IV.2005.00556
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Spitz
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 29. November 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 14. April 2005 die revisionsweise verfügte Aufhebung der seit 1. November 1998 ausgerichteten ganzen Invalidenrente per 1. Dezember 2001 bestätigte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Mai 2005 und deren Ergänzung vom 13. Juni 2005, mit welchen B.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Weitergewährung der Invalidenrente respektive eine neuerliche medizinische Abklärung beantragt hat (Urk. 1 und 6), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 23. August 2005 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf,
dass im Urteil des hiesigen Gerichts in dieser Sache vom 25. April 2003 (Verfahren Nr. IV.2001.00706) betreffend die Beschwerde von B.___ gegen die ursprüngliche rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober 2001 (Urk. 10/15), festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu betrachten sei, so dass allfällige Einschränkungen in der Haushaltsführung für die Invaliditätsbemessung ohne Belang seien (Urk. 10/14 Erw. 3),
dass das Gericht in medizinischer Hinsicht zur Auffassung gelangte, dass die Beschwerdeführerin wegen der unfallbedingten Restbeschwerden im rechten Handgelenk in einer körperlich leichten Tätigkeit, die kein Heben und Tragen von mehr als 5 kg und kein Hantieren mit schweren Werkzeugen, vor allem keine Rotation der rechten Hand bedinge, vollzeitlich arbeitsfähig sei, und dass diesbezüglich von einem erheblich verbesserten Zustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache auszugehen sei,
dass zudem in jedem Fall feststehe, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, bei der sie den rechten Arm und die rechte Hand nur minimal oder nicht einsetzen müsse, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen, möglicherweise unfallfremden Schulter-Arm-Problematik vollzeitlich ausüben könne (Urk. 10/14 Erw. 5.3),
dass das Gericht auf der Basis dieser Restarbeitsfähigkeit die Invaliditätsbemessung durchführte und unter Berücksichtigung eines maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % errechnete und damit die revisionsweise Rentenaufhebung der IV-Stelle, welche in Koordination mit dem Rentenentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 14. Februar 2001 (Urk. 10/64/3) ergangen war, bestätigte (Urk. 10/14 Erw. 6),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von B.___ mit Urteil vom 20. Februar 2004 (Prozess Nr. I 372/03) in dem Sinne guthiess, als es das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. April 2003 und die Verwaltungsverfügung vom 18. Oktober 2001 aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/13),
in Erwägung,
dass in Bezug auf die vorliegend relevanten gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen auf die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigten und ergänzten (Urk. 10/13 Erw. 1.1 und 1.2) Erwägungen im Urteil vom 25. April 2003 in Sachen der Parteien verwiesen werden kann (Urk. 10/14 S. 3 ff.),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 20. Februar 2004 die Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung für notwendig erachtete, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das sowohl vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___ als auch von Dr. med. F.___, Leitender Arzt der Orthopädie/Handchirurgie der C.___, diagnostizierte unfallfremde Schulter-Arm-Syndrom eine zusätzliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, und dass diesbezüglich die medizinischen Akten zu wenig klar seien (Urk. 10/13 S. 5),
dass die IV-Stelle hierauf eine Begutachtung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, veranlasste (Urk. 10/24) und einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 22. Oktober 2004 (Urk. 10/25) einholte,
dass Dr. D.___ aufgrund der Untersuchung vom 17. Dezember 2004, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin nicht über massive Beschwerden geklagt habe, im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergelenks einzig den Befund einer schmerzhaften Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter um knapp 1/3 erhob, die Beweglichkeit als solche aber aktiv und passiv symmetrisch gewesen sei und 150° erreicht habe,
dass die Beweglichkeit des Kopfes in allen Bewegungsradien frei und indolent und der Musculus trapezius weich gewesen sei, keine Myogelosen aufgewiesen habe und dass die Ellbogengelenke beidseits unauffällig gewesen seien,
dass Dr. D.___ gestützt auf seine Untersuchung und die Akten zum Schluss kam, dass die Schulterproblematik rechts unfallfremd sein dürfte, jedoch kaum invalidisierender Natur, und dass sich die Schulterproblematik auf die Arbeitsfähigkeit kaum auswirke,
dass er für die Beschwerden und Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin im Bereich des rechten Handgelenks und der Schulter angebe, eventuell eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (Urk. 10/24),
dass Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig den Status nach Ulnaköpfchenprothese rechts 1998 und der Entfernung der Ulnaprothese und Stabilisierung der distalen Ulna 1999 erwähnte und die Fragen zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einzig im Hinblick auf die Beschwerden im rechten Handgelenk beantwortete (Urk. 10/25 und Beilage),
dass Dr. E.___ im Rahmen eines weitern im Einspracheverfahren zu den Akten genommenen Berichts vom 8. April 2005 wiederum lediglich die Handproblematik rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anführte, und unter den subjektiv erwähnten Beschwerden notierte, dass die Schmerzen vom Handgelenk rechts unter Belastung bis in den Schulterbereich ausstrahlt (Urk. 10/23),
dass folglich sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ der Schulter-Arm-Problematik grundsätzlich keine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende Wirkung zusprachen und die Ausführungen von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 8. April 2005 zudem darauf schliessen lassen, dass die Schulterschmerzen lediglich unter Belastung der rechten Hand auftreten, was den bereits im Urteil vom 25. April 2003 gezogenen Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, in welcher sie den Arm und die rechte Hand nicht oder nur minimal einsetzen muss, durch die Schulterproblematik nicht eingeschränkt ist (vgl. Urk. 10/14 Erw. 5.3), bestätigt,
dass auch die von Dr. E.___ in der Handchirurgie der C.___ veranlasste Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2005 diesbezüglich zu keiner abweichenden Beurteilung führt, sind doch sowohl der Anamnese im Bericht vom selben Tag als auch dem Befund und der Beurteilung lediglich Ausführungen zur Handgelenkproblematik rechts zu entnehmen, nicht aber Klagen über Schulterschmerzen oder diesbezügliche Abklärungen (Urk. 10/22),
dass es sich gestützt auf die Aktenlage rechtfertigt, als erstellt zu betrachten, dass die Schulter-Arm-Problematik zu keiner zusätzlichen Einschränkung der durch die Handgelenkprobleme bedingten Arbeitsunfähigkeit führt,
dass in Bezug auf die Beurteilung der durch die Beschwerden im rechten Handgelenk verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Veranlassung besteht, von der Einschätzung im Urteil vom 25. April 2003, wonach die Beschwerdeführerin zumindest eine körperlich leichte Tätigkeit, in welcher sie ihren rechten Arm nicht oder nur minimal einsetzen muss, vollzeitlich ausüben kann (vgl. Urk. 10/14 Erw. 5), abzuweichen,
dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 20. Februar 2004 einer diesbezüglichen Stellungnahme enthielt (Urk. 10/13),
dass die nach dem Rückweisungsentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ergänzend zu den Akten genommenen medizinischen Berichte keine abweichende Beurteilung aufdrängen, da sich weder Dr. D.___ (Urk. 19/24) noch PD Dr. med. F.___, Oberarzt der Handchirurgie der C.___ (Urk. 10/22), mit der Leistungsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit auseinandersetzen, und Dr. E.___ in seinen Berichten vom 22. Oktober 2004 (Urk. 10/25) und vom 8. April 2005 (Urk. 10/23) zwar dazu Stellung nimmt, seinen Beurteilungen jedoch nicht gefolgt werden kann, da sie einerseits widersprüchlich sind - am 22. Oktober 2004 sprach er von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, am 8. April 2005 reduzierte er die Arbeitsfähigkeit ohne nachvollziehbare Erklärung auf 20 % -, und andererseits seinen Berichten keinerlei Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit ohne Belastung der rechten Hand, wie insbesondere in einer Überwachungstätigkeit, durch die Behinderung an derselben eingeschränkt sein sollte,
dass im Weitern kein Anlass besteht, den im Urteil vom 25. April 2003 durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 10/14 Erw. 6) einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen, zumal der errechnete Invaliditätsgrad von 20 % weit von einer rentenbegründenden Einschränkung entfernt ist,
dass sich folglich die ursprüngliche am 18. Oktober 2001 in Koordination mit dem Unfallversicherer verfügte revisionsweise Aufhebung der Rente auf Ende November 2001 (Urk. 10/15) auch nach den ergänzenden Abklärungen als richtig erweist und demnach die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).