IV.2005.00559

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 9. Februar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt "___", Rechtsdienst, Rechtsanwältin Petra Kern


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1959, Vater von zwei Kindern (geboren 1979 und 1984), absolvierte während sieben Jahren die Grundschule in "___" und war zuletzt seit 1. Februar 1994 beim Spital Z.___ im Reinigungsdienst tätig gewesen (Urk. 8/83), bevor er sich am 9. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 8/85). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/83), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/84) sowie die medizinischen Akten der Versicherungskasse der Stadt "___" (Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, "___", vom 28. August 1995 [Urk. 8/27] und Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, "___", vom 5. beziehungsweise 9. Januar 2001 [Urk. 8/26]) bei und holte den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, "___", vom 21. Mai 2001 (Urk. 8/25) sowie deren Verlaufsbericht vom 27. September 2001 (Urk. 8/23) ein und gab bei Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Praxis Klinik Y.___, "___", ein Gutachten in Auftrag (Expertise vom 31. Januar 2002, Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2002 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/13). Dazu nahm der Versicherte durch Regula Schwaller mit Eingabe vom 4. Juni 2002 (Urk. 8/68) Stellung. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/62) reichte Regula Schwaller das Schreiben von Dr. C.___ an die Ärztliche Leitung der Klinik X.___ vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/20) ein. Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 4. August 2003 (Urk. 8/19) und in der Folge dessen Ergänzung vom 4. November 2003 (Urk. 8/18) ein und liess bei der Klinik W.___ ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Expertise vom 22. November 2004, Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 (Urk. 8/11) wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Dominique Chopard mit Eingabe vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/9) Einsprache, welche mit Entscheid vom 13. April 2005 (Urk. 8/5) abgewiesen wurde.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch das Sozialdepartement der Stadt "___", am 13. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 13. April 2005 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu verfüge.
 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2005 (Urk. 7) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Nachdem das Sozialdepartement der Stadt "___" am 28. Juli 2005 (Urk. 11) die Replik, worin sie unter anderem ihre Anträge präzisierte (Antrag auf halbe Invalidenrente ab 1. November 2002), eingereicht hatte und die IV-Stelle in der Folge die Frist zur Einreichung der Duplik unbenutzt verstreichen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. September 2005 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1)     chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2)  ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3)  ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4)     unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, dass keine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit invalidisierender Wirkung vorliege und der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig sei. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von Fr. 58'713.-- zu erzielen. In einer leidensangepassten Tätigkeit könnte er einen Verdienst von Fr. 52'390.-- erwirtschaften. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'323.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 8/11, Urk. 8/5 und Urk. 7).
3.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer ausführen (Urk. 1 und Urk. 11), die Beschwerdegegnerin habe bei Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2004 und bei Erlass des Einspracheentscheides vom 13. April 2005 lediglich die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beurteilt. Die physische Beeinträchtigung sei von der Beschwerdegegnerin vollständig ausgeblendet worden, dies obwohl der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren einen aktuellen Arztbericht der Klinik Y.___ eingereicht habe, wonach er auch bei weiterer Therapieresistenz in einer behinderungsangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Hinzu komme, dass neben der Klinik Y.___ auch Dr. med. E. E.___ und Dr. med. G. Dr. B.___ ausgeführt hätten, der Beschwerdeführer sei in einer leichten Tätigkeit im Umfang von maximal 50 % arbeitsfähig. Sämtliche sich in den Akten befindenden, die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers betreffenden Arztberichte wiesen somit eine selbst für eine behinderungsangepasste Tätigkeit reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % auf. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die ärztlichen Beurteilungen der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers völlig ausser Acht gelassen habe, zumal sie im Vorbescheid vom 17. Mai 2002 selbst davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nur noch im Umfang von 70 % arbeitsfähig gewesen sei.
         Zudem liege entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in einer solchen Schwere vor, dass ihm die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft nicht mehr zumutbar sei.
3.4
3.4.1   Gemäss Arztbericht von Dr. A.___ vom 28. August 1995 (Urk. 8/27) bestand beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf eine Diskopathie L3/4 mit je einem zweiwöchigen Beschwerdeschub im Jahre 1992 und im Juli 1995. Seit Mitte Juli 1995 arbeite der Beschwerdeführer wieder normal. Reinigungsarbeiten seien ihm zumutbar, sofern er wegen Restbeschwerden einer operierten Inguinalhernie im April 1995 bis Ende 1995 vom Heben von Lasten über 30 kg und Schieben/Stossen schwerer Möbel dispensiert werden könne. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Es seien kein Arbeitswechsel und keine weitere Untersuchung notwendig.
3.4.2   Dr. Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. beziehungsweise 9. Januar 2001 (Urk. 8/26) ein persistierendes Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Er dürfe keine Arbeiten mit Lasten von mehr als 20 bis 30 kg ausführen. Da seine Tätigkeit in der Gebäudereinigung körperlich sehr schwere Arbeit beinhalte, sei seines Erachtens bei diesem Verlauf die Chance klein, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig werde - im Gegenteil eine zunehmende Invalidisierung wäre dann wahrscheinlich. Aus diesem Grund wäre es sehr wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer mit leichteren Aufgaben betraut würde. Dann wäre in absehbarer Zeit wahrscheinlich auch wieder mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
3.4.3   Laut dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. Mai 2001 (Urk. 8/25) leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L5 beidseits bei einer Protrusion L5/S1 sowie einer Spondylose L4/5 und einem chronischen Zervikovertebralsyndrom bei Kyphoskoliose der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei nicht möglich.
3.4.4   In ihrem Verlaufsbericht vom 27. September 2001 (Urk. 8/23) erstellte Dr. C.___ die Diagnose chronischer Rückenschmerzen bei Kyphoskoliose der Wirbelsäule und eines Verdachts auf ein intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 bei einer Protrusion L5/S1. Der Beschwerdeführer sei fähig, leichte Arbeiten in einem Halbtagspensum auszuüben. Bei einer Steigerung der Belastung müsse man mit einer Zunahme der Rückenschmerzen rechnen. Dazu führte sie erläuternd aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein wechselnder Verlauf mit praktisch anhaltenden Rückenschmerzen, zum Teil mit lumbaler Betonung. Es bestünden beträchtliche Schmerzen lumbosacraler Ausstrahlung in beide Beine, die vorwiegend spondylogen, gelegentlich auch radikulären Charakters seien.
3.4.5   Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2002 (Urk. 8/22) ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom im Sinne eines weichteilrheumatischen Beschwerdebildes/somatoforme Schmerzstörung. Für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von gut 70 % oder mehr. Dazu führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer, welcher bis 1995 in Restaurants und hernach in einer Reinigungsequipe gearbeitet habe und seit 2001 nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, ein vorwiegend weichteilrheumatisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Beginn lumbal und zunehmender Ausbreitungstendenz im Sinne eines noch lokalisierten weichteilrheumatischen Beschwerdebildes bestehe. Dem Beschwerdeführer sei zur Zeit aus rheumatologischer Sicht eine körperlich nicht allzu belastende Tätigkeit durchaus zumutbar. Insbesondere seien ihm Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechsel ohne ständiges Tragen und Heben von allzu schweren Lasten sowie dauerndes Arbeiten über Kopf zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ihres Erachtens noch nicht voll austherapiert, insbesondere seien Psychopharmaka vorzugsweise leichte Antidepressiva zur Regulation des Schlafes und zur Behandlung der eventuell vorliegenden depressiven Verstimmung indiziert. Allenfalls sei auch eine psychiatrische Mitbehandlung notwendig.
3.4.6   Dem Schreiben von Dr. C.___ an die Ärztliche Leitung der Klinik Y.___ vom 28. April 2003 (Urk. 8/20) lässt sich die Diagnose eines chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L5 beidseits bei einer Protrusion L5/S1 sowie einer Spondylose L4/5, eines chronischen Zervikovertebralsyndroms bei Kyphoskoliose der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance sowie einer depressiven Entwicklung entnehmen. Dazu führte Dr. C.___ aus, dass es sich um therapieresistente Rückenschmerzen mit lumbaler Betonung handle. Es bestünden beträchtliche Schmerzen lumbosakral mit Ausstrahlung in beide Beine. Die Schmerzen hätten vorwiegend spondylogenen, gelegentlich auch radikulären Charakter. Die radiologische Abklärung inklusive eine Computertomographie würden eine Protrusion L5/S1 zeigen, welche aber die Beschwerden nur zum Teil erklären könne. Wegen einer depressiven Entwicklung stehe der Beschwerdeführer in psychiatrischer Betreuung. Die bisherigen physikalischen Therapien und auch konsequente psychiatrische Betreuung hätten keine wesentliche Besserung der Schmerzen gebracht.
3.4.7   Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___, Assistenzarzt Rheumatologie, sowie Dr. med. G.___, Chefärztin Physikalische Medizin & Rehabilitation, FHM Rheumatologie / Rehabilitation, der Klinik Y.___, "___", an Dr. C.___ vom 19. November 2003 über die Kontrolluntersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/7) ist dem Beschwerdeführer bei weiterer Therapieresistenz eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung und häufigem Gehen zu 50 % theoretisch möglich.
3.4.8   Dr. E.___, bei welchem der Beschwerdeführer vom 24. Mai 2002 bis 28. Januar 2003 in Behandlung stand, erstellte in seinem Bericht vom 4. August 2003 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei einem chronifizierten panvertebralen Schmerzsyndrom mit einem lumboradikulären Reizsyndrom beidseits und chronischen Kopfschmerzen, einer Schmerzausweitung sowie einer depressiven Entwicklung. Der Beschwerdeführer sei seit September 2001 in seiner bisherigen, körperlich relativ schweren Tätigkeit zu mindest 70 % arbeitsunfähig. Auch in einer leichten Arbeit erachte er den Beschwerdeführer zu mindestens 50 % arbeitsunfähig, da die Schmerzen bereits bei geringen Belastungen auftreten würden. In Anbetracht der bisherigen Krankenentwicklung und der Therapieresistenz, wobei der Beschwerdeführer auch für eine psychiatrisch/psychologische Schmerztherapie kaum zugänglich sei, erachte er die Chancen einer Beschwerdeverminderung sowie einer beruflichen Wiedereingliederung als sehr gering.
3.4.9   Dr. med. H.___, Leitender Arzt, sowie med. pract. I.___, Assistenzarzt, der Klinik W.___, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 22. November 2004 (Urk. 8/16) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 beidseits, einer Protrusion L5/S1 sowie einer Spondylose L4/5 und einem Zervikovertebralsyndrom bei Kyphoskoliose der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance. Als Reinigungsarbeiter schätzten sie den Beschwerdeführer derzeit 100 % arbeitsunfähig. In therapeutischer Hinsicht wäre höchstens ein Versuch einer Stimmungsaufhellung und einer indirekten Verbesserung der Schlaf- und Schmerzsymptomatik durch Antidepressiva denkbar. Ein solches Vorgehen erscheine aber angesichts der abwehrenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Psychopharmaka wenig erfolgversprechend. Hinsichtlich der Alltagsgestaltung führten die Ärzte der Klinik W.___ erläuternd aus, der Beschwerdeführer erlebe ungefähr wochenweise bessere Tage (mit schwächeren Schmerzen) und schlechtere Tage (mit stärkeren Schmerzen). An einem guten Tag stehe er um sieben Uhr auf, erledige die Körperpflege, mache sich nach einem Kaffee auf zu einem circa 50-minütigen Spaziergang, auf dem er eventuell Kollegen treffe. Nach einem kleinen Mittagessen zu Hause schaue er Fernsehen oder mache manchmal einen zweiten Spaziergang. Seine Frau bereite das Abendessen per 19 Uhr vor. Danach schaue er fern. Zu Bett gehe er zwischen 21 und 22 Uhr. An einem schlechten Tag bliebe er länger im Bett. Bei der Körperpflege sei dann seine Frau behilflich, danach sitze er oft im Pyjama im Wohnzimmer oder lege sich hin. Hilfreich sei ein gelegentliches viertelstündiges Umhergehen in der Wohnung. Auf die Strasse wage er sich dann hingegen nicht. Es sei schon geschehen, dass er bei Unkonzentriertheit und Kopfbeschwerden die Orientierung verloren oder bei Rotlicht die Strasse betreten habe. Auch fühle er sich dann schwach in den Beinen und fürchte zu stürzen. Zu einem Sturzereignis sei es jedoch noch nicht gekommen. Kontakt pflege der Beschwerdeführer zu drei bis vier Kollegen sowie zu seiner Tochter. Mit den Angehörigen in "___" habe er jeweils einmal im Jahr Kontakt. Frühere Hobbys wie Kartenspielen und Autofahren könne er kaum mehr ausüben, weil er Mühe habe, länger zu sitzen, und unter Konzentrationsschwierigkeiten leide. Wenn es ihm besser gehe, könne er von den Beschwerden her gerade mal etwas Geschirr abwaschen. Doch stelle sich dann immer auch ein Zittern ein. Weitere Tätigkeiten seien absolut undenkbar. Er sei der Meinung, dass die Beschwerden im Verlaufe der nächsten Jahre weiter zunehmen würden. Das einzige, was ein wenig Erleichterung bringe, seien die Schmerzmedikamente sowie ein kleiner Spaziergang. Der Beschwerdeführer nehme seit vielen Monaten regelmässig leicht wirksame Schmerzmedikamente und zuweilen Magensäurehemmer ein. Schlaf- und Beruhigungsmittel nehme er keine. Antidepressiva habe er wegen der Nebenwirkungen (Müdigkeit, Unwohlsein und Magenschmerzen) abgesetzt. Ferner nehme er regelmässig ein orales Antidiabetikum. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch für eine erneute psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung motiviert werden könnte, bestehe angesichts der geringen sozialen und bildungsmässigen Ressourcen wenig Aussicht auf Besserung.
3.5    
3.5.1   Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese in Bezug auf die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an Kreuzschmerzen (mit Ausstrahlung in die Beine), Schmerzen zwischen den Schulterblättern sowie Kopfschmerzen. Jedoch lässt sich die Mehrheit der geklagten Beschwerden nicht mit einem objektiven Befund erklären. Ausser Frage steht im Weiteren, dass sich die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Beschwerden nur im psychiatrischen Kontext erklären lässt. Abweichend präsentieren sich die Beurteilungen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitspensums. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
3.5.2   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf die Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Januar 2004 (Urk. 8/10). Dabei ging Dr. med. J.___ davon aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss der Berichte von Dr. Dr. B.___ vom 5. beziehungsweise 9. Januar 2001 (Urk. 8/26) sowie von Dr. A.___ vom 28. August 1995 (Urk. 8/27) seit 1995 im Wesentlichen eine gleiche Schmerzsymptomatik bestehe, bei welcher in somatischer Hinsicht nur sehr wenige Befunde erhoben werden könnten. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen, gingen Dr. A.___ und Dr. Dr. B.___ bei einer weitgehend unauffälligen Befunderhebung doch davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. So erhob Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 25. August 1995 (Urk. 8/27) folgende Befunde: "Gelenkstatus unauffällig, Wirbelsäule im Lot mit leichter Brust-/Lendenwirbelsäulen-Torsion, in allen Abschnitten völlig frei beweglich, schmerzfrei mit erreichtem Fussbodenabstand von 15 cm. Keine Verspannungen oder Druckdolenzen. Normale Wirbelsäulen-Schweifung, erhaltene Lendenlordose. Neurologisch Lasèque negativ, keine Ausfälle, symmetrische Innervation, sensibel und motorisch intakt." Gemäss telefonischer Auskunft bei Dr. Schultheiss sei die Wirbelsäule radiologisch unauffällig, bis auf L3/4 lateral klappende Bandscheibe als Diskopathiehinweis. Ebenso erhob Dr. B.___ in seinem Bericht vom 5.  beziehungsweise 9. Januar 2001 (Urk. 8/26) nur unauffällige Befunde und kam darin zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bald zu 100 % arbeitsfähig sein sollte. Hinsichtlich des Rückens hielt Dr. Dr. B.___ in seinem Bericht fest: "Wirbelsäule im Lot, Beweglichkeit in allen Ebenen schmerzhaft leicht eingeschränkt. Fussbodenabstand 60 cm, Lasèque negativ, keine Muskelatrophien, Sensibilität intakt, Gang etwas verlangsamt. Auf- und Abliegen in typischer rückengerechter Manier. Ebenso führte die Spiralcomputertomographie der Lendenwirbelsäule vom 4. Juli 2000 zum Ergebnis, dass kein Nachweis einer lumbalen Diskushernie insbesondere im Segment L5/S1 vorliege. Es bestünden minime Protrusionen der Bandscheibe L5/S1. Der Wirbelkanal sei unauffällig. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde gingen demnach die Ärzte Dr. A.___ sowie Dr. Dr. B.___ in den Jahre 1995 sowie 2001 aufgrund von unauffälligen physischen Befunden von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Ebenso hat Dr. D.___ beim Beschwerdeführer sowohl in klinischen als auch anhand von bildgebenden Untersuchungen am 8. Januar 2002 keine auffälligen Befunde erheben können, was sich denn in der von ihr erstellten Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms im Sinne eines weichteilrheumatischen Beschwerdebildes beziehungsweise einer somatoformen Schmerzstörung und einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 % oder mehr manifestierte. Aus den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 8/25, Urk. 8/23 und Urk. 8/20) geht demgegenüber nicht hervor, auf welche objektiven Befunderhebungen sie ihre Diagnose sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt. Mithin finden sich keine Angaben zu den von ihr erhobenen Befunde. Daraus folgt, dass Dr. C.___ ihre Einschätzungen einzig aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ableitete. Die Berichte von Dr. C.___ können demnach weder als umfassend noch als nachvollziehbar gelten, weshalb sie nicht als taugliche Beweismittel qualifiziert werden können. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann vorliegend ebenso wenig auf den Bericht der Ärzte der Klinik Y.___ (Urk. 8/7) abgestellt werden, da diese nicht einmal eine Diagnose nennen, sondern einzig Angaben über die angewandten Therapien machen. Insofern der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seines physischen Gesundheitszustand auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ (Urk. 8/19 und Urk. 8/18) stützen will, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ Facharzt der Psychiatrie ist, weshalb auf seine Einschätzungen hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden kann. Indes kann diesbezüglich auf das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 8/22) abgestellt werden. So ist es für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/22 Ziff. 2), wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben (Urk. 8/22 Ziff. 1), leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge und Situationen ein und enthält begründete Schlussfolgerungen (Urk. 8/22 Ziff. 5).
3.5.3   Wie bereits erwähnt, vermochte eigentlich keiner der den Beschwerdeführer untersuchenden Ärzte hinsichtlich der physischen Beschwerden eine objektivierte Diagnose zu erstellen. So handelt es sich denn auch insbesondere bei den von Dr. D.___ beschriebenen Krankheitsbildern einzig um solche, welche sich nicht mit einer objektiven Befunderhebung, sondern nur im psychiatrischen Kontext erklären lassen. Demgemäss führte Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2001 (Urk. 8/22) aus, auffällig sei die Diskrepanz der klinisch und radiologisch objektivierbaren spärlichen Befunde im Vergleich zu den geklagten und demonstrierten Beschwerden. Es bestehe deshalb ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und/oder ein psychosomatisches Leiden. Dass Dr. D.___ ihre Beurteilung über die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit mangels psychiatrischer Exploration des Beschwerdeführers nicht abschliessend abgeben konnte, zeigt sich denn in der sehr offen formulierten Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % oder mehr aufweise. Angesichts der unauffälligen rheumatologischen Befunderhebung erscheint die Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen zu sein.
         Da der Beschwerdeführer auch noch anlässlich der Begutachtung durch die Klinik W.___ im Oktober/November 2004 im Wesentlichen über die selben Beschwerden wie im Zeitpunkt der Exploration durch Dr. D.___ im Januar 2002 klagte, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - abgesehen von nun in beide Beine ausstrahlenden Schmerzen - grundsätzlich nicht verändert hat. Im rheumatologischen Gutachten finden sich unter dem Titel "subjektive Angaben des Versicherten" (Urk. 8/22 Ziff. 2 S. 2): "Dauerschmerzen lumbal mit Ausstrahlung in die ganze Wirbelsäule bis in den Nacken hinauf, in die rechte Schulter sowie in das rechte Bein bis zum Knöchel. Daneben leide er an vermehrter Müdigkeit, viel Kopfschmerzen und allgemeiner Leistungsschwäche". Aus dem Gutachten der Klinik W.___ geht hervor, dass die Hauptsymptomatik in Kreuzschmerzen (mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, bis zu den Knöcheln), Schmerzen zwischen den Schulterblättern sowie Kopfschmerzen (Hinterkopf) bestehe (Urk. 8/16 S. 3). Das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ hat demnach nichts an Aktualität eingebüsst, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden kann. Diese Beurteilung wird noch dadurch gestützt, dass von Seiten des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. D.___ denn auch keine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes geltend gemacht wird. Insbesondere wird dies auch nicht in der Beschwerde oder in der Replik getan (Urk. 1 und Urk. 11).
3.5.4   Es ist unbestritten, dass zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers das Gutachten der Klinik W.___ vom 22. November 2004 (Urk. 8/16) herangezogen werden kann, da es - abgesehen von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) - die Voraussetzungen, welche die Rechtssprechung an ein taugliches Beweismittel stellt, erfüllt. So ist es für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/16 S. 3), wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten (Urk. 8/16 S. 1 f.) abgegeben, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge ein und enthält zumindest hinsichtlich des beschriebenen Krankheitsbildes begründete Schlussfolgerungen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Schlussfolgerungen der Gutachter der Klinik W.___ im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. E.___ übereinstimmen. Im Folgenden ist streitig und zu prüfen, ob der beim Beschwerdeführer diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine invalidisierende Wirkung zukommt.
         Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen, depressiven Episode nach F45.4 sowie F32.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage, S. 191 f.) - gemäss der unbestrittenen Beurteilung durch die Gutachter der Klinik W.___ (Urk. 8/16) - als erstellt gelten kann. Nicht erfüllt ist jedoch die Voraussetzung der Komorbidität. So ist einer mittelgradig depressiven Episode die Qualifikation einer selbständigen, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelösten psychischen Erkrankung von erheblicher Schwere und Intensität abzusprechen, denn gemäss ICD-10, a.a.O., S. 142 kann ein Patient, welcher an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, wenn auch nur unter erheblichen Schwierigkeiten, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Fehlt es demnach an der Komorbidität, ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren.
         Nebst den vom Beschwerdeführer seit 1995 geklagten Beschwerden, wofür es keine objektiven Befunde gibt, besteht bei ihm keine chronische körperliche Begleiterkrankung, welche nicht in der Diagnose der Schmerzstörung aufginge, und damit auch kein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor. Zum einen lebt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, geht regelmässig spazieren, bei welcher Gelegenheit er auch Kollegen trifft. Zum andern hat er Kontakt mit der älteren Tochter und seiner Familie in "___" (Urk. 8/16 S. 1 und 2).
         Gemäss den Gutachtern der Klinik W.___ wäre in therapeutischer Hinsicht ein erneuter Versuch einer Stimmungsaufhellung und indirekter Verbesserung der Schlaf- und Schmerzsymptomatik durch Antidepressiva in Betracht zu ziehen. Dieses Vorgehen erachteten sie aber angesichts der abwehrenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Psychopharmaka als wenig erfolgversprechend. Von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren Krankheitsverlauf kann dennoch nicht die Rede sein. Auch wenn der Beschwerdeführer die bei Dr. E.___ im Mai 2002 begonnene und im Januar 2003 wieder abgebrochene Psycho- und medikamentöse Therapie wieder aufgenommen haben, es jedoch noch zu keinem befriedigenden Behandlungsergebnis gekommen sein sollte (Urk. 11 S. 5), kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe bis zu Erlass des Einspracheentscheides im April 2005 die erneut aufgenommenen Therapien konsequent genug verfolgt. Im dannzumaligen Zeitpunkt konnte er demnach auch noch nicht als erfolglos austherapiert gelten. Wenn die Gutachter der Klinik W.___ dem Beschwerdeführer wegen geringen sozialen und bildungsmässigen Ressourcen wenig Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie attestieren (Urk. 8/16 S. 4), ist festzuhalten, dass es sich dabei um sozialpsychologische Faktoren handelt, welchen keine invalidisierende Wirkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zukommt, da nur zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert sind, worunter psychosoziale Faktoren eben gerade nicht fallen (BGE 127 V 294).
         Bei diesem Ergebnis kann nicht ausnahmsweise die Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung angenommen werden, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, allenfalls unterstützt durch eine medikamentöse sowie eine psychotherapeutische Behandlung die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seiner somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.
3.5.5 Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist aber hinsichtlich seiner somatischen Beschwerden auf das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 8/22) abzustellen und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er aufgrund seiner rheumatisch-orthopädischen Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit noch mindestens zu 70 % oder mehr arbeitsfähig ist.
3.6    
3.6.1   Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2001 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % im Jahre 2000 [Urk. 8/16 S. 2, Urk. 8/83]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
3.6.2   Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Vorliegend kann auf die Angaben des letzten Arbeitgebers vom 21. Mai 2001 verwiesen werden (Urk. 8/83). Demnach würde der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2001 Fr. 4'344.80 pro Monat verdienen. Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein mögliches Erwerbseinkommen von Fr. 56'482.-- (Fr. 4'344.80 x 13). Davon ist im Sinne des Valideneinkommens auszugehen.
3.6.3   Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalidenlohnes Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991 S. 321). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug der Zentralwert für das Jahr 2000 Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was bei einer im Jahre 2001 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 86, Tab. B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männern für das Jahr 2001 von 46 Punkten (Nominallohnindex 2000: 1856, Nominallohnindex 2001: 1902; Die Volkswirtschaft, 11-2005, S. 87, Tab. 10.3) ein monatliches Gehalt von rund Fr. 4'740.-- beziehungsweise ein solches von Fr. 56'880.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein 70 % Pensum resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 39'816.--.
         Nach der Rechtssprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 Erw. 4b/bb; AHI 1998 S. 177 f.). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75). Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer, welcher im Jahre 1979 in der Schweiz eingereist und seither hier arbeitstätig war, die Niederlassungsbewilligung C besitzt, nur noch mit einem Teilzeitpensum arbeitstätig sein kann und teilzeitarbeitende Männer im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2000 S. 24 Tabelle 9). Da der Beschwerdeführer aber in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme nicht noch zusätzlich eingeschränkt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber in einer körperlich leichten Arbeit genau so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer, rechtfertigt sich daraus kein weiterer Abzug. Keinen Einfluss haben im vorliegenden Fall die Kriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %, was zu einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 35'834.-- führt. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 56'482.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 20'648.-- beziehungsweise von 36,56 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der "___"
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Stadt "___"
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).