IV.2005.00550

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene P.___ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1975 für diverse Arbeitgeber (Urk. 8/30, Urk. 8/38). Zuletzt war der Versicherte als Mitarbeiter in der Abwaschküche des A.___ tätig (Urk. 8/37). Er leidet seit ungefähr der zweiten Hälfte der 90er Jahre an diversen körperlichen und psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/18/1 S. 13 und S. 15, Urk. 8/38 S. 5).
         Am 10. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/37) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/20/1-2, Urk. 8/21/1-2) ein und liess bei der Medizinischen Begutachtungsstelle ein Gutachten erstellen (Urk. 8/18/1-3; Gutachten vom 27. August 2004). Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 8/12/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 ab (Urk. 2). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 wurde schliesslich das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2005 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 10. Mai 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
         "  1.    Es sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter das Verfahren zu                     weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
            2.    Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeich-                  nenden zu bewilligen.
            3.    Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."
         In der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 22. August 2005 zog der Versicherte das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge veränderter Umstände zurück (Urk. 9). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum hier strittigen Rentenbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis derund gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 2005 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2005 (Urk. 7) aus, das Gutachten sei umfassend und schlüssig. Aufgrund dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die internistischen Probleme würden die Arbeitsfähigkeit hingegen nicht beeinträchtigen und aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte für eine leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der medizinische Sachverhalt sei ordnungsgemäss abgeklärt und alle gesundheitlichen Aspekte seien hinreichend gewürdigt worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen in seiner Beschwerde vom 10. Mai 2005 geltend, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, weshalb ein unabhängiges Obergutachten einzuholen sei. Zudem könne er auf dem frei zugänglichen Arbeitsmarkt kein Einkommen mehr erzielen. Die Invaliditätsbemessung sei mangelhaft und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beschwerdeführer beantragte Invalidenrente (Urk. 1, Urk. 2; vgl. Urk. 8/8 S. 5, Urk. 8/10-11, Urk. 8/26). Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das Gutachten vom 27. August 2004 abgestellt werden kann und ob der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Weiter strittig und zu prüfen ist, ob die allfällige Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist und ob die Invaliditätsbemessung korrekt erfolgte.
3.2     Der angefochtene Einspracheentscheid basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Gesamtgutachten vom 27. August 2004 (Urk. 8/18/1). Darin wurden gestützt auf das rheumatologische und psychiatrische Konsilium (vgl. Urk. 8/18/2-3) die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 8/18/1 S. 13):
         Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         -  Depression, aktuell eher leichte Episode (ICD-10: F32.01)
         -  Diffuses Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates
         -  Hyperostotische Spondylose der Wirbelsäule
         -  Beginnende Coxarthrose rechts

         Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         -  Diabetes mellitus Typ II
            - periphere Neuropathie
         -  Adipositas
         -  generalisierte Arteriosklerose
            - Plaques in den Carotiden, fehlende Perfusion Arteria vertebralis
         -  Schwindel und Tinnitus rechts

         In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer wegen der rheumatologischen Probleme für körperlich stark belastende Tätigkeiten nicht mehr geeignet sei. Für körperlich leichtere Tätigkeiten in Wechselpositionen und ohne Heben und Tragen schwererer Gewichte sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht voll erhalten. Die internistischen Probleme würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Wegen der psychischen Probleme sei die Arbeitsfähigkeit jedoch generell um 50 % reduziert (Urk. 8/18/1 S. 14 f.).
3.3    
3.3.1   Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 2005 auf das Gutachten vom 27. August 2004 (Urk. 2, Urk. 8/12/1, Urk. 8/12/3, Urk. 8/18/1). Dieses Gutachten ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf den Untersuchungen durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin (Urk. 8/18/1 S. 6 ff.), durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie (Urk. 8/18/1 S. 8 ff., Urk. 8/18/3) und durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie (Urk. 8/18/1 S. 10 ff., Urk. 8/18/2), sowie auf einer Schlussbesprechung der erwähnten Ärztinnen und dem Chefarzt PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 8/18/1 S. 13 ff.), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die medizinischen Vorakten (Urk. 8/18/1 S. 1 ff.) wie auch die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 8/18/1 S. 4 ff.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.3.2   Der Beschwerdeführer machte geltend, im Gutachten seien die geklagten Beschwerden keineswegs umfänglich und damit ungenügend berücksichtigt worden. So seien die Kopfschmerzen, die Halsbeschwerden, die Schulterbeschwerden, die Bein- und Kniebeschwerden, die Prostatabeschwerden, der Diabetes, der Tinnitus und die Blutdruckprobleme nicht genügend berücksichtigt und auch nicht fachärztlich abgeklärt worden (Urk. 1 S. 5 f.). Es sei unsachlich, die Beschwerden pauschal durch eine Assistenzärztin für Allgemeinmedizin abweisen zu lassen und pauschal einzig den Psychiater für zuständig zu erklären, obwohl die Beschwerden unterschiedliche Fachgebiete berühren würden (Urk. 1 S. 6).
         Der Beschwerdeführer wurde, wie oben erwähnt, durch Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht, bevor eine Schlussbesprechung der erwähnten Ärztinnen mit dem Internisten stattfand (Urk. 8/18/1). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die geklagten Beschwerden seien auf S. 2 des Gutachtens pauschal durch eine Assistenzärztin abgewiesen und es sei pauschal der Psychiater für zuständig erklärt worden (Urk. 1 S. 6), kann daher nicht gefolgt werden. Ausserdem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auf der S. 2 des Gutachtens vom 27. August 2004 nicht die Einschätzung der Gutachter, sondern - im Rahmen der Erwähnung der Vorakten - eine Zusammenfassung des Arztberichts der Klinik G.___ vom 31. Mai 2002 aufgeführt wurde, weshalb sein Einwand (Urk. 1 S. 6) ins Leere geht (vgl. Urk. 8/18/1 S. 1 f., Urk. 8/20/3). Im Übrigen fanden alle vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden im Gutachten vom 27. August 2004 Berücksichtigung (Urk. 8/18/1 S. 4 ff., Urk. 8/18/3 S. 1 f.) und wurden zum Teil auch als Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/18/1 S. 13). Dass nicht alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden einzeln als Diagnosen genannt wurden, stellt zudem keinen Mangel des Gutachtens dar, zumal insbesondere die Kopfschmerzen, die Halsbeschwerden, die Schulterbeschwerden sowie die Bein- und Kniebeschwerden in der Diagnose „diffuses Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates" sowie „beginnende Coxarthrose rechts" beinhaltet sind (Urk. 8/18/1 S. 13). Die Prostatabeschwerden waren überdies Gegenstand spezifischer Abklärungen an der Urologischen Klinik des Spitals H.___ (Urk. 8/21/1, Urk. 12/1-2), welche auch im Gutachten erwähnt und mithin berücksichtigt wurden (Urk. 8/18/1 S. 3 und S. 5 f.), weshalb sich diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen aufdrängen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die urologischen Beschwerden (benigne Prostatahyperplasie, erektile Dysfunktion und chronische Prostatitis) gemäss den übereinstimmenden Arztberichten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, und der Urologischen Klinik des Spitals H.___ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 8/20/1 S. 1, Urk. 8/21/1 S. 1, Urk. 8/21/2).
3.3.3   Weiter rügte der Beschwerdeführer, im Gutachten sei die Rheumaproblematik - im Gegensatz zum Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1 S. 8) - nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der psychischen Problematik gesehen worden, was sachlich unhaltbar sei und weshalb sich auch die zu tiefe psychiatrische Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ergebe (Urk. 1 S. 6 ff.).
         Im Gutachten vom 27. August 2004 erfolgte das gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung eines Beschwerdebildes, welches durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommt, nötige Zusammenwirken von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen zuerst festgehalten (Urk. 8/18/1 S. 6 - S. 12) und diese daraufhin in eine medizinische Gesamtbeurteilung einbezogen wurden (Urk. 8/18/1 S. 13 - S. 16; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. März 2003, I 367/02, Erw. 1.4 mit Hinweisen). Dass der Gesamtbeurteilung einzelne fachärztliche Untersuchungen vorausgingen, stellt somit - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) - keinen Mangel des Gutachtens dar, sondern entspricht vielmehr dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geforderten Vorgehen.
3.3.4   Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, die Arztberichte von Dr. I.___ würden unzweifelhaft den Anforderungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte genügen. Damit lägen sich widersprechende Berichte vor, weshalb gemäss Rechtsprechung im Lichte des rechtlichen Gehörs als Minimum eine unabhängige Oberbegutachtung anzuordnen sei, zumal auch Dr. J.___ dem Gutachten widerspreche. Ohne weitere unabhängige Begutachtung sei auf die Arztberichte von Dr. I.___ und Dr. J.___ abzustellen, welche für den Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliederungschance mehr sähen (Urk. 1 S. 7 f.).
         Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Arztberichte von Dr. I.___ dem Gutachten vom 27. August 2004 widersprechen würden, geht ins Leere, da Dr. I.___s Arztbericht vom 3. Dezember 2004 (Urk. 8/17) und seinem undatierten Arztbericht mit Versanddatum vom 17. Februar 2003 sowie der dazugehörigen medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/20/1-2) nur zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. In welchem Umfang eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist, liess Dr. I.___ hingegen offen (Urk. 8/17, Urk. 8/20/1-2), führte jedoch in seinem Arztbericht vom 3. Dezember 2004 aus, dass der bisherige Invaliditätsgrad von 50 % so beizubehalten sei (Urk. 8/17), was darauf schliessen lässt, dass auch Dr. I.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit für zumutbar hielt. Dass Dr. I.___ die Auffassung vertrat, dass eine Wiedereingliederung nicht realisierbar sei (Urk. 8/17 S. 2, Urk. 8/20/1 S. 2), betrifft sodann die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, jedoch nicht die Einschätzung der medizinisch noch möglichen Arbeitsfähigkeit. Dem Verlaufsbericht von Dr. I.___ vom 20. Oktober 2003 ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nichts zu entnehmen (Urk. 8/19).
         Im vom Versicherten angeführten Arztbericht von Dr. J.___ vom 1. Juni 2004 wurde als psychiatrische Diagnose eine depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) genannt (Urk. 13 S. 3). Dr. J.___ hielt den Beschwerdeführer sodann aus rein psychiatrischer Sicht im Umfang von 70 % für arbeitsunfähig (Urk. 13 S. 3). Dieser Arztbericht von Dr. J.___ wurde von den Gutachtern selber zusätzlich angefordert (Urk. 8/18/1 S. 3) und fand in ihrem Gutachten vom 27. August 2004 Berücksichtigung (Urk. 8/18/1 S. 12 und S. 14). In Abweichung zur Einschätzung von Dr. J.___ kam Dr. E.___ jedoch zum Schluss, dass zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung am 13. Juni 2004 (Urk. 8/18/1 S. 10) unter psychiatrischer Behandlung und Pharmakotherapie eine eher leichte depressive Episode vorlag, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % führte (Urk. 8/18/1 S. 12).
         Im Vergleich zur Einschätzung durch Dr. J.___ (depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - mit somatischem Syndrom [ICD-10 F32.11] und Arbeitsunfähigkeit von 70 %; Urk. 13 S. 3) erscheint diejenige im Gutachten vom 27. August 2004 (Depression, aktuell eher leichte Episode [ICD-10: F32.01] und Arbeitsunfähigkeit von 50 %; Urk. 8/18/1 S. 12 f.) schlüssiger und nachvollziehbarer. So geht aus den psychopathologischen Befunden im Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar deutlich niedergedrückt und angespannt, die Stimmung jedoch nur leicht zum depressiven Pol hin verschoben sei mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit (Urk. 8/18/1 S. 12). Überdies seien die Beziehungen sowohl zur Ehefrau als auch zu den Söhnen unbeschwert (Urk. 8/18/1 S. 11, Urk. 13 S. 1), und es bestünden - wenn auch gegenüber früher reduziert - Sozialkontakte (Urk. 8/18/1 S. 12). Zudem gehe der Beschwerdeführer regelmässig mit dem Sohn schwimmen und sein Appetit sei gut (Urk. 8/18/1 S. 11). Ebenso erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer während ihrer Untersuchung vom 3. Juni 2004 als nur leicht bedrückt, die Kontaktaufnahme sei problemlos, es habe ein angenehmer persönlicher Rapport aufgebaut werden können (Urk. 8/18/1 S. 6). Diese Einschätzungen entsprechen auch denjenigen der Klinik G.___ vom 31. Mai 2002, wobei der Beschwerdeführer als unruhig, nervös und depressiv verstimmt beschrieben wurde, in psychiatrischer Hinsicht jedoch keine Diagnosen aufgeführt wurden (Urk. 8/20/3 S. 1 und S. 4), und daher davon ausgegangen werden kann, dass die psychischen Beschwerden nicht von erheblicher Schwere waren. Es ist somit in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 27. August 2004 davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.01) vorlag, welche die Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte (Urk. 8/18/1 S. 12 f.).
         Da die Arztberichte von Dr. I.___ somit dem Gutachten vom 27. August 2004 nicht widersprechen und dem Arztbericht von Dr. J.___ nicht dieselbe Überzeugungskraft wie dem Gutachten zukommt, vermögen sie die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu beeinträchtigen, weshalb darauf abgestellt werden kann und sich das Einholen eines Obergutachtens erübrigt.
3.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des Gutachtens vom 27. August 2004 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit in Wechselpositionen und ohne Heben und Tragen schwererer Gewichte unter Berücksichtigung der psychischen Probleme zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/18/1 S. 15).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die tatsächlichen erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitszustandes seien derart, dass er auf dem frei zugänglichen Arbeitsmarkt kein Einkommen mehr erzielen könne. Körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselpositionen und ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte seien heute auf dem freien Arbeitsmarkt inexistent (Urk. 1 S. 5 und S. 7 f.).
4.2     In Bezug auf diese Vorbringen ist festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar oder die Verwertung für einen Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Invaliditätsbemessung nämlich nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. Die Kritik des Beschwerdeführers verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens ein weiter Kreis an Beschäftigungen (leichte Hilfs-, Kontroll-, Überwachungs- und Buffettätigkeiten; vgl. Urk. 8/18/1 S. 15) offen steht, in dem er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise verwerten kann. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a).

5.      
5.1     Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50 % aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/12/1 S. 1, Urk. 8/12/3 S. 1).
         Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, es sei absolut unzulässig, dass die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung einfach von der angestammten Tätigkeit ausgehe und davon noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit berücksichtige. Ein Einkommen aus einer leichten leidensangepassten Tätigkeit entspreche nicht 50 % vom früher erzielten Einkommen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Beschäftigungsgrad nur noch 50 % und das Leiden multikausal bedingt und übermässig gross sei. Es sei daher ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 7).
5.2     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Mai 2003, abzustellen ist (Urk. 8/12/1 S. 1; BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
         Dem von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % lag die Annahme zugrunde, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers einer Hilfstätigkeit entsprach (Urk. 8/37), welche dem Beschwerdeführer in leichterer, wechselbelastender Form auch weiterhin, jedoch nur noch zu 50 %, zumutbar ist (Urk. 8/12/1 S. 1, Urk. 8/12/3 S. 1, Urk. 8/18/1 S. 14 f.).
         Dieses Vorgehen der IV-Stelle ist gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer zuletzt als Mitarbeiter in der Abwaschküche tätig war (Urk. 8/37) und er somit eine einfache und repetitive Tätigkeit gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) versah und - in reduziertem Umfang - auch weiterhin versehen könnte (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). 
         Weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund desgleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. November 2005 in Sachen V., I 358/05, Erw. 2.4 mit Hinweis).
         Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das gemäss LSE 2002, Tabelle TA1, S. 43, ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2003 ((Fr. 4'557.-- / 40 Stunden) x 41,7 Stunden x 12 Monate = Fr. 57'008.--; (Fr. 57'008.-- / 1933) x 1958 = Fr. 57'745.-- [Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 94 f., Tabellen B9.2 und B10.3]) höher ist, als der von ihm zuletzt erzielte Verdienst (Fr. 4'030.85 x 13 = 52'401.--; Urk. 8/37 Ziff. 16), so dass ihm die von der IV-Stelle gewählte Vorgehensweise zugute kommt.
5.3     Schliesslich rechtfertigt sich auch der vom Beschwerdeführer beantragte leidensbedingte Abzug von 25 % nicht (Urk. 1 S. 7), da ein solcher nur unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen vorgenommen werden kann und dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Aus internistischer sowie rheumatologischer Sicht ist dem Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten vom 27. August 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht wurde hingegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/18/1 S. 14 f.). Diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint als grosszügig, zumal die Depression unter psychiatrischer Behandlung und Pharmakotherapie zum Zeitpunkt der Begutachtung als eher leicht eingestuft wurde und nebst dieser keine weiteren psychischen Störungen diagnostiziert wurden (Urk. 8/18/1 S. 13 und S. 14 f.). Mit dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit müssen somit auch die sich aufgrund der somatischen Beschwerden ergebenden Anforderungen an eine leidensbedingte Tätigkeit sowie die Einbusse infolge des reduzierten möglichen Beschäftigungsgrades als abgegolten betrachtet werden. Die Kriterien des Alters (Jahrgang 1953) und der Nationalität (vgl. Urk. 8/40; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sind zudem nicht zu beachten. Die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigt sich daher nicht.

6.       Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2003. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Winterthur Colummna
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).