IV.2005.00567

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 26. Juni 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann
Häberlin & Partners Rechtsanwälte
Rheinstrasse 10, Postfach, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1961, ist seit 2001 als Fleischverkäuferin beim A.___, Gossau, angestellt; zur Zeit arbeitet sie im Umfang von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 12/31 und Urk. 1 S. 5). Am 20. Juli 2004 (Urk. 12/40) meldete sie sich wegen einer Rückenversteifung sowie einer Hämochromathose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an und beanspruchte die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit als Fleischverkäuferin (S. 4 Ziff. 6.2-3 und S. 6 Ziff. 7.8). Nach durchgeführter Abklärung (worunter: Erhebung des Arbeitgeberberichts der A.___, Region B.___, vom 28. Juli 2004 [Urk. 12/31] und des IK-Auszugs vom 30. Juli 2004 [Urk. 12/33], Beizug der Arztberichte von Dr. med. C.___, D.___ (...), Klinik für Neurochirurgie, vom 4./6. August 2004 [Urk. 12/12] und von Dr. med. E.___, Arzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Winterthur, vom 13. August 2004 [Urk. 12/11] sowie Durchführung einer berufsberaterischen Abklärung [Verlaufsprotokoll von F.___ vom 29. Oktober 2004; Urk. 12/27]) verneinte die Verwaltung mit Verfügungen vom 29. Oktober 2004 (Urk. 12/9) und vom 1. November 2004 (Urk. 12/8) den Anspruch sowohl auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente (vgl. Feststellungsblatt vom 29. Oktober 2004 [Urk. 12/10]).
Die gegen die abweisende Rentenverfügung vom 1. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 12/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 12/3) ab (vgl. auch Feststellungsblatt vom 12. April 2005 [Urk. 12/1]).

2.       Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) erhob Rechtsanwalt Stadelmann namens und auftrags der Versicherten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. April 2005 und Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventuell Zusprechung einer Viertelsrente, subeventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärung und Neuverfügung (S. 2 Ziff. I/1-3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung (S. 2 Ziff. I/5). In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Stadelmann für das Beschwerdeverfahren ersucht (S. 2 Ziff. I/4); alsdann wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt (S. 2 f. Ziff. II/2).
Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2005 (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-40]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13 S. 6).
Mit Verfügung vom 31. August 2005 wurde der Beschwerdegegnerin noch der nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von PD Dr. med. G.___, (...) Arzt, D.___ (...), Klinik für Neurochirurgie, vom 22. August 2005 (Urk. 16) zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung der Invalidenversicherung [IVV] sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invalidenschätzung (Urk. 2 S. 1-3). Darauf wird verwiesen.

2. Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Fleischverkäuferin zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 12/11-12). Streitig und zu prüfen ist hingegen der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Arztbericht von Dr. C.___ (Urk. 12/12) davon aus, für eine leidensangepasste Tätigkeit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin dagegen stützte sich auf den Arztbericht von Dr. E.___ (Urk. 12/11), wonach die Arbeitsfähigkeit nur 50 % betrage.
3.
3.1     Laut Dr. C.___ leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren unter belastungsabhängigen Lumbalgien mit therapieresistenen Schmerzen. Am 18. Dezember 2003 sei eine mikrochirurgische Dekompression und Diskektomie L5/S1 durchgeführt worden. Bei unkompliziertem postoperativem Verlauf habe die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2003 nach Hause entlassen werden können. Bei der Untersuchung am 31. März 2004 habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik angegeben. Längeres Stehen, Heben oder Verdrehen der Wirbelsäule rufe jedoch Schmerzen im unteren LWS-Bereich mit pseudoradikulärer Ausstrahlung hervor. Mit der Beschwerdeführerin sei die stufenweise Integration ins Arbeitsleben vereinbart worden. Gemäss Dr. C.___ sei sie wegen der progredienten Diskusdegeneration L5/S1 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fleischverkäuferin vom 31. März bis 12. April 2004 zu 100 %, vom 13. April bis 9. Mai 2004 zu 75 % und vom 10. Mai bis 6. Juni 2004 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin sodann in ihrer bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren erachtete er berufliche Massnahmen als angezeigt (Urk. 12/12).
3.2     Dr. E.___ stellte in seinem Arztbericht die gleiche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie Dr. C.___. Er beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und verneinte die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen hielt er nicht für angezeigt. Wegen der belastungsabhängigen Lumbago könne die Beschwerdeführerin nicht mehr als halbtags arbeiten. Arbeiten in gebeugter Stellung seien nicht möglich. Dr. E.___ fand eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der LWS mit Bewegungs- bis Endphasenschmerz in allen Richtungen vor. Das Lasègue-Zeichen sei beidseits positiv bei 70° (Urk. 12/11).
3.3     Dr. G.___ stellte in seinem nicht erbetenen Bericht folgende Diagnosen: Verdacht auf Fazettensyndrom L4/L5 und Status nach Spondylodese L5/S1 am 18.12.2003. Er führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin dreimal eine Fazetteninfiltration L4/5 beidseits durchgeführt worden sei. Nach der ersten Infiltration durch ihn am 29. Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin über eine cirka 40%ige Besserung ihrer Beschwerden für etwa 14 Tage berichtet. Nach der zweiten Infiltration am 29. Juli 2004 durch einen Kollegen habe die Beschwerdeführerin keine Besserung verspürt. Heute habe er eine Infiltration an gleicher Stelle durchgeführt und mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie ihn über den Erfolg telefonisch orientieren werde. Abschliessend empfahl Dr. G.___ eine Neubewertung der beruflichen Situation durch die IV-Stelle (Urk. 16).

4.      
4.1     Aus den vorstehend angeführten Berichten ergibt sich, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit äusserten sich Dr. C.___ und Dr. E.___ ebenfalls übereinstimmend dahingehend, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgegeben sei. Divergierende Ansichten bestehen betreffend den Umfang der behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2     Der Arztbericht von Dr. G.___ enthält keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb er zur Klärung der Streitfrage unbehilflich ist.
Am 28. September 2004 nahm Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin eher um eine Krankheit aus dem neurochirurgischen Fachgebiet und weniger aus dem rheumatologischen handle. Da dem Bericht von Dr. C.___ die "neurochirurgische" Genese klar zu entnehmen sei, könne seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit denn auch gefolgt werden (Urk. 12/10 S. 3). Diese Ausführungen von Dr. H.___ erscheinen nachvollziehbar und sprechen für die Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. C.___.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) gibt sodann der Umstand, dass Dr. C.___ sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtete, deren Ausgestaltung indes nicht näher umschrieb, keinen Anlass, an seiner Beurteilung zu zweifeln. Dies vor allem deshalb, weil aus seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit die Einschränkungen der physischen Funktionen klar ersichtlich sind (vgl. Urk. 12/12 S. 3). Hinzu kommt, dass sich die von Dr. C.___ attestierten physischen Einschränkungen ohne weiteres mit den von der Beschwerdegegnerin als leichte Hilfsarbeiten bezeichneten Tätigkeiten als Schmuck- oder Kosmetikverkäuferin (vgl. Urk. 12/8 und Urk. 2 S. 3) in Übereinstimmung bringen lassen.
Auf die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von lediglich 50 % ist angesichts der fachärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___ nicht abzustellen, zumal das Gericht bezüglich Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Hinzu kommt, dass Dr. E.___ lediglich Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich nahm und keine Einschätzung zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit vornahm. Im Übrigen begegnete die Beschwerdegegnerin mit richtiger Argumentation dem Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Gleichstellung der Verkaufstätigkeiten Schmuck und Fleisch (vgl. Urk. 1 S. 4). Es kann daher auf ihre diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, an der Korrektheit des Berichtes von Dr. C.___ zu zweifeln, weshalb auf ihn abgestellt werden kann. Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist demnach erstellt, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass.

5.       Die IV-Stelle legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads ein auf der bisherigen (und weiterhin ausgeübten) Tätigkeit (Fleischverkäuferin) basierendes Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- zugrunde (Urk. 12/8), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird und aufgrund der Angaben des Arbeitsgebers auch ausgewiesen ist (Urk. 12/33). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle den Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatsgehalt, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran, der im Jahr 2002 Fr. 3’820.-- betragen hat (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 43). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2334 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6-2006 S. 87 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6-2006 S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Einkommen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit  von Fr. 48'579.--. Unter Berücksichtigung des von der Verwaltung vorgenommenen Abzugs von 10 % beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 43'721.--. Die Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 13'479.-- und der Invaliditätsgrad gerundet 24 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Da der nach Gesetz erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als zutreffend, und es ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Der mit Verfügung vom 26. Juli 2005 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Stadelmann, wird entsprechend seinem mit Honorarnote vom 8. Juni 2006 (Urk. 20) geltend gemachten Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'934.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.







Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Stadelmann, wird mit Fr. 1'934.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Stadelmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- I.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).