Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00565
IV.2005.00565

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1959, ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 1987 und 1989; Urk. 7/12 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1). Sie ist gemäss eigenen Angaben seit 1985 als Hausfrau tätig (Urk. 7/12 Ziff. 6.4.1). Seit 2002 übernimmt sie während der tageweisen Abwesenheit ihres Ehemannes, der als Lehrer tätig ist, die Beaufsichtigung seiner Schüler während rund 20 Stunden pro Jahr (Urk. 7/11). Die Versicherte meldete sich am 6. Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/12 Ziff. 7.8 und Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 7/7-9.1) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) bei und veranlasste einen Zusammenzug aus den individuellen Konti (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 wies sie das Leistungsbegehren ab, da das gesetzliche Wartejahr noch nicht erfüllt sei (Urk. 7/5). Am 25. Februar 2005 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 7/4). Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2005 (Urk. 7/2 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid vom 11. Februar 2005.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Mai 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Ausrichtung einer Rente rückwirkend ab März 2004 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur Invaliditätsbemessung bei nichterwerbstätigen und teilerwerbstätigen Personen (Art. 27 und Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29-29ter IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau eingestuft. Gestützt auf die medizinische Aktenlage kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 19. Juli 2004 auf unbestimmte Zeit für schwere Haushaltarbeiten zu 50 % arbeitsunfähig und für leichte Haushaltarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Sie legte deswegen den Beginn der Wartezeit auf den 19. Juli 2004 und wies das Rentenbegehren ab, da die zu erfüllende einjährige Wartefrist noch nicht abgelaufen sei (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie leide seit 1977 an Morbus Crohn und seit 1996 an einem Knieleiden. Bisher seien diese beiden Beschwerdenbereiche nur einzeln betrachtet worden und ihren dauernden Erschöpfungszuständen zu wenig Beachtung geschenkt worden. Sie sei seit März 2004 nicht mehr fähig, ihren Haushalt vollumfänglich zu führen, da sie nach kurzer Zeit derart ausser Atem sei, dass sie sich setzen müsse. Deswegen beantrage sie mit Wirkung ab März 2004 die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Im bisherigen Verkehr mit der IV-Stelle habe sie eine mündliche Anhörung ebenso vermisst wie eine ganzheitliche Beurteilung durch einen Vertrauensarzt (Urk. 1 S. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist demnach der Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit für den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Prof. Dr. med. A.___, Zentrum für Gelenk- und Sporttraumatologie, B.___-Klinik, ___, führte in seinem Bericht über die Arthroskopie des linken Kniegelenkes vom 14. März 2001 aus, die Beschwerdeführerin klage über ein anhaltendes Brennen unter der Kniescheibe und über anhaltende Schmerzen vor allem medial (Urk. 7/9.1/36 S. 1 Mitte). Bei längerem Gehen würden diese zunehmen. Als Diagnose nannte er (Urk. 7/9.1/36 S. 3)
Status nach multiplen Operationen wegen habitueller Patellaluxation, Nachblutung und Meniskusrissbildung medial:
1. Quere Rissbildung in der Mittelzone und Längsrissbildung im Hinterhorn- bereich des Restminiskus medial
2. Knorpelschäden mit Furchenbildung am medialen Femurkondylus und Osetophytenbildung
3. Erhebliche Narbenbildungen im medialen Kompartiment und vor dem vorderen Kreuzbandansatz
4. Schwerste Knorpelschädigung und Knochendefekt mit Knochennekrose an der Patellarückfläche zentral und lateral mit eingewachsenem Pannus in die Patellarückfläche in den Knorpel der Patellarückfläche und Knorpelstufenbildung
5. Narbenbildungen im Femoropatellargelenk. Medialdeviation der Patella mit medialem Tilt
         Neben einem möglicherweise chronischen Schmerzsyndrom hätten sich im linken Kniegelenk massive intraartikuläre Schäden gefunden, die hauptsächlich für die Restbeschwerden verantwortlich seien. Die mechanischen Störfaktoren seien durch die arthroskopische Operation behoben worden; nun gelte es, die Osteonekrose an der lateralen Rückfläche weiter medikamentös zu behandeln und andererseits aus der chronischen Reizung herauszufinden. Eine langandauernde antiphlogistische und eine physikalische Therapie seien unumgänglich. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nahm Prof. A.___ keine Stellung.
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH, bestätigte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2004 zuhanden von Dr. med. D.___ die Diagnose eines partiellen Ausfalls- und Schmerzsyndroms bei Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts (Urk. 7/9.1/11). Die Beschwerdeführerin beklage ein persistierendes andauerndes Schweregefühl im rechten Oberschenkel, wobei sie einen „tiefen“ Druck als unangenehm empfinde. Im selben Areal bestände eine Überempfindlichkeit betreffend Kälte und Berührung. Die klinischen Befunde hätten ein reproduzierbares Areal von Anästhesie, peripher dann Hypästhesie sowie deutliche Hypalgesie im Bereich des betreffenden Nervus ergeben. Rechts sei ein federndes Einbeinhüpfen erzielt worden, linksseitig sei der Test wegen alten Verletzungen nicht durchgeführt worden. Die Trophik sei am rechten Bein unverändert gut. Der Patellarsehnenreflex sei rechts mittellebhaft, links leicht schwächer. Die Achillessehnenreflexe seien beidseits mittellebhaft. Er habe der Beschwerdeführerin ihre Beschwerden als Konsequenz des Ausfallssyndroms geschildert und betont, dass die Belastung und die Bewegung des rechten Beins dadurch nicht eingeschränkt seien (Urk. 7/9.1/11).
3.3     Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 16. April 2004 in seiner Behandlung (Urk. 7/9 lit. D.1). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9 lit. A)
       - Morbus Crohn (Beginn 1977)
       - Status nach Adhäsiolyse und Ileotransversostomie, Juli 2004
       - Status nach Narbenrevision bei Fadengranulom, August 2004
       - Status nach Ileozökalresektion, Juni 1988
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erweise sich die Obstruktion der Arteria femoralis communis links ca. 50-60 % sowie Nikotinabusus. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Ober- und Mittelbauch, unabhängig von der Nahrungsaufnahme, zudem leide sie an rezidivierendem Durchfall. Im Bereich des rechten Beins bestehe eine Missempfindung der Haut ventral (Urk. 7/9 lit. D.4). Bei seiner letzten Untersuchung am 14. Dezember 2004 habe er die Beschwerdeführerin in ordentlichem Allgemeinzustand und normalgewichtig vorgefunden. Es habe eine Druckdolenz im Bereich der kranialen Abschnitte der medialen Laparatomienarbe bestanden. Hinsichtlich der vielen gastroenterologischen Befunde verwies er auf die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 7/9 lit. D.5). Für schwere Haushaltarbeiten erachtete Dr. E.___ die Beschwerdeführerin seit 19. Juli 2004 zu 50 % arbeitunfähig; leichten Haushaltarbeiten könne sie uneingeschränkt nachgehen (Urk. 7/9 lit. B). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin erscheine ihm im Moment in einer latent-depressiven Phase, was auf eine verständliche Erschöpfung in der Folge kurzfristig aufeinander gefolgten Operationen und Untersuchungen im Juli 2004 zurückzuführen sei (Urk. 7/9, Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit).
3.4     Dr. med. F.___, Assistenzarzt Medizin, Chirurgische Klinik, Klinik G.___ (G.___), nannte in seinem Bericht vom 7. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8/2 lit. A)


- Anastomosenstenose bei Status nach Ileozökalresektion wegen Morbus Crohn mit:
       Status nach Ileotransversostomie am 21. Juli 2004
       Postoperative Hyposensibilität ventraler Oberschenkel rechts
- Status nach zwei Mal Pfannenstiel mit:
       Adhäsiolyse 1986
       Sectio 1987
- Status nach zwei Mal medialer Laparotomie mit:
       Dünndarmteilresektion 1988
       Sectio 1989
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Atherosclerosis obliterans mit 50 bis 60%iger Obstruktion der Arteria femoralis communis links (Urk. 7/8/2 lit. A). Anlässlich der letzten Konsultation vom 22. September 2004 habe sich die Beschwerdeführerin über neu aufgetretene Schmerzen im cranialen Anteil der Operationsnarbe beklagt, welche bei Husten, Beugen und Lachen zunähmen (Urk. 7/8/2 lit. D.3). Die durchgeführte Sonographie habe unauffällige Befunde ergeben ohne Anhaltspunkte für Narbenhernie. Im Unterbauch bestehe eine druckdolente Kokarde. Aus laborchemischer Sicht seien keine Entzündungszeichen nachweisbar (Urk. 7/8/2 D.5). Die Beschwerdeführerin sei vom 19. Juli bis am 8. August 2004, vom 10. bis zum 12. August 2004 und vom 14. bis zum 19. September 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/8/2 lit. B). Gemäss der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Knien, Treppen steigen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/8/1).
3.5     Dr. med. D.___, Leitender Arzt Gastroenterologie, G.___, führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2005 als Diagnosen an (Urk. 7/7/1 lit. A)
- Morbus Crohn, Erstdiagnose 1977
- Erschöpfungsdepression
- Arteriosclerosis obliterans
- Partielles Ausfalls- und Schmerzsyndrom bei Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts
         Nachdem im Juni 1988 eine Ileozökalresektion erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2004 hinsichtlich Morbus Crohn weitgehend beschwerdefrei geblieben. Infolge symptomatischer langstreckiger Stenosierung im Bereich des terminalen Ileums sei im Juli 2004 eine Adhäsiolyse mit Ileotransversostomie durchgeführt worden. Postoperativ habe noch ein Fadengranulom mittels Narbenrevision behandelt werden müssen. Des weiteren sei postoperativ ein partielles Ausfalls- und Schmerzsyndrom bei Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts aufgetreten (Urk. 7/7/1 lit. C.3). Die Beschwerdeführerin klage seit der Operation im Juli 2004 über therapierefraktäre Abdominalbeschwerden sowie eine therapierefraktäre Diarrhö (Urk. 7/7/1 lit. C.4). Dr. D.___ verwies bei den erhobenen Befunden auf eine Kolonoskopie vom 16. November 2004 (vgl. Urk. 7/7/2), die einen Verdacht auf Adhäsionen oder Knickung proximal der Anastomose nach Ileotransversostomie im Juli 2004 und perianale Marisken ergab. Hinweise auf ein Morbus Crohnrezidiv hätten keine bestanden. Eine CT-Untersuchung vom 22. November 2004 (vgl. Urk. 7/7/4) habe keine Hinweise auf Dick- oder Dünndarmpassagenstörungen, ein Morbus Crohnrezidiv oder eine Bride ergeben (Urk. 7/7/1 lit. C.6; vgl. Urk. 7/7/4). Ein Laktosetoleranztest sei negativ ausgefallen (Urk. 7/7/5). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte Dr. D.___ keine Angaben machen. 

4.      
4.1     Gemäss Dr. D.___ war die Beschwerdeführerin bezüglich Morbus Crohn von 1988 bis 2004 weitgehend beschwerdefrei (vgl. vorstehend Erw. 3.5).
         Aus dem Operationsbericht von Prof. Dr. A.___ geht hervor, dass er nach der Arthroskopie am linken Kniegelenk im März 2001 von einer erheblichen Beschwerdenminderung ausging (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Dies hat sich insoweit bestätigt, als in den neueren medizinischen Berichten keine diesbezüglichen Beschwerden beklagt oder diesbezügliche Diagnosen gestellt wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin deswegen in der Vergangenheit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/9.1/1-36).
         Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an Morbus Crohn und befinde sich wegen kurzfristig aufeinander gefolgten Operationen in einer latent-depressiven Phase. Er attestierte ihr für leichte Hausarbeit eine volle Arbeitsfähigkeit und für schwere Hausarbeit mit Wirkung ab 19. Juli 2004 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 3.3).
         Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit der Operationen ab 19. Juli 2004, 10. August 2004 und 14. September 2004 je eine befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Hinsichtlich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig.
         Aus dem Gesagten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender medizinischer Berichte seit 19. Juli 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die nachweislich eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich mit sich brachte (vgl. vorstehend Erw. 1.1).
4.2     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug ausgeführt, dass sie seit 1977 an Morbus Crohn und damit zusammenhängend an stetem Durchfall, dauernden Schmerzen, Müdigkeit bis zu Erschöpfungszuständen (Urk. 7/12 S. 5 A f. Ziff. 7.2, Ziff. 7.3 und Ziff. 8) und seit 1996 als Folge einer unglücklich verlaufenen Operation im linken Bein an Muskelschwund im Oberschenkel und an Kraftlosigkeit für langes Stehen oder Laufen (Urk. 7/12 S. 5 B f. Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3 und Ziff. 8) leide. In ihrer Beschwerde führte sie aus, sie sei wegen den dauernden Erschöpfungszuständen seit März 2004 nicht mehr imstande, den Haushalt vollumfänglich zu erledigen (Urk. 1).
         Dies wird durch die ärztlichen Berichte nicht bestätigt, da der Einschätzung der Ärzte zufolge erst nach der Operation vom 19. Juli 2004 eine nennenswerte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit vorlag. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. Januar 2005 geht ausserdem hervor, dass die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2004 hinsichtlich Morbus Crohn beschwerdefrei gewesen war (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Zudem war Dr. A.___ im Jahr 2001 von einer erheblichen Verminderung der linksseitigen Kniebeschwerden ausgegangen (vgl. vorstehend Erw. 3.1), welche gemäss den medizinischen Unterlagen eingetreten erscheint, da seither keinerlei diesbezüglichen arbeitsfähigkeitseinschränkende Diagnosen gestellt wurden. Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierten der Beschwerdeführerin erstmals ab 19. Juli 2004 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ wies zudem auf eine latent-depressive Phase hin, die bis anhin jedoch keine Veranlassung zu einer spezialärztlichen Behandlung gab. Eine gesundheitlich bedingte nennenswerte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ist folglich erst ab 19. Juli 2004 glaubhaft dargetan.
         Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf den Beginn der Wartezeit als genügend erstellt, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden kann.
         Es rechtfertigt sich somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die Wartezeit am 19. Juli 2004 zu eröffnen.
         Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG muss ohne wesentlichen Unterbruch über ein Jahr lang eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestanden haben, damit ein Rentenanspruch entstehen kann. Diese einjährige Wartezeit war demzufolge bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. April 2005 nicht erfüllt.
         Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist allein die Frage nach dem Beginn der Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (siehe Urk. 2 und Urk. 7/5). Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. April 2005 (Urk. 2), welcher für die richterliche Überprüfung massgebend ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), war die Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, wie in Erw. 4.2 festgehalten, noch nicht abgelaufen. Über das Ausmass einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 18. April 2005 und somit über den Beginn eines möglichen Rentenanspruches der Beschwerdeführerin ab Juli 2005 kann nicht befunden werden. Die Sache ist daher zur Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

 


 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese über einen allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2005 befinde.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).