell angepasste", auch von Nichtbehinderten benutzte Büro- und Arbeitsstühle können demnach von der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht als Hilfsmittel übernommen werden (vgl. Ziff. 13.02.2* des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], in der seit 1. April 2004 gültigen Fassung). Das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV) hat in Ziff. 13.02* HVI Anhang angeordnet, dass bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, der versicherten Person eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diese Anspruchsvoraussetzungen dahingehend konkretisiert, dass die Invalidenversicherung in einem derartigen Fall nur, aber immerhin die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernimmt (vgl. Ziff. 1030 KHMI). Eine solche Kostenbeteiligung ist nur möglich, wenn das anzuschaffende Gerät der Hilfsmittelumschreibung überhaupt genügt. Eine Beteiligung an den Kosten der Beschaffung einer Sitzvorrichtung setzt daher voraus, dass diese der Invalidität individuell angepasst worden ist. Diese Betrachtungsweise ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützt worden und entspricht gängiger Praxis (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B vom 12. März 2004, I 844/02).
2.3 Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, hat er den Relax-Sessel für das Wohnzimmer angeschafft, damit er sich am Abend ohne die quälenden Schmerzen hinsetzen kann (Urk. 7/30). Dabei handelt es sich jedoch weder um einen individuell an die Behinderung des Beschwerdeführers angepasste Sitzgelegenheit (Rechnung, Urk. 7/30), noch ist der Relax-Sessel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Umschulung oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig oder geeignet, sondern dient bezeichnungsgemäss einzig der Entspannung und Erholung. Der Beschwerdeführer hat den Polstersessel daher auch für das Wohnzimmer und nicht für seinen Arbeitsplatz angeschafft (Urk. 1, 7/30).
Es besteht demnach aufgrund von Ziff. 13.02* HVI-Anhang kein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Relax-Sessels. Die IV-Stelle hat daher das Begehren um Kostengutsprache zu Recht abgewiesen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
SpitzS. Gasser