Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00557
IV.2005.00557

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
Gossauerstrasse 14, Postfach 244,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1950, leidet seit Jahren unter anderem an einer chronischen Hepatitis B (Erstdiagnose 1982 [Urk. 7/39, Urk. 7/74 Seite 5]). Seit dem 1. November 1995 bezieht sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Rentenverfügung vom 2. November 1995 [Urk. 7/19], bestätigt mit Verfügungen vom 14. Oktober 1998 und vom 22. Februar 2001 [Urk. 7/17, Urk. 7/13]). Am 1. September 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/49). Nach Einholung eines Arztberichtes beim Spital X.___ (Bericht vom 13. Oktober 2004 unter Beilage des Berichtes von B.___, leitender Arzt Gastroenterologie des Spitals Y.___, an A.___, FMH Innere Medizin, vom 18. März 2004, des Austrittsberichtes des Spitals X.___ vom 7. Juni 2004 sowie des Austrittsberichtes der Klinik Z.___ des Universitätsspitals Zürich [USZ] vom 10. Juni 2002 [Urk. 7/32]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Unterlagen nicht regelmässig und dauernd auf erhebliche Weise auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei, deren Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 ab (Urk. 7/8). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Monika Meier mit Eingabe vom 19. November 2004 (Urk. 7/7) resp. vom 10. Februar 2005 (Urk. 7/3) Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen, eventualiter sei die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung vor Ort und Stelle vorzunehmen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 7/3). Die IV-Stelle liess daraufhin eine Abklärung vor Ort durchführen. Nach Eingang des betreffenden Abklärungsberichtes vom 7. April 2005 (Urk. 7/41 = Urk. 3) wies sie - nach Rücksprache mit ihrem Abklärungsdienst (Urk. 7/2) - die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 12. April 2005 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Monika Meier mit Eingabe vom 13. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen, eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu einem rechtskonformen Vorgehen bei der Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
          .         Ankleiden, Auskleiden;          ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;          ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;          ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97          Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde die allgemeine Definition der Hilflosigkeit gemäss Art. 9 ATSG erweitert. Laut Art. 42 Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung gilt (neu) als hilflos ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Dabei liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV).
1.2     Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln     a.     in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in      erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b.     einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;     c.     einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders      aufwendigen Pflege bedarf      d.     wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen      Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter      gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
         e.     dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen      ist.
1.3     Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004 Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei er bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person auch die Stellungnahmen der Ärzte zu berücksichtigen hat (BGE 130 V 61 f., AHI 6/2000 Seite 319 f. Erw. 2b).
         Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Abklärungsbericht an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen zwischen den Parteien aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 36 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 f., unter Verweis auf BGE 128 V 93 f. sowie AHI 6/2000 Seite 319 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Unterlagen nicht regelmässig und dauernd auf erhebliche Weise auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 7/8). Gemäss ihren Angaben anlässlich des Abklärungsgespräches bedürfe sie keiner regelmässigen Hilfe Dritter. Dies komme lediglich während der Spitalaufenthalte in akuten Krankheitsphasen vor. Zu Hause sei sie auch während Krankheitsphasen alleine und erhalte keine erhebliche Hilfe Dritter. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei daher nicht gegeben (Urk. 2 Seite 4).
2.3     Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sie bei akuten Krankheitsschüben, welche zwei bis drei Mal jährlich vorkämen und jeweils drei bis vier Monate andauerten, beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Waschen, beim Baden und Duschen sowie beim Ordnen der Kleider Hilfe von Drittpersonen benötige. Da sie in akuten Krankheitsphasen das Bett nicht verlassen könne, sei sie zudem darauf angewiesen, dass man ihr die Nahrung ans Bett bringe. Sie bedürfe in dieser Zeit auch der persönlichen Überwachung. Der Abklärungsbericht stehe in einem krassen Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 1. September 2004. Er unterscheide in keiner Weise zwischen Krankheitsphasen und solchen, in denen es der Beschwerdeführerin besser gehe. Er erfülle die bundesgerichtlich verlangten Voraussetzungen an den Beweiswert nicht (Urk. 1 Seite 3).

3.
3.1    
3.1.1   Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1982 im Wesentlichen an einer chronischen Hepatitis B mit Leberzirrhose leidet (Urk. 7/36, Urk. 7/37, Urk. 7/39). Der Verlauf dieser Krankheit ist durch akute Schübe gekennzeichnet, welche mindestens zweimal pro Jahr auftreten, jeweils ein bis zwei Monate andauern (vgl. Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, A.___, an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2000 [Urk. 7/34]) und mit starker Malaise, Nausea, subfebrilen Temperaturen, Kraftlosigkeit und Ikterus verbunden sind (vgl. Austrittsbericht der Klinik Z.___ des USZ vom 10. Juni 2002 [Beilage zu Urk. 7/32]). Zudem wurden depressive Verstimmungen (vgl. Gutachten der Medizinischen Poliklinik des USZ vom 23. August 1995 [Urk. 7/37]) resp. eine reaktive Depression (Bericht von C.___, FMH Allgemeine Medizin, an die Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2001 [Urk. 7/35]) erhoben. 1997 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer 5-monatigen Interferon-Therapie (Urk. 7/35, Urk. 7/34), wobei diese offenbar nicht zu einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes führte. Die Hepatitis-Schübe wurden bislang teils ambulant, teils stationär behandelt (Austrittsbericht der Klinik Z.___ des USZ vom 10. Juni 2002 [Beilage zu Urk. 7/32]), wobei Spitalaufenthalte vom 4. bis 8. November 1997 in der Medizinischen Klinik des Spitals Y.___ (Beilage zu Urk. 7/36), im Januar/Februar 2001 im Spital Y.___ resp. im Spital X.___ (Urk. 7/35), vom 29. bis 31. Mai 2002 in der Klinik Z.___ des USZ (Beilage zu Urk. 7/32) und vom 27. April bis 3. Mai 2004 im Spital X.___ (Beilage zu Urk. 7/32) aktenkundig sind.
3.1.2   E.___, Oberarzt Medizin des Spitals X.___, erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2004 im Wesentlichen eine chronisch rezidivierende Hepatitis B, eine Leberzirrhose Stadium Child A, eine Cholezystolithiasis, rezidivierende Magendarmbeschwerden sowie rezidivierende Infekte der oberen Luftwege mit nachfolgenden Erschöpfungszuständen. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig resp. sich verschlechternd. Sie benötige keine Hilfsmittel (Urk. 7/32). Sodann sei sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen, und es bestehe auch kein Bedarf an dauernder Pflege und/oder dauernder persönlicher Überwachung. Hingegen benötige sie lebenspraktische Begleitung, namentlich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten (Beiblatt zu Urk. 7/32).
3.2     Im Abklärungsbericht vom 7. April 2005 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben aufgrund der chronischen Hepatitis das letzte Mal im Februar 2005 und im Juni 2004 für ein bis zwei Wochen im Spital X.___ habe behandelt werden müssen. Während eines Hepatitisschubes fühle sie sich schlecht; sie leide unter Übelkeit und Erbrechen, könne nur mühsam aufstehen und nicht sprechen. In den akuten Phasen müsse sie eine bis zwei Wochen in das den Spital X.___; sie brauche Ruhe. Ein Hepatitis-Schub dauere allerdings drei bis vier Monate, davon sei sie eine bis zwei Wochen im Spital und dann alleine zu Hause, wo sie sich selbst helfen müsse. Sie erhalte keine regelmässige Hilfe. Im Weiteren hält die Abklärungsperson fest, dass sich die Beschwerdeführerin auch in akuten Krankheitsphasen selbständig an- und auskleiden könne; aufstehen, absitzen und abliegen könne sie in der Regel ebenfalls selbständig. In akuten Krankheitsphasen sei es schon vorgekommen, dass sie im Spital den Nachttopf gebraucht habe, in der Regel könne sie allerdings ohne Hilfe Dritter aufstehen und die Positionen wechseln. Im Bereich "Essen" brauche sie keine Hilfe Dritter. Auch bei der Körperpflege sei sie nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen; in akuten Krankheitsphasen lasse sie die Badezimmertüre offen, um sich vom Ehemann oder den Kindern Hilfe zu holen, falls sie diese benötige. Auf die Toilette gehen könne sie in der Regel auch in akuten Krankheitsphasen alleine. An Tagen wie gestern (Fieber aufgrund Bronchitis) könne sie nicht ins Freie gehen. Allerdings könne sie in der Regel kurze Fussstrecken gehen, im Quartier einen Spaziergang zu der Migros zum Einkaufen machen (circa ein Kilometer) und dergleichen. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie benützen, es komme aber vor, dass sie sich zu schwach fühle; dann müsse der Ehemann sie zum Bahnhof fahren, allerdings nicht regelmässig. Sie könne sich die Medikamente, die sie einnehmen müsse, selbständig verabreichen und benötige keine persönliche Überwachung; sie könne Hilfe holen. Die Abklärungsperson kommt zum Schluss, es sei nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für alltägliche Lebensverrichtungen auf regelmässige und dauernde Hilfe Dritter angewiesen ist und/oder wegen einer Sinnesschädigung oder eines Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedarf. Im Weiteren verneint sie auch einen dauernden und regelmässigen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe und persönlicher Überwachung. Es erfolge keine regelmässige und dauernde Hilfe (Urk. 3).
3.3
3.3.1   Der Abklärungsbericht wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der ärztlichen Fachpersonen gestellten Diagnosen verfasst. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden werden detailliert wiedergegeben, ebenso ihre Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen.
3.3.2   Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - auch während eines Hepatitisschubes - in der Regel nicht auf Hilfe Dritter bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen ist und auch bei der Fortbewegung im Freien sowie der Pflege gesellschaftlicher Kontakte keiner regelmässigen Hilfe bedarf. Einen Bedarf an persönlicher Überwachung hat sie, unter Hinweis darauf, dass sie sich Hilfe holen könne, verneint. Im Abklärungsbericht wird somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 3) - durchaus zwischen akuten Krankheitsphasen und Phasen, in denen es der Beschwerdeführerin besser geht, unterschieden.
         Sodann ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 3) - nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson den Ehemann und die Töchter der Beschwerdeführerin nicht angehört hat, zumal kein Grund zur Annahme besteht, dass diese nicht in der Lage gewesen sein könnte, verlässliche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand und einer allfälligen Hilfsbedürftigkeit zu machen. Solches wird denn ihrerseits auch nicht geltend gemacht.
         Im Weiteren ist zu bemerken, dass bei der Bemessung der Hilflosigkeit von erwachsenen Personen objektiv vom Zustand der versicherten Person auszugehen ist. Es ist unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält, d.h. ob sie alleinstehend oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Heim lebt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 8081, unter Hinweis auf ZAK 1969 Seite 616 f., insbesondere Seite 619). Damit schlägt auch der seitens der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach die Abklärungsperson keine Ausführungen über die örtlichen Verhältnisse gemacht habe (Urk. 1 Seite 3), fehl.
        
         Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 (Urk. 6 Seite 2) zu Recht bemerkt, war die Abklärungsperson auch nicht gehalten, auf die von der Beschwerdeführerin zeitweise in Anspruch genommene Hilfe durch die Spitex einzugehen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 1. September 2004 (Urk. 7/49) geht nämlich hervor, dass sich die Hilfe der Spitex nicht auf die eingangs genannten alltäglichen Lebensverrichtungen (vergleiche Erwägung 1.1), sondern auf Hilfeleistungen beim Haushalt sowie beim Einkauf erstreckte; Gleiches ist auch der Beschwerdeschrift zu entnehmen (Urk. 1 Seite 3). Dass eine versicherte Person Hilfe bei der Haushaltbewältigung benötigt und/oder darauf angewiesen ist, dass Drittpersonen für sie einkaufen, ist aber bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht zu berücksichtigen.
         Während die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson differenzierte Angaben zum Ausmass ihrer Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen gemacht hat (Urk. 3, vgl. Erwägung 3.2), hat sie in ihrer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 1. September 2004 (Urk. 7/49) lediglich pauschal erklärt, dass sie "bei akuten Schüben" auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Im Weiteren sind ihre dortigen Angaben teilweise unklar, hat sie doch hinsichtlich der allgemeinen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden" sowie "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" einen Bedarf an Dritthilfe gleichzeitig bejaht und verneint. Seitens der Beschwerdegegnerin wurde demnach zu Recht auf die - differenzierten - Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches abgestellt.
3.3.3 Während die Abklärungsperson zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin - mangels psychischer und geistiger Behinderung - nicht auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist (Urk. 3 Seite 2), geht D.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/32) davon aus, dass sie Hilfeleistungen benötige, welche das selbständige Wohnen ermöglichen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV).
         Dazu ist zu bemerken, dass die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV weder eine Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch eine Überwachung darstellt. Der Begriff "Begleitung" meint Begleitung und Beratung, die zur Bewältigung des praktischen Alltags dient (vgl. Botschaft über die 4. IVG-Revision, Bundesblatt 2001, Seite 3289). Hauptanwendungs- resp. Modellfälle zu den in Art. 38 Abs. 1 lit. a bis c aufgeführten Fallgruppen finden sich im KSIH in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung (Rz 8049 f.). Danach liegt ein Bedarf an Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) vor, wenn eine Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt, auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder auf Anleitung zur Erledigung des Haushaltens resp. auf gewisse Überwachung und Kontrolle dabei angewiesen ist (KSIH, Rz 8050). Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) kann dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen (KSIH, Rz 8051).
         Der Bericht von D.___ enthält keine Feststellungen, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin auf Begleitung und Unterstützung im umschriebenen Sinne angewiesen ist. Sodann macht insbesondere auch die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde nicht - mehr - geltend, dass sie eine lebenspraktische Begleitung benötige. Sie bringt lediglich vor, dass sie in akuten Phasen eine Haushaltshilfe benötige und darauf angewiesen sei, dass Drittpersonen für sie einkaufen (Urk. 1 Seite 3). Diese Hilfeleistungen sind aber nach dem Gesagten - auch - unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung" nicht zu berücksichtigen. Die Abklärungsperson hat demnach einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Ergebnis zu Recht verneint.
3.3.4 Hinsichtlich der übrigen Bereiche (Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, dauernde Pflege, dauernde persönliche Überwachung) stellt die Abklärungsperson - in Übereinstimmung mit D.___ - fest, dass kein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe von Drittpersonen bestehe. Diese Schlussfolgerung überzeugt. Gemäss ihren eigenen Angaben anlässlich des Abklärungsgespräches ist die Beschwerdeführerin - auch in akuten Krankheitsphasen - in der Regel nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit - wie sie die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches geschildert hat - können aber nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist vielmehr erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. März 2005 in Sachen R., I 563/04, Erw. 6.2, mit Hinweisen), was bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Im Weiteren weist die Abklärungsperson zu Recht darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin - angesichts der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht - zumutbar wäre, sich für das Duschen Hilfsmittel anzuschaffen, welche ihr ein Gefühl der Sicherheit vermitteln würden (zum Beispiel ein Duschbrett oder einen Duschstuhl). Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich nämlich keine relevante Hilflosigkeit vor (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erwägung 3.3, mit Hinweis).
         Schliesslich ist zu bemerken, dass auch in den Verfahren betreffend Rente resp. Rentenrevision die Frage, ob die Beschwerdeführerin als hilflos zu betrachten sei, ärztlicherseits stets verneint wurde (Urk. 7/39, Urk. 7/36, Urk. 7/35, Urk. 7/34). Im "Fragebogen für Revision der Invalidenrente resp. Hilflosenentschädigung" vom 20. März 2005 machte die Beschwerdeführerin im Übrigen nunmehr auch selbst nicht mehr geltend, dass sie beim An- und Ausziehen sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen der Hilfe Dritter bedürfe (Urk. 7/43, vgl. demgegenüber Urk. 7/49).
3.4     Es ergibt sich somit, dass der Abklärungsbericht vom 7. April 2005 die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Erwägung 1.4), weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.
3.5     Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).