IV.2005.00553

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 3. April 2006

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       S.___, geboren 1956, ist Mutter zweier in den Jahren 1979 und 1983 geborener Söhne, für welche sie nach dem Tod ihres Ehemannes am 1. Dezember 1993 alleine zu sorgen hatte. Seit dem 19. April 1995 arbeitete die Versicherte zu einem Pensum von 60 % bei der A.___ AG in als Mitarbeiterin im Quality Center. Am 11. August 2003 löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis wegen Reorganisationsmassnahmen im Betrieb auf (Urk. 7/15). Wegen Fibromyalgie meldete sich S.___ am 21. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 23. Juli 2004, Urk. 7/15) und holte den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 6. August 2004 (Urk. 7/11) ein. Im weiteren liess sie das psychiatrische Gutachten des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 23. November 2004 erstellen (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/8). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. April 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid reichte S.___ am 12. Mai 2005 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ihr danach - ausgehend von der Annahme, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre - eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte hielt mit Replik vom 24. August 2005 vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
        
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 6. August 2004 (Urk. 7/11) leidet die Beschwerdeführerin unter psychosomatischen Störungen mit massiver Fibromyalgie und rezidivierend depressiver Stimmung. Sie verspüre sei Januar 2003 zunehmende, teilweise sehr variable Beschwerden. Diverse Abklärungen hätten jedoch keine pathologischen Befunde erbracht, weshalb die Beschwerdeführerin schliesslich in der Klinik D.___ intensiv behandelt worden sei. Dies habe aber das subjektive Befinden nicht verändern können, die Beschwerdeführerin fühle sich praktisch arbeitsunfähig. Zusammenfassend bestünden subjektiv ganz massive Beschwerden, welche objektiv nicht eigentlich bestätigt werden könnten, wie dies bei massiven funktionellen Zuständen und vor allem bei Fibromyalgie meist der Fall sei. Sämtliche Therapie- und Arbeitsversuche seien fehlgeschlagen, weshalb eine IV-Rente habe beantragt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich für viele Arbeiten theoretisch arbeitsfähig. Nachdem sie sich aber vollständig arbeitsunfähig fühle, sei eine Einschleusung in einen Arbeitsprozess äusserst schwierig zu bewerkstelligen. In der bisherigen Berufstätigkeit könnte die Beschwerdeführerin halbtags, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeiten.
2.2     Gemäss dem Gutachten des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 23. November 2004 (Urk. 7/10) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.0) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.0). Durch die Beeinträchtigung der körperlichen und auch geistigen Gesundheit sei die Beschwerdeführerin derzeit unfähig, im bisherigen Beruf als Datatypistin zumutbare Arbeit zu leisten. Die Arbeitsfähigkeit als Datatypistin betrage, vor allem aufgrund der Somatisierungsstörung, derzeit ca. 60 %. Der Beginn der Reduktion der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % liege im Januar 2003. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Chronifizierung und weiteren Verschlechterung der Somatisierungsstörung und zusätzlich, seit einigen Jahren, zu einer zumindest leichtgradigen depressiven Entwicklung gekommen.

3.
3.1     Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. B.___ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin subjektiv wohl unter massiven Beschwerden leidet, sich diese indessen nicht durch objektive Befunde erklären lassen. Trotz fehlgeschlagener Therapieversuche ist Dr. B.___ zum Ergebnis gelangt, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar wäre, vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wogegen die Gewährung einer Invalidenrente die Beschwerdeführerin in ihrem Gefühl, arbeitsunfähig zu sein, nur bestärken würde. Mangels erheblicher objektivierbarer Befunde besteht somit aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin prüfte jedoch unter diesen Umständen zu Recht, ob allenfalls ein psychischer Gesundheitsschaden vorhanden ist, welcher sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
3.2     Bei der vom Psychiatrie-Zentrum C.___ diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode handelt es sich nicht um eine Erkrankung, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Einerseits ist davon auszugehen, dass sich bei einer Episode der Zustand in absehbarer Zeit wieder bessert, anderseits ist sie bei der Beschwerdeführerin nur leichter Natur, bei welcher die betroffene Patientin im allgemeinen zwar davon beeinträchtigt, aber oft in der Lage ist, die meisten Aktivitäten fortzusetzen.
         Bezüglich der diagnostizierten Somatisierungsstörung ist sodann festzuhalten, dass vorliegend keine Umstände gegeben sind, welche die Beschwerdeführerin davon abhalten würden, bei Aufbringung einer zumutbaren Willensanstrengung vollumfänglich einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insbesondere liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die von den Ärzten des Psychiatrie-Zentrums C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht invalidisierend auswirkt.
3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.

4.
4.1     Gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % (vgl. Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis, Urk. 7/6/3 und Urk. 7/6/4, sowie IV-Anmeldeformular, Urk. 7/20 S. 5 Ziff. 6.3.1) einen Lohn von Fr. 2'646.-- pro Monat, was einen Jahreslohn von Fr. 34'398.-- (13 x Fr. 2'646.--) ergibt. Bei einem Pensum von 100 % hätte der Jahreslohn Fr. 57'330.-- betragen. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2006, S. 91, Tabelle B. 10.3: 2003 = 2334, 2004 = 2360) ergibt sich für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 34'781.-- bzw. von Fr. 57'969.-- bei einem 100%-Pensum.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'048.70 bzw. Fr. 48'584.60 pro Jahr ergibt. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen für eine Vollzeitstelle von Fr. 57'969.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'384.40 bzw. rund 16 %. Es besteht somit selbst dann kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn von der Behauptung der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, sie hätte nach dem Auszug ihres jüngeren Sohnes am 15. Januar 2004 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einem vollen oder lediglich einem 60%-Pensum nachgehen würde, kann somit offen bleiben.

5.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).