Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00562
IV.2005.00562

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 14. März 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1964 und Mutter zweier Kinder (Jhg. 1986 und 1992), ging seit 1985 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und hatte zuletzt eine Teilzeitstelle als Reinigungsmitarbeiterin inne. Ihr letzter regulärer Arbeitstag war am 27. Januar 2003, seither war sie zunächst im Umfang von 100 % und danach teilweise auch in geringerem Umfang krankgeschrieben. Versuche, die Arbeit in reduzierten Umfang wieder aufzunehmen, scheiterten.
         Am 9. Februar 2004 meldete sich E.___ unter Hinweis auf Fibromyalgie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 8/9-8/13) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/15 -18). Mit Verfügung vom 30. November 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von E.___ auf eine Invalidenrente, da der - nach der gemischten Methode errechnete - Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 8/8). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. März 2005 ab (Urk. 2).

2.       Mit bei der IV-Stelle eingereichter und an das hiesige Gericht überwiesener Eingabe vom 5. April 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. März 2005 sowie Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im Einspracheentscheid vom 10. März 2005 (Urk. 2) werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG sowie Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich eines Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Zu ergänzen ist weiter, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.1, mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

2.      
2.1     Im Streite liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei ist unbestritten, dass die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen und von einem Anteil Erwerbstätigkeit und Haushalt von je 50 % auszugehen ist. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, inwieweit ein Gesundheitsschaden besteht beziehungsweise sich dieser auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den ärztlichen Bericht der Klinik A.___, Abteilung Rheumatologie, vom 26. Oktober 2004, den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei ihre ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr zumutbar. Jedoch bestehe eine Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster, das heisst körperlich leichter Tätigkeit im Umfang von 50 %. Die Befunde der Klinik A.___ stünden in voller Übereinstimmung mit denjenigen der Voruntersucher. Die Einschränkung im Haushalt müsse nicht weiter abgeklärt werden, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in keinem Fall erreicht werde. Ergänzende Abklärungen seien nicht mehr erforderlich (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin führt dagegen im Wesentlichen an, ihr Gesundheitszustand habe in den letzten zwei Monaten (d.h. Februar 2005) wieder eine Verschlechterung erfahren, wobei auch leichtere Arbeiten im Alltag zunehmend Schmerzen provozierten. Im Übrigen ersuchte sie um nochmalige Überprüfung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1).

3.      
3.1     Die IV-Stelle hatte zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bei den behandelnden Ärzten Berichte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt. Aus den eingeholten medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen was folgt:
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. März 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Syndrom bei Haltungsinsuffizienz sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung seit Januar 2003.
         Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, seit September (2002) leide die Patientin an Schmerzen im Bereiche des Nacken und des Schultergürtels sowie der Arme, anfänglich nach belastenden Tätigkeiten, im weiteren Verlauf habe eine Ausdehnung zu Dauerschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme bis zu den Fingerspitzen mit gestörter Nachtruhe stattgefunden. Anlässlich der ersten Konsultation im Januar 2003 habe er ein cerviko-thorakales myofasziales Schmerzsyndrom diagnostiziert mit Befürchtung zu Fibromyalgie; er habe daraufhin eine hochdosierte analgetische Medikation kombiniert mit schmerzmodulierenden Antidepressiva sowie eine physikalische Therapie veranlasst. Ebenso habe er die Patientin zur weiteren Abklärung an das Spital C.___, Rheumaklinik, überwiesen, wo auch die physikalische Therapie bis im November durchgeführt worden sei. Seit November 2003 habe er die Patientin nicht mehr gesehen. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 9. März 2004 (zu welcher die Versicherte zwecks Abfassung des vorliegenden Berichts aufgeboten worden sei), habe sie über Schmerzen von Kopf bis Fuss geklagt. Es bestehe eine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit. Dabei seien nicht nur die eigentlichen Fibromyalgie-Referenzpunkte, sondern auch die definierten Vergleichspunkte schmerzhaft. Eindeutig pathologische Befunde liessen sich am Bewegungsapparat nicht nachweisen; zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden bestehe eine deutliche Diskrepanz. Dr. B.___ bezeichnete die Beschwerdeführerin von 27. Januar 2003 bis zum 24. März 2003 als zu 100 %, ab 25. März 2003 bis zum 29. April 2003 als zu 50 %, von 29. April 2003 bis zum 24. August 2003 als zu 100 % sowie ab dem 25. August 2003 bis "?" als zu 50 % arbeitsunfähig und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin neuerdings durch den weiterbetreuenden Arzt voll arbeitsunfähig geschrieben sei (Urk. 8/12).
         In dem von Dr. B.___ beigelegten Bericht des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. Juli 2003 hatten die untersuchenden Ärzte die Diagnosen eines chronischen cervico- und thorakospondylogenen Syndroms bei Haltungsinsuffizienz, degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Chondrose C 4/5 und Osteochondrose C5/6 gestellt, ebenso äusserten sie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Sie führten aus, die Versicherte leide an einem chronischen cerviko- und thorakospondylogenen Syndrom; eine Fibromyalgie liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Denkbar sei, dass den degenerativen HWS-Veränderungen bei der initialen Schmerzentstehung eine gewisse Rolle zukomme und sich im Verlauf eine Generalisierungstendenz mit Schmerzverarbeitungsstörung eingestellt habe. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Nervenwurzel-Kompression oder einer Erkrankung aus dem entzündlich rheumatologischen Formenkreis bestehe nicht. Therapeutisch sei die Beibehaltung der begonnenen antidepressiven Therapie ebenso wie der Versuch einer medizinischen Trainingstherapie zu empfehlen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei gegen Ende der medizinischen Trainingstherapie versuchsweise zu steigern (Urk. 8/12).
3.3     Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 25. Februar 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiformes Schmerzsyndrom bei chronischem cerviko- und thorakospondylogenem Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, degenerativen Veränderungen insbesondere der HWS (Chondrose C4/5 und C5/6), ebenso äusserte er einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung.
         Dr. med. D.___ bemerkte, bei der (Erst-) Untersuchung vom 17. Dezember 2003 habe die Patientin eine Zunahme der Schmerzsituation beschrieben. In der Untersuchung vom 5. Januar 2004 hätten sich 14 von 18 Tenderpoints als schmerzhaft erwiesen; entsprechend zeige sich das Bild einer Fibromyalgie. Nach Absprache mit der Patientin sei eine erneute antidepressive Therapie begonnen und eine erneute physiotherapeutische Verordnung zur medizinischen Trainingstherapie mitgegeben worden. Von September bis zum 29. Dezember 2003 habe die Beschwerdeführerin 50 % gearbeitet, bei einer Verschlechterung der Klinik sei die Beschwerdeführerin daraufhin bis zum 15. Februar 2004 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei leichter Besserung der Symptomatik sei nunmehr ab dem 16. Februar 2004 ein Arbeitsversuch im Umfang von 50 % vereinbart worden (Urk. 8/13).
         In dem von der IV-Stelle eingeholten Verlaufsbericht vom 11. Juni 2004 berichtete Dr. D.___ über die weitere Persistenz der diffusen Schmerzsymptomatik, die klinisch wie eine Fibromyalgie imponiere. Der am 17./18. Februar 2004 durchgeführte Arbeitsversuch sei leider negativ verlaufen. Die angestammte Tätigkeit als Putzfrau habe nach kurzer Zeit zu einer erneuten Schmerzzunahme geführt, so dass die Patientin am zweiten Tag den Versuch abgebrochen habe. Seit Mai 2004 beschreibe die Beschwerdeführerin klinisch eine intermittierend auftretende Schwellung im Bereich der Handgelenke mit einer Druckdolenz im Bereich der Sehnenverläufe des Extensor pollicis und Abduzens pollicis beidseits. Zusätzlich hätten seit Mai 04 intermittierend auftretende subfebrile Temperaturen unklarer Ursache dokumentiert werden können. Entsprechend sei die Patientin seither und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Weitere Abklärungen betreffend den unklaren klinischen Zustand mit intermittierenden Temperaturanstiegen seien im Gange (Urk. 8/6).
3.4     In dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Klinik A.___ vom 26. Oktober 2004 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzerkrankung seit 2004, ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei Endplattenveränderungen nach Modic Typ I C4/5, leicht rechts ausladende Diskusprotrusion sowie rechtsbetonte Unkovertebralarthrose, dadurch mässige foraminale rechtsseitige Stenosierung, breitbasige, diskret nach caudal geklappte Hernie mit subtotaler Aufhebung des ventralen und dorsalen Subarachnodialraumes C5/6 mit leichter Spinalkanalstenose (MRI vom 31.8.04), Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Disbalance; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Status nach Episode von subfebrilen Temperaturen (Thorax vom 26. August 2004 unauffällig, kein weiterer Infektfokus), mikrozytäre hypochrome Anämie und Eisenmangel. Die verantwortlich zeichnenden Ärzte bezeichneten die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit dem 19. Februar 2004 bis zum 6. Oktober 2004 zu 100 % und danach ab dem 7. Oktober 2004 zu 50 % als arbeitsunfähig und führten an, in einer leichten körperlichen Tätigkeit sei sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/9).

4.      
4.1     In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als dass der Bericht der Klinik A.___, Abteilung Rheumatologie, vom 26. Oktober 2004, bezüglich der erhobenen Befunde mit den übrigen ärztlichen Berichten im Wesentlichen übereinstimmt und aufgrund der medizinischen Vorakten plausibel erscheint. Für die Beantwortung der Frage, wie es sich angesichts der gestellten Diagnosen mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält, erweist er sich hingegen als unzulänglich:
         So kann die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 7. Oktober 2004 in angestammter Tätigkeit bereits daher kaum nachvollzogen werden, als die Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte jeweils scheiterten (so etwa am 17./18. Februar 2004 [Urk. 8/10 und 8/17] und im November 2004 [vgl. Urk. 8/6]). Wenn der Bericht der Klinik A.___ der Beschwerdeführerin von 19. Februar 2004 bis zum 6. Oktober 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangstellte attestiert und danach per 7. Oktober 2004 eine solche von 50 %, ist sodann mangels näherer Ausführungen auch nicht ersichtlich, inwieweit eine (erhebliche) Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Damit kann aber nicht nachvollzogen werden, welcher medizinische Umstand die erhöhte Arbeitsfähigkeit begründet, weshalb selbst die Beschwerdegegnerin (zu Recht) nicht auf die Angabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit abgestellt hat (vgl. Urk. 8/2). Aber auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vermögen nicht zu genügen: Denn die Angabe einer "mindestens" 50%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/9) ist nicht nur ungenau und wird im Bericht nicht näher erläutert, sie bezieht sich insbesondere lediglich auf den Zeitraum nach dem 7. Oktober 2004. Damit fehlen aber für die Invaliditätsbemessung auch unerlässliche Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt, insbesondere nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit.
         Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist denn auch aufgrund der übrigen von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Stellungnahmen aktenmässig nicht hinreichend erstellt: So enthält der Bericht von Dr. B.___ vom 15. März 2004 keine genügenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit und äussert sich zudem generell nicht über die Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit (Urk. 8/12). Gleiches gilt für den Bericht des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 2. Juli 2003, welcher sich zudem nur ungenügend zur Arbeitsfähigkeit äussert (Urk. 8/12). Aber auch auf die Angaben von Dr. D.___ vom 17. Dezember 2003 (Urk. 8/13) und vom 11. Juni 2004 (Urk. 8/10) kann nicht abgestellt werden, fehlen doch Ausführungen über die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit gänzlich.
4.2     In somatischer (rheumatologischer) Hinsicht ergibt sich damit, dass bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder auf den Bericht der Klinik A.___ noch auf die übrigen von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichte abgestellt werden kann, weshalb ergänzende Abklärungen angezeigt sind.
4.3     Zwar wird in verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen zusätzlich der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung geäussert (vgl. Bericht von Dr. B.___ 15. März 2004, Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 2. Juli 2003 sowie Bericht von Dr. D.___ vom 25. Februar 2004). Mit Blick auf die in Erwägung 1.3 zitierte Rechtsprechung des EVG ist jedoch festzustellen, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise ergeben, wonach eine oder mehrere der von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen erfüllt wären, um der somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zuzuerkennen. Namentlich enthalten die Akten keinen Hinweis auf eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. Erw. 1.3). Damit fiele selbst bei fachärztlich bestätigter Diagnose der somatoformen Schmerzstörung eine daraus resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht. Weitere Abklärungen in dieser Richtung erübrigen sich demzufolge.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass bei der Beschwerdeführerin verschiedene rheumatologische Gesundheitsschäden bestehen, zufolge welcher sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Indessen erlauben die vorliegenden Akten keine zuverlässigen Aussagen über die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise über deren Verlauf. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter Tätigkeit sowie auch in leidensangepasster Tätigkeit ergänzende ärztliche Angaben einhole, aus welchen hervorgeht, welche Diagnosen sich ab welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass auf die jeweilige Arbeitsfähigkeit auswirk(t)en; dies unter klarer Bezeichnung, auf welches Pensum sich die Angabe bezieht. Soweit erforderlich, wird ergänzend eine Haushaltabklärung durchzuführen sein. Daraufhin wird die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente - und in Anbetracht des jungen Alters der Beschwerdeführerin auch auf berufliche Massnahmen (z.B. Arbeitsvermittlung) - neu zu prüfen und darüber zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen / Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rentenanstalt Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).