IV.2005.00570

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 14. November 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1967, war hauptberuflich als Hausfrau und nebenberuflich als Alterspflegerin/Hauspflegerin tätig, als sie sich am 24. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, Winterthur, vom 25. September 2001 (Urk. 7/24) und Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Winterthur, vom 25. September 2001 (Urk. 7/25) ein, erkundigte sich bei der C.___, Winterthur, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 24. September 2001, Urk. 7/50), führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 4. April 2002, Urk. 7/45) und liess S.___ von Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie, Zürich, begutachten (Gutachten vom 9. November 2002, Urk. 7/19 = Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente als Härtefallrente samt Zusatzrenten für Ehemann und Kind zu (Urk. 7/8).
1.2     Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom 5. April 2004 gab S.___ an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/37). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/17, unter Beilage des Berichts der E.___, Orthopädische Chirurgie, vom 23. September 2003) ein, erkundigte sich bei der F.___, Winterthur, und dem G.___, Winterthur, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Berichte vom 27. April 2004, Urk. 7/33, beziehungsweise vom 24. Mai 2004, Urk. 7/31) und führte erneut eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 5. Januar 2005, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab, da der Invaliditätsgrad nur bei 40 % liege (Urk. 7/6). Mit einer weiteren Verfügung vom 10. März 2005 reduzierte die IV-Stelle die Invalidenrente auf eine Viertelsrente, da kein Härtefall mehr gegeben sei (Urk. 7/5).
         Auf die Einsprache vom 28. März 2005, worin S.___ eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % beantragte (Urk. 7/4), trat die IV-Stelle in Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2005 mit Entscheid vom 19. April 2005 wegen Verspätung nicht ein, bezüglich der Verfügung vom 10. März 2005 stellte sie einen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2005 erhob S.___ mit Eingabe vom 17. Mai 2005 Beschwerde und beantragte eine Erhöhung der Invalidenrente auf 75 %, beziehungsweise sinngemäss, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf ihre Einsprache von 28. März 2005 einzutreten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
         Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.2     Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65 Erw. 2a, 99 Ib 359 Erw. 2; ZAK 1987, 50, Erw. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 Erw. bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35).

2.       Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. März 2005 (Urk. 7/4) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 7/6) nicht eingetreten ist.
2.1     Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin mit Fragebogen für Revision der Invalidenrente am 5. April 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/37). Am 3. November 2004 fand eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Abklärungsbericht vom 5. Januar 2005, Urk. 7/27). Am 7. Januar 2005 verreiste die Beschwerdeführerin für sechs Wochen zu einem Kuraufenthalt ins Ausland (vgl. Urk. 1) und liess während dieser Zeit die Post zurückbehalten (Urk. 3/2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 5. Januar 2005 unbestrittenermassen mit uneingeschriebener Post versandt (vgl. Urk. 7/6). Aus diesem Grund kann weder festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin die Verfügung noch vor ihrer Abreise ins Ausland entgegengenommen hat, noch wann sie ihr zugestellt worden wäre, hätte sie die Post nicht zurückbehalten lassen. Die Beweislosigkeit ist jedoch nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen, weshalb mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie die Verfügung vom 5. Januar 2005 am 17. Februar 2005 entgegengenommen hat (vgl. Urk. 7/4).
2.3     Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung am 17. Februar 2005, an jenem Tag, an welchem ihr die zurückbehaltene Post zugestellt wurde, entgegengenommen hat, begann die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen am 18. Februar 2005 zu laufen und endete mit Rücksicht darauf, dass der 19. März 2005 ein Samstag war und der darauf folgende Montag in die Gerichtsferien fiel, am Montag, 4. April 2005. Die Einsprache vom 28. März 2005 erfolgte demnach rechtzeitig.

3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. März 2005 gegen die Verfügung vom 5. Januar 2005 rechtzeitig erfolgte, weshalb der Einspracheentscheid vom 19. April 2005 - unabhängig von der materiellen Rechtslage - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Einsprache vom 28. März 2005 eintrete und materiell entscheide.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. April 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache vom 28. März 2005 eintrete und materiell entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).