Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1950, leidet an multipler Sklerose (Urk. 6/28 Ziff. 3) und bezog seit 1985 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/26; vgl. Urk. 6/21, Urk. 7/17), seit Juni 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente (Urk. 6/18, Urk. 7/4).
Mit Verfügungen vom 3. und 10. Februar 2005 (Urk. 6/4 = Urk. 6/7, Urk. 6/10) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Revisionsverfahren folgende Invaliditätsgrade und Rentenansprüche fest (vgl. Verfügungsteil 2: Urk. 6/12 = Urk. 6/14 = Urk. 6/16):
2001: 36 % (kein Rentenanspruch)
2002: 45 % (halbe Rente bei wirtschaftlichem Härtefall)
ab 2003: 51 % (halbe Rente)
Die dagegen vom Versicherten am 14. und 28. Februar 2005 erhobenen Einsprachen wies die IV-Stelle am 28. April 2005 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
Ebenfalls am 3. Februar 2005 erliess die IV-Stelle eine Rückforderungsverfügung (Urk. 6/8 = Urk. 6/11). Über die dagegen am 14. Februar 2005 erhobene Einsprache hat sie gemäss eigenen Angaben noch nicht entschieden (Urk. 11 S. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Mai 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Am 6. September 2005 beantwortete Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ihm vom Gericht unterbreitete Fragen (Urk. 14).
Am 7. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsgrad (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und dessen Anpassung (Art. 17 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2003 effektiv erzielte Einkommen vollumfänglich als hypothetisches Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist.
Die Beschwerdegegnerin bejahte dies und ermittelte dementsprechend Invaliditätsgrade, welche zu tieferen Rentenansprüchen führten als die seit Juni 1996 ausgerichtete ganze Rente (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer vertrat sinngemäss den gegenteiligen Standpunkt, indem er geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die fraglichen Einkommen habe er nur mit grösster Anstrengung und Überwindung erzielen können (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Gemäss den Angaben von Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer seit 1996 zweimal jährlich neurologisch kontrolliert, leidet dieser wahrscheinlich seit 1975 an einer multiplen Sklerose (MS) mit zuerst schubförmigem Verlauf und späterem Übergang in eine chronisch-fortschreitende Form (Urk. 14 S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2).
3.2 Im Jahr 1984 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer attestiert, dies mit dem Hinweis, für eine gehende Tätigkeit insbesondere in unebenem Gelände bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, während für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/30 Ziff. 1.5).
1985 berichtete der damals behandelnde Dr. med. C.___, als Traxführer könne der Beschwerdeführer noch tätig sein, auf die Dauer werde er allerdings körperlich schwere Arbeiten immer weniger gut ausführen können. Der Beschwerdeführer sei sehr arbeitswillig und möchte seine Tätigkeit so lange als möglich beibehalten (Urk. 7/28 S. 2).
1987 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe vom Tunnelbau zu einer Gemeinde gewechselt, wo er mit der Strassenreinigungsmaschine fahren könne (Urk. 7/27 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer lege einen beeindruckenden Arbeitswillen an den Tag (Urk. 7/26 S. 2).
1990 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer könne nur noch leichtere Arbeiten ausführen; seines Erachtens betrage die Arbeitsfähigkeit gut 50 % (Urk. 7/23 Ziff. 7).
1992 berichtete Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH und augenscheinlich die Praxisnachfolgerin von Dr. C.___, bei dem sehr arbeitwilligen Beschwerdeführer bestehe sicherlich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; wegen der schnellen Ermüdbarkeit könne er nur noch leichtere Arbeiten ausführen (Urk. 7/22 Ziff. 7).
1993 berichtete Dr. D.___ über unveränderte Verhältnisse (Urk. 7/21 Ziff. 4.1).
3.3 Am 15. April 1995 (richtig: 1996) attestierte Dr. med. D.___ (-D.___) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1988 und eine solche von 70 % seit 11. Dezember 1995 (Urk. 7/20 Ziff. 1.5). Seit Dezember 1995 habe sich die Gehstrecke ohne Gehhilfe anfangs intermittierend und dann zunehmend auf 5-30 Meter vermindert; der Beschwerdeführer sei jetzt dauernd auf einen Stock angewiesen (Urk. 7/20 Ziff. 4.2).
Im Bericht vom 27. Mai 1999 führte Dr. D.___ aus, die seit Dezember 1995 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % habe sich nicht verbessert; es sei im Gegenteil mit einer Verschlechterung im Rahmen der Grundkrankheit zu rechnen (Urk. 6/28 Ziff. 2).
Am 12. Oktober 2004 berichtete Dr. D.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nur leicht verschlechtert; vor drei Jahren habe die Gehstrecke zirka 50-100 Meter betragen, jetzt betrage sie noch etwa 30 Meter (Urk. 6/27/3 Ziff. 1 und 3).
3.4 Dr. A.___ führte am 6. September 2005 aus, er sei seit 1996 nie um eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gebeten worden. Er sei 1996 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau tätig gewesen sei. Bei einem deutlich spastisch-ataktischen Gangbild mit einer Gehstrecke ohne Hilfe von 30 Metern sei er davon ausgegangen, dass eine weitere Berufsausübung auf dem Bau nicht zur Diskussion gestanden habe (Urk. 14 S. 2 Mitte).
Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei mindestens seit 1996 nicht mehr zumutbar gewesen; daran habe sich bis Februar 2005 nichts geändert (Urk. 14 S. 2 unten).
Ob das Ausüben einer leidensangepassten Tätigkeit je geprüft worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Kraft an den oberen Extremitäten und vor allem an den Händen sei jedenfalls bis heute vorhanden, so dass man sich eine sitzende Teilzeit-Tätigkeit vorstellen könne. MS-Patienten ermüdeten allerdings immer sehr schnell und seien deshalb oft schon in einer frühen Phase der Erkrankung weniger belastungsfähig (Urk. 14 S. 2 f.).
Seines Wissens habe der Beschwerdeführer Ende der neunziger Jahre gelegentlich mit Traxfahren für spezielle Aufgaben ausgeholfen; eine regelmässige Tätigkeit sei aber nicht möglich gewesen (Urk. 14 S. 3).
4.
4.1 Ab 1. Juli 1987 war der Beschwerdeführer bei der E.___, ___ AG, als Maschinist beschäftigt (Urk. 7/40 Ziff. 1.1 und 2.1). Er reinigte mit einem Spezialfahrzeug die Gehsteige der Gemeinde und die Baustellenzufahrten und erzielte 1987 einen Monatslohn von Fr. 3'400.-- (Urk. 7/53).
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 2. Juni 1993 entsprach seine Arbeitszeit jener des Betriebs (Urk. 7/40 Ziff. 3.1 und 3.2); sein Lohn betrug Fr. 4'200.-- pro Monat, der erbrachten Leistung hätte ein Lohn von Fr. 2'600.-- entsprochen und ohne Gesundheitsschaden hätte der Lohn Fr. 5'300.-- betragen (Urk. 7/40 Ziff. 4, 6.2 und 7).
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 22. April 1996 verschlechterten sich der Gesundheitszustand und die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers ab 9. April 1996; sein Stundenlohn betrug nunmehr Fr. 23.--, wobei Fr. 15.50 der erbrachten Leistung entsprochen hätte (Urk. 7/38 Ziff. 12 und 14) und das Einkommen ohne Gesundheitsschaden Fr. 5'300.-- pro Monat betragen hätte (Urk. 7/38 Ziff. 16).
Auf Ende 1996 wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ab 1997 als 100 % invalid eingestuft worden sei (Urk. 6/38/2).
Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 31. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer 1997 während 531 Stunden und 1998 während 1'159 Stunden bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-- (inklusive Ferienanteil und 13. Monatslohn) eingesetzt, wobei ein Stundenlohn von Fr. 14.-- bis 15.-- der Arbeitsleistung entsprochen hätte (Urk. 6/38/1 Ziff. 12, 14 und 20).
4.2 Ab 15. November 2000 war der Beschwerdeführer als Maschinist bei der G.___ AG, ___, beschäftigt (Urk. 6/34 Ziff. 1 und 5). Im Arbeitgeberfragebogen machte die Arbeitgeberin am 29. November 2004 betreffend AHV-pflichtiges Einkommen keine Angaben, sondern vermerkte: Bezug eines Soziallohnes (Urk. 6/34 Ziff. 20).
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte die Arbeitgeberin am 9. Dezember 2004 aus, der Beschwerdeführer arbeite gleich viele Stunden wie der Betrieb, jedoch nur mit halber Leistung; sein Stundenlohn von Fr. 26.-- (inklusive Feriengeld und 13. Monatslohn) betrage dementsprechend die Hälfte dessen, was ein gleicher Mitarbeiter in der gleichen Grube bei gleicher Beschäftigung erziele. Bei voller Gesundheit würde der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 6'925.-- x 13 verdienen (Urk. 6/31).
4.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Oktober 2004 (Urk. 6/35) wurden für den Beschwerdeführer folgende Einkommen abgerechnet (bis 1999 durch die E.___ AG, ab 2001 durch die G.___ AG):
1988: 41290
1989: 46150
1990: 49400
1991: 36'620 + 12'600 = 49220
1992: 54600
1993: 51220
1994: 50557
1995: 52226
1996: 22021
1997: 11332
1998: 30150
1999: 14187
2000: -
2001: 55473
2002: 48893
2003: 43719
5.
5.1 Aus den aktenkundigen Informationen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer stets bestrebt gewesen ist, trotz seiner MS-Erkrankung nach Möglichkeit im Erwerbsleben tätig zu sein. Dabei hat es sich als günstig erwiesen, dass er trotz MS in der Lage gewesen ist, Maschinen (Strassenreinigung, Kiesgrube) zu bedienen, und dass er in Firmen tätig sein konnte, welche ihn über längere Zeit vollzeitig und zu einem Lohnansatz beschäftigten, welcher über der von ihm effektiv noch erbringbaren Leistung lag, also teilweise Soziallohn darstellte.
5.2 Ob und inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seines wiederholt dokumentierten Leistungswillens dabei auch die Grenzen des aus medizinischer Sicht eigentlich Zumutbaren überschritt, so dass entsprechende Einkommensanteile aus diesem Grund nicht zum hypothetischen Invalideneinkommen zu rechnen wären, lässt sich nicht bestimmen. Immerhin ist die schnelle Ermüdbarkeit von MS-Patienten zu berücksichtigen, auf die sowohl Dr. D.___ bezogen auf den Beschwerdeführer als auch Dr. A.___ ganz allgemein hingewiesen haben. Gerade bei voller zeitlicher Präsenz ist deshalb von einer reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen, was eine dementsprechend tiefere Entlöhnung zur Folge hätte, wenn diese ausschliesslich leistungsbezogen erfolgt wäre.
5.3 Zum Umfang der aus medizinischer Sicht zumutbaren Erwerbstätigkeit liegen Angaben vor, die in einer Gesamtschau ein überzeugendes Bild ergeben:
Im Jahr 1984 wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Baggerführer auf 70 % - für gehende Tätigkeiten in unebenem Gelände auf 50 % und für sitzende Tätigkeiten auf 100 % - geschätzt.
Im Jahr 1990 schätzte der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit sodann nur noch auf gut 50 %. Ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von (höchstens) 50 % nannte die seit 1992 behandelnde Hausärztin, und zwar ab 1988. Später berichtete sie von einer im Dezember 1995 eingetretenen Verschlechterung; seither schätzte sie die Arbeitsfähigkeit noch auf 30 %.
Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer zweimal jährlich neurologisch kontrolliert, äusserte sich nicht zahlenmässig zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Seine etwas allgemeineren Ausführungen lassen jedoch die erwähnten hausärztlichen Angaben als durchaus plausibel erscheinen, so dass zusammenfassend von einer aus medizinischer Sicht zumutbarerweise verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1988 und von 30 % ab Dezember 1995 auszugehen ist.
5.4 Erwerblich lassen sich die folgenden drei Perioden unterscheiden:
Von Juli 1987 bis März 1996 war der Beschwerdeführer bei der E.___ AG bei zeitlich voller Präsenz tätig. Der Monatslohn betrug im Jahr 1993 Fr. 4'200.--; der erbrachten Leistung hätte ein Monatslohn von Fr. 2'600.-- entsprochen. Die Differenz von Fr. 1'600.-- entspricht einer Soziallohnkomponente von rund 38 %.
Von April 1996 bis 1999 war der Beschwerdeführer noch immer bei der E.___ AG, aber nunmehr auf Stundenlohnbasis und ohne aktenkundigen schriftlichen Arbeitsvertrag tätig, und zwar im zeitlichen Umfang von rund 25 % (1997, 1999) beziehungsweise rund 50 % (1996, 1998). Der Stundenlohn betrug im Jahr 1999 Fr. 25.--; der erbrachten Leistung hätte ein solcher von Fr. 14.-- bis Fr. 15.-- entsprochen. Die Differenz von zirka Fr. 10.50 entspricht einer Soziallohnkomponente von rund 42 %.
Ab Mitte November 2000 war der Beschwerdeführer bei der G.___ AG im zeitlichen Umfang von rund 80 % (2003) bis 100 % (2001) tätig. Der Stundenlohn betrug Fr. 26.--. Ob und inwieweit dieser Stundenlohn der effektiven Leistung entsprach, bedarf einer genaueren Prüfung.
Die Arbeitgeberin gab an, der ausbezahlte Stundenlohn betrage die Hälfte dessen, was ein gesunder Mitarbeiter bei gleicher Beschäftigung erzielen würde (entspreche mithin der vom Beschwerdeführer bei voller zeitlicher Präsenz erbrachten halben Leistung); bei voller Gesundheit würde der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 6'925.-- verdienen. Die sehr knappen Ausführungen der Arbeitgeberin vermögen in verschiedener Hinsicht nicht restlos zu überzeugen: Augenfällig ist, dass der von ihr ausbezahlte Stundenlohn praktisch gleich hoch war wie der vorher von der E.___ AG bezahlte, der jedoch bereits eine 42 % betragende Soziallohnkomponente enthielt. Dass nunmehr ein Stundenlohn in der gleichen Grössenordnung leistungsentsprechend sein und keine Soziallohnkomponente enthalten sollte, leuchtet nicht ein. Zum gleichen Schluss führt der Vergleich des dem Beschwerdeführer im Monatsdurchschnitt effektiv bezahlten Lohnes von Fr. 4'728.-- (Fr. 26.-- x 42 Wochenstunden x 4 1/3 Wochen) mit dem Monatslohn von Fr. 6'925.--, den er bei voller Gesundheit erzielt hätte. Die Hälfte dieses bei voller Gesundheit erzielbaren Lohnes beträgt lediglich Fr. 3'463.--. Ausgehend von der Angabe der Arbeitgeberin, dass der Beschwerdeführer mit halber Leistung tätig sei, müsste der seiner Leistung entsprechende Lohn somit Fr. 3'463.-- betragen. Der effektive bezahlte Lohn von durchschnittlich Fr. 4'728.-- liegt jedoch deutlich höher. Es kann sich beim effektiv bezahlten Lohn (von Fr. 26.-- pro Stunde) mithin nicht um einen reinen Leistungslohn handeln, sondern es ist offensichtlich, dass darin eine Soziallohnkomponente enthalten ist.
5.5 Die Höhe der Soziallohnkomponente lässt sich nicht zuverlässig anhand der von der G.___ AG gemachten Angaben ermitteln. Diese sind unvollständig beziehungsweise nicht widerspruchsfrei, was wie dargelegt zwar zum zwingenden Schluss führt, dass eine Soziallohnkomponente vorhanden ist, jedoch deren Umfang unbestimmt lässt.
Unmissverständlich und eindeutig sind hingegen die Angaben, welche die E.___ AG zum effektiv bezahlten und zum leistungsentsprechenden Lohn - und damit zur Höhe der Soziallohnkomponente - gemacht hat. Gemäss deren Angaben enthielt der von ihr ausbezahlte Stundenlohn eine Soziallohnkomponente von rund 42 %.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im von der G.___ AG in vergleichbarer Höhe ausbezahlten Stundenlohn eine Soziallohnkomponente von jedenfalls 40 % enthalten gewesen ist.
5.6 Bei einer Soziallohnkomponente von 40 % ist der laut IK-Auszug in den Jahren 2001 bis 2003 bezahlte Lohn im Umfang von 60 % als hypothetisches Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 90'025.-- (Fr. 6'925.-- x 13) resultieren damit die folgenden Werte:
2001 2002 2003
Invalideneinkommen (Fr.) 33'284 29'335 26231
Einkommenseinbusse (Fr.) 56'741 60'689 63794
in % 63,03 67,41 70,86
gerundet 63 67 71
Gemäss Art. 28 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung bestand somit im Jahr 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie im Jahr 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % und im Jahr 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).