IV.2005.00548
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden verfügte - gestützt auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 20. April 1999 (Urk. 8/24) - am 1. Juli 1999, dass bei M.___ ab 1. April 1999 eine Invalidität von 68 % bestehe (Urk. 8/16). Nach revisionsrechtlicher Überprüfung des Sachverhaltes sprach dieselbe Behörde mit Verfügung vom 31. Juli 2001 dem Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades zu (Urk. 8/15).
Nachdem der Versicherte im März 2002 seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte, leitete die nunmehr örtlich zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 17. August 2004 die Rentenrevision ein (vgl. Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 stellte sie fest, dass der Gesundheitszustand des heute 44-jährigen Versicherten gleich geblieben sei und weiterhin ein IV-Grad von 68 % bestehe. Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 wurde aber die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Januar 2005 (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. April 2005 ab (Urk. 2 = 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sinngemäss beantragt er die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zufolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Eventualiter sei der Entscheid zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (a.a.O. S. 1 ff. und Urk. 11 S. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 hielt dieser an seiner Beschwerde fest und stellte ein Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 11). Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 wurde sein Gesuch abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Revision von Invalidenrenten (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; bisher Art. 41 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), so dass darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). Wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der Rentenverfügung am 1. Juli 1999 (Urk. 8/16), welche mit Verfügung vom 31. Juli 2001 bestätigt wurde (Urk. 8/15), eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge hätte (vgl. zur Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). Die Frage beurteilt sich demnach durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche ganze Rente zugesprochen wurde (1. Juli 1999, Urk. 8/16), mit dem Zustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (20. April 2005, Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verglich die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen der MEDAS-Begutachtung vom 20. April 1999 (Urk. 8/24) mit den aktuellen Befunden von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 12. Februar 2005 und kam zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der objektiven Befunde nicht angenommen werden könne. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers alleine könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) vom 12. April 2005, in: Urk. 8/2 S. 2).
Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Ansicht, dass gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Des Weiteren verwies er auf seine zahlreichen Arztbesuche, die er wegen sehr starken Rücken- und Schulterschmerzen sowie Ausfallerscheinungen speziell im linken Bein in den Jahren 2002 bis 2004 gemacht habe (Urk. 1, 11 und 12).
2.3
2.3.1 Das bereits erwähnte MEDAS-Gutachten vom 20. April 1999 enthält folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links bei
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 1992
- Status nach Revision 1993
- Status nach Implantation eines Diskushernienkäfigs L5/S1 1995
- Verdacht auf Instabilität, leichter Fehlform (rechtskonvexe Skoliose, Status nach Morbus Scheuermann)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Leichte depressive Episode.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in seiner seit Ende Dezember 1996 ausgeübten Tätigkeit als PTT-Buschauffeur eine Arbeitsfähigkeit von 35,7 % attestiert. Sowohl aus rheumatologischer wie neurologischer und psychiatrischer Sicht sei ihm diese Tätigkeit an drei Tagen zu fünf Stunden zumutbar. Bei einer idealen leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnder Körperstellung ohne Lastenheben über zehn Kilogramm und mit Möglichkeit Pausen einzulegen, könne die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden. Abschliessend wurde im Gutachten die Prognose gestellt, dass in letzter Zeit eine Stabilisierung eingetreten sei, weshalb die Hoffnung bestehe, dass in absehbarer Zeit eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 8/24 S. 19 f.).
2.3.2 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Verlaufsbericht vom 15. November 2004 zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2003 bis 31. August 2004 wegen Nikotinentwöhnung und depressiver Verstimmung bei ihm "gesehen" worden sei. Im August sei zusätzlich eine kurze Episode von Lumbalgien behandelt worden nach Überlastung durch Gartenarbeit. Dr. B.___ erachtete alsdann den Gesundheitszustand als stationär und verneinte die Frage, ob eine Änderung der Diagnose vorliege. In Bezug auf die chronischen Rückenbeschwerden, die zur Invalidität von 68 % geführt hätten, verwies er auf Dr. A.___ (Urk. 8/22).
2.3.3 Der Beschwerdeführer war vom 11. Juni 2002 bis 3. September 2004 in Behandlung bei Dr. A.___. Seinem Arztbericht vom 29. November 2004 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom:
- "failed back surgery"-Syndrom
- Status nach dreimaliger Diskushernien-Operation L5/S1
- rechtskonvexe Skoliose
- muskuläre Insuffizienz
- Status nach diversen schmerztherapeutischen Eingriffen
bestehend seit Jahren.
Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer sodann bei stationärem Gesundheitszustand seit Jahren als zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter merkte er an, dass die Schmerzexazerbationen jeweils eine Erhöhung der medikamentösen Behandlung nötig gemacht hätten. Eine im August 2002 nochmals längere Zeit durchgeführte Physiotherapie habe letztlich keine durchschlagende Besserung gebracht. Aufgrund der gesamten Vorgeschichte denke er nicht, dass sich bezüglich der medizinischen Problematik oder der Arbeitsfähigkeit eine Änderung ergeben werde (Urk. 8/21).
Nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2005 ergänzte beziehungsweise präzisierte Dr. A.___ seinen bisherigen Bericht am 12. Februar 2005 zusammengefasst wie folgt (Urk. 8/20): Seit Jahren leide der Beschwerdeführer an anhaltenden und ihn auch in seinem Alltag einschränkenden Rückenschmerzen, verstärkt bei Belastung und namentlich bei jeder länger dauernden Tätigkeit, so dass er auf einen regelmässigen Positionswechsel angewiesen sei. Vielfache therapeutische Versuche in den letzten Jahren, die Beschwerden zu verbessern, seien fehlgeschlagen. Der Gesundheitszustand sei stationär bis verschlechternd. Es bestehe weiterhin keine Möglichkeit die Restarbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen zu verbessern, und es seien auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Bezüglich der Belastbarkeit resultiere durch die chronische Wirbelsäulenproblematik nach drei vergeblichen chirurgischen Eingriffen mit gleichzeitig therapieresistenten chronischen Schmerzen eine erheblich eingeschränkte Belastbarkeit. Jegliche berufliche Tätigkeiten mittelschweren bis schweren Grades seien für den Beschwerdeführer nicht möglich. In einer körperlich leichten Tätigkeit, die überdies einen häufigen Positionswechsel erlaube, bestehe heute eine maximale Restarbeitsfähigkeit von höchsten 25 %. Dementsprechend arbeite der Beschwerdeführer heute in einem kleinen Restpensum als Chauffeur.
2.4
2.4.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefrührers aufgrund der Gegenüberstellung der aktuellen Berichte von Dres. B.___ und A.___ mit dem über sechs Jahre alten MEDAS-Gutachten ausgewiesen ist.
Einerseits ist festzuhalten, dass Dr. B.___ zwar die Frage, ob eine Änderung der Diagnose vorliege, verneinte, gleichzeitig aber auch in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden, die erwiesenermassen nach wie vor zur Invalidität führen, auf den Facharzt Dr. A.___ verwies (Urk. 8/22). Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, die Streitfrage zu klären, und es kann auf seinen Bericht nicht abgestellt werden. Die Diagnose- und Prognosestellung von Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht als 25%ig arbeitsfähig zu betrachten ist, erfolgte sodann unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seiner aktuellen Befindlichkeit sowie nach Vornahme spezialärztlicher Untersuchungen (Urk. 8/20-21). Vorliegend besteht daher kein Anlass, seine Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Da er zudem im Vergleich zur Diagnosestellung im MEDAS-Gutachten neu eine muskuläre Insuffizienz diagnostizierte, handelt es sich auch nicht einfach um eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Andererseits vermag aber auch die rudimentäre Stellungnahme von Dr. C.___, wonach gestützt auf die aktuellen, objektiven Befunde (Lasègue beidseits negativ und leichte Zunahme der Umfänge der unteren Extremitäten) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht anzunehmen sei (vgl. Urk. 8/2 S. 2), zu überzeugen, weshalb an der Darstellung von Dr. A.___ durchaus Zweifel aufkommen.
Ein Indiz dafür, dass es dem Beschwerdeführer im April 2005 gesundheitlich schlechter ging als im April 1999, sind auch die von ihm aufgeführten zahlreichen Arztbesuche in den vergangen Jahren (vgl. Urk. 12). Zu berücksichtigen ist sodann weiter, dass im Zusammenhang mit den im MEDAS-Gutachten diagnostizierten psychischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, d.h. sechs Jahre später keine neuen medizinischen Berichte vorliegen, weshalb auch in dieser Hinsicht der Sachverhalt unklar ist.
2.4.2 Zusammenfassend kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht rechtskonform abschliessend beurteilt werden, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, der invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beigemessen werden kann. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie unter Einholung aussagekräftiger medizinischer Berichte den Sachverhalt in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht nochmals beurteile und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
3.
3.1 In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin neu vorzunehmende Bemessung der Invalidität sind noch folgende Erwägungen zu berücksichtigen:
3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, so gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
3.3 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Februar 2003 bei D.___, Personaltransporte, als Buschauffeur (vgl. Arbeitgeberbericht vom 23. September 2004 [Urk. 8/33]). Gemäss seinen Aussagen beträgt sein Arbeitspensum wöchentlich sechs Stunden (zwei Stunden an drei Tagen). Der Stundenlohn betrage Fr. 26.50 (Urk. 11). Gemäss IK-Auszug vom 27. August 2004 verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 9'309.-- (Urk. 8/35).
Angesichts dieser beruflichen Situation kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht - wie es die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren gemacht hat (Urk. 8/13) - auf das bei der damaligen Arbeitgeberin (Postauto Graubünden) im Jahr 1999 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 22'817.-- zurückgegriffen werden (Urk. 8/16), zumal der Beschwerdeführer heute nicht mehr im Kanton Graubünden wohnhaft ist. Je nach Ergebnis der Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit wird die Beschwerdegegnerin daher entweder auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation oder auf statistische Angaben zurückgreifen müssen.
4. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vaudoise Leben, Versicherungs-Gesellschaft
- Rentenanstalt Swiss Life
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).