IV.2005.00558
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 4. September 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene P.___, Mutter der 1995 geborenen Tochter A.___ (Urk. 8/58), arbeitete von 1997 bis Januar 2001 bei B.___ als Telefonistin und Sekretärin. Am 8. August 1998 erlitt sie einen Auffahrunfall (Urk. 1 S. 2). Aus der Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers bei der Zürich-Versicherungsgesellschaft bezog die Versicherte von Mitte April 1999 bis Ende Dezember 2002 Taggelder aufgrund von Arbeitsunfähigkeiten von 50 % beziehungsweise 100 % (Urk. 8/71/2). Wegen der seit diesem Unfall bestehenden Behinderungen (zervikozephales Schmerzsyndrom infolge HWS-Distorsion bei Auffahrunfall, Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen, psychische Verstimmung, Ameisenlaufen am Arm rechts und Luxation Schulter rechts) meldete sie sich am 26. Januar 2001 zum Rentenbezug an (Urk. 8/70). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Klinik C.___ den Bericht von Dr. med. D.___ vom 20. Februar 2001 ein (Urk. 8/23). Weitere Arztberichte wurden bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Berichte vom 25. März 2001, Urk. 8/22, und vom 25. Oktober 2001, Urk. 8/20) angefordert. Im Juli 2001 wurde die Klinik C.___ erneut um einen Bericht gebeten, der am 28. August 2001 von Dr. med. F.___ erstattet wurde (Urk. 8/21). Von der Klinik C.___ liegen sodann die Berichte vom 14. Januar 2003 (von Dr. med. F.___, Urk. 8/19), vom 22. Januar 2003 (Urk. 8/18) und vom 21. März 2003 (Urk. 8/17), beide von Dr. med. F.___, vor. Sodann holte die IV-Stelle bei Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, den Bericht vom 19. Juli 2003 ein (Urk. 8/16). Letzterer enthält diverse weitere ärztliche Einschätzungen als Beilage. Schliesslich liess sie die Versicherte bei der Medas H.___ medizinisch abklären (Urk. 8/11). Dr. med. I.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, J.___, erstellte das rheumatologische Konsilium (Bericht vom 5. Dezember 2004), Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, K.___, das neurologische (Bericht vom 1. September 2004) und Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.___, das psychiatrische (Bericht vom 6. September 2004, Urk. 8/15). Sie bat die Zürich Versicherungs-Gesellschaft um Zusendung einer Aufstellung über die Perioden der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten (Urk. 8/13 und Urk. 8/71). Zudem zog die IV-Stelle den Auszug der Versicherten aus dem Individuellen Konto (IK) bei (Urk. 8/46) und klärte beim ehemaligen Arbeitgeber die erwerbliche Situation ab (Urk. 8/47 und Urk. 8/68). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 34 % (Urk. 8/10). Gegen diese Verfügung liess P.___ am 11. Februar 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Einsprache erheben. Mit der Einspracheschrift reichte sie den Arztbericht von Dr. med. O.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, vom 27. Januar 2005, ein (Urk. 8/8). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 12. April 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess P.___ am 13. Mai 2005 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit der Beschwerdeschrift reichte sie das Attest von Dr. med. E.___ vom 8. Mai 2005 ein (Urk. 3). Am 22. Juni 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnt ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, der Bericht von Dr. O.___ widerspreche der Beurteilung der Medas nicht grundsätzlich. Sie komme lediglich zu einer anderen Beurteilung desselben Sachverhalts. Medizinisch würden keine neuen Befunde erhoben. Der Kritik von Dr. O.___, dass die Medas die Bürotätigkeit falsch interpretiert habe, insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse und fehlender Schulbildung gar nicht für Büroarbeiten einsetzbar sei, müsse entgegengehalten werden, dass diese Faktoren für die Invalidenversicherung nicht relevant seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aufgrund des Gesundheitszustandes eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 75 % für körperlich nicht belastende Tätigkeiten wie Büroarbeiten. Auch Dr. O.___ erachte die Tätigkeit als Modeverkäuferin als mehrheitlich körperlich leichte Tätigkeit, wofür eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben werde. Diese Beurteilung stehe nicht im Widerspruch zu derjenigen, dass für ausschliesslich leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten medizinisch-theoretisch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die Limitierung auf 75 % durch die neuropsychiatrischen Auffälligkeiten bedingt seien. Es seien somit keine weiteren Abklärungen erforderlich (Urk. 2 S. 3).
1.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, die kritische Auseinandersetzung von Dr. O.___ mit dem Medas-Gutachten sei durch die Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden. In erster Linie sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin durch die rheumatologischen Faktoren mehr als 25 % in jeder manuellen Tätigkeit eingeschränkt sei. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschränkung beim damaligen Lebenspartner zu 70 % statt zu 75 % zumutbar gewesen sei, da es sich um eine allerleichteste Tätigkeit gehandelt habe. Das Gutachten sei auch insoweit widersprüchlich, als sich der rheumatologische Befund bei der einen Tätigkeit als limitierend, bei vergleichbaren Arbeiten aber nicht als limitierend auswirke. Zudem habe die Beschwerdeführerin nie ein Diplom als Sekretärin erworben. Insgesamt erweise sich der Medas-Bericht als oberflächlich und widersprüchlich, während die Beurteilung von Dr. O.___ überzeuge. Ausserdem bestätige auch der ehemalige Hausarzt Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichtere Tätigkeiten bei gleichzeitiger Einnahme von Schmerzmitteln (Urk. 1 S. 2 f.).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
2.2 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 343 festgestellt hat, dass die im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (Erw. 2 ff.), kann ohne weiteres auf sie und die dazu ergangene Rechtsprechung abgestellt werden.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.7
3.7.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.7.2 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.7.3 Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine). Zwar enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie beispielsweise ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd und c).
4. In medizinischer Hinsicht sind in erster Linie diese Unterlagen relevant:
4.1 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 25. März 2001 einen Status nach Schulterarthroskopie und arthroskopischer Bankart-Operation rechts im Januar 2001 bei posttraumatischer vorderer Schulterinstabilität rechts sowie einen Status nach Schleudertrauma der HWS im August 1998 (Urk. 8/22). In seinem Bericht vom 25. Oktober 2001 zu Händen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Verlaufs der Erkrankung der Beschwerdeführerin verwies er auf die Berichte der Klinik C.___ vom 2. und 12. Oktober 2001. Darin hatten Dr. F.___ und Dr. med. Q.___ nach notfallmässigen Konsultationen Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, Frozen shoulder bei Status nach arthroskopischer Bankart-Operation rechts im Januar 2001 bei posttraumatischer vorderer Schulterinstabilität rechts diagnostiziert. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/20). Am 8. Mai 2005 bestätigte Dr. E.___, die Beschwerdeführerin sei für eine leichtere Arbeit (im Büro, in einem Geschäft, in einer Boutique), wobei keine körperliche Anstrengung gefordert werde, bei Behandlung mit Medikamenten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3).
4.2 Dr. F.___ hielt in seinen Berichten vom 14. Januar, 22. Januar und 21. März 2003 folgende Diagnose fest: Status nach Schulterarthroskopie rechts, superiore Capsulotomie und Exzision Rotatorenintervall im September 2002 bei Frozen shoulder, Status nach Schulterarthroskopie und arthroskopischer Bankart-Operation rechts im Januar 2001 bei posttraumatischer vorderer Schulterinstabilität und fortgeschrittene humerale Arthrose rechts (Chondropathie III-IV). Am 21. März 2003 schloss der Arzt von Seiten der Schulter her die Behandlung ab. Für leichte Arbeiten ohne Belastung des Armes sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, für schwere Arbeiten indessen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17-19).
4.3 In seinem Arztbericht vom 19. Juli 2003 diagnostizierte Dr. G.___ einen Status nach HWS-Distorsionstrauma, ein chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom, eine posttraumatische vordere Schulterinstabilität rechts, Status nach zweimaliger Schulterarthroskopie rechts, Bankart Operation, eine fortgeschrittene humerale Omarthrose im rechten Schultergelenk sowie Depressionen mit Somatisierungstendenz. Er erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin durch gezielte medikamentöse, physiotherapeutische und rehabilitative Massnahmen als möglich (Urk. 8/16).
4.4 Dem Gutachter der Medas, Dr. med. R.___, lagen mehr als 30 Berichte des Universitätsspitals Zürich, der Klinik C.___, von Dr. med. S.___, Neurologie FMH, und Dr. G.___ aus der Zeit von September 2000 bis Juli 2003 bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (inklusive zweimaliger Schulterarthroskopie Ende Januar 2001 und im September 2002) in Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1998 vor. Gestützt auf das rheumatologische, das neurologische sowie das psychiatrische Konsilium wurde die Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer chronischen Impingementsymptomatik mit leichter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (Status nach arthroskopischer Bankhart-Operation rechts wegen posttraumatischer vorderer Schulterinstabilität rechts nach rezidivierenden Luxationen, Status nach arthroskopischer superiorer Capsulotomie und Extension Rotatorenintervall wegen grosser Hill-Sachs-Läsion am dorsalen Humeruskopf mit angrenzender fortgeschrittener Arthrose [Chondropathie Grad III-IV], eine sekundäre leichte depressive Störung ohne somatische Symptome unter Therapie), ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont sowie Migräne und möglicherweise zusätzlich episodisches Spannungskopfweh (Status nach HWS-Distorsion anlässlich eines Heckauffahrunfalls im August 1998) gestellt. Daneben wurden eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie Übergewicht diagnostiziert, die sich nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten aber Krankheitswert besässen. Der Gutachter schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit folgendermassen ein: Die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit in der Astrologieunternehmung ihres damaligen Lebenspartners wäre ihr medizinisch-theoretisch noch zu 70 %, die bis 1995 ausgeübte Tätigkeit als Modeverkäuferin zu 50 % zumutbar, wobei sich als limitierender Faktor vor allem die rheumatologischen Befunde erwiesen. In einer anderen Tätigkeit sei ihr eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne gehäufte Überkopfarbeit mit dem rechten Arm und ohne kraftaufwändige, ständige repetitive manuelle Tätigkeit noch zu 75 % zumutbar, wobei sich diesbezüglich insbesondere die neuropsychiatrischen Auffälligkeiten limitierend erweisen würden. Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit kaum verbessern (Urk. 8/15, S. 18 ff.).
4.5
4.5.1 Bei Würdigung dieser medizinischen Unterlagen fällt auf, dass die die Beschwerdeführerin behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgehen. Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Autounfall am 8. August 1998, bei dem ihr, als sie in ihrem Personenwagen vor einem Rotlicht angehalten hatte, von hinten eine Automobilistin ins Heck fuhr, aktenkundig erstmals im September 2000 über Schulterschmerzen klagte, worauf die jahrelangen Untersuchungen und Behandlungen ihren Anfang nahmen. Im Dezember 2000 nannte sie zudem erstmals Rücken- und Kopfschmerzen (Urk. 8/15 2 ff.).
4.5.2 Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Diagnose ist - in Bezug auf den Beweiswert des von der Beschwerdeführerin angegriffenen Medas-Gutachtens - zunächst festzuhalten, dass es für die erheblichen Belange umfassend ist, diesbezüglich auf allseitigen Untersuchen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet sowie begründete Schlussfolgerungen enthält. Somit kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
Bleibt zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht von Dr. O.___ vom 27. Januar 2005 Zweifel an der Schlüssigkeit des Medas-Gutachtens zu wecken vermag.
4.6 Die Spezialärztin und Psychotherapeutin stellte, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7), keine Diagnose, erwähnte keine neuen Befunde, sondern beurteilte den gleichen Sachverhalt lediglich anders. Es ist somit davon auszugehen, dass die im Medas-Gutachten gestellten gesundheitlichen Einschränkungen auch von Dr. O.___ anerkannt werden. Sie kommt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusammenfassend zum Schluss, dieser sei eine geistige Tätigkeit (im Sinne einer realen Bürotätigkeit) nicht zumutbar, weil ihr die Voraussetzungen und die Erfahrung fehlten. Für eine körperlich leichte Tätigkeit benötige sie funktionierende Arme. Auch in einer leichten körperlichen Tätigkeit wirkten sich die rheumatologischen Faktoren limitierend aus, weil neben Überkopfarbeiten auch repetitive manuelle Arbeiten sowie Tätigkeiten mit Rotationen im Schultergelenk nur eingeschränkt zumutbar seien. Je weniger geistige Arbeit möglich sei, desto bedeutender würden die rheumatologischen Limitierungen. Die Beurteilung der allgemeinen Erwerbstätigkeit müsse deshalb die neuropsychiatrischen und die rheumatologischen Limitierungen gesamthaft einbeziehen. Die Einschätzung der Zumutbarkeit des früheren Berufes als Modeverkäuferin zu 50 %, ohne Berücksichtigung der neuropsychiatrischen Auffälligkeiten, sei realistisch, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit und allgemeinen Erwerbsfähigkeit von höchstens 50 %, ohne Berücksichtigung der neuropsychiatrischen Auffälligkeiten, ausgegangen werden müsse (Urk. 8/8).
4.6.1 Dr. O.___ moniert zunächst, der Gutachter habe es unterlassen, abzuklären, was die Bürotätigkeit, für welche er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiere, beinhalte. Sie habe Telefonate entgegengenommen, Termine vereinbart, Kunden empfangen und diese mit Kaffee versorgt. Für eine Frau, welche aus der dominikanischen Republik komme, könne diese Arbeit als Bürotätigkeit qualifiziert werden, für den Gutachter der Medas hätte aber klar sein müssen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nichts mit einer wirklichen Büroarbeit gemein habe. Sie spreche nur gebrochen Deutsch, habe bereits mit Rechenaufgaben des Niveaus der zweiten Primarklasse Mühe, und sie könne keinen Computer bedienen. Eine effektive Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführerin angesichts dieser schulischen und kognitiven Voraussetzungen nicht möglich. Weil die Büroarbeit auf einem Missverständnis des Gutachters beruhe, könne diese Arbeit nicht als zumutbar erachtet werden (Urk. 8/8).
4.6.2 Zu ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung befragt, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung in der Medas an, in der Dominikanischen Republik während sieben Jahren die Primarschule und während sechs Jahren das Gymnasium mit Schwerpunkt Mathematik besucht zu haben. Neben der Schule habe sie zudem während zwei Jahren eine kaufmännische Ausbildung absolviert und - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) - mit dem Diplom als Sekretärin abgeschlossen (Urk. 8/15 S. 12). Die Grundausbildung im Büro während eineinhalb Jahren gab sie auch in der Anmeldung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/70). Ihre Tätigkeit bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, Freund und Vater ihrer Tochter charakterisierte die Beschwerdeführerin folgendermassen: Sie sei als Sekretärin/Büroangestellte in der Astrologieunternehmung beschäftigt gewesen, habe dort das Telefon bedient und Termine abgemacht sowie wenige Schreibarbeiten verrichtet. Sie habe 42 Stunden pro Woche gearbeitet, manchmal habe sie auch Überstunden geleistet. Die Arbeit habe sie damals alleine gemacht, heute seien dafür zwei Frauen beschäftigt (Urk. 8/15 S. 12). Dem Fragebogen für den Arbeitgeber kann entnommen werden, dass dieser die Beschwerdeführerin als Telefonistin/Sekretärin angestellt hatte und sie mit Fr. 3'800.-- entlöhnte (Urk. 8/47). Soweit Dr. O.___ geltend macht, die Beschwerdeführerin habe Mühe mit Rechnen, steht dies im Widerspruch zu deren Angaben, sie habe in ihrem Heimatland das Gymnasium in mathematischer Richtung besucht (Urk. 8/15 S. 12). Was die angeblichen ungenügenden Sprachkenntnisse anbelangt, ist festzuhalten, dass sich in den gesamten Akten kein Hinweis darauf finden lässt, die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, sich gegenüber den Ärzten oder den Gutachtern in deutscher Sprache auszudrücken, im Gegenteil. Im neurologischen Konsilium führte Dr. L.___ insbesondere aus, ihre Sprache sei entsprechend einer fremden Muttersprache nicht auffällig. Sodann gab der Psychiater an, die Beschwerdeführerin spreche recht gut Deutsch, wenn auch mit einem eingeschränkten Wortschatz (Urk. 8/15). Überdies hat sie während ihrer Tätigkeit bei der T.___ AG von Februar 1990 bis Oktober 1995 (Urk. 8/46) wegen schlechter Deutschkenntnisse zunächst im Lager, nach dem Besuch von Deutschkursen später aber auch mit Kunden zu tun gehabt und zuletzt Arbeiten an der Kasse und im Verkauf verrichtet. Ausserdem weilt die Beschwerdeführerin seit 1988 in der Schweiz (Urk. 8/15), und sie war zudem von 1989 bis 1994 mit einem Schweizer verheiratet (Urk. 8/58). Vor diesem Hintergrund kann es um ihre Deutschkenntnisse nicht so schlecht bestellt sein, wie Dr. O.___ angibt. Überdies - und das ist hier von entscheidender Bedeutung - werden bei der Invaliditätsbemessung invaliditätsfremde Gründe wie das Alter, die mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten nicht berücksichtigt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7). Bei der Bemessung des für den Invaliditätsgrad massgebenden Einkommensvergleiches ist sodann so vorzugehen, dass diese Gründe beziehungsweise deren finanzielle Auswirkungen entweder bei beiden Vergleichsgrössen nicht berücksichtigt werden oder bei beiden Einkommen eingeschlossen werden müssen (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4).
4.7
4.7.1 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Gutachter als Modeverkäuferin im Umfang 50 % wird durch Dr. O.___ an sich nicht bestritten. Sie weist jedoch darauf hin, diese Einschätzung treffe zu, sofern die Beschwerdeführerin die rheumatologischen Limitierungen einhalten könne und an der Kasse kein Rückgeld berechnen oder Geld kontrollieren müsse. Gerade die Arbeit an der Kasse sei sehr repetitiv und erfordere Rotationen im Schultergelenk, welche aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose schmerzhaft seien und, sofern häufig ausgeführt, zu einem Reizzustand im Schultergelenk führen könnten (Urk. 8/8).
4.7.2 Was den Hinweis auf die Kopfrechenfähigkeiten und die Kontrolle von Geld anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass diese Einschränkungen zunächst nicht erstellt sind, die Beschwerdeführerin zudem bei der T.___ AG diese Tätigkeiten bereits ausgeübt hat, die elektronischen Kassen von heute das Verkaufspersonal von Kopfrechenarbeiten entlastet und es sich überdies um invaliditätsfremde Gründe handelt (vgl. Erw. 4.6.2). In Bezug auf die rheumatologischen Limitierung hielt Dr. I.___ im rheumatologischen Konsilium fest, es habe sich rechts eine deutlich gebesserte Schulterbeweglichkeit mit nur leicht- bis höchstens mässiggradiger Einschränkung bezüglich insbesondere seitlicher Abduktion bei jedoch gut auszuführenden Komplexbewegungen (Nackengriff/Schürzengriff) gezeigt. Klinische Hinweise für einen wesentliche Tendinitis, retraktile Kapsulitis oder eine Rotatorenmanschettenläsion hätten nicht erhoben werden können. Bezüglich der angegebenen, ausgeprägten Nacken- und Hinterkopfschmerzen seien der klinische und radiologische Befund bland. Die Einschränkung der Kopfrotation beidseits sei schmerzbedingt als Schonung zu interpretieren. Der Arzt habe keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Reiz- oder Ausfallsymptom noch klinisch wie radiologisch für eine Segmentsinstabilität gefunden. Auch die jetzige Bildgebung habe zu keinen Hinweisen bezüglich einer osteo-disko-ligmentären Läsion im Bereich der Halswirbelsäule Anlass gegeben. Insgesamt bestehe von Seiten des Bewegungsapparates her eine Diskrepanz zwischen den als invalidisierend geschilderten Beschwerden an Nacken und rechter Schulter und insgesamt leicht- bis höchstens mässiggradigen Befunden in Klinik und Bildgebung. Attestiert werden könne der Beschwerdeführerin eine erhöhte Irritabilität der Weichteilstrukturen im Nacken-/Schulterbereich und als Ausdruck eines schmerzbedingten jahrelangen Schonverhaltens die Entwicklung einer gewissen muskulären Dysbalance und Dekonditionierung (Urk. 8/15).
Es mag zunächst tatsächlich erstaunen, dass der Rheumatologe der Beschwerdeführerin aufgrund des allgemein verbesserten Zustandes der Schulter und der Tatsache, dass es sich bei der Tätigkeit im Verkauf von Kleidern in der Tat um eine leichte Tätigkeit handelt, trotzdem lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Entgegen den Ausführungen von Dr. O.___ bleibt angesichts der heutigen, ohne jeglichen Kraftaufwand bedienbaren Kassen indessen unklar, inwieweit die rheumatologischen Einschränkungen bei der Arbeit an der Kasse Auswirkungen haben sollen. Vorstellbar bleibt lediglich, dass sich die diagnostizierten Beschwerden beispielsweise beim Auspacken, Auf- und Abhängen von Kleidungsstücken an Verkaufsgestelle negativ auswirken. Angesichts der unbestritten gebliebenen Diagnose im Medas-Gutachten, wobei nur noch mit leichten Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter zu rechnen ist, ist die von Dr. I.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Modeverkäuferin zu relativieren und eher im Rahmen der allgemein festgelegten Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten anzusiedeln.
4.8
4.8.1 In Bezug auf die vom Medas-Gutachter festgestellte Einschränkung der Beschwerdeführerin in anderen Tätigkeiten von 25 %, welche in erster Linie auf neuropsychiatrische Auffälligkeiten zurückzuführen seien, bemängelt Dr. O.___, die rheumatologischen Limitierungen würden zwar erwähnt, jedoch nicht berücksichtigt. Gerade diese rheumatologischen Faktoren seien jedoch für jede manuelle Tätigkeit limitierend (Urk. 8/8).
4.8.2 Soweit die Ärztin damit geltend machen will, die Limitierungen in neuropsychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht seien zu addieren, ist darauf hinzuweisen, dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 24. Februar 2003, I 89/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Für ein Überschneiden gibt es im vorliegenden Fall in der Tat diverse Hinweise. Im neurologischen Konsilium hält Dr. L.___ fest, wenn Kopfweh und Migräne sowie Nackenhinterkopfschmerzen separat angeschaut würden, könne er eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % auf keinen Fall begründen, wobei auch die geschilderten, offenbar nicht allzu stark ausgeprägte neuropsychologische Beeinträchtigung bereits berücksichtigt seien (Urk. 8/15). Der Psychiater sah eine sekundäre, leichte, depressive Störung ohne somatische Symptome als gegeben an, ohne dafür nähere Gründe anzugeben. Er erwähnte lediglich eine Abtreibung, welche der Beschwerdeführerin noch heute zu schaffen mache (Urk. 8/15). In zahlreichen ärztlichen Berichten werden indessen psychosoziale Belastungen geschildert. Im Bericht bezüglich der Notfallsprechstunde der Klinik C.___ vom 24. September 2001 findet sich der Hinweis, es bestehe nach wie vor eine soziale Problematik. Inwieweit der Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit aufgrund der Beziehungsschwierigkeiten gescheitert sei, sei schwer zu beurteilen. Die schwierige soziale Situation wird auch im Bericht derselben Klinik vom 2. Mai 2002 erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei durch den Unfall finanziell in einen Engpass gekommen, sie sei von ihrem Freund verlassen worden und lebe nun allein mit der Tochter (Urk. 8/15 S. 5 ff.). Dr. G.___ erwähnte am 19. Juli 2003, zu den Schulter- und HWS-Symptomen seien in letzter Zeit deutliche depressive Symptome hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter einer 8-jährigen Tochter, sie leide unter Geldnot, fühle sich in der heutigen Lebenssituation überfordert und habe die Hoffnung auf eine bessere Zukunft verloren. In ihrem Bericht vom 19. März 2003 schilderte Dr. S.___ eine ängstlich depressive Entwicklung aufgrund der psychosozial stark belastenden Situation (Urk. 8/16). Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung in der Medas klagte die Beschwerdeführerin sodann darüber, sie fühle sich psychisch nicht gut, sie sei sehr oft traurig, deprimiert, sie weine oft und sei zeitweise auch "hässig" zu ihrer Tochter. Sie möchte immer wieder alleine sein, niemanden mehr sehen, keine Telefonate entgegennehmen und keine Kontakte pflegen (Urk. 8/15 S. 14). Diese Probleme trugen - ohne im psychiatrischen Konsilium explizit erwähnt zu sein - das Ihre dazu bei, dass die psychologischen Tests, mit unmittelbarer Auswirkung auf die Diagnose, entsprechend ausfielen. Insgesamt besteht in Würdigung all dieser Faktoren keine Veranlassung, die Einschätzung des Medas-Gutachtens bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 75 % in körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeit ohne gehäufte Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und ohne kraftaufwändige, ständig repetitive manuelle Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass Dr. F.___ im März 2003 nur das Heben und Tragen von 25 kg bis 45 kg bis zur Lendenhöhe und das Hantieren mit schweren Werkzeugen sowie bei Arbeiten über Brusthöhe nicht mehr als zumutbar erachtete (Urk. 8/17), wobei sich Dr. G.___ am 19. Juli 2003 ähnlich äusserte (Urk. 8/16) und aus den Akten - mit Ausnahme der psychischen Beschwerden - seither keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, im Gegenteil. Dr. I.___ stellte in Bezug auf die Schulterbeweglichkeit gar eine deutliche Verbesserung fest (Urk. 8/15).
Zusammenfassend erhellt, dass die Kritik von Dr. O.___ am Medas-Gutachten unbegründet ist. Es ist somit von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Büroarbeit von 70 % sowie in einer anderen Tätigkeit von 75 % auszugehen. Daran vermag auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vom 8. Mai 2005 nichts zu ändern. Die Bestätigung bleibt rudimentär und erweist sich schon daher nicht als sehr aussagekräftig.
5.
5.1 Sowohl die Berechnung des Invaliden- als auch des Valideneinkommens blieben unangefochten. Die Beschwerdegegnerin rechnete den letzten Lohn der Beschwerdeführerin von Fr. 3'800.-- im Jahr 2001 aufgrund der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2004 hoch (Urk. 8/31), was Fr. 47'400.-- ergab. Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik aus, wo der Lohn für Hilfsarbeiten (TA1, Zentralwert) im Jahr 2004 Fr. 48'792.-- betrug. Wegen des Ausschlusses armbelastender Tätigkeiten zog sie vom diesem Einkommen zur eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 75 % zusätzlich 15 % ab, was Fr. 31'105.-- ergab (Urk. 8/10).
5.2
5.2.1 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
5.2.2 Bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 ATSG) liegt dann vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen; AHI 1999 S. 80 Erw. 1a).
5.2.3 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
5.3 Zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts lässt die Beschwerdeführerin keine Ausführungen machen. Sie lässt lediglich beantragen, ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 8).
5.3.1 Über den Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit macht auch Dr. R.___ im Medas-Gutachten keine Angaben. Er verweist jedoch auf die Berichte der Klinik C.___, von Dr. G.___ sowie auf die Auflistung der Zürich-Versicherungsgesellschaft (Urk. 8/15 S. 20). Aus den Unterlagen der Krankentaggeldversicherung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. April 1999 bis Ende 2002 durchgehend entweder zu 50 % oder zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/71), der Eintritt der Invalidität somit nach dieser Beurteilung auf April 2000 fallen würde. Diese Einschätzungen entfalten für die Invalidenversicherung indessen keine Bindungswirkung, da sie ihr nicht in einem formellen Verwaltungsakt eröffnet worden waren (vgl. BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1). Es ist somit auf die vorliegenden Aktenstücke abzustellen, nachdem umfassende medizinische Unterlagen vorliegen und in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b) auf Weiterungen verzichtet werden kann, wenn von diesen - aufgrund des Zeitablaufs - keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können.
5.3.2 Dr. E.___ hielt diese Arbeitsunfähigkeiten im bisherigen Beruf fest: Vom 8. August bis zum 8. November 1998 zu 50 %, ebenso 50 % vom 15. September bis zum 14. Oktober 2000 und erneut 100 % vom 15. Oktober bis zum 29. November 2000 (Urk. 8/22). Von Seiten der Klinik C.___ wurden am 14. Januar 2003 diese Arbeitsunfähigkeiten im zuletzt ausgeübten Beruf attestiert: 100 % vom 16. Januar bis zum 29. November 2000, 100 % vom 1. Oktober (richtig eher vom 1. Januar) bis zum 20. Januar 2001, 100 % vom 14. März bis zum 17. Juni 2001, 50 % vom 18. Juni bis zum 20. August 2001, 50 % erneut vom 23. Oktober 2001 bis (leer), 100 % vom 20. August bis zum 1. Oktober 2001, 100 % vom 29. April bis zum 8. Mai 2002, 50 % vom 8. Mai bis (leer), 50 % vom 1. Juli bis zum 23. September 2002 und ebenso 100 % vom 23. September bis zum 4. November 2002 sowie 100 % vom 4. November 2002 bis zum 6. Januar 2003 (Urk. 19). Die Klinik C.___ äusserte sich am 21. März 2003 erneut und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 16. Oktober bis zum 28. November 2000, 100 % vom 14. März bis zum 17. Juni 2001, 50 % vom 18. Juni bis zum 20. August 2001, 100 % vom 20. August bis zum 22. Oktober 2001, 50 % vom 23. Oktober 2001 bis unbekannt, erneut 50 % vom 1. Juli bis zum 23. September 2002, 100 % vom 29. April bis zum 8. Mai 2002 sowie erneut 100 % vom 4. November 2002 bis zum 31. Januar 2003. Danach seien keine Arbeitsunfähigkeiten mehr ausgewiesen worden. In diesem Bericht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin stehe seit dem Jahr 2000 in der Klinik in Behandlung (Urk. 8/17).
5.3.3 Auch wenn die Einschätzungen der Klinik C.___ nicht lückenlos sind, geht aus diesen Unterlagen doch hervor, dass immer wieder wesentliche Unterbrüche in der Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen waren, sodass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % während der Dauer eines Jahres im Sinn von Art. 29 Abs. 1 IVV nicht schlüssig erstellt ist.
5.4
5.4.1 Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass sie bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides das Wartejahr erfüllt haben könnte, könnte ihr aufgrund der Aktenlage auch rückwirkend zu keiner Zeit eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugebilligt werden, die niedriger wäre als die von der Medas attestierten 75 %. Dies erhellt daraus, dass die Klinik C.___ sie ab dem 14. März 2001 in angestammter und am 21. März 2003 in angepasster Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig geschrieben hatte (Urk. 17 und Urk. 23) und nur der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. G.___, am 19. Juli 2003 auf eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von bloss 50 % erkannte.
5.4.2 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis), ergibt sich folgende Rechnung: Ausgehend vom IK-Auszug und einem Lohn für das letzte erfasste Jahr 1999 von Fr. 42'000.-- (Urk. 8/46) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Frauen von 1999 bis 2004 (für den Zeitpunkt der Verfügung im Anfang Januar 2005 stehen noch keine Zahlen zur Verfügung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 45'983.-- (Lohnentwicklung 2000 und 2004 des Bundesamtes für Statistik, S. 37 beziehungsweise S. 33, Tabelle T1.2.93; Index 1999 = 106,5 Punkte, Index 2004 = 116,6 Punkte). Diesem kann ein Invalideneinkommen gemäss der LSE des Jahres 2002 von Fr. 3'820.-- monatlich (TA1, Zentralwert der Kategorie 4 für Frauen) entnommen werden, welches umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit vom 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 12, S. 94 Tabelle B 9.2) und hochgerechnet entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2004 (113,5 Punkte im Jahr 2002, 116,6 Punkte im Jahr 2004) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 48'976.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 75 % und eines Abzuges von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31'222.--. Das ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'754.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von rund 36 %. Damit besteht so oder so kein Anspruch auf eine Rente.
5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 H.___, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).