Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.00551
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 25. November 2005
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1950, liess sich am 10. Februar 2004 durch ihren Hörberater bei der Invalidenversicherung zwecks Hörgeräteversorgung zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 9/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, den Expertenbericht vom 8. März 2004 (Urk. 9/8) sowie nach entsprechender Versorgung mit zwei Hörgeräten mit Fernbedienung im Betrag von Fr. 7'167.20 (Urk. 9/12) den ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 6. Dezember 2004 (Urk. 9/7) ein. Die behandelnde Ärztin wies ergänzend darauf hin, dass die Versicherte als Krankenschwester in der Dialysestation in Umgebungslärm arbeite und die schwachen Patienten sich oft nur mit leiser Stimme mitteilen könnten. Sie empfahl die Übernahme der Gesamtkosten der apparativen Versorgung.
1.2 Die IV-Stelle sprach X.___ mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 (Urk. 9/5) zwei Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 3'970.45 zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Januar 2005 (Urk. 9/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. April 2005 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob X.___ am 5. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die gesamten Hörgerätekosten im Betrag von Fr. 7'167.20 zu übernehmen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle am 20. Juni 2005 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, hielt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Replik vom 27. Oktober 2005 (Urk. 15) an ihren Anträgen fest. Am 22. November 2005 (Urk. 21) beantragte die IV-Stelle im Rahmen der Duplik unter Hinweis auf die nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage die Gutheissung der Beschwerde.
3. Der von der IV-Stelle mit Duplik vom 22. November 2005 (Urk. 21) gestellte Antrag entspricht vollumfänglich dem Begehren der Beschwerdeführerin. Die Kostenübernahme in der Höhe von Fr. 7'167.20 für die Hörgeräteversorgung stimmt angesichts der akustischen Anforderungen der Arbeitsstelle an die Versicherte mit der Akten- und Rechtslage überein. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin sich erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vertreten liess, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der IVStelle vom 12. April 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Hörgeräteversorgung in der Höhe von Fr. 7'167.20 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
EnglerGräub