Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00560
IV.2005.00560

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
Seestrasse 41, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.                   Die 1954 geborene S.___ war zuletzt (seit 1. März 2001) als Buffetangestellte in einem Vollzeitpensum bei der Pizzeria A.___ in J.___ angestellt und im Nebenerwerb im Reinigungsdienst tätig. Nachdem die Versicherte vier Monate krank geschrieben war, löste die Arbeitgeberin Pizzeria A.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2003 auf; letzter effektiver Arbeitstag der Versicherten war der 27. Februar 2003 (Urk. 10/43). Als Reinigungskraft arbeitete sie noch bis zum 29. November 2003 (Urk. 10/40). Am 1. Dezember 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf die Diagnose Fibromyalgie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer  Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 10/49). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2005 - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 6 % - einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/8). An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. April 2005 fest (Urk. 10/2 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Frick-Moccetti, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1.      Es sei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Rente zuzusprechen.
 2.      Es sei eine interdisziplinäre Abklärung z.B. bei der MEDAS, insbesondere in bezug auf die Arbeitunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen, und es sei der Entscheid über die Leistungen bis dahin auszusetzen.
 3.      Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der  Beschwerdegegnerin."
         Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 27. Juni 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Frick-Moccetti als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung sowie zum Beweiswert der Angaben im Abklärungsbericht (Urk. 2 S. 1-3). Darauf wird verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04) festgehalten hat, dass die rechtssprechungsgemäss entwickelten Prinzipien zur Klärung der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung invalidvisierenden Charakter hat, bei einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind. Sowohl bei der somatoformen Schmerzstörung als auch bei einer Fibromyalgie besteht damit die Vermutung, dass diese Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 50). Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. Erw. 1).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Die Beschwerdegegnerin stellte in rheumatologischer Sicht auf die medizinischen Berichte des Universitätsspitals J.___ Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, der Dres. med. C.___ (Oberarzt) und D.___ (Assistenzärztin) vom 2. April und 16. Juni 2004 (Urk. 10/16-17) und in psychiatrischer Sicht auf das Gutachten von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Februar 2005 (Urk. 10/15) ab. Gestützt darauf schloss sie, dass aus rein rheumatologischer Sicht keine erheblichen Befunde bestehen würden, weshalb die Beschwerdeführerin voll eingliederungsfähig sei. Das dysfunktionale Krankheitsverhalten begründe ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit, da die vorausgesetzte Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer nicht vorliege (Urk. 2 S. 3 f.).
         Die Beschwerdeführerin berief sich demgegenüber auf die Berichte von Dr. med. E.___ vom 17. September 2003 (Urk. 10/51) und von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation FMH, vom 12. Mai 2005 (Urk. 3/7). Mit den Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ erklärte sie sich nicht einverstanden (Urk. 1 S. 3 - 8).

3.
3.1     Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die Taggeldversicherung, H.___ Gesundheitsorganisation, beim Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, am 25. März 2003 einen Zwischenbericht ein. Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 16. April 2003 unter Diagnose Folgendes aus: "cervicobrachiocephales Syndrom rechts und unauffällige magnetresonanztomographische Abklärung der HWS und neurologische Abklärung mit Diagnose einer Spannungsbrachialgie rechts mit diskreten funktionellen thoracic outlet-Syndrom." Er beurteilte die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und überwies sie zur Beurteilung ans J.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Anhang zu Urk. 10/51).
3.2     Die Beschwerdeführerin war zur medizinischen Abklärung vom 21. Mai bis 6. Juni 2003 im J.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Dem Bericht vom 6. Juni 2003 ist zu entnehmen, dass das Beschwerdebild als unspezifisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom interpretiert wurde, wobei eine Diskrepanz zwischen den diskreten objektivierbaren Befunden und den ausgeprägten subjektiven Beschwerden bestehe. Bei dysfunktionalem Schmerz- und Krankheitsverlauf sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Weitere diesbezügliche Abklärungen, wie das Beiziehen eines Psychiaters, seien von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die bisherige als mittelschwer einzustufende Tätigkeit als Buffetangestellte grundsätzlich keine Einschränkung, wobei die Beschwerdeführerin das Tragen beziehungsweise Heben von Gewichten über 10 Kilogramm vermeiden solle. Unter Weiterführung der Physiotherapie empfahlen die untersuchenden Fachärzte Dres. med. K.___ (Oberarzt) und L.___ (Assistenzarzt) nach längerer Arbeitsabstinenz eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsprozess. Die Arbeitsunfähigkeit wurde wie folgt festgelegt: 100 % vom 9. bis 15. Juni 2003, 70 % vom 16. Juni bis 29. Juni 2003, 50 % vom 30. Juni bis vorerst 13. Juli 2003 (Anhang zu Urk. 10/18).
3.3     Im Bericht vom 17. September 2003 gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin leide an einem cervicobrachiocephalen Syndrom rechtsbetont, sich nach links ausdehnend, einen Verdacht auf generalisierte Fibromyalgie und Schmerzverarbeitungsstörung, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 28. Februar 2002, eine Weiterbehandlung sei notwendig, allenfalls sei eine psychologische Untersuchung und gegebenenfalls eine Therapie angebracht. Im Weiteren seien die Befunde der bevorstehenden rheumatologischen Untersuchung bei Dr. med. M.___, Facharzt Innere Medizin, spez. Rheumatologie, FMH, abzuwarten (Urk. 10/51).
3.4     Nach durchgeführter rheumatologischer Untersuchung der Beschwerführerin hielt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 23. Oktober 2003 fest, dass alle Kriterien für eine generalisierende ausgeprägte Fibromyalgie bei gänzlich fehlenden Hinweisen für eine entzündlich-rheumatische oder andere Systemerkrankung vorlägen. Zudem interpretierte er die gesamte Präsentation der Symptomatik als "Chronique Fatigue"-Syndrome. Dr. M.___ sind weiter aus, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin schlecht sei. Während der Untersuchung habe der Ehemann der Beschwerdeführerin betont, dass sie so nie mehr arbeiten könne, und sie eine Rente benötige, damit sie bei ihrer Familie in Q.___ leben könne. Gemäss Dr. M.___ sind therapeutische Optionen realistischerweise beschränkt. Die sinnsvollste Lösung sei eine frühzeitige Berentung mit Bezug auf die Pensionskassenguthaben und Rückkehr zur Familie nach Spanien, wie dies von beiden Eheleuten vorgeschlagen werde. Unter Hinweis darauf, dass bei Fibromyalgien Restarbeitsfähigkeiten für geeignete Tätigkeiten zumutbar seien, riet er sodann von einer IV-Anmeldung ab: Mit dem Arbeitgeber und den Versicherungen sei die Möglichkeit der Frühpensionierung zu prüfen. Ausser der "Beruhigung, dass es sich um keine gefährliche Krankheit handle", seien keine andere Massnahmen empfehlenswert, da diese unergiebig bleiben würden (Anhang zu Urk. 10/18).
3.5     Die Beschwerdeführerin war seit dem 8. August 2003 in Behandlung bei Dr. N.___, Facharzt für Innere Medizin, FMH. In seinem Bericht vom 15. Januar 2004 verwies er im Wesentlichen auf die bereits aufgeführten Berichte von Dres. M.___ und E.___ sowie auf denjenigen des Universitätsspitals J.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin. Unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom und den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung auf. Dr. N.___ schätzte die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 28. Juli bis 4. November 2003 zu 100 % , vom 5. November bis 14. Dezember 2003 zu 50 % und vom 15. Dezember 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im gleichen Bericht erachtete er sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar (Urk. 10/18).
3.6 Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2004 erneut am J.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ambulant untersucht wurde, stellten die Dres. C.___ und D.___ im Arztbericht vom 2. April 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-       Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
-      Panvertebralsyndrom, aktuell cervikospondylogen und lumbospondylogen betont beidseits;
-      Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung  mit Ausweitungstendenz.
         Aus rheumatologischer Sicht würden keine Kontraindikationen für eine berufliche Reintegration vorliegen. Die Frage der Zumutbarkeit für eine geeignete berufliche Tätigkeit könne in einer umfassenden Beurteilung im Rahmen der MEDAS durchgeführt werden (Urk. 10/17).
         Im Bericht vom 16. Juni 2004 führten die Fachärzte Dres. C.___ und D.___ auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass aufgrund der am 4. Februar 2004 durchgeführten Untersuchung eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorzuliegen scheine, wobei diese in erster Linie auf das ausgeprägt dysfunktionale Krankheitsverhalten bei einem chronisch-generalisierten Schmerzsyndrom zurückzuführen sei. Sie wiederholten, dass aus rheumatologischer Sicht keine Kontraindikationen für eine berufliche Reintegration vorliegen würden, allerdings könne die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufgrund des dysfunktionalen Krankheitsverhaltens nicht abschliessend beurteilt werden. Eine konklusive Beurteilung sei nur in einem interdisziplinären Rahmen sinnvoll. Nach Ansicht der Dres. C.___ und D.___ ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buffetangestellte auszugehen (Urk. 10/16).
3.7 Angesicht des festgestellten dysfunktionalen Krankheitsverhaltens beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. G.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. In ihrem Bericht vom 13. Mai 2005 hielt sie im Wesentlichen fest, dass eine eigentliche schwere psychiatrische Krankheit, zum Beispiel im Sinne einer "major depression" nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin gebe sich lebhaft, die Affektlage sei ausgeglichen, und sie habe motivationsabhängig Interessen, zeige Aktivitäten und Fähigkeiten, die sie im Alltag umsetzen könne (zum Beispiel Gestaltung des eigenen Erscheinungsbildes, zielgerichtetes und vorausplanendes Vorgehen bei Reisen / Passformalitäten des Hundes, diätische Überlegungen). Für eine weitereichende Somatisierungsstörung sei das Beschwerdebild in der Gesamtheit zu unverbindlich und wenig schlüssig. Über innerpsychische Dynamiken konnte Dr. G.___ mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte keine Angaben machen. Sie führte weiter aus, dass während der mehrstündigen Exploration das Verhalten der Beschwerdeführerin inkonstant gewesen sei und doch über weite Strecken der willentliche Steuerung unterliegen würde. Schliesslich gewann Dr. G.___ den Eindruck, dass der Beschwerdeführerin auf der funktionalen Ebene keine wesentlichen Einschränkungen erwachsen würden.
Auf der Befundebene stehe wohl ein abnormes Krankheitsverhalten ganz im Vordergrund: "Damit ist die Situation gemeint, in der sich ein Mensch situativ übermässig behindert verhält, im Vergleich zu dem, wo seine körperlichen und psychischen Grenzen liegen würden. Abnormes Krankheitsverhalten kann sowohl bewusstseinsnah ausgestaltet sein als auch bewusstseinfern. Meist findet sich eine Mischung beider Komponenten. Die Gesamtheit aller Befunde und Angaben legt hier den Schluss nahe, dass das Zustandekommen des Beschwerdebildes und daraus abgeleiteten Verhaltens doch weitgehend durch eigene Einstellungen erklärt werden muss, wobei nicht auszuschliessen ist, dass ein kleinerer Teil bewusstseinsfern sein mag (und in diesem Sinne krankheitswertig). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ein Teil der Beschwerden vielleicht den psychischen Grund darin finden mag, dass die Beschwerdeführerin nicht wollen kann, dass aber der weitaus grössere Teil dadurch erklärt werden muss, dass sie nicht können will."
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ sodann Folgendes fest: "Obwohl die Schmerzsituation eventuell ein Stück weit einer Konversionssymptomatik entsprechen könnte (die wenigstens einen anteiligen Krankheitswert hätte) ist die Situation unklar und durch offensichtliche Inkonsistenzen gekennzeichnet als dass ich aus meinem Fachgebiet zuverlässig eine Arbeitsunfähigkeit attestieren könnte. Auch wenn die Beurteilung einen gewissen Spielraum offen lässt, kommt es doch bei der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Diagnosen per se an, sondern auch die ursächlich krankheitswertigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Immerhin scheinen hier auch mögliche Beschwerden von Krankheitswert keinen unüberwindbaren Einfluss auf die Alltagsgestaltung zu haben, wie sich aus dem sorgfältigen Studium der motivationsabhängigen Fähigkeiten und Aktivitäten ablesen lässt. Dafür spricht auch der Umstand, dass es Frau S.___ möglich war, an anstrengenden psychiatrischen Untersuchungen teilzunehmen - davon einen Anteil stehend, in ergonomisch ungünstigem Schuhwerk - und danach ohne sichtliche Beschwerden den Heimweg zu Fuss und der Tram anzutreten."
Weiter erklärte Dr. G.___, dass wenn psychiatrischerseits von einer uneingeschränkten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, so stelle sich im beruflichen Alltag die Frage nach deren praktischen Umsetzung (was hier streng genommen kein IV-relevanter Faktor darstelle). Ein solcher Schritt verlange vom Betroffenen einen Prozess des Nachdenkens, Abwägens und der Motivation. Dies sei hier wohl in keiner Weise zu erwarten. Die Verantwortung werde nach aussen delegiert. Sämtliche Argumente würden darin münden, die eigene Inaktivität zu rechtfertigen. Es sei vorherzusehen, dass jeglicher Druck, die Beschwerdeführerin zu einer Leistung zu bewegen, einfach in prompten Symptomen resultiere, die sie zwar nicht weiter schädigen werden (diesbezüglich nicht unzumutbar), aber die Situation zementiere, wie sie eben sei.
Dr. G.___ führte zum Prozedere aus, dass die medizinischen Behandlungsansätze heute auf gesundheitliche Störungen, wie sie gemäss gegenwärtigem Krankheitsverständnis definiert werden, ausgerichtet seien. Für die Lösung IV-fremder Faktoren wirtschaftlicher, konjunktureller, persönlicher, sozio-kultureller Art seien sie wenig erfolgesversprechend. Sie sehe deshalb aus psychiatrischer Sicht kaum therapeutische Möglichkeiten (weder psychotherapeutisch noch mittels Pharmakotherapie).
Abschliessend erachtete sie die Beschwerdeführerin in jedem, ihrem Ausbildungs- und Erfahrungsstand entsprechenden Tätigkeitsfeld uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 10/15 S. 9 ff.).
3.8 Unerbeten reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. F.___ vom 12. Mai 2005 ein. Nach Untersuchungen am 21. April und 11. Mai 2005, gab er an, die Beschwerdeführerin weise das Vollbild einer Fibromyalgie auf. Für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit am Buffet sei die Beschwerdeführerin seit der Kündigung bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Aber auch für leichteste angepasste Tätigkeiten bestehe aufgrund der bekannten starken Schwankungen der Schmerzintensität eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (Urk. 3/7).

4.      
4.1     Es steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin an chronischen cervicalen und lumbalen Rückenschmerzen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Für das Ausmass der geklagten Schmerzen konnte allerdings keine somatische Ursache gefunden werden. Ferner wurde durch die Rheumatologen entweder (der Verdacht auf) eine Fibromyalgie und/oder eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert, wobei die Einschätzungen der Auswirkung dieser Beeinträchtigungen auf die Restarbeitsfähigkeit unterschiedlich ausfielen. Die Psychiaterin hingegen konnte keine psychischen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen.
4.2     Wie bereits erwähnt, führten sämtliche Rheumatologen, namentlich Dres. M.___, C.___, D.___ und F.___, wie auch der Internist Dr. N.___ in ihren Berichten die Diagnosen (Verdacht auf) Fibromyalgie und/oder somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung auf (vgl. Erw. 3. ff.). Ihren Stellungnahmen zur Restarbeitsfähigkeit kann aber nicht entnommen werden, ob beziehungsweise inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlaubten mit ihren Schmerzen umzugehen.
4.3     Mit Blick auf die Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit setzte sich jedoch Dr. G.___ in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2005 ausführlich auseinander (Urk. 10/15). Unter Berücksichtigung der Anamnese, sämtlicher medizinischer Vorakten sowie unter Vornahme eigener sorgfältiger Erhebungen begründete sie in nachvollziehbarer Weise, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine schwere psychiatrische Krankheit (wie "major depression") vorliegt, und das Beschwerdebild in der Gesamtheit zu unverbindlich und wenig schlüssig ist, um eine weitreichende Somatisierungsstörung diagnostizieren zu können. Allenfalls stünde auf der Befundebene ein abnormes Krankheitsverhalten ganz im Vordergrund (Urk. 10/15 S. 9 f.). Eine solches Krankheitsverhalten kann aber nicht mit einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gleichgesetzt werden. Damit ist eine psychische Komorbidität zu verneinen.
         Soweit die Beschwerdeführerin gegen die psychiatrische Beurteilung einwendet, dass sich Dr. G.___ nicht, oder nur ungenügend mit ihrem sozialen Leben und ihren somatischen Beschwerden auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachterin stützte sich auf die Befunde und Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration in der Sprechstunde vom 30. September und 9. Dezember 2004 von insgesamt zweidreiviertel Stunden (vgl. Urk. 10/15 S. 2). Sie setzte sich eingehend mit den geklagten Beschwerden und dem Sozialverhalten der Beschwerdeführerin (Tagesablauf/Aktivitäten) auseinander. Nach den Erhebungen von Dr. G.___ besteht kein Grund, welcher die Beschwerdeführerin hindern würde, einer behinderungsangepassten vollzeitigen Beschäftigung nachzugehen. Weitere Abklärungen können unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]). Aus der vollständig vorhandenen Anamnese und aus den eigenen Erhebungen der Gutachterin ergibt sich, dass keines der von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgestellten - und im Falle einer Fibromyalgie analog heranzuziehenden - Kriterien erfüllt ist. Es spricht somit nichts dafür, dass eine allenfalls ausgewiesene somatoforme Schmerzstörung oder Fibromyalgie die Beschwerdeführerin derart behinderte, dass die Wiederaufnahme einer ganztägigen, leidensangepassten Tätigkeit als unzumutbar zu gelten hätte.
         Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, nicht zu beanstanden.



6.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 51'330.-- beziffert (Urk. Urk. 10/11 S. 4, Urk. 10/8 S. 2). Auszugehen ist jedoch grundsätzlich vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Buffetangestellte in der Pizzeria A.___ in J.___ im Jahr 2003. Zudem ist auch der Nebenerwerb als Reinigungsangestellte bei der Firma O.___ zu berücksichtigen, denn einerseits betrug die normale Arbeitszeit in der Pizzeria A.___ lediglich 36 Stunden pro Woche (seit 1. Januar 2003), was einen Nebenerwerb in zeitlicher Hinsicht zuliess und andererseits ist ein Nebenerwerb beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 1998, 1999 und 2002 neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit immer bei der Firma O.___ Reinigungsarbeiten im Nebenerwerb ausgeübt (vgl. auch IK-Auszug, Urk. 10/42). Es spricht nichts dafür, dass sie diese zusätzliche Arbeit ohne Gesundheitsschaden über kurz oder lang wieder aufgegeben hätte. Damit ist bezüglich des Valideneinkommens von den im Jahr 2003 erzielten Fr. 42'250.20 (12 x Fr. 3'520.85; Pizzeria A.___) und Fr. 15'600.-- (20 x Fr. 16.25 x 48; O.___) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2334 Punkten im Jahr 2003 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6 - 2006, S. 87, Tabelle B10.3) resultiert für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 58'494.65.
6.3     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle den Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatsgehalt, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie) 4 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran, der im Jahr 2002 Fr. 3’820.-- betragen hat (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 43). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 6-2006, S. 87, Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 6-2006 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Einkommen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von Fr. 49'120.--. Die Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 9'374.65 und der Invaliditätsgrad gerundet 16 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Da der nach Gesetz erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als zutreffend, und es ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.       Die mit Verfügung vom 27. Juni 2005 bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, wird entsprechend ihrem mit Honorarnote vom 26. Juni 2006 (Urk. 12) geltend gemachten Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, wird mit Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- BAV P.___
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).