Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 11. Januar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1946, reiste 1971 in die Schweiz ein (Urk. 7/39) und arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt seit 1. März 1999 als Lagerist im Logistikzentrum des A.___ (Urk. 7/37). Seit Ende April 2003 leidet der Versicherte unter einer komplexen Beschwerdesymptomatik mit Kopfschmerzen, Schwindel, Atemnot und einem allgemeinen Schwächegefühl (Urk. 7/17/1 S. 2). Am 20. Februar 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/40 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte hierauf nebst Auskünften der Arbeitgeberin vom 16. März 2004 (Urk. 7/37) Berichte bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 11. Mai 2004 (unter Beilage von Berichten des C.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 27. Juni 2003 und der D.___ vom 9. November 2003, Urk. 7/17/1-5) sowie beim Psychiatrie-Zentrum E.___, Ambulatorium F.___, vom 15. Juni 2004 (Urk. 7/16) ein und liess durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 6. Dezember 2004 (Urk. 7/15) erstellen.
1.3 Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/10) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, es liege weder ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, der eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit verursache, noch eine drohende Invalidität. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2005 (Urk. 7/9) wurde mit Entscheid vom 14. April 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob S.___ durch Pollux L. Kaldis am 17. Mai 2005 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2005 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über seinen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen befinde.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Nachdem die IV-Stelle am 24. Juni 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Juni 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer seit 22. April 2003 betreut, berichtete am 11. Mai 2004 (Urk. 7/17/1) von der seit Ende April 2003 herrschenden komplexen Beschwerdesymptomatik mit Kopfschmerzen, Schwindel, Atemnot und allgemeinem Schwächegefühl. Daneben bestünden auch diffuse Gelenkschmerzen, rezidivierende Schweissausbrüche und eine starke innere Unruhe. Internistisch habe beim Beschwerdeführer bisher keine somatische Ursache gefunden werden können. Dr. B.___ diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom (somatoforme Schmerzstörung), eine chronische depressive Störung, eine psychosoziale Belastungssituation (Ehefrau mit schmerzbedingter Immobilisation bei Schmerzerkrankung) sowie eine arterielle Hypertonie und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 22. April 2003 bis auf weiteres in jedweder Tätigkeit (Urk. 7/17/5).
2.2 Die Ärzte des C.___, wo der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. B.___ vom 22. Mai bis 23. Juni 2003 ambulant behandelt wurde, diagnostizierten am 27. Juni 2003 (Urk. 7/17/2) ein chronisches Schmerzsyndrom (Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung), eine leichtgradige Depression, Erythrozyturie unklarer Ursache sowie eine arterielle Hypertonie.
Die Ärzte hielten fest, in der klinischen Untersuchung hätten sich bis auf hypertone Blutdruckwerte keine Pathologien gefunden. Laborchemisch hätten bis auf eine leichte Erythrozyturie ebenfalls normale Befunde imponiert. Eine Abdomensonographie sei unergiebig gewesen. Bei somatisch wenig fassbarer Pathologie sei konsiliarisch der Psychiater im Hause beigezogen worden, welcher den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie ein leichtgradig depressives Syndrom geäussert und eine intensive physikalische Rehabilitation empfohlen habe.
2.3 Aus dem Bericht der Ärzte der D.___ vom 9. November 2003 (Urk. 7/17/3) über die Hospitalisation vom 20. Oktober bis 9. November 2003 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt über seit Ende April 2003 bestehende Bein- und Rückenschmerzen sowie über seit Juni 2003 vorliegende dyspnoeische Beschwerden und vegetative Symptome klagte. Die Ärzte führten aus, der Aufenthalt habe für den Beschwerdeführer eine deutliche Verbesserung der vegetativen Symptomatik und der Gesamtbefindlichkeit gebracht. Er habe verschiedene neue Therapieansätze kennengelernt, und es seien ihm Zusammenhänge zwischen seiner psychischen Befindlichkeit und den Auswirkungen auf seinen Körper bewusst geworden.
Die Klinikärzte empfahlen bei der Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms (anhaltend somatoforme Schmerzstörung), einer chronisch depressiven Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige Episode, sowie einer psychosozialen Belastungssituation körperlich kräftigende Therapien sowie die Durchführung einer stützenden Psychotherapie. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sahen sie diese für den Beschwerdeführer als durchaus erstrebens- und wünschenswert an, allerdings sei vorläufig die Fortsetzung der positiven Fortschritte im ambulanten Bereich, später eine eventuelle berufliche Reintegration erst stufenweise durchsetzbar.
2.4 Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___, wo mit dem Beschwerdeführer vom 24. März bis 28. Mai 2004 stützend-begleitende Einzelgespräche geführt wurden, berichteten am 15. Juni 2004 (Urk. 7/16) über die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Giesserei sowie einen Sturz bei der Arbeit als Lagerist im April 2003. Der Beschwerdeführer habe alsdann wiederholt unter Schwindel und einer Belastungsdyspnoe sowie im Verlauf des letzten Jahres unter Kopfschmerzen mit Verstärkung bei Stress und Belastung gelitten. Er sei vor allem zu Hause belastet, da seine Ehefrau in den letzten elf Jahren mehrfach an beiden Hüftgelenken operiert worden sei, nur noch mit Krücken gehen könne und seine jüngste Tochter keine Lehrstelle finde. Mittlerweile leide er auch an Schmerzen im ganzen Körper, verspüre beispielsweise ein Brennen in beiden Hand-, Ellenbogen- und Kniegelenken (Urk. 7/16 S. 3).
Die Ärzte schilderten den Beschwerdeführer als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert mit unauffälligen Gedächtnisfunktionen sowie geordnetem Denken ohne Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben. Der Beschwerdeführer schilderte Nervosität, Traurigkeit, Freudlosigkeit sowie Erschöpfbarkeit. Im Gespräch fiel den Fachärzten eine ausgeglichene bis gedrückte Stimmungslage auf bei reduzierter Schwingungsfähigkeit, ferner eine Antriebsarmut (Urk. 7/16 S. 3).
Als Diagnose wurde ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (differentialdiagnostisch: undifferenzierte Somatisierungsstörung) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion genannt und ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht genau beurteilbar. Der Beschwerdeführer habe sich nur kurze Zeit in der Behandlung am Ambulatorium befunden, wobei die Exploration auf Grund der eingeschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers erschwert gewesen sei. Nach seinen Angaben bestehe zumindest im Freizeitbereich eine gewisse Belastbarkeit. So unternehme er längere Velofahrten und Spaziergänge. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. seine Belastbarkeit im Arbeitsleben sollte daher durch einen Arbeitsversuch näher abgeklärt werden (Urk. 7/16 S. 1/2). Schliesslich empfahlen die Ärzte eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung bei einem türkisch sprechenden Therapeuten, auch um einer Chronifizierung entgegenzuwirken (Urk. 7/16 S. 4).
2.5
2.5.1 Der Psychiater Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer am 22. November 2004 untersucht hatte, erstattete am 6. Dezember 2004 sein Gutachten. Anamnestisch berichtete er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers über dessen berufliche Entwicklung in der Schweiz mit seiner anfänglichen Tätigkeit in einer Gärtnerei und dem Wechsel in eine Giesserei (1974 bis 1994), wo Hitze geherrscht habe, weshalb er geschwitzt habe und dann wieder in die Kälte gekommen sei. Dies sei möglicherweise ein Grund für die spätere Erkrankung. Nach dem Wechsel ins Lager der H.___ sei er nur noch im Stundenlohn angestellt gewesen. Nach zwei Jahren habe es immer weniger Arbeit gegeben, in der Folge sei die Abteilung geschlossen und er sei zum A.___ versetzt worden, wo er nur auf Abruf angestellt gewesen sei, ca. zwei bis vier Tage pro Woche. Bei wenig Arbeit sei er einfach nach Hause geschickt worden. Arbeitslosenentschädigung habe er keine erhalten und so nurmehr zwischen Fr. 1'800.-- bis Fr. 3'100.-- verdient. Auf sein erfolgloses Reklamieren hin habe er eine andere Stelle gesucht, aber keine gefunden. Wenn er Arbeit gehabt habe, sei es ihm gut gegangen, er habe auch eine gute Bestätigung vom Arbeitgeber erhalten, aber der Arbeitsmangel habe ihn moralisch fertig gemacht (Urk. 7/15 S. 4/5).
2.5.2 Zum aktuellen Geschehen erwähnte Dr. G.___ die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei im Februar 2003 bei der Arbeit umgekippt, worauf Dr. Winkler eine Lungentuberkulose diagnostiziert habe. Er sei in Angstzustände geraten. Die Ärzte hätten dann gesagt, er sei geheilt, was er aber nicht geglaubt habe. In der Türkei habe man die Diagnose einer Tuberkulose bestätigt. Ab Februar 2003 sei er immer krank geblieben.
Aktuell klagte der Beschwerdeführer über Gelenkschmerzen, schweren Atem beim Treppensteigen und grundloses schnelles Aufregen. Er beklagte sodann ständige Kopfschmerzen, Zittern und Wutanfälle. Wenn die Aggressivität steige, gehe er hinaus. Nachts sei er bedrückt, habe schlechte Träume, erwache mit einem Schweissausbruch und stehe auf. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sage, dass mit ihm keine Gespräche mehr möglich seien. Es eskaliere immer und komme zum Streit. Sie redeten deshalb nicht mehr miteinander. Sie sei froh, wenn er draussen sei, sonst rege ihn auf unerträgliche Art alles auf. Unter antidepressiver Medikation werde er ruhiger, aber die Gelenkschmerzen machten ihn trotzdem fertig. Nichts mache mehr Spass, er habe von allem genug. Die weiteren Problemkreise schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Sorgen wegen der Atembeschwerden, Zitteranfälle, Stechen im Rücken, Schmerzen in den Handgelenken, Schmerzen am ganzen Körper, Platzangst, Bedrücktheit in engen Räumen, Lichtscheu und Vergesslichkeit (Urk. 7/16 . S. 5/6).
Zur Alltagsgestaltung erwähnte der Beschwerdeführer, die siebzehnjährige Tochter und die Söhne würden beim Einkaufen helfen, da weder er noch seine Ehefrau die Sachen tragen könnten. Bei gutem Wetter gehe er Velofahren oder zu Fuss hinaus, um sich abzureagieren. Er spaziere, kaufe ein, besuche einen türkischen Verein, treffe Kollegen, schaue Nachrichten im Fernsehen und sei über das Weltgeschehen informiert. Er sei an seiner Familie interessiert und habe einen engen, fast täglichen Kontakt zu den zwei verheirateten Söhnen (Urk. 7/15 S. 6/7).
2.5.3 Bei der Schilderung des Psychostatus' verwies der Gutachter auf die Übersetzung des (angeheirateten) Onkels der Ehefrau des Beschwerdeführers, da Letzterer kein Deutsch spreche. Dr. G.___ schilderte einen leidend, aber nicht eigentlich appellativ wirkenden, wachsamen Beschwerdeführer, welcher schnelle Reaktionen zeige mit einfachen, knappen Antworten. Dabei seien keine Affekte spürbar. Der psychische Zustand wirke nicht eigentlich depressiv und nicht ängstlich. Bei der Schilderung des äusseren Lebenslaufes werde er lockerer und spreche auch einige Worte auf Deutsch (Urk. 7/15 S. 7).
2.5.4 Dr. G.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), eine Dysthymie (F 34.1) sowie eine generalisierte Angststörung, Tendenz zu Panikstörung (F 41.1, F 41.0).
Zur Erklärung fasste der Gutachter die Geschehnisse in dem Sinne zusammen, dass die psychische Symptomatik im April 2003 im Anschluss an eine Grippe eskaliert sei. Der Beschwerdeführer habe Angst wegen der Diagnose einer Tuberkulose gehabt und sei möglicherweise in einen Panikzustand geraten. Die Hyperventilationssymptomatik habe die Ängste verschlimmert. Ein generalisiertes Schmerzsyndrom sei hinzugetreten, dessen Symptomatik sehr vage und uncharakteristisch geblieben sei. Im Sinne einer Dysthymie habe sich beim Beschwerdeführer eine chronische Depressivität entwickelt mit Zeiten von deprimierten Zuständen ohne eigentliche depressive Phasen.
Dr. G.___ führte aus, seines Erachtens wiege die ganze psychische Symptomatik nicht so schwer, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer zwingend erklären könnte. Der Beschwerdeführer sei wegen seinen Ängsten im Aktionsradius kaum eingeschränkt. Schwere Panikattacken seien nicht mehr vorgekommen. Die hypochondrischen Ängste könnten therapeutisch angegangen werden. Die Nervosität und Agitation erschienen situationsbedingt, reversibel zum Beispiel durch Ortsveränderungen, reaktiv auf die Arbeitslosigkeit und nicht pathologisch fixiert. Die Depressionen hätten den Beschwerdeführer kaum in den vitalen Funktionen behindert, vielmehr könne er gute Aktivitäten entfalten mit eigenen Beschäftigungen und sozialen Kontakten; er habe viele Interessen behalten (Urk. 7/15 S. 8).
2.5.5 Zusammenfassend hielt Dr. G.___ fest, zum heutigen Zeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht nicht von einer für die Invalidenversicherung relevanten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf längere Dauer gesprochen werden, was anhand der Angaben aus den Akten auch retrospektiv gelte (Urk. 7/15 S. 9).
3.
3.1
3.1.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht - abgesehen von einer leichten Erythrozyturie sowie einer arteriellen Hypertonie - an keiner Krankheit leidet. Die Ärzte des C.___ klärten den Beschwerdeführer mittels diverser Untersuchungen (Statuserhebung, Labor, Röntgen Thorax, Abdomensonographie, Lungenfunktionsprüfung [vgl. Urk. 7/17/2]) umfassend ab und fanden keine Pathologien. Auch der Hausarzt Dr. B.___ hielt fest, dass internistisch bisher keine somatische Ursache für die Beschwerden hätten gefunden werden können (Urk. 7/17/1), und die Ärzte der D.___ stellten ebenfalls keine entsprechende Diagnose (Urk. 7/17/3). Keinen Niederschlag in den medizinischen Berichten hat namentlich die vom Beschwerdeführer selber vermutete Erkrankung an einer Lungentuberkulose (Urk. 7/16 S. 5) gefunden.
3.1.2 Bei dieser Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise auf die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung verzichtet. Nachdem sie am 23. Juli 2004 (Urk. 7/35) noch von der Notwendigkeit einer solchen Begutachtung ausgegangen war, wurde diese wegen Kapazitätsmangel fallen gelassen (Urk. 7/11 S. 3). Im vorliegenden Fall rechtfertigte sich eine interdisziplinäre Begutachtung von Beginn weg nicht, ist doch das Fehlen eines somatischen Gesundheitsschadens offenkundig.
3.2
3.2.1 In psychiatrischer Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass die Expertise des Dr. G.___ (Urk. 7/15) sämtlichen praxisgemässen Kriterien des Beweiswertes einer Expertise entsprechen. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, nahm doch der Gutachter unter Diagnosenennung Stellung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So schilderte Dr. G.___ ausführlich die geklagten Beschwerden und würdigte diese im Lichte der vom Beschwerdeführer angegebenen Aktivitäten. Dem Gutachter waren weiter die Vorakten bekannt, mit welchen er sich auseinandersetzte und zum Schluss kam, dass auch die übrigen Ärzte nicht von einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ausgehen (Urk. 7/15 S. 9). Die Expertise leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, zeigte doch Dr. G.___ an der unbefriedigenden beruflichen Entwicklung sowie der Erkrankung der Ehefrau die psychische Belastungssituation auf, ohne dabei aber die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszublenden. So verwies er unter anderem auf die sportlichen (Velofahren, Spazieren) sowie sozialen (Besuch eines Vereins, Treffen mit Kollegen, Kontakt zu den Söhnen) Aktivitäten des Beschwerdeführers. Die Schlussfolgerungen sind sodann in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, zeigte doch der Gutachter anhand der Aktivitäten des Beschwerdeführers detailliert auf, dass ihm die Überwindung seiner Schmerzsymptomatik ohne weiteres zuzumuten ist und er sich nicht im Zustand einer psychischen Erkrankung befindet, in dem er keinerlei Tätigkeit mehr verrichten kann.
Was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die Übersetzung durch den Onkel seiner Ehefrau anlässlich der Begutachtung (Urk. 1 S. 4/5) für sich ableiten will, ist unklar. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass er selber den Übersetzer beizog, und zeigte er nicht auf, inwiefern seine Aussagen allenfalls falsch aufgenommen wurden oder welche Fragen er wegen der Anwesenheit eines Verwandten eventuell nicht deutlich genug beantwortet hat. Im Gegenteil hat Dr. G.___ die Angaben des Beschwerdeführers detailliert zur Kenntnis genommen und finden sich keine Hinweise darauf, dass aus sprachlichen Gründen Verständigungsschwierigkeiten geherrscht hätten.
3.2.2 Die von Dr. G.___ gestellte Hauptdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung wurde von sämtlichen anderen Ärzten bestätigt. Die Ärzte des C.___ erwähnten den Verdacht auf diese Diagnose nach einer psychiatrischen Untersuchung im Hause und verwiesen auf eine leichtgradige Depression, äusserten sich aber nicht über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/17/2). Die Ärzte der D.___ erwähnten neben der somatoformen Schmerzstörung ebenfalls eine Depression (derzeit leicht- bis mittelgradige Episode) und erachteten eine berufliche Reintegration als möglich, wenn auch nur stufenweise (Urk. 7/17/3). Die Fachärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ verwiesen nebst der Hauptdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung auf eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und schlugen für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung eines Arbeitsversuches vor (Urk. 7/16). Schliesslich schloss auch Hausarzt Dr. B.___ auf eine somatoforme Schmerzstörung, eine chronische depressive Störung sowie eine psychosoziale Belastungssituation. Er ging als einziger von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit 22. April 2003 aus, verwies aber auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beurteilung und erachtete eine Verbesserung des Situation nur durch eine psychiatrische Behandlung als möglich (Urk. 7/17/1 und Urk. 7/17/5).
3.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Beim Vorliegen dieses Gesundheitsschadens besteht rechtsprechungsgemäss die Vermutung, die Krankheit oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar (vgl. Erw. 2.2).
Zu den praxisgemässen Kriterien eines Ausnahmefalls, wonach Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, ist festzuhalten, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt. Wohl stellten einige Ärzte einen depressiven Zustand fest, doch war dieser bis zur Untersuchung bei Dr. G.___ wieder abgeklungen, weshalb nicht von einer dauernden Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Im Übrigen war bloss von einer leichten bis mittelgradigen Depression die Rede, aufgrund welcher ohnehin nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte. Die weiteren gestellten Diagnosen (psychosoziale Belastungssituation, Anpassungsstörung) sind im Rahmen der Hauptdiagnose zu sehen, weshalb sie nicht als selbstständige Krankheit zu erfassen sind. Auch die von Dr. G.___ ergänzend festgehaltene Dysthymie, die Angststörung sowie die Tendenz zu einer Panikstörung sind im Zusammenhang gesehen nicht derart zu würdigen, dass ihnen ein Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukäme. Dr. G.___ hielt denn auch unmissverständlich fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist.
Auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. Die körperliche Begleiterkrankung reduziert sich auf ein subjektives Schmerzempfinden, welches trotz umfassenden Untersuchungen organisch nicht erklärbar ist. Der Krankheitsverlauf ist nicht langjährig, sondern erst seit dem Jahr 2003 bekannt. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu ersehen, hat doch der Beschwerdeführer weiterhin soziale Kontakte zu verschiedenen Personen, inner- und ausserhalb der Familie. Weiter kann ebenso wenig von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung gesprochen werden wie vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Im Gegenteil weigerte sich der Beschwerdeführer, einen entsprechenden Therapievorschlag überhaupt umzusetzen (Urk. 7/17/2 S. 2).
3.2.4 Damit steht fest, dass die praxisgemässen Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben ist. Da die übrigen gestellten Diagnosen nicht als dergestalt geschildert wurden, dass von einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre (namentlich die depressiven Zustände, die Dysthymie sowie die Angst- und Panikstörung), ist keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert ersichtlich, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde.
Die gegenteilige Einschätzung von Dr. B.___ ändert an diesem Ergebnis nichts, denn auch er schilderte keine Faktoren, welche die Schmerzsymptomatik als unüberwindbar erscheinen liesse.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, welcher ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würde. Bei dieser klaren Aktenlage ist von weiteren Beweisvorkehren abzusehen. Demgemäss stehen dem Beschwerdeführer keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).