IV.2005.00547

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 11. Januar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___ kam im Jahr 1977 stark verzögert zur Welt und erhielt ab der ersten Lebenswoche während zwei Jahren Physiotherapie (Urk. 9/17), welche von der Invalidenversicherung übernommen wurde (Urk. 9/12). Im Schulalter gewährte ihr die Invalidenversicherung sodann wegen einer funktionellen Reifungsverzögerung (Visu-Motorik, Gestalterfassung, Mengenerfassung, [vgl. Urk. 9/17]) eine logopädische Therapie (Urk. 9/10) sowie Sprachheilunterricht (Urk. 9/9). Nach der Primarschule besuchte sie wegen einer pseudodebilen Entwicklung bei leichteren organischen Schädigungen im Sinne eines POS begleitet von wahrnehmungsmässigen und motorischen Schwierigkeiten sowie schweren psychogenen Lernstörungen die Sonderklasse B (Urk. 9/16). Die Invalidenversicherung gewährte ferner ab Dezember 1987 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 (Urk. 9/8). Nach Beendigung der Schule sprach die Invalidenversicherung S.___ berufliche Massnahmen (1994 bis 1997) im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Anlehre zur hauswirtschaftlichen Betriebsgehilfin) zu (Urk. 9/7 und Urk. 9/2). Daneben wurden ihr weiter medizinische Massnahmen im Sinne der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 inkl. Psychotherapie gewährt (Urk. 9/6).
1.2     Am 28. Mai 1997 ernannte die Vormundschaftsbehörde A.___ B.___ (ab November 2003: C.___, vgl. Urk. 8/41) zur Beiständin von S.___ (Urk. 8/44). Nach Beendigung der Anlehre trat die Versicherte am 16. September 1997 eine Stelle als Betriebs- und Hauswirtschaftsgehilfin im Wohnhaus für jüngere Behinderte, D.___, im Sinne eines geschützten Arbeitsplatzes mit einem Verdienst von Fr. 1'500.-- an (Urk. 8/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 6. Oktober 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. August 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
         Am 11. Dezember 2000 diagnostizierte F.___, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Familientherapie, eine Dysthymia (ICD10 F34), eine leichte Zwangsstörung und eine Intelligenzminderung, berichtete über die eigenmächtige Absetzung der antidepressiven Medikation und attestierte eine in der Folge ab Dezember 2000 eingetretene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29). Am 12. Dezember 2000 wurde S.___ die Anstellung im Wohnhaus D.___ per 31. März 2001 gekündigt mit der Begründung, die immer grösser werdenden Anforderungen für den geschützten Arbeitsplatz könnten nicht mehr gewährleistet werden, da keine pädagogisch/therapeutischen Arbeitsplätze angeboten würden (Urk. 8/46/2). Hierauf erhöhte die IV-Stelle die Invalidenrente von S.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % per 1. März 2001 revisionsweise auf eine ganze Rente (Urk. 8/18).
1.3     Am 25. November 2003 brachte S.___ Zwillinge (G.___ und H.___) zur Welt. Die IV-Stelle sprach ihr daher mit Verfügung vom 20. Februar 2004 zusätzlich zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/17) und leitete ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/43). Hierzu wurde ein Bericht von Ärztin F.___ (datierend vom 31. Januar 2004, Urk. 8/28) eingeholt sowie am 28. Juni 2004 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Bericht vom 13. Juli 2004, Urk. 8/40).
         Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/14) hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf mit der Begründung, die Versicherte sei nunmehr als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, woraus eine Einschränkung von lediglich 10,5 % resultiere. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 10. September 2004 (Urk. 8/12), ergänzt am 29. September 2004 (Urk. 8/9), wurde nach Einsicht in den Bericht der Ärztin F.___ vom 2. Oktober 2004 (Urk. 8/27) mit Entscheid vom 5. April 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 11. Mai 2005 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin ab 1. August 2004 die ganze Invalidenrente zu gewähren und es sei ihr im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 20. Juni 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt. Am 22. August 2005 (Urk. 11) wies die Rechtsvertreterin von S.___ auf eine massive Verschlechterung der psychischen Situation hin und reichte am 16. November 2005 (Urk. 13) den Bericht der Dres. med. I.___, Chefarzt, und J.___, Oberärztin Psychiatriestützpunkt des Bezirksspitals K.___, vom 1. November 2005 (Urk. 14) zu den Akten, wozu sich die IV-Stelle nicht vernehmen liess.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt.
1.4
1.4.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4.2   Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).

2.
2.1
2.1.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht über die "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 13. Juli 2004 (Urk. 8/40). Die Abklärungsperson schilderte die sozialen Verhältnisse in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt der Zwillinge am 25. November 2003 Hausfrau und Mutter sei. Sie wohne mit ihrem Freund und den Kindern in einer Wohnung. Ihre 50%ige Anstellung als Köchin im Restaurant L.___ habe sie Ende September 2003 wegen ihrer Schwangerschaft aufgegeben. Die Beschwerdeführerin habe sodann ausgeführt, sie wäre auch bei guter Gesundheit vollzeitlich Hausfrau und Mutter. Die Zwillinge seien noch klein und bräuchten die volle Aufmerksamkeit der Mutter. In ca. zwei Jahren könne sie sich vorstellen, wieder arbeiten zu gehen, doch sei dies natürlich auch von der Entwicklung der Zwillinge abhängig. Zur finanziellen Situation wurden das Einkommen der Beschwerdeführerin (IV-Rente von Fr. 2'500.--) sowie dasjenige des Freundes (IV-Taggeld [Umschulung wegen Unfall] von Fr. 3'500.--) vermerkt (Urk. 8/40 S. 1/2).
2.1.2   Zur Aufgabenbewältigung im Haushalt führte die Abklärungsperson aus, in der Haushaltführung (Gewichtung 5 %, Einschränkung 0 %) sei die Beschwerdeführerin selbständig.
         Im Bereich Ernährung (20 %, Einschränkung 5 %) rüste und koche die Beschwerdeführerin selbständig. Sie decke den Tisch und räume den Geschirrspüler ein. Der Küchenboden werde von der Tante des Freundes aufgenommen. Diese komme jeden zweiten Tag vorbei, um die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin reinige die Küchenkästchen und die Küchenoberfläche selber.
         In der Wohnungspflege (Gewichtung 20 %, Einschränkung 0 %) staube die Beschwerdeführerin ab und räume auf, sie sauge, der Boden werde von der Tante aufgenommen. Die Beschwerdeführerin reinige das Badezimmer und das WC selber. Die Fenster reinige die Tante. Die Beschwerdeführerin erledige das tägliche Betten und beziehe auch die Betten frisch. Die Abklärungsperson verneinte eine Einschränkung in diesem Bereich, da auch eine gesunde Mutter von Zwillingen auf Hilfe von Dritten angewiesen sei.
         Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (Gewichtung 7 %, Einschränkung 50 %) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Einkäufe von der Beschwerdeführerin oder ihrem Freund erledigt würden. Administrative Tätigkeiten erledige die Beiständin der Beschwerdeführerin.
         Zur Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 15 %, Einschränkung 20 %) wurde festgehalten, man habe zwei bis drei Waschgänge pro Woche. Die Beschwerdeführerin trage die Wäsche in den Keller, bediene die Maschine und hänge auf, was nötig sei, sie lege die Wäsche zusammen, die Tante bügle. Flickarbeiten erledige die Beschwerdeführerin nicht.
         Zur Kinderbetreuung (Gewichtung 30 %, Einschränkung 0 %) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreue die Zwillinge selber. Sie sei froh um die Hilfe der Tante im Haushalt, damit sie sich in dieser Zeit intensiv um die Kinder kümmern könne.
         Unter dem Titel "Verschiedenes" (Gewichtung 3 %, Einschränkung 10 % [richtig wohl: 100 %, da diesbezüglich die resultierende Behinderung mit 3 % angegeben wird]) erwähnte die Abklärungsperson die Zimmerpflanzenpflege durch die Tante (Urk. 8/40 S. 3/4).
2.1.3   Die Abklärungsperson schloss zusammenfassend auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 10,5 %, welchen Wert die IV-Stelle verfügungsweise übernahm und gestützt auf welchen die Rentenausrichtung eingestellt wurde (Urk. 8/14).
2.2
2.2.1 Medizinischerseits berichtete die seit 1998 behandelnde Ärztin F.___ am 31. Januar 2004 (Urk. 8/28) zu Händen der Beschwerdegegnerin, diagnostizierte die seit Jahren bekannte chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), die Zwangserkrankung sowie die unterdurchschnittliche Intelligenz. Sie sprach von einem stationären Gesundheitszustand und erwähnte die 50 bis 60%ige Arbeitstätigkeit am geschützten Arbeitsplatz im Restaurant L.___, wo die Beschwerdeführerin wegen ihrer chronisch depressiven Verstimmungen sowie den immer wieder auftretenden Zwangsstörungen häufig gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei. Die Situation der Beschwerdeführerin zeige sich unverändert, es sei weiterhin von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sei je nach Befindlichkeit möglich.
         Die Ärztin berichtete weiter über die Geburt der Zwillinge am 25. November 2003, in Folge derer die Familie intensiv habe betreut werden müssen durch die Beiständin, durch das Sozialamt A.___, durch die Mütterberatung, eine Kleinkindererzieherin sowie weitere Hilfseinrichtungen.
2.2.2   Am 2. Oktober 2004 berichtete Ärztin F.___ (Urk. 8/27) zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und führte aus, diese habe schon bei Behandlungsbeginn im Jahr 1998 an einer chronisch depressiven Verstimmung, begleitet von Zwangshandlungen und Zwangsgedanken mit zum Teil paranoidem Charakter, gelitten. An der Arbeitsstelle im Wohnheim D.___ sei es immer wieder zu psychischen Dekompensationen mit Depression, extremen Zwängen und Angstzuständen gekommen, die es ihr nicht mehr erlaubt hätten, arbeitstätig zu sein. In der Folge habe sie im Restaurationsbetrieb des L.___es zu arbeiten begonnen (50 %) und eine eigene Wohnung des Q.___ bezogen, welche sie nie selbständig bestellt, sondern inoffiziell Wohnsitz bei ihrem Partner genommen habe.
         Die Ärztin berichtete weiter über Angstzustände und Zwangsgedanken im Anschluss an die Geburt, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Babies auch nur anzufassen aus Angst, sie würden infiziert. Unter Medikation fühle sich die Beschwerdeführerin gut in der Lage, den Haushalt unter Mithilfe von Drittpersonen einigermassen zu führen. Sie leide nicht mehr unter den Zwangsgedanken, äussere aber bei unerwarteten Anforderungen oder längerem Alleinsein immer wieder Ängste, der Aufgabe als Hausfrau und Mutter nicht gewachsen zu sein. Die Beschwerdeführerin sage klar, dass sie alleine dieser Aufgabe nicht gewachsen wäre.
         In objektiver Hinsicht schilderte die Ärztin die Beschwerdeführerin als situationsadäquat und im Moment nicht depressiv, ohne Zwangsgedanken, aber dringend angewiesen auf Unterstützung, da sonst die familiäre Situation dekompensieren würde.
         Zusammenfassend erachtete Ärztin F.___ die Beschwerdeführerin als sicherlich mindestens zu 50 % eingeschränkt in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Ohne die 80%ige Unterstützung durch Verwandte sowie die Begleitung durch Kleinkindberatung, Jugendsekretariat und Therapie wäre sie nicht in der Lage, ihre familiäre Aufgabe zu bewältigen.
2.3     Bei den Akten liegt sodann eine Gefährdungsmeldung von M.___, Oberärztin am Stadtspital N.___, Klinik für Kinder und Jugendliche, vom 8. März 2004 zu Händen der Beiständin der Gemeinde A.___ (Urk. 8/34/2). Die Oberärztin berichtete über die Hospitalisation der frühgeborenen Zwillinge und die in diesem Zusammenhang festgestellte Unsicherheit und Ängstlichkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin ständig darüber gesorgt, dass die Kinder eine Kopfverletzung im Sinne einer Hirnblutung erleiden könnten, dies auch bei alltäglichen Verrichtungen. Im Anschluss an die Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin regelmässig auf der Abteilung angerufen, vor allem nachts, und banale bis absurde Fragen gestellt. Anfang Februar sei die Situation eskaliert mit bis zu dreimaligen nächtlichen Anrufen.
         Aufgrund der auch von der Beschwerdeführerin deutlich geäusserten Überforderung sah die Oberärztin die Kinder als gefährdet an und bat um eine vorübergehende Platzierung der Kinder.
2.4     Die Beschwerdeführerin reichte nach Abschluss des Schriftenwechsels den Bericht der Ärzte des Psychiatriestützpunktes des Bezirksspitals K.___ vom 1. November 2005 (Urk. 14) ein, in welchem über die seit 17. August 2005 dauernde Hospitalisation der Beschwerdeführerin samt Zwillingen auf der Spezialstation für Mutter und Kind informiert wurde.
         Die Ärzte schilderten eine massive Zwangsproblematik bei Eintritt mit Zwangsgedanken, Schreibzwang, Zwang zum Telefonieren. Die Beschwerdeführerin habe deutliche Stimmungsschwankungen gezeigt, manchmal sei sie gut differenziert gewesen; vor allem aber nach Besuchen ihres Partners habe sie zusehends dekompensiert und sei von der Abteilung weggelaufen. Im späteren Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits akustische und vor allem optische Halluzinationen habe, wobei nur das viele Aufschreiben eine Erleichterung verschaffe.
         Die Stützpunktärzte berichteten über eine gute Integration der Beschwerdeführerin, welche indes grosse Unterstützung von Seiten des Pflegepersonals zur Kinderbetreuung brauche. So könne sie mit den Kindern nur schwierig alleine spazieren gehen. Sie kümmere sich eher um andere Kinder als um ihre eigenen, so dass diese wenige Konsequenzen tragen müssten. Die Esssituation gestalte sich schwer, die Kinder könnten bis heute nicht kauen. Sie habe einen liebvollen Kontakt zu den Kindern, komme aber dennoch immer wieder an ihre Grenzen und sehe die Schwierigkeit dieser Situation nicht vollumfänglich. Auch in der Partnerschaft gebe es Probleme. So habe sich der Partner geäussert, er sei an seine Grenzen gestossen, habe von der Beschwerdeführerin Angst (Messerattacke) und könne nicht mit ihr zusammenleben.
         Die Ärzte vermuteten bei guter Ansprache auf neuroleptische Medikation auf eine paranoide Schizophrenie. Aufgrund des Krankheitsbildes sei die Beschwerdeführerin nur bedingt und unter grosser Anstrengung in der Lage, sich alleine um ihre Zwillinge zu kümmern, hier brauche sie noch viele Jahre massive Unterstützung. Sie sei in der Lage, ihren Haushalt selber zu führen, sofern die Kinder abwesend seien. Bezüglich Betreuungshilfestellung durch den Partner äusserten sich die Ärzte eher negativ unter Verweis auf ihre Beobachtungen. Zusammenfassend hielten sie fest, die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Sie sei auch nicht in der Lage, eine Vollzeitmutter und Hausfrau zu sein, sie brauche in allen Bereichen des Lebens Unterstützung. Eine spätere Angliederung an eine Tagesstätte sei von Vorteil. Eine Entlassung alleine nach Hause ohne jegliche Unterstützung hätte eine massive Dekompensation des Zustandes zur Folge mit massivem Aufflackern aller psychotischen Symptome.

3.
3.1     Zur Festlegung der Methode der Invaliditätsbemessung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. Juni 2004, wonach sie auch bei guter Gesundheit zu 100 % Hausfrau und Mutter wäre und sie es sich frühestens in zwei Jahren vorstellen könne, wieder arbeiten zu gehen (Urk. 8/40 S. 2).
3.2     Auf diese Ausführungen kann jedoch nicht unbesehen abgestellt werden. Vorweg steht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine psychisch kranke Person handelt, die seit Jahren an einer chronisch depressiven Verstimmung (Dysthymie), einer Zwangserkrankung sowie an unterdurchschnittlicher Intelligenz leidet, was deren hypothetische Einschätzung der Lebenssituation als Gesunde relativiert. Führt man sich weiter vor Augen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Kinder nicht verheiratet ist und demgemäss für ihren Unterhalt grundsätzlich selber aufzukommen hat, kann unter weiterer Berücksichtigung des spärlichen Einkommens des Freundes der Beschwerdeführerin von Fr. 3'500.-- (Urk. 8/40 S. 2) nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, sie könnte es sich im Gesundheitsfall leisten, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.
         Nicht nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Abklärungsperson, wonach eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin zuletzt im L.___ erzielt habe, wenig Sinn machen würde, da alleine die externe Kinderbetreuung mehr kosten würde (Urk. 8/4 S. 2). Denn beim L.___ handelt es sich aktenkundig um einen geschützten Arbeitsplatz mit einem entsprechend tiefen Einkommen. Die Qualifikation einer Versicherten hat aber nach den Verhältnissen zu erfolgen, welche sich bei Annahme einer intakten Gesundheit ergeben. Wäre die Beschwerdeführerin gesund, wäre sie nicht an einer geschützten Arbeitsstelle tätig, sondern in der freien Wirtschaft zu einem erheblich höheren Lohn.
         Gar optimistisch erscheint auch die Aussage von Dr. med. O.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 4. April 2005, wonach die Beschwerdeführerin nur eine leichte Intelligenzminderung aufweise und sehr wohl in der Lage sei, eine verlässliche Aussage bezüglich der Einschätzung Erwerbstätigkeit/Haushalt zu machen (Urk. 8/4 S. 3). Denn bei der Beschwerdeführerin steht klarerweise nicht die unterdurchschnittliche Intelligenz im Vordergrund, sondern die Dysthymie sowie die Zwangserkrankung (Urk. 8/28). Die jeweilige Arbeitsunfähigkeit stand denn auch regelmässig im Zusammenhang mit den auftretenden Zwangsstörungen. Aus der Gefährdungsmeldung von Dr. M.___, welche über regelmässige nächtliche Beratungstelefonate zu banalen bis absurden Fragen berichtete (Urk. 8/34/2), kann sodann auf einen gewissen Realitätsverlust geschlossen werden.
3.3     Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dass sie indessen im Ausmass von 80 % arbeitstätig wäre (Urk. 1 S. 3), kann angesichts der zusätzlichen Belastung durch Zwillinge im Kleinkindalter nicht nachvollzogen werden. Ermessensweise ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Ausmass von 50 % erwerbstätig wäre, litte sie nicht unter ihrer psychischen Erkrankung.

4.
4.1     Zur Einschränkung im Haushalt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die psychisch kranke Beschwerdeführerin zeitlebens nie einen Haushalt geführt hat. Noch während der Tätigkeit beim Wohnhaus D.___ bis am 31. März 2001 wohnte sie an der Adresse ihrer Eltern (P.___, Urk. 8/46/2). Erst im Zusammenhang mit dem Stellenantritt im L.___ bezog sie eine eigene Wohnung, lebte aber effektiv bei ihrem Partner (Urk. 8/27).
4.2     Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Abklärungsperson mit einer Einschränkung von insgesamt bloss 10,5 % im Haushalt als nicht vereinbar mit den ärztlichen Attesten. Aus den diversen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gar nicht in der Lage ist, selber einen Haushalt zu führen. Schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin verbeiständet ist, zeigt, dass sie ihren Verpflichtungen nicht selbständig nachkommen kann. So ist denn das Fehlen einer Einschränkung im Bereich Haushaltführung im Abklärungsbericht nicht nachvollziehbar, funktionierte doch der Haushalt offensichtlich nur deshalb, weil die Tante des Partners der Beschwerdeführerin regelmässig anwesend war und in erheblichem Umfang mithalf.
         Dass die Beschwerdeführerin einzelne Tätigkeiten durchaus ausführen kann, ist offenkundig. So ist in den Bereichen Ernährung sowie Wohnungs- und Kleiderpflege angesichts der ärztlichen Atteste gar keine oder - wie die Abklärungsperson feststellte - höchstens eine geringe Einschränkung ausgewiesen. Wenn sich die Beschwerdeführerin hier einer fremden Hilfe bedient, so wohl eher deshalb, um selber etwas Luft zu haben. Die Abklärungsperson stellte sodann selber fest, dass im Bereich Einkauf und Besorgungen eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben ist.
4.3     Der erheblichste Teil der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin besteht in der Kinderbetreuung. Hierzu ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass es zu kurz greift, die Problematik mit dem Hinweis abzutun, dass auch andere Mütter von Zwillingen zuweilen auf Hilfe angewiesen seien. Denn die Beschwerdeführerin litt nach der Geburt ihrer Kinder an Zwangsgedanken und war aus Angst vor einer Infizierung nicht mehr in der Lage, die Kinder anzufassen. Sie wurde sodann durch ihre Beiständin, das Sozialamt, die Mütterberatung, eine Kleinkindererzieherin sowie weitere Hilfseinrichtungen unterstützt. Ferner wurde sie im Stadtspital N.___ wiederholt telefonisch vorstellig mit zum Teil absurden Fragen. Die behandelnde Ärztin hielt denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter mindestens zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 8/27 S. 2).
4.4     Aus dem Bericht der Ärzte des Psychiatriestützpunktes des Bezirksspitals K.___ vom 1. November 2005 (Urk. 14) ergibt sich schliesslich, dass sich die Situation derart verschärfte, dass die Beschwerdeführerin ab 17. August 2005 hospitalisiert werden musste. Dabei wurde ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie geäussert und detailliert beschrieben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihre Kinder selber zu betreuen. Es wurde denn auch eine spätere Angliederung an eine Tagesstätte empfohlen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in allen Bereichen des Lebens Unterstützung brauche.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg nicht in der Lage war, ihren Haushalt selbständig zu führen und ihre Kinder adäquat zu betreuen. Aufgrund der entsprechenden Einschätzung der behandelnden Ärztin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufgaben nur im Ausmass von 50 % nachkommen kann, und auch dies nur dank der erheblichen Hilfe durch die Tante des Partners der Beschwerdeführerin. Die Zustandsverschlechterung, aufgrund derer ab 17. August 2005 eine Hospitalisation erfolgen musste, ist angesichts des Datums des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. April 2005 und des Beurteilungszeitraums bis dahin nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Vorzustand gezogen werden können. In diesem Sinne ergibt eine gesamthafte Würdigung der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin nicht nur rudimentär in ihrer Aufgabenerfüllung eingeschränkt ist, sondern dass es sich um eine erheblich erkrankte Versicherte handelt, die auf eine umfassende Hilfestellung angewiesen ist.
         Demgemäss ist mit der Ärztin F.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (bis 5. April 2005) im Ausmass von 50 % in ihrer Haushaltstätigkeit eingeschränkt war.

5. Abschliessend ist somit festzustellen, dass sich nach Massgabe der je hälftigen zeitlichen Beanspruchung im Erwerbsbereich eine Invalidität von 50 % (100 % im zu 50 % gewichteten Bereich) sowie im Haushaltbereich eine solche von 25 % (50 % im zu 50 % gewichteten Bereich) und damit eine Gesamtinvalidität von 75 % ergibt, weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien sowie nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwältin Christina Ammann vom 2. Dezember 2005 (Urk. 18) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'815.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin auch nach Juli 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'815.40 (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).