IV.2005.00563
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch
DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. B.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1955, war als Flächenmaler bei der C.___ AG, E.___, tätig (Urk. 8/58), als er sich am 11. März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 8/60 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/58), verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 8/21/1-4, Urk. 8/22/1-11) sowie ein medizinisches Gutachten beim Medizinischen Zentrum D.___, Z.___ (nachfolgend: D.___; Gutachten vom 19. Mai 2003, Urk. 8/20) ein. Anschliessend traf die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 8/40) und liess solche durch die berufliche Abklärungsstelle F.___, G.___, durchführen (Schlussbericht BEFAS vom 20. April 2004, Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 stellte die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein (Urk. 8/10). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/8). Die vom Versicherten am 8. Februar 2005 gegen die Verfügung vom 7. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 8 = Urk. 3/1 S. 1) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1 S. 3) davon aus, dass eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % bestehe.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht hinreichend abgeklärt sei, weshalb diesbezüglich ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 1 S. 7). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen habe, bei seiner beratenden Psychiaterin, Dr. med. H.___, einen Bericht einzuholen (Urk. 1 S. 6 f.).
2.3 Die formellrechtliche Frage nach einer Gehörsverletzung ist vorweg zu prüfen. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.4 Von Amtes wegen zu überprüfen ist der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BG 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 6. Februar 2006, Erw. 3.2.2, I 625/05).
2.5 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin erstmals durch den Schlussbericht BEFAS der beruflichen Abklärungsstelle F.___ vom 20. April 2004 (Urk. 8/34 S. 7 unten) Kenntnis einer Behandlung durch Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhielt. Am 10. August 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Mitteilung der Anschrift von Dr. H.___, welchem Ersuchen der Beschwerdeführer in der Folge nachkam (Urk. 8/28). Die Beschwerdegegnerin holte alsdann bei ihrem internen regionalen ärztlichen Dienst eine Stellungnahme ein (Urk. 8/3 S. 1). Da der regionale ärztliche Dienst die Einholung eines Berichts bei Dr. H.___ als verfrüht ansah (Urk. 8/11 S. 1), verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf. Aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Januar 2005 ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2005 Dr. H.___ am 25. August 2004 trotzdem um Erstattung eines Arztberichts ersuchte, jedoch keine Antwort erhielt (Urk. 8/9 S. 2 unten). Mit Einsprache vom 8. Februar 2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Dr. H.___ um einen Bericht angefragt habe, jedoch keine Antwort erhalten habe, und beantragte die Einholung eines Berichts bei Dr. H.___ durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/6 S. 5). Während des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin eine erneute Stellungnahme bei ihrem regionalen ärztlichen Dienst ein und bat diesen, ausführlich zur Einsprache des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 5. April 2005 hielt der regionale ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin fest, dass die Gesamtaktenlage aus versicherungsmedizinischer Sicht überzeugend sei, weshalb am Entscheid auf Verneinung des Rentenanspruchs festzuhalten sei (Urk. 8/3). Im Einspracheentscheid vom 20. April 2005 hielt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass die Gesamtaktenlage aus versicherungsmedizinischer Sicht überzeugend sei (Urk. 2 S. 3). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Berichts bei Dr. H.___ anlässlich des Einspracheverfahrens überprüfte, jedoch aufgrund der Aktenlage im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung eine weitere Sachverhaltsabklärung nicht für angezeigt hielt. Dadurch ist die Beschwerdegegnerin dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in genügender Weise nachgekommen.
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals I.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___ (nachfolgend: I.___) stellten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 16. Mai 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/22/6 S. 1):
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Lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 links bei
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Diskushernie mediolateral bis foraminal L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 links
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Eine aufgrund des protrahierten Verlaufs durchgeführte Kernspinresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) habe die bereits vorher mittels Computertomographie (CT) festgestellte mediolaterale bis foraminale Diskushernie L5/S1 links mit Tangierung der Wurzel S1 links bestätigt. Bei Entlassung am 10. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer bis auf eine Sensibilitätsstörung am Fuss lateral beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/22/6 S. 2).
3.2 Mit Bericht vom 27. August 2001 erwähnten die Ärzte des I.___, dass sie den Beschwerdeführer zu einer Arbeitsaufnahme im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ermutigt hätten. Falls das Beschwerdebild persistiere, müsse eine medikamentöse Schmerzmodulation in Erwägung gezogen werden (Urk. 8/22/4 S. 2).
3.3 Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, seit 1992 Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/19 S. 1), stellte in seinem Bericht vom 5. April 2002 einen stationären Gesundheitszustand fest (Urk. 8/22/1 lit. C) und erwähnte, dass nach Abschluss einer am Spital K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Z.___ (nachfolgend: K.___), durchzuführenden Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie gegebenenfalls nach beruflicher Umstellung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % bestehe (Urk. 8/22/1 Beiblatt).
3.4 Die Ärzte des K.___ erwähnten im Bericht vom 15. April 2002, dass eine Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden sei, welche ein relativ reduziertes Belastungsniveau ergeben habe. Infolgedessen bestehe in der angestammten Tätigkeit als Flächenmaler eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/4 S. 1). In behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Kopf und im Stehen, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21/4 S. 2, vgl. Urk. 8/21/2-3).
3.5 Dr. med. L.___, FMH für physikalische Medizin, Rehabilitation und Sportmedizin, stellte in seinem konsiliarischen Bericht vom 3. April 2003 an das D.___ fest, dass ursprünglich die Diskuspathologie L5/S1 möglicherweise die Schmerzsymptomatik verursacht habe, dass seither jedoch eine Chronifizierung und Generalisierung der Beschwerden eingetreten sei. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der Beweglichkeit während der Anamneseerhebung und der Untersuchung sowie teilweise inadäquate Verhaltensmuster. In der Tätigkeit als Flächenmaler bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 10).
3.6 In seinem konsiliarischen Bericht vom 7. April 2003 an das D.___ erwähnte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführer Symptome eines durch Schmerzen und psychosoziale Stressoren belasteten Mannes aufweise, ohne dass dadurch die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt wären. Psychodynamisch bestehe eine somatoforme Schmerzverstärkung, deren Ursache in einem typischen Migranten-Generationen-Konflikt liege (Urk. 8/20 S. 11). In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, körperlich wenig belastenden Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 12).
3.7 Die Ärzte des D.___ stellten in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2003 (Urk. 8/20) folgende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 12):
| | mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit Symptomausweitung
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| | ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Somatoforme Schmerzverstärkung
Arterielle Hypertonie.
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Auf Grund von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bestehe im bisherigen Beruf als Flächenmaler eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne das Heben schwerer Gewichte, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 13).
3.8 Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2003 fest, er sei entgegen der Beurteilung im D.___-Gutachten der Meinung, auch in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe nicht einmal eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 8/19 S. 1).
3.9 Mit Bericht vom 29. März 2004 erwähnten die Ärzte des I.___, dass eine spezifische Therapie gegenwärtig nicht indiziert sei, da sich die ursprüngliche Krankheitsursache nicht mehr von der Beschwerdeausweitung unterscheiden lasse. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rückenschonenden Tätigkeit ganztags zuzumuten (Urk. 8/18 S. 2).
3.10 Im Schlussbericht BEFAS der beruflichen Abklärungsstelle F.___ vom 20. April 2004 führten N.___, Leiter BEFAS, Dr. med. O.___, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie, und P.___, Berufsberaterin und dipl. Psychologin IAP, aus, dass der Beschwerdeführer während der beruflichen Abklärung während längerer Zeit zu Hause geblieben. Dadurch sei eine aussagekräftige Abklärung weitgehend verunmöglicht worden. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 8/34 S. 7).
3.11 Dr. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 13. Mai 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 3/7).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht fällt in Würdigung der medizinischen Aktenlage auf, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Flächenmaler nicht mehr zumuteten. In der Beurteilung der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit wichen die beteiligten Ärzte jedoch teilweise voneinander ab. Die Ärzte des K.___ gingen davon aus, dass in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Kopf und im Stehen, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/21/4 S. 2, vgl. Urk. 8/21/2-3). Damit übereinstimmend stellten Dr. L.___ (Urk. 8/20 S. 10) und die Ärzte des D.___ (Urk. 8/20 S. 13) in behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne das Heben schwerer Gewichte, eine volle Arbeitsfähigkeit fest. Auch die Ärzte des I.___ erachteten die Ausübung einer rückenschonenden Tätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums als zumutbar (Urk. 8/18 S. 2). Demgegenüber wollte Dr. J.___ in seinem Bericht 5. April 2002 dem Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfühigkeit lediglich die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % (Urk. 8/22/1 Beiblatt) und mit Bericht vom 11. November 2003 die Ausübung von behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von nicht einmal 20 % zumuten (Urk. 8/19 S. 1).
4.2 Das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 19. Mai 2003 (Urk. 8/20) sowie die diesem zugrundeliegenden Berichte von Dr. L.___ vom 3. April 2003 (Urk. 8/20 S. 10) und Dr. M.___ vom 7. April 2003 (Urk. 8/20 S. 11) genügen den von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien (vgl. Erw. 1.6) vollumfänglich. Denn diese Ärzte setzten sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden auseinander und berücksichtigten im Rahmen der Anamneseerhebung die medizinischen Vorakten. Die Gutachter stellten bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf ihre eigenen umfangreichen Untersuchungen ab. Das Gutachten des D.___ enthält eine gemeinsame Zumutbarkeitsbeurteilung der beteiligten Ärzte. In nachvollziehbarerer Weise begründeten diese Ärzte ihre Schlussfolgerung, wonach aus physischen Gründen in behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne das Heben schwerer Gewichte, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
4.3 Mangels nachvollziehbar begründeter Schlussfolgerungen kann hingegen auf die Stellungnahme durch Dr. J.___ vom 11. November 2003 (Urk. 8/19) nicht abgestellt werden. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, dass Dr. J.___, welcher in seinem Bericht 5. April 2002 noch eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von vorerst 50 % festgestellt hatte (Urk. 8/22/1 Beiblatt), dem Beschwerdeführer am 11. November 2003 lediglich die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von nicht einmal 20 % zumuten wollte (Urk. 8/19 S. 1). Ohne seine Schlussfolgerungen mit medizinischen Untersuchungsergebnissen oder auf andere nachvollziehbare Art und Weise zu begründen, liess sich Dr. J.___ bei seiner Beurteilung von den Angaben des Beschwerdeführers leiten, wonach dieser sogar leichte und wechselbelastende Arbeiten nach 1 bis 1,5 Stunden wegen Schmerzen abbrechen müsse. Im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte des D.___ kommt der Beurteilung durch Dr. J.___ daher nicht der gleiche Beweiswert zu. Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. J.___ als behandelnder Arzt eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung innehatte, weshalb dessen Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4 Auf den Schlussbericht BEFAS der beruflichen Abklärungsstelle F.___ vom 20. April 2004 kann für die vorliegend streitige Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer während der beruflichen Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle offensichtlich während einer längeren Zeit zu Hause blieb, so dass eine aussagekräftige Abklärung weitgehend nicht möglich war (Urk. 8/34 S. 7).
4.5 Auf die Beurteilung durch die Ärzte des D.___ ist hingegen auch insofern abzustellen, als diese Ärzte feststellten, dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/20 S. 13). Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass Dr. M.___ in seinem Bericht vom 7. April 2003 psychosoziale Belastungen sowie eine somatoforme Schmerzverstärkung feststellte und deren Ursache in einem typischen Migranten-Generationen-Konflikt ansiedelte (Urk. 8/20 S. 11). Die Beurteilung durch Dr. M.___, wonach beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzverstärkung auftrat, weil er sich gegenüber seinen berufstätigen und besser in die schweizerische Gesellschaft integrierten Kindern als unnütz und entwertet empfand, erscheint vielmehr genügend und nachvollziehbar begründet zu sein.
4.6 Insofern Dr. M.___ eine somatoforme Schmerzverstärkung annahm, stimmt seine Beurteilung mit derjenigen durch Dr. H.___ vom 13. Mai 2005 überein, welche eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (Urk. 3/7). Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___, (Urk. 3/7) kann jedoch nicht abgestellt werden.
Denn gemäss der Rechtsprechung können Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten jedoch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen N. vom 16. Juni 2005, Erw. 1.2, I 77/05). Gleiches gilt für die ebenfalls zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil des EVG in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, Erw. 3.3.2, I 437/05) sowie für die Fibromyalgie (Urteil des EVG in Sachen S. vom 8. Februar 2006, Erw. 4.2.2, I 336/04).
Dr. H.___ führte die von ihr festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausschliesslich auf eine somatoforme Schmerzstörung zurück, weshalb zu vermuten ist, dass der Beschwerdeführer die daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung hätte überwinden können. Eine davon unabhängige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer wurde nicht festgestellt. Folglich ist der von Dr. H.___ festgestellten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne keine Relevanz beizumessen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens die Folgen dieser psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung überwinden könnte.
4.7 Somit steht gestützt auf die Schlussfolgerungen der Ärzte des D.___ fest, dass eine Einschränkung der angestammten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich auf somatischen Gründen beruhte und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung von behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne das Heben schwerer Gewichte, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war.
4.8 An diesem feststehenden Beweisergebnis vermögen die Vorbringen des Be-schwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann - entgegen den diesbezüglichen Eventualvorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) - von ergänzenden Beweismassnahmen, wie der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens, abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
5.
5.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
5.2 Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben (Urk. 8/60 Ziff. 6.3.1) seit 1989 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2002 bei der C.___ AG als Flächenmaler beschäftigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist daher vom Lohn auszugehen, den der Beschwerdeführer als Gesunder in dieser Tätigkeit erzielt hätte. Aus dem Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 27. März 2002 (Urk. 8/58 Ziff. 16) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei dieser an seinem bisherigen Arbeitsplatz im Jahre 2002 als Gesunder einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 71100.-- (Fr. 5'925.-- x 12 Monate, inklusive 13. Monatslohn) erzielt hätte. Es ist daher von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2002 für Männer auf Fr. 54684.-- (Fr. 4557.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2006 S. 86 Tabelle B.9.2) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Verdienst von rund Fr. 57008.-- (Fr. 54684.-- ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) erzielen können.
5.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6 Vorliegend ist die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 nicht gerechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung greift ein solcher nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Beschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte des D.___ ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne das Heben schwerer Gewichte, vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Die gesundheitliche Behinderung ist vorliegend daher nicht von einer solchen Schwere, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt wäre und deshalb eine Verdiensteinbusse erleiden würde. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist folglich nicht vorzunehmen.
5.7 Für das Jahr 2002 resultierte daher ein Invalideneinkommen von Fr. 57008.--. Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71100.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57008.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14092.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 20 % resultierte. Ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % wird damit nicht erreicht.
6. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).