Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 16. Dezember 2005
in Sachen
G.____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene G.___ absolvierte nach dem Besuch der Realschule eine Lehre als Telefonistin (Urk. 7/29). In der Folge arbeitete sie an verschiedenen Stellen als Sekretärin (Urk. 7/24, Urk. 7/13/4 S. 1 f.). Ab 1. November 2001 war sie als Verwaltungsassistentin bei der B.___ des Kantons U.___ mit einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 7/26). Ab Juli 2003 war sie gemäss Angaben des Arbeitgebers arbeitsunfähig, weshalb das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2004 aufgelöst wurde (Urk. 7/26).
Am 20. Februar 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte und den Arbeitgeberbericht der B.___ des Kantons U.___ ein (Urk. 7/10-14, Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 verneinte sie den Anspruch auf eine Rente, da keine Invalidität von mindestens 40 % vorliege (Urk. 7/9). Auf Einsprache der Versicherten vom 21. Juli 2004 hin, ergänzt durch die Eingabe vom 30. September 2004, führte die IV-Stelle zudem eine Haushaltsabklärung durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 13. April 2005, Urk. 7/16). Mit Entscheid vom 12. April 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 12. Mai 2005 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1): "Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 23. Juni 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Mit Verfügung vom 30. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Streitig und zu prüfen ist dabei zunächst, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall - wie sie geltend macht - voll erwerbstätig wäre oder ob sie lediglich einer 80%igen ausserhäuslichen Beschäftigung nachginge und zu 20 % den Haushalt besorgte, wie von der IV-Stelle im angefochtenen Entscheid angenommen wurde.
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Standpunktes an, sie habe im Jahr 2001 mit ihrem Ehemann ein Haus gebaut (Urk. 1). Im Zusammenhang mit diesen Kosten habe sie eine Vollzeitstelle gesucht. Bei der Annahme der Teilzeitstelle auf der B.___ der Kantons U.___ im November 2001 sei wesentlich gewesen, dass ihr der Vorgesetzte erklärt habe, bei Eignung könne sie bei seiner Pensionierung seine Vollzeitstelle einnehmen.
In den Schreiben der B.___ des Kantons U.___ vom 13. und 29. Oktober 2004 wurde auf entsprechende Frage der IV-Stelle ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei beim Anstellungsgespräch vom 2. Oktober 2001 lediglich mündlich und unverbindlich erklärt worden, dass sie bei Eignung nach dessen Pensionierung im Jahr 2007 die Stelle des Leiters des Sekretariats antreten könnte (Urk. 7/19, Urk. 7/21/2). Eine schriftliche Vereinbarung darüber sei nicht erstellt worden. Da zum damaligen Zeitpunkt eine Abschätzung der Befähigung der Beschwerdeführerin noch nicht möglich gewesen sei und der derzeitige Leiter des Sekretariats erst 2007 pensioniert werde, habe bei der Anstellung im Jahr 2001 auch noch gar kein Anlass bestanden, eine Nachfolgeplanung vorzunehmen.
Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin beim Anstellungsgespräch nicht verbindlich zugesichert, dass sie die Vollzeitstelle des Sekretariatsleiters antreten könne. Zudem wäre dies erst im Jahr 2007 in Frage gekommen. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne den durch den Konflikt am Arbeitsplatz verursachten Gesundheitsschaden (vgl. nachfolgende Erw. 3.2) weiterhin bei der B.___ des Kantons U.___ tätig wäre, steht für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides fest, dass sie auch im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre.
Der erwerbliche Bereich ist infolgedessen mit 80 %, der Haushaltsbereich mit 20 % zu gewichten. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin damit zu Recht als teilerwerbstätig eingestuft und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich.
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumakrankheiten, Innere Medizin und Manuelle Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1983 in Behandlung steht, führte in seinen beiden Berichten vom 17. Oktober 2003 und 10. März 2004 an Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Tropenkrankheiten, aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Herbst 2002 wegen eines lumbovertebralen Syndroms, vor allem im Sinn eines myofaszialen Schmerzsyndroms, behandeln lassen, welches allerdings auf Injektionen und Physiotherapie wenig reagiert habe (Urk. 7/13/2-3). Ein im Januar 2003 in der Klinik I.___ angefertigtes MRI der Lendenwirbelsäule habe lediglich leichte degenerative Veränderungen gezeigt (vgl. auch den Bericht der Klinik I.___ vom 22. Januar 2003, Urk. 7/13/5). Im weiteren Verlauf habe sich immer mehr gezeigt, dass die lumbalen Rückenschmerzen nicht somatischer, sondern vielmehr psychosomatischer Natur und als Ausdruck einer Somatisierung der Konfliktsituation am Arbeitsplatz anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin stehe deshalb zusätzlich in psychiatrischer Behandlung. Die Rückenproblematik sollte die Wiederaufnahme der Arbeit an einer neuen Stelle zum Beispiel mit einem Pensum von 50 % nicht ernsthaft behindern.
Im Bericht vom 31. März 2004 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/13/1) gab er an, die Wirbelsäule sei physiologisch gekrümmt, der Beckenstand horizontal. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei weitgehend uneingeschränkt. Die paravertebrale Muskulatur sei druckindolent. Tendomyosen zeigten sich am Beckenkamm und am Sakrumrand beidseits. Als Diagnosen nannte Dr. E.___ ein lumbales myofasziales Schmerzsyndrom sowie eine psychosoziale Belastungssituation und eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte vom 31. Juli 2003 bis 28. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Rein aus somatischer Sicht sei ihr eine Bürotätigkeit ohne langdauerndes Verweilen in stereotyper Haltung zumutbar.
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 27. Mai 2003 in Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 3. Mai 2004 zur Anamnese aus, ab November 2001 seien multiple körperliche Symptome aufgetreten, weshalb zahlreiche medizinische Abklärungen stattgefunden hätten. Von Mai bis August 2003 habe die Beschwerdeführerin erfolglos versucht, die Arbeit als Sekretärin an der letzten Stelle zu 50 % wieder aufzunehmen, wobei die psychischen und körperlichen Symptome zugenommen hätten. Im Februar 2004 sei dann die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.1) bestehend seit März 2003 sowie eine somatoforme Störung (ICD-10 F 45) bestehend seit November 2001. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Belastbarkeit sei durch Stimmungsschwankungen und Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Ab Behandlungsbeginn im Mai 2003 bis September 2003 habe die Arbeitsfähigkeit zwischen 0 und 50 % betragen. Seit September 2003 sei eine Arbeitsfähigkeit als Sekretärin von bis zu 50 % anzunehmen (Urk. 7/12 S. 2 und 3), eine halbtägige Tätigkeit sei zumutbar (Urk. 7/12 S. 4).
Dr. med. W.___, welche die Beschwerdeführerin seit 2003 im swiss sport medical center der Klinik I.___ betreut, führte im Verlaufsbericht vom 13. April 2004 als Diagnosen im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine depressive Episode an (Urk. 7/10). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, ihres Erachtens sei die Beschwerdeführerin sicherlich zu 50 % arbeitsfähig.
Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin am 5. November 2003 und am 31. März 2004 im Auftrag der F.___ des Kantons U.___, Beamtenversicherungskasse, vertrauensärztlich untersucht hatte, führte in ihrem Gutachten vom 6. April 2004 gestützt auf die Angaben bzw. Berichte der behandelnden Ärzte sowie gestützt auf die eigenen Untersuchungen vom 5. November 2003 und 31. März 2004 als Diagnose ein chronisches Lumbovertebralsyndrom als Ausdruck einer Somatisierung psychischer Probleme, vor allem einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz, an (Urk. 7/11). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verwaltungsassistentin infolge der Konfliktsituation am Arbeitsplatz mit somatoformen Schmerzen und depressiver Verstimmung seit Juli 2003 arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit an einer neuen Stelle betrage ihres Erachtens 50 %, was sich mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte decke.
3.3 Aufgrund des Berichtes von Dr. E.___ vom 31. März 2004 (Urk. 7/13/1) sowie der damit übereinstimmenden übrigen ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 7/13/1, Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/10, Urk. 7/11, vgl. Urk. 7/12). Dass Dr. W.___ in ihrem Bericht vom 13. April 2004 der Beschwerdeführerin eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, trifft entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, vielmehr bezog sie sich ausdrücklich auf die durch den Psychiater attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und schloss sich dieser Meinung an (Urk. 7/10). Für die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren medizinischen Abklärungen bleibt damit kein Raum.
Im Weiteren ist aufgrund des Berichts von Dr. H.___ vom 3. Mai 2004 ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet und deswegen in ihrer Tätigkeit als Sekretärin zu 50 % eingeschränkt ist (Urk. 7/12). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. H.___ habe ihr eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % attestiert (Urk. 1). Die Umschreibung "von bis zu" zeige ein maximales Pensum, welches vorstellbar sei. Dr. H.___ habe nur die maximale Arbeitsfähigkeit, nicht dagegen die zumutbare Arbeitsfähigkeit geschätzt. Des weiteren sei unklar, ob Dr. H.___ gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin eine 80%-Stelle bekleidet habe und ob er im Wissen um diese Umstände wirklich ein Pensum von 50 % gemeint habe oder von 50 % der bisherigen Tätigkeit ausgegangen sei. Es rechtfertige sich daher, ergänzende Auskünfte bei Dr. H.___ einzuholen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Mit der Angabe, dass der Beschwerdeführerin eine Teilzeittätigkeit als Sekretärin "von bis zu" 50 % zumutbar sei, hat Dr. H.___ nichts anderes gesagt, als dass er die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig erachtet. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit hat er dabei der maximalen Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Dr. H.___ mit dem Zusatz seine Meinung habe kund tun wollen, dass die Arbeitsfähigkeit zwischen 0 und 50 % anzusiedeln sei, findet auch in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze. Darüber hinaus wird das Vorbringen dadurch widerlegt, dass Dr. H.___ im gleichen Bericht angibt, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Sekretärin halbtags zumutbar sei, und damit die Annahme bestätigt, dass er von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, und dem Zusatz "von bis zu" keine weitere Bedeutung beizumessen ist. Die Angabe von Dr. H.___, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Sekretärin halbtags zumutbar sei, lässt darüber hinaus auch den Schluss zu, dass er die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein Vollzeitpensum und nicht auf ein Teilzeitpensum von 80 % bezogen hat.
Nach den medizinischen Akten hat damit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin als Sekretärin zu 50 % arbeitsfähig ist. Da es ihr somit zuzumuten ist, in diesem Umfang als Sekretärin tätig zu sein, und sie diese Tätigkeit auch schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausübte, entspricht die Einkommenseinbusse dem Grad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Bei einem Anteil der ausserhäuslichen Tätigkeit am gesamten Betätigungsfeld von 80 % beträgt der durch die Erwerbsunfähigkeit bedingte Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich 37,5 % oder gewichtet 30 % (0,8 x 37,5).
4. Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich.
Im Abklärungsbericht vom 12. April 2005 (Urk. 7/16) wurde einleitend erwähnt, die Beschwerdeführerin berichte, dass ihr Rücken nach 30 Minuten Sitzen schmerze, sie müsse sich danach bewegen, um die Schmerzen zu lindern. Hinzu komme, dass sie auch psychisch nicht mehr belastbar sei. Sie könne sich schlecht konzentrieren. Dem Ehemann könne angesichts der beruflichen Belastungen nur eine geringe Schadenminderungspflicht zugemutet werden. Der von der Beschwerdeführerin hier generell angebrachte Einwand, dass dem Ehemann trotz seiner beruflichen Belastung gleichwohl die Ergänzung der meisten Haushaltsarbeiten zugemutet werde, trifft nicht zu. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass die meisten Haushaltstätigkeiten, welche der Ehemann an Stelle der Beschwerdeführerin verrichtet, der Beschwerdeführerin als behinderungsbedingte Einschränkung angerechnet werden.
Im Abklärungsbericht wurde zum Bereich "Haushaltführung" (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle), gewichtet mit 3 %, angeführt, die Beschwerdeführerin bekunde Mühe, den Haushalt zu organisieren. Sie könne sich nicht konzentrieren und vergesse täglich etwas. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es dem Ehemann zuzumuten, einen Teil der Haushaltführung zu übernehmen. Zudem könne die Beschwerdeführerin sich Notizen machen und eine Haushaltagenda führen. Die Einschränkung wurde mit 20 % beziffert. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass dem Bericht von Dr. H.___ zwar eine Depressivität, nicht aber kognitive Störungen zu entnehmen sind, lässt sich - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beschwerdeführerin - keine höhere Einschränkung annehmen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Mithilfe des Ehemannes nicht zu berücksichtigen sei, ist nicht näher begründet und auch nicht nachvollziehbar, nachdem sich dessen Inanspruchnahme - angesichts der Gewichtung der Haushaltführung mit 3 % - offenkundig in engen Grenzen hält.
Zum mit 30 % gewichteten Teilbereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle) wurde von der Abklärungsperson ausgeführt, die Beschwerdeführerin koche selbständig. Der Ehemann hole Lebensmittel aus dem Keller und räume das Geschirr in den Geschirrspüler ein. Im Weiteren helfe der Ehemann täglich beim Fertigkochen und reinige nach dem Essen meistens die Küche. Gründliche Reinigungsarbeiten könne die Beschwerdeführerin nicht verrichten, was ihr als Behinderung anzurechnen sei. Der Ehemann nehme mehr als die Hälfte der Zeit den Boden auf. Die Abklärungsperson vermerkte, dass die Hilfestellungen durch den Ehemann mit Ausnahme der Hilfe beim Holen von Lebensmitteln aus dem Keller und beim Einräumen des Geschirrs in die Geschirrspülmaschine der Beschwerdeführerin als Behinderung anzurechnen seien. Insgesamt wurde die Einschränkung der Beschwerdeführerin auf 45 % beziffert, was angemessen erscheint. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Putzen wohl irrtümlich unter dem Titel "Ernährung" abgehandelt worden sei, geht fehl, nachdem zum Teilbereich "Ernährung" auch Reinigungsarbeiten in der Küche, so auch das Aufnehmen des Bodens, gehören.
In Bezug auf den mit 20 % gewichteten Teilbereich "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin reinige die Lavabos. Sie könne abstauben, solange sie sich nicht bücken müssen. Sie könne staubsaugen. Der Ehemann reinige Badewanne und Dusche und zur Hauptsache auch die Fenster. Bezüglich dieser Hilfestellungen sei der Beschwerdeführerin eine Behinderung anzurechnen. Die Tatsache, dass der Ehemann bette und beim Bettenbeziehen mithelfe, sei als zumutbare Mithilfe anzusehen. Insgesamt bezifferte sie die Einschränkung mit 18 %, was im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die am häufigsten notwendigen Reinigungsarbeiten selber vornehmen kann, nicht zu beanstanden ist.
Bezüglich des mit 10 % gewichteten Teilbereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" führte die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin besorge kleinere Einkäufe und erledige Amtsgänge so gut es gehe. Die Mithilfe des Ehemannes beim Grosseinkauf bezeichnete sie als zur Schadenminderungspflicht gehörend. Eine Einschränkung wurde nicht in Anschlag gebracht, was begründet erscheint und von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wurde.
Zum mit 20 % gewichteten Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin hier weitgehend selbständig sei, so dass ihr nur die Hilfestellung des Ehemannes, welcher die Hälfte der gewaschenen Wäsche vom Keller in den oberen Stock trage, als Behinderung anzurechnen sei. Angesichts dessen erscheint die Annahme einer Einschränkung von 15,8 % als angemessen und nachvollziehbar.
Schliesslich bezifferte die Abklärungsperson die Einschränkung im mit 17 % gewichteten Bereich "Verschiedenes" (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) auf 56 %. Damit hat sie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die gröberen Gartenarbeiten nicht mehr erledigen kann, keine Kleider mehr anfertigen und mehrtägige Kurse nicht mehr besuchen kann, hinreichend Rechnung getragen.
Nach dem Gesagten ist der Haushaltsabklärungsbericht nicht zu beanstanden, so dass darauf abzustellen ist. Die in den einzelnen Haushaltstätigkeiten in Anschlag gebrachten Einschränkungen führen zu einer Invalidität im Haushaltbereich von 30,4 %, was gewichtet einer Invalidität von 6,08 % (0,2 x 30,4 %) entspricht.
5. Die Invalidität im erwerblichen Bereich von 30 % und die Invalidität im Haushaltbereich von 6,08 % ergeben gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 36,08 %, welcher einen Anspruch auf eine Rente ausschliesst. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2005 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).