IV.2005.00549

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 12. August 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1970 im heutigen Serbien und Montenegro geborene, kosovarisch-stämmige R.___ war in seiner Heimat nach absolvierter Grundschulausbildung als Bauhandlanger tätig gewesen, bevor er 1991 zum Militärdienst eingezogen und bei Gefechten in Kroatien leicht verwundet wurde. Wegen Nichteinrückens aus einem Heimurlaub wurde er in der Folge von der Militärpolizei vorübergehend inhaftiert und anschliessend Ende 1991 aus dem Dienst entlassen, worauf er erneut als Bauhandlanger zu arbeiten begann. 1995 versuchte er ein erstes Mal, in die Schweiz einzureisen, was ihm jedoch misslang. Daraufhin nahm er die Arbeit in seiner Heimat wieder auf. 1998 heiratete er und wurde Vater eines Sohnes, bevor er sich im Oktober neuerdings in die Schweiz aufmachte, wo er nach Abweisung seines Asylbegehrens schliesslich vorläufig aufgenommen wurde (Status 'F'; Urk. 11/15 S. 2 f.; Urk. 11/32-33).
Seit seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 1998 hat R.___ nicht mehr gearbeitet. Er wird von der Asyl-Organisation Zürich mit Fürsorgeleistungen unterstützt (Urk. 11/26 Beilage; Urk. 11/27; Urk. 11/29-30; Urk. 11/33).
1.2     Im April/Juni 2003 meldete sich R.___ unter Mithilfe der Asyl-Organisation Zürich bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/33, insbes. S. 4 Ziff. 5 und S. 6 Ziff. 7.8; vgl. Urk. 11/29-30).
Nach Erhebung des IK-Auszugs vom 9. Juli 2003 (Urk. 11/27) und Beizug des Berichts von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, Gruppenpraxis X.___, '___', vom 19. August 2003 (Urk. 11/16; vgl. auch Urk. 11/26; Urk. 11/28) wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 11/11; Urk. 11/13) zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (s. Feststellungsblatt vom 30. Oktober 2003 [Urk. 11/12]). Dagegen liess R.___ - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich (vgl. Urk. 11/24-25) - am 25. November 2003 Einsprache erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, eventuell die Durchführung beruflicher Massnahmen, worunter Arbeitsvermittlung, beantragen; sodann liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Ilg nachsuchen (Urk. 11/10, insbes. S. 1).
Nach Vornahme entsprechender Abklärungen (vgl. Urk. 11/7-9; Urk. 11/19-21) wurde das Armenrechtsgesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 11/6) bewilligt. Im Anschluss an die zusätzliche Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, '___', vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/15; vgl. Urk. 11/5) sowie nach pflichtgemässer Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 11/4; Urk. 11/17) wurde die Einsprache mit Entscheid vom 8. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 11/1) abgewiesen, und zwar mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (s. Feststellungsblatt vom 8. April 2005 [Urk. 11/2]).

2.
2.1 Hiergegen liess der anwaltlich vertretene Versicherte mit Eingabe vom 11. Mai 2005 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/3]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie beruflicher Massnahmen, einschliesslich Arbeitsvermittlung, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 2). Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nachsuchen (S. 2).
2.2     Mit Zuschrift vom 20. Juni 2005 (Urk. 7; samt Beilagen [Urk. 8-9]) liess der Beschwerdeführer sein Armenrechtsgesuch substantiieren.
Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-33]) die Abweisung der Beschwerde (S. 1 und S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 12) geschlossen wurde.

3.       Die Sache ist spruchreif.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1; Urk. 10; vgl. Urk. 7-8) und die Akten (Urk. 3/3; Urk. 11/1-33; vgl. Urk. 9) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (ganze) Invalidenrente, eventuell berufliche Massnahmen (insbes. Arbeitsvermittlung).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hält - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/15) - dafür, laut fachkundiger Abklärung liege keine psychische Störung von Krankheitswert vor, weshalb es dem auch im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz psychisch gesund gewesenen Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 = Urk. 11/1).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer - unter Berufung auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 19. August 2003 (Urk. 11/16) und vom 11. Mai 2005 (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 3/14) - geltend machen, er sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig; seitdem er im Jahr 2002 an einer schweren Depression erkrankt sei, sei ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zuzumuten. Die Beschwerdegegnerin sei ursprünglich selbst von der Unzumutbarkeit jedweder Tätigkeit ausgegangen (vgl. Feststellungsblatt vom 30. Oktober 2003 [Urk. 11/12]). Während Dr. A.___ nicht vorgeworfen werden könne, er habe unwahre ärztliche Zeugnisse ausgestellt (vgl. Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]), sei festzuhalten, dass das Gutachten vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/15) allein von lic. phil C.___ verfasst worden sei, welcher den Beschwerdeführer auch selbständig untersucht habe; zu einer "echten medizinischen Untersuchung" durch einen Arzt (gemeint wohl: durch Dr. B.___) sei es nicht gekommen. Überdies sei die - ausschliesslich psychologische - Untersuchung ohne angemessene Übersetzung erfolgt; der vom Beschwerdeführer zu Übersetzungszwecken zur Untersuchung mitgebrachte Bruder sei von lic. phil. C.___ kurzerhand weggeschickt worden, und gegenüber der von lic. phil. C.___ als Übersetzerin beigezogenen Serbin D.___ habe sich der Beschwerdeführer nicht offenbaren können. Unter diesen Umständen sei das von der Beschwerdegegnerin beigezogene psychiatrische Gutachten unbrauchbar. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen, speziell Arbeitsvermittlung, gar nicht behandelt (Urk. 1; vgl. Urk. 11/17).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), wobei die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c und 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hat hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbeurteilung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin anwendbar ist.
2.2     Es liegt primär an den Ärzten und Ärztinnen, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen). Die Frage nach der zumutbarerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.1). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches nicht krankheitswertig ist und damit als invaliditätsfremder Faktor gilt (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3, mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 3b/bb). Gesagtes gilt sinngemäss auch für psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren, weil Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG lediglich zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führende Gesundheitsschäden versichert (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5, mit Hinweis, insbes. auf BGE 127 V 299 Erw. 5a). Laut der neueren Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen kann ein derartiges Beschwerdebild eine Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise verursachen (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2 ff., mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c). Der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161, mit Hinweis). In Bezug auf Hausarztberichte darf und soll das Gericht allerdings der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1
3.1.1   Der den Beschwerdeführer hausärztlich behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ hatte im Bericht vom 19. August 2003 (Urk. 11/16) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2000 "bis heute" attestiert. Zur Begründung hatte er angegeben, der Beschwerdeführer sei ein Jahr lang "im Krieg im Kosovo" gewesen und leide seither unter einer schweren Depression mit fast vollständiger Antriebslosigkeit. Als therapeutische Massnahme hatte der Hausarzt eine laufende antidepressive Medikation angeführt und seine Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit dahingehend spezifiziert, dass zwar hinsichtlich der physischen Funktionen keine Einschränkung bestehe, indessen in psychischer Hinsicht aufgrund der fast vollständigen Antriebslosigkeit keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar sei. Aus der von Dr. A.___ vormals am 11. März 2003 zuhanden der Schweiz. Asylrekurskommission ausgestellten Bescheinigung (Urk. 11/14 = Urk. 11/31) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter eine schweren reaktiven Depression leide und medikamentös behandelt werde. Gemäss dem beschwerdeweise aufgelegten Zeugnis von Dr. A.___ vom 11. Mai 2005 (Urk. 3/3) soll der Beschwerdeführer in dauernder medizinischer Behandlung stehen und eine Dauertherapie mit einem Antidepressivum sowie einem entzündungshemmenden Schmerzmittel benötigen.
3.1.2   Die von der Beschwerdegegnerin auf die am 25. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 11/10) hin veranlasste psychiatrisch-psychologische Exploration erbrachte gemäss Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/15) keine psychische Störung mit Krankheitswert, wobei der Verdacht auf eine vorgetäuschte Störung geäussert wurde. Der Beschwerdeführer wurde als "gegenwärtig" hinsichtlich jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Zusammenfassend wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 35-jährigen, der Volksgruppe der Goranci angehörigen Kosovaren, welcher 1995 ein erstes Mal versucht habe, in die Schweiz einzureisen, dabei aber verhaftet und abgeschoben worden sei. 1998 sei er ein zweites Mal in die Schweiz gekommen und habe bei der Einreise sofort ein Asylgesuch gestellt, wobei es ihm damals gemäss eigenen Aussagen psychisch und somatisch gut gegangen sei. Einer Arbeit sei der Beschwerdeführer in der Schweiz "bis heute" nicht nachgegangen, wobei seine Angaben betreffend Arbeitsamt und Bewilligungspraxis nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe mit der Polizei zu tun gehabt, wobei seine Wohnung bei einer Razzia durchsucht worden sei. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, dass es ihm seit etwa 2001/02 psychisch schlecht gehe und er an einer Depression leide, indessen hätten weder in den Schilderungen noch in der Mimik und Gestik noch in den durchgeführten Tests Hinweise auf eine depressive Störung mit Krankheitswert gefunden werden können. In allen Gesprächen sei die finanzielle Seite der dargestellten Situation deutlich zum Ausdruck gekommen. So unterstütze der Bruder des Beschwerdeführers diesen wie auch dessen im Kosovo lebende Ehefrau und Kind, und zudem finanziere der Bruder auch die Anwaltskosten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Der Bruder des Beschwerdeführers habe mithin ein erhebliches Eigeninteresse daran, dass der Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung bekomme. Beim Beschwerdeführer bestehe keine krankheitswertige psychische Störung, sondern es werde allenfalls eine Störung vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer sei "gegenwärtig" hinsichtlich jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Letzteres wurde abschliessend nochmals ausdrücklich bekräftigt.

3.2
3.2.1   Der psychiatrische Sachverständige Dr. B.___ und der von ihm beigezogene Psychologe lic. phil. C.___ sind im Gutachten vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/15) zum Schluss gelangt, es könne keine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert gestellt werden; zu vermuten sei allenfalls die Vortäuschung einer psychischen Störung. Die sich an den Vorgaben einer anerkannten medizinischen Klassifikation psychischer Anomalien (wie etwa ICD-10) orientierende Verweigerung einer Diagnose ist nachvollziehbar begründet. Sie berücksichtigt die zur Verfügung gestellten Vorakten (vgl. Urk. 11/15 S. 1), namentlich den Bericht von Dr. A.___ vom 19. August 2003 (Urk. 11/16; vgl. Urk. 11/15 S. 2) und basiert darüber hinaus auf in mehreren eigenen Untersuchungen erhältlich gemachten Anamnese- und subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers selbst (vgl. Urk. 11/15 S. 2 f. und S. 3 f.) sowie fremdanamnestischen Auskünften seines Bruders (vgl. Urk. 11/15 S. 3). Bemühungen der Untersucher um eine direkte Kontaktnahme mit Dr. A.___ als behandelndem Arzt sind am verweigerten Einverständnis des Beschwerdeführers gescheitert (vgl. Urk. 11/15 S. 3). Laut dem Bruder des Beschwerdeführers, soll allerdings Dr. A.___ eine psychotherpeutische Behandlung nicht als notwendig erachten (vgl. Urk. 11/15 S. 3; in den aktenkundigen Verlautbarungen von Dr. A.___ [Urk. 3/3; Urk. 11/14 = Urk. 11/31; Urk. 11/16] ist ohnehin stets allein von einem medikamentösen Therapieansatz die Rede), was gegen das Vorhandensein eines schwerwiegenden psychischen Gebrechens spricht. Bei der Schilderung der objektiven Befunde (vgl. Urk. 11/15 S. 4) haben die fachkundigen Untersucher plausibel aufgezeigt, dass es zwar nicht leicht gefallen sei, mit dem als misstrauisch, reizbar und ungeduldig wirkend beschriebenen Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, und viele Sachverhalte trotz mehrmaligem Ansprechen unklar geblieben sind, sich jedoch keine auffälligen Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisdefizite hätten ausmachen lassen. Zudem haben laut Darlegung der Untersucher auch in mehreren Gesprächssituationen keine - weder inhaltlich noch in Mimik und/oder Gestik - Hinweise auf eine depressive Störung oder eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt werden können. Ebenso wenig hätten sich formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder schwere Ängste objektivieren lassen. Die wegen angeblicher Konzentrationsstörungen und Depressivität durchgeführten spezifischen Testungen (mittels Kognitivem Miminal-Screening [KMS; Verfahren zur Diagnostik kognitiver Beeinträchtigungen] und Hamilton-Depressionsskala [Fremdbeurteilungsverfahren zur Quantifizierung eines depressiven Syndroms]) haben keine kognitiven Beeinträchtigungen oder depressiv bedingten Unzulänglichkeiten hervor gebracht. Nach dem Gesagten erscheint plausibel, dass Dr. B.___ und lic. phil. C.___ angesichts der nicht gegebenen Diagnostizierbarkeit einer psychischen Erkrankung auf vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen haben. Im Übrigen wäre die Rechtsfolgevoraussetzung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit überhaupt erst zu prüfen, wenn ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 7 f. ASTG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gegeben ist.
Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste fachärztliche Gutachten erfüllt damit in den wesentlichen Zügen die an die Beweistauglichkeit medizinischer Berichte gestellten Anforderungen. Demgegenüber fehlt im Bericht des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vom 19. August 2003 (Urk. 11/16) eine nachvollziehbare und einleuchtende Begründung für die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F 32.2 respektive ICD-10 F 43.1. Es findet sich dort auch keine plausible Erklärung für die vom behandelnden Arzt postulierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit zufolge angeblich fast vollständiger Antriebslosigkeit; abgesehen vom pauschalen Verweis auf subjektiv gefärbte Anamneseangaben fehlen schlüssige Befunde zur stichhaltigen Untermauerung dieser Beurteilung. Die übrigen Stellungnahmen von Dr. A.___ (Urk. 3/3; Urk. 11/14 = Urk. 11/31) enthalten ebenfalls keine weiterführenden Hinweise auf einschlägige Diagnosegrundlagen.
3.2.2   Gemäss ausdrücklicher gutachterlicher Darlegung haben verschiedene Untersuchungen des Beschwerdeführers stattgefunden, worunter eine durch den Psychiater Dr. B.___ persönlich (Urk. 11/15 S. 1). Es erscheint demnach nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer im Nachhinein behaupten lässt, nie von einem Arzt untersucht worden zu sein (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2). Einspracheweise hatte er denn auch lediglich beanstanden lassen, Dr. A.___ gehe davon aus, die Expertise sei "von der Psychologin" lic. phil. C.___ selbständig verfasst worden (Urk. 11/17 S. 2). Einerseits handelt es sich bei lic. phil. C.___ nicht um eine Frau, sondern um einen Mann, was von vornherein Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers weckt. Anderseits spielt es ohnehin keine Rolle, ob die redaktionelle Federführung der Gutachtenserstellung intern bei lic. phil. C.___ gelegen hat, zumal der mit der Begutachtung betraute (vgl. Urk. 11/5; vgl. ferner Urk. 11/2 S. 2) und an den Untersuchungshandlungen direkt mitbeteiligte (Urk. 11/15 S. 1) und dafür verantwortlich zeichnende Dr. B.___ das Gutachten mitunterschrieben (Urk. 11/15 S. 5) und damit als aus seiner Sicht zutreffend genehmigt hat.
Dass Dr. B.___ und lic. phil C.___ den Bruder des Beschwerdeführers nicht als Übersetzer zugelassen, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt haben, kann den Untersuchern nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.2). Vielmehr spricht dies grundsätzlich für die Qualität ihrer Arbeitsmethode und unterstreicht als solches das Ergebnis ihrer Exploration. Es liegt im Ermessen der mit der Begutachtung befassten Fachpersonen, im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob bei sprachlichen Schwierigkeiten Bekannte oder Familienangehörige des Exploranden oder der Explorandin als Dolmetscher beigezogen oder aber eine unabhängige Person mit der Übersetzung befasst werden soll. Dass man sich im vorliegenden Einzelfall für die zweite Variante entschieden hat, erscheint aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Bruder und den von Letzterem an den Tag gelegten Eigenmächtigkeiten (vgl. Urk. 11/15 S. 1 f.) durchaus naheliegend. Inhaltliche Mängel der Übersetzung durch D.___ werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (Urk. 1, insbes. S. 5 f. Ziff. 2.2). Im Übrigen ist den sachverständigen Untersuchern kein durch die Untersuchungs- oder Übersetzungssituation bedingtes, zur Verfälschung des Abklärungsergebnisses führendes dissimulatives Verhalten aufgefallen.
Dass das von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ verfasste Gutachten vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/15) für Dr. A.___ nicht nachvollziehbar sein soll (so der Beschwerdeführer; Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2), geht aus der diesbezüglich zum Beweis angerufenen (unadressierten) Stellungnahme vom 11. Mai 2005 (Urk. 3/3) nicht hervor. Das fragliche "Ärztliche[...] Zeugnis" ist weder begründet noch finden sich darin weiterführende Hinweise zur Indikation des nebst Antidepressiva angeblich verordneten entzündungshemmenden Schmerzmittels. Dass sich Dr. A.___ über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie und/oder Psychologie ausweisen würde, ist zudem nicht ersichtlich.
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf die im Anmeldeformular (Urk. 11/33, insbes. S. 5 Ziff. 6.6, Ziff. 6.7.1 und Ziff. 7.3) enthaltenen Angaben, die zusätzlichen Ausführungen zur Arbeitstätigkeit (Urk. 11/26) und die bis dahin aktenkundigen Stellungnahmen von Dr. A.___ (Urk. 11/14 = Urk. 11/31; Urk. 11/16) davon ausging, der Beschwerdeführer sei im Oktober 1998 mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist, und demzufolge die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Invalidenleistungsbezug verneinte (vgl. Feststellungsblatt und Verfügung vom 30. Oktober 2003 [Urk. 11/11-13]). Da sie nun aber in der Folge auf entsprechenden Einspracheantrag (Urk. 11/10 S. 1) hin eine psychiatrische Untersuchung veranlasst hat, womit im Speziellen auch der Frage nach dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (im Oktober 1998) nachgegangen werden sollte, kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2) nicht auf ein krass widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin geschlossen und diese gleichsam auf dem ursprünglich verfochtenen Standpunkt behaftet werden.
3.2.3 Demnach fehlt es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem psychischen Gesundheitsschaden. Die von der Beschwerdegegnerin in physischer Hinsicht unterstellte volle Arbeitsfähigkeit wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer zurecht nicht in Frage gestellt, zumal Dr. A.___ das Fehlen einer körperlichen Einschränkung im Bericht vom 19. August 2003 (Urk. 11/16) ausdrücklich hervorgehoben hat.
3.3 Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde.

4.
4.1     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.2
4.2.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer).
4.2.2   Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 16 GSVGer; s. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; vgl. Art. 4 altBV; vgl. ferner Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach höchstrichterlicher Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b und 124 I 306 Erw. 2c, mit Hinweis).
4.2.3   Der vorliegende Prozess ist nach oben Gesagten (Erw. 1-3) als aussichtslos zu qualifizieren:
Im Rahmen der in Bezug auf die Abschätzung der Prozesschancen vorzunehmenden prospektiven Beurteilung ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zu den im Verwaltungsverfahren erhobenen Vorbringen (Urk. 11/17; vgl. auch Urk. 11/1) eindeutig und klar äusserte (Urk. 2 = Urk. 11/1, je S. 3; s. auch Urk. 8/2 S. 2 f.) und dagegen beschwerdeweise nichts erheblich Neues vorgebracht wird (Urk. 1). Auch was den neu aufgelegten, wiederum äusserst rudimentären Arztbericht von Dr. A.___ (Urk. 3/3) anbelangt, ergibt sich daraus nichts, was über die bereits aktenkundigen Verlautbarungen des behandelnden Arztes (Urk. 11/16; vgl. Urk. 11/14 = Urk. 11/31) hinausginge und die Position des Beschwerdeführers stützen könnte. Insgesamt erweisen sich die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützenden Argumente  mithin von Anfang an als so bescheiden, dass anzunehmen ist, eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung wohl nicht zu einem Prozess entschlossen. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist darum nicht stattzugeben.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, vom 11. Mai 2005 wird abgewiesen.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofqual 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).