IV.2005.00555

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1982, wurde am 3. Oktober 1988 durch ihre Eltern erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 9/69 Ziff. 5.7). Mit Verfügung vom 17. November 1988 wurden die zur Behandlung des in Ziff. 313 im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) aufgeführten Gebrechens notwendigen Massnahmen vom 1. September 1988 bis zum 30. September 1993 zugesprochen (Urk. 9/17).
         Mit erneuter Anmeldung vom 17. Dezember 2002 beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen (Berufsberatung; Urk. 9/66 Ziff. 7.8). Sie wies dabei darauf hin, dass sie eine Zusage für eine Lehre als Tiermedizinische Praxisassistentin ab August 2003 habe (Urk. 9/66 Ziff. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 9/20+21) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/64+65). Mit Verfügung vom 19. September 2003 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Tiermedizinischen Praxisassistentin in der Tierarztpraxis A.___ in B.___ (Urk. 9/15). Das Lehrverhältnis musste indes per 30. Juni 2004 aufgelöst werden (Urk. 9/11). Hierauf wurde die gesundheitliche Situation erneut abgeklärt (Urk. 9/8 und 9/10) und ein Gutachten bei der C.___ (nachfolgend: C.___), in Auftrag gegeben (Urk. 9/9). Gestützt auf das Verlaufsprotokoll (Urk. 9/33) wurde die Berufsberatung mit Verfügung vom 1. November 2004 eingestellt (Urk. 9/34). Das psychiatrische Gutachten wurde am 24. Januar 2005 erstattet (Urk. 9/19).
         Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 (Urk. 9/7) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen und wies die dagegen erhobene Einsprache vom 1. April 2005 (Urk. 9/5) mit Entscheid vom 11. April 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2.       Hiergegen liess Z.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 12. Mai 2005 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 17. Februar 2005 und der Einspracheentscheid vom 11. April 2005 seien aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen.
 2.  Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
 Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle deren Abweisung (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2005 wurde Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Versicherte nahm in der Replik vom 5. Oktober 2005 nochmals Stellung (Urk. 13). Da keine neuen Ausführungen zur Sache gemacht wurden, erübrigte sich das Einholen einer Duplik, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 abgeschlossen wurde (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.2     Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
         Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit (Urk. 2, 8 und 9/2), dass kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Versicherte in der Berufswahl einschränke. Es sei dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2005 zwar zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befinde. Die Behandlung sei aber auf die Ressourcen und die Selbstwertstützung bei der Weiterentwicklung der Persönlichkeit bis zur Selbständigkeit der Versicherten fokussiert und helfe ihr, sich vom Elternhaus zu lösen, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren und ein “normales Leben" zu führen. Nach der Aktenlage lägen keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder auf das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung vor; auch fehle es an einer depressiven Symptomatik. Da ein schwerwiegender Gesundheitsschaden fehle, falle die berufliche Abklärung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung.
2.3     Dem lässt die Beschwerdeführerin entgegnen (Urk. 1, 9/5 und 13), bereits ihre kaufmännische Lehre habe sie gesundheitsbedingt nach eineinhalb Jahren abbrechen müssen. Nach vorübergehenden Betätigungen als Kioskverkäuferin und Pferdepflegerin sei sie wegen Rückzugs- und Isolationstendenz im März 2002 in die Tagesklinik für Psychotherapie in D.___ eingetreten, um wiederum eine Tagesstruktur aufzubauen. Das 60%ige Therapie- und Beschäftigungsprogramm habe bis im Januar 2003 angedauert. Dann sei sie in die Klinik E.___ eingetreten, wo sie mit einem 50%-Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz tätig gewesen sei. Ihr im August 2003 begonnenes Lehrverhältnis in einer Tierarztpraxis habe sie aus gesundheitlichen Gründen auf den 30. Juni 2004 auflösen müssen (Urk. 9/5 S. 3). Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten äussere sich widersprüchlich, indem auf der einen Seite ausgeführt werde, eine diagnostische Zuordnung der Leiden sei nicht möglich, der Gutachter sehe keinen Grund, dass eine Wiederaufnahme der abgebrochenen kaufmännischen Lehre und deren Abschluss nicht möglich sein sollten, er aber die tatsächliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nicht als genügend abgeklärt erachte. Das Gutachten erweise sich als widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Demgegenüber würden sowohl Dr. F.___ als auch Dr. G.___ bestätigen, dass die Versicherte an einer gesundheitlichen Störung leide, eine schwere Angststörung vorliege und nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den vorhandenen Beeinträchtigungen lediglich um eine Reifeverzögerung im Sinne einer Adoleszenzkrise handle (Urk. 1 S. 6).

3.      
3.1     Der Hausarzt, Dr. med. H.___, führte in seinem Bericht vom 13. März 2003 aus (Urk. 9/21), die Beschwerdeführerin sei seit drei Jahren, primär im Zusammenhang mit einer Adoleszenzkrise, vermindert belastbar und nur teilweise arbeitsfähig. Neben rezidivierenden Angstzuständen sei es in wechselndem Ausmass immer wieder zu Kontrollzwängen gekommen, beziehungsweise zu Essstörungen. Die Versicherte befinde sich daher in regelmässiger psychologischer Betreuung und seit März 2002 in der Tagesklinik in D.___. Ob auf längere Sicht eine 100%ige Tätigkeit ausgeübt beziehungsweise die Lehre abgeschlossen werden könne, werde sich in den nächsten Monaten zeigen.
3.2     Der Arzt der Tagesklinik, med. pract. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, erwähnte im Bericht vom 19. März 2003 (Urk. 9/20) seit Ende 2000 bestehende ängstlich-depressive Zustände, z.T. mit präpsychotischem Erleben, bei noch unreifer Persönlichkeit, und attestierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Januar 2002. Als Differenzialdiagnose ist eine schleichende schizophrene Erkrankung genannt. Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass die Versicherte Therapien in der Tagesklinik nur teilweise eingehalten habe, jedoch eine langsame aber stete Besserung zu verzeichnen sei. Am 20. Januar 2003 sei sie aus der Tagesklinik ausgetreten, um in der geschützten Werkstatt der Klinik E.___ ein Arbeitstraining im Hinblick auf den Beginn der Lehre im August 2003 zu absolvieren. Der Arzt bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig, hielt indes auch fest, dass die Beschwerdeführerin während der bevorstehenden Lehre als Tierarztgehilfin einer "engmaschigen" Begleitung durch die Invalidenversicherung bedürfe, da bei einer Überforderung eine Fortsetzung der Lehre unter geschützten Bedingungen nicht ausgeschlossen werden könne, andernfalls eine Invalidisierung drohe (Urk. 9/20 S. 2).
3.3     Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2005 (Urk. 9/19) führte med. pract. J.___, Leitender Arzt, C.___, aus, die diagnostische Beurteilung erweise sich als ausgesprochen schwierig. Es fänden sich in der Anamnese Anhaltspunkte für depressive Episoden mit Ängsten; ebenfalls liege eine gewisse familiäre Belastung für depressive Erkrankungen vor. Eine aktuelle depressive Symptomatik habe sich jedoch in den Gesprächen vom 30. November und vom 14. Dezember 2004 nicht feststellen lassen. Die Versicherte habe aber darüber berichtet, dass es ihr Schwierigkeiten bereite, an Orte mit vielen Leuten (Konzerte, öffentliche Verkehrsmittel und Ähnliches) zu gehen aus Angst, erbrechen zu müssen. Weiter habe sie erzählt, sie sei plötzlich nachts aufgewacht, habe Herzrasen verspürt, einen Schweissausbruch gehabt, gezittert und Angst gehabt, erbrechen zu müssen (Urk. 9/19 S. 8). Sie habe auch über frühere Anfälle berichtet. Trotz Hinweisen in den zur Einsicht zur Verfügung gestellten Akten, wonach ängstlich-depressive Zustände mit zum Teil präpsychotischem Erleben beschrieben würden und differenzialdiagnostisch eine schleichende schizophrene Erkrankung erwähnt werde, seien bei den beiden Gesprächen keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gefunden worden. Auch Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien keine festgestellt worden. Die Versicherte habe gelassen und adäquat auf provokative Kommentare reagiert; es sei weder zu Missverständnissen noch zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen. Im Kontakt sei sie gut spürbar gewesen, habe nicht sehr kränkbar gewirkt, auch nicht fordernd oder rechthaberisch. Med. pract. J.___ erlebte die Beschwerdeführerin als stabil und gesund. Hingegen bejahte der Arzt die Problematik einer protrahierten Adoleszenzkrise bei einer auffälligen und noch unvollständigen Persönlichkeitsentwicklung mit wahrscheinlich vorhandenen Schwierigkeiten bei der Ablösung von der Mutter respektive vom Elternhaus. Auffällig sei die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Persönlichkeit durch die C.___ respektive das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose und dem Lebenslauf. Als diskrepant erweise sich auch die Schilderung der Mutter, die das Verhalten der Tochter und das Zusammenleben mit ihr als ausserordentlich schwierig und voller echter Sorge und Ratlosigkeit darstelle, und auf der andern Seite die weitgehend unbeschwerte Selbstdarstellung und Lebensplanung der Versicherten. Der Verdacht, dass eine schleichend verlaufende schizophrene Erkrankung vorliege, könne nicht von der Hand gewiesen werden, doch fehlten genügend gesicherte Anhaltspunkte, um eine solche Diagnose stellen zu können. Med. pract. J.___ räumte allerdings ein, es sei gut vorstellbar, dass sich die Versicherte im Gespräch mit ihm deutlich kompetenter und gesünder präsentiert habe, als sie im Lebens- und Arbeitsalltag tatsächlich sei. Auf gravierende Probleme weise immerhin die Berufsberatung hin. Im Weiteren betonte der Psychiater, dass die psychiatrische Behandlung, in welcher sich die Versicherte seit November 2004 befinde, sie bei der Weiterentwicklung der Persönlichkeit bis hin zur Selbständigkeit unterstütze und ihr die Möglichkeit gebe, sich vom Elternhaus abzunabeln, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren und ein "normales Leben" zu führen (Urk. 9/19 S. 9). Zusammenfassend gelangten die Gutachter der C.___ zum Schluss, eine klare diagnostische Zuordnung sei nicht möglich, gesamthaft betrachtet liege aber kein Grund vor, weshalb die Beschwerdeführerin ihre frühere KV-Lehre nicht wieder aufnehmen und abschliessen könnte.
3.4     Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte der Dres. F.___ und G.___ vom 14. und vom 19. März 2005 (Urk. 9/6a+b).
         Im Bericht vom 14. März 2005 nahm die Psychiaterin Dr. F.___ vorab Stellung zum Gutachten der C.___. Die Ärztin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 29. November 2004 vor allem wegen Angstzuständen in Behandlung ist, wies sodann darauf hin, dass die Versicherte im November 2004 wegen neuerlich aufgetretener nächtlicher Panikattacken die Dosierung des vom Hausarzt verschriebenen Antidepressivums eigenmächtig erhöht habe. Im Zeitpunkt der Berichterstattung hätten bisher insgesamt neun Konsultationen stattgefunden. Die Ärztin sah sich angesichts der bisherigen, eher kurzen Behandlungsdauer ausser Stande, eine definitive Diagnose zu stellen. Sie hege jedoch auf Grund sämtlicher Befunde den Verdacht, dass die Versicherte an einer dissoziativen Störung mit Panikattacken und Depression, mit anamnestisch schädlichem Gebrauch von Suchtmitteln (2001-2003), selbstschädigendem Verhalten (sich schneiden), Suizidgedanken, reduzierter Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit, Somatisierung, erhöhter Infektanfälligkeit und sozialem Rückzug leide. Dies vor dem Hintergrund einer belasteten Kindheit mit Trennung der Eltern 1992 und Scheidung 1994 (Urk. 9/6a S. 3). Differentialdiagnostisch käme eine sich entwickelnde Krankheit aus dem psychotischen Formenkreis in Frage. Bei den dissoziativen Störungen handle es sich um die Folge von chronisch extremem Stress beziehungsweise Traumatisierung, wobei die Diagnosestellung schwierig sei und es daher manchmal Jahre dauern könne, bis sie exakt feststehe. Typisch für das Krankheitsbild sei, dass sich die betroffenen Personen sehr verschieden verhalten würden, mal hilflos wie ein kleines Kind, mal kompetent und dem tatsächlichen Alter entsprechend. Dabei komme es auch zu Zuständen, in welchen der Realitätsbezug nicht mehr voll gegeben sei, ohne dass es sich um eine Psychose im eigentlichen Sinne handle; das heisst es würden Zustände von Derealisation aber auch von Depersonalisation auftreten. Dr. F.___ geht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Störung vorliegt, die sowohl ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit als auch die Fähigkeit, das Leben zu bewältigen und zu geniessen, namhaft beeinträchtige (Urk. 9/6a S. 3). Die Psychiaterin schliesst hingegen das Vorliegen einer protrahierten Adoleszenzkrise aus (Urk. 9/6a S. 4).
         Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezeichnete das ihm zur Stellungnahme unterbreitete Gutachten der C.___ sowohl hinsichtlich der Diagnosestellung als auch mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als unklar (Urk. 9/6b). Gestützt auf das Gutachten der C.___, den Bericht von Dr. F.___ und die eigene am 15. März 2005 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin gelangte er zum Schluss (vgl. Bericht vom 19. März 2005; Urk. 9/6b), dass eine schwere Angststörung vorliege. Weder könne die Versicherte psychisch als gesund bezeichnet werden, noch liege lediglich eine Reifeverzögerung vor. Es sei zu beachten, dass sie zehn Monate arbeitsunfähig gewesen sei und hernach ein Arbeitstraining mit einer 50%igen Belastung in einem geschützten Rahmen absolviert habe. Differentialdiagnostisch erachtete Dr. G.___ eine gemischte Angststörung im Sinne von ICD-10 F41.3 als gegeben. Einerseits bestünden Symptome für eine generalisierte Angststörung, gleichzeitig aber auch für eine soziale Phobie. Aber auch eine dissoziative Störung sei denkbar, da die Versicherte über zwei Persönlichkeiten berichte, die sie nicht zusammenbringe. Das führe zu einer Spannung, die Ängste verursache und letztlich mitverantwortlich sei für die psychosomatisch mitbedingte Schuppenflechte, unter welcher die Beschwerdeführerin an der Kopfhaut leide (Urk. 9/6b S. 2). Dr. G.___ erlebte die Versicherte als allseitig gut orientiert, sehr kooperativ, im Denken geordnet. Es sei ihm aufgefallen, dass sie sehr rasch von ihrer Zukunftsangst gesprochen und erwähnt habe, sie habe schon viel gemacht, aber noch nichts erreicht. Konfrontiert mit dem Ergebnis im Gutachten der C.___, sie solle ihre KV-Lehre abschliessen, habe sie schnell mit sichtbarer Angst und Abwehr reagiert, die Stimmung habe ins Angstvoll-Depressive gewechselt. Die Versicherte sei verstrickt in einer ambivalenten und ambitendenten Lebenssituation, könne kaum grössere Entscheide fällen und habe Angst, wieder etwas falsch zu machen. Dabei gehe viel Kraft verloren und erkläre eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er erachtete eine mehrwöchige Abklärung in der ESPAS als sinnvoll; die Beschwerdeführerin könne dort nebst einer umfassenden Abklärung mit zielgerichteter  Unterstützung (in medizinischer und beruflicher Hinsicht) die angestrebte Ausbildung absolvieren und bei gutem Gelingen vollumfänglich eingegliedert werden.

4.
4.1     Als Voraussetzung zur Gewährung beruflicher Massnahmen muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere vorliegen. Verlangt wird eine Störung oder Beeinträchtigung der Gesundheit, welche eine Behandlung oder doch Untersuchung notwendig macht und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Vorausgesetzt wird daher eine durch eine Medizinalperson festgestellte objektivierbare Beeinträchtigung der Gesundheit. Dabei sind (ärztliche) Behandlungen abzugrenzen von der "blossen Lebenshilfe" oder Mitteln zur Persönlichkeitsreifung (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 110, § 6, N 7). Im Gegensatz zur Umschulung ist für die übrigen beruflichen Massnahmen indes keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % notwendig (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
         Auf Grund der Aktenlage ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin bereits während der Lehre als kaufmännische Angestellte psychische Probleme manifest geworden sind, welche medikamentös behandelt wurden. Die kaufmännische Lehre wurde daher in eine Bürolehre umgewandelt; dennoch kam es kurz vor deren Abschluss (August 2001) im Februar 2001 zum Abbruch (Urk. 9/53 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. Altersjahr während dreier Jahre zu mehr oder weniger wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen bei insgesamt drei verschiedenen Therapeuten war, bestätigt auch der Bericht von Dr. F.___ (Urk. 9/6a). Erstellt ist sodann, dass die Beschwerden zunehmen, sobald die Medikamentendosis reduziert wird; daher begab sich die Versicherte im November 2004 erneut in psychotherapeutische Behandlung.
         Bei der Würdigung der verschiedenen ärztlichen Berichte ist sodann zu beachten, dass Dr. H.___ und der Arzt der Tagesklinik ihre Einschätzungen abgegeben hatten (Urk. 9/20+21), bevor die Beschwerdeführerin die Lehre als tiermedizinische Praxisassistentin begonnen und nach einem Jahr abgebrochen hat. Insoweit kommt den Beurteilungen durch die C.___ vom 24. Januar 2005 (Urk. 9/19) und durch die Dres. F.___ und G.___ vom März 2005 (Urk. 9/6a+b) allein schon aus diesem Grund grössere Bedeutung zu.
4.2     In ihren Schlussfolgerungen weichen das Gutachten der C.___ einerseits und die Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___ andererseits jedoch erheblich voneinander ab, indem die Gutachter der C.___ zum Schluss gelangen, die Wiederaufnahme und Beendigung der abgebrochenen KV-Lehre sei der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und aus gesundheitlicher Sicht zumutbar (Urk. 9/19 S. 9). Allerdings sehen sich die Gutachter der C.___ ausserstande, eine klare Diagnose zu stellen, schliessen eine schleichend verlaufende schizophrene Entwicklung nicht aus, lassen die Frage der tatsächlichen Belastbarkeit der Versicherten im Rahmen einer Ausbildung beziehungsweise auf dem Arbeitsmarkt offen und geben auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab. Bezüglich der Belastbar- und Leistungsfähigkeit sei vielmehr eine mehrwöchige Abklärung durch die ESPAS (= Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter) angezeigt. Der Gutachter der C.___ schränkte ferner seine Aussagen hinsichtlich der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit insofern ein, als es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin sich im Gespräch mit ihm deutlich kompetenter und gesünder präsentiert habe, als sie im Lebens- und Arbeitsalltag tatsächlich sei. Auf das Gutachten der C.___ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden.
4.3     Mit aller Deutlichkeit schlossen die Psychiater F.___ und G.___ das Vorliegen einer blossen Adoleszenzkrise aus (Urk. 9/6a+b), sondern bestätigten vielmehr, dass psychische, den Alltag der Versicherten beeinträchtigende Probleme vorlägen. Dass Dr. F.___ angesichts der noch relativ kurzen Behandlungsdauer (November 2004 bis März 2005) keine definitive Diagnosestellung möglich war, sondern sie vorerst den Verdacht auf eine dissoziative Störung äusserte, vermag an der Aussagekraft ihres Berichts nichts zu ändern. Angesichts der dargelegten Entwicklung seit 2001 ist somit von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen, und da diese keinen bestimmten Invaliditätsgrad erreichen muss, ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen grundsätzlich zu bejahen.
         Zusammenfassend hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Gesundheit seit längerer Zeit beeinträchtigt ist und sich diese Beeinträchtigung auch auf ihre beiden bisher begonnenen und wieder abgebrochenen Lehrverhältnisse ausgewirkt hat (Urk. 9/53 S. 2 ff. sowie 9/33 S. 4 f.).
4.4     Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben.
         Vorliegend ist sowohl aus medizinischer Sicht von der Eingliederungsfähigkeit als auch subjektiv vom Eingliederungswillen der Versicherten auszugehen. Dem Bericht von Dr. G.___ vom 19. März 2005 (Urk. 9/6b S. 1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung (gemeint die Verfügung vom 17. Februar 2005) vier bis acht Stunden in der Woche Putzarbeiten verrichtet, eine private Handelsschule (ein Tag/Woche) angefangen hat und sodann Hausarbeiten (gemeint wohl Hausaufgaben) im Ausmass von fünf bis zehn Stunden zu erledigen hat. Obwohl das Kaufmännische nicht ihrem tiefsten Berufswunsch entspreche (Urk. 9/53 S. 2), sondern die Versicherte eher eine Beschäftigung mit Umgang mit Tieren wünschte (Praktikantin auf einem Hof mit Isländerpferden, Lehrstelle als tiermedizinische Praxisassistentin), hat sie nun mit einer Handelsschule begonnen. Nach ärztlicher Einschätzung (Urk. 9/6a S. 3, 9/6b S. 2 und 9/19 S. 9) benötigt die Versicherte jedoch - trotz dieser Selbständigkeit - bei der Berufswahl und der Bewältigung ihrer Ausbildung eine engmaschige Unterstützung und Begleitung durch Fachpersonen.
         Die Invalidenversicherung wird daher im Rahmen beruflicher Massnahmen sowohl hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie Berufswahl (Berufsberatung) die nötigen Abklärungen zu treffen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren haben.
         Die Beschwerde ist deshalb in diesem Sinn gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Die am 4. Juli 2005 (Urk. 10) zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Susanne Friedauer machte mit Honorarnote vom 23. Oktober 2006 (Urk. 15) einen Aufwand von insgesamt 14,6 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 109.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Fr. 3'259.75 (inklusive und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne der Erw. 4.4 durch die Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'259.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).