IV.2005.00573
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. Januar 2006
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 1955, arbeitete nach seinem Zuzug in die Schweiz zuerst als Hilfsarbeiter auf dem Bau und danach für die Reinigungsfirma A.___ im Akkord, wobei er ab 1997 als Selbständigerwerbender die gleichen Aufgaben für die Firma A.___ wahrnahm (vgl. dazu die Sozial- und Arbeitsanamnese von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Kardiologie und Innere Medizin, in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2004, Urk. 7/20 S. 5, und den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 13. April 2004, Urk. 7/29). Im Jahr 1990 erlitt er einen Myokardinfarkt, was eine Hospitalisation im U.___ notwendig machte. Am 28. April 2002 und am 12. Mai 2004 erlitt er zwei weitere akute Vorderwandinfarkte (vgl. Urk. 7/20, S. 1-4). Seither ist der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Am 12. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 7/35) und holte den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, über die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 3. Januar 2003 (Urk. 7/21) ein. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/19) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass O.___ seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und daher aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Die dagegen durch Rechtsanwalt Alexander Weber erhobene Einsprache vom 7. Juni 2004 (Urk. 7/17) hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. August 2004 (Urk. 7/14) gut, nahm die Abklärungen wieder auf (Urk. 7/13) und liess O.___ am 26. Oktober 2004 durch Dr. B.___ begutachten (Gutachten vom 29. Dezember 2004, Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 (Urk. 7/10) verneinte sie einen Rentenanspruch erneut und wies die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Februar 2005 (Urk. 7/9), ergänzt am 3. März 2005 (Urk. 7/7), mit Entscheid vom 15. April 2005 (Urk. 2) ab.
2. Am 18. Mai 2005 liess O.___ durch Rechtsanwalt Alexander Weber dagegen Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
" 1 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu zahlen;
2. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und O.___ auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Oktober 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Daneben rügt der Beschwerdeführer auch, dass die Beschwerdegegnerin keine beruflichen Massnahmen anordne, sondern lediglich anführe, sie werde ihn "zu einem Standortgespräch für eine Arbeitsvermittlung einladen", und nicht substantiiert und qualifiziert dartue, was sie darunter verstehe.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mit der Begründung abgewiesen (Urk. 2), das Gutachten von Dr. B.___ sei umfassend und berücksichtige alle möglichen medizinischen Aspekte. Es sei nicht Aufgabe des Arztes detailliert darzulegen, welche Berufe in Frage kommen würden. Die IV müsse von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgehen. Das Herzleiden stehe ausser Zweifel. Dem sei auch Rechnung getragen worden. Eine mindestens 40%ige behinderungsbedingte Erwerbseinbusse könne jedoch nicht geltend gemacht werden (Urk. 7/10).
1.3 Dagegen rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sowohl die Auslegung des Gutachtens von Dr. B.___ durch die Beschwerdegegnerin wie auch den vorgenommenen Lohnvergleich (Urk. 1). Es werde von einem falschen medizinischen wie erwerblichen Sachverhalt ausgegangen. Auch sei nicht klar, von welchen möglichen Berufen der wirtschafts- und arbeitsmarktfremde Arzt ausgehe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausführlich und substantiiert dargetan, dass er als unselbständiger Akkordant monatlich zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 12'000.-- verdienen würde. Die tieferen Entlöhnungen seien auf krankheits- und letztlich invaliditätsbedingte Faktoren zurückzuführen. Mit Sicherheit ergebe sich eine grosse "Schere" zwischen Validen- und Invalideneinkommen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2004 (Urk. 7/20) beim Beschwerdeführer eine koronare Zweigefässerkrankung (Status nach inferiorem Infarkt 1990, Status nach PTCA einer RCX-Stenose 1990, Status nach Re-PTCA RCX 1991, Status nach elektiver PTCA/Stentin einer 70-90%igen RIVA-Stenose am 26.04.2002, Status nach Koronarangiographie wegen akutem Vorderwandinfarkt [CK-Max. 6300 U/I] am 28.04.2002: Frühinstentstenose im mittleren RIVA-Bereich, erneut PTCA/Stenting, Status nach erneutem akuten Vorderwandinfarkt am 12.05.2004, Koronarangiographie am gleichen Tag: frische RIVA-Instentthrombose, Rekanalisation und Stenting, aktuell: deutlich eingeschränkte linksventrikuläre Funktion [EF 25-30%, Norm ³ 55 %]), kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hyptertonie, Status nach chronischem Nikotinkonsum bis ca. 2003 (ca. 50 pack years), Hypercholesterinämie, Adipositas sowie ein wahrscheinliches Schlafapnoesyndrom, unter CPAP-Therapie offensichtlich gut unter Kontrolle. Der Beschwerdeführer sei für körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, dies betreffe körperlich schwere Arbeiten, körperlich mittelschwere Arbeiten und körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten. Für Arbeiten ohne körperliche Arbeiten und für Arbeiten mit nur geringer körperlicher Belastung sei er theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte für den Zeitraum seit Sommer 2002 bis heute und dürfte auch für die nahe und mittlere Zukunft gelten. Für den Zeitraum von April 2002 bis Sommer 2002 sei der Beschwerdeführer für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies bedeute, dass er für die bisherige Arbeit im Sinne der Ausübung von Reinigungsarbeiten, von Polieren und Schleifen von Parkettböden, aber auch für Arbeiten auf dem Bau seit April 2002 100 % arbeitsunfähig sei. Für die Zeit zwischen dem ersten und zweiten Herzinfarkt, d.h. für die Zeit zwischen 1990 und April 2002, könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im soeben beschriebenen Beruf ausgegangen werden. Die Realität habe dies ja auch gezeigt, er habe damals über 100 % gearbeitet (Urk. 7/20 S. 9 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer eine deutliche reduzierte linksventrikuläre Funktion aufweise, so sei die Situation doch (noch) nicht zu vergleichen mit derjenigen von Patienten, welche eine schwerste Einschränkung der linksventrikulären Funktion mit einer Auswurffraktion < 20 % hätten. Solche Patienten würden ein deutliches low-output-Syndrom aufweisen und hätten immer wieder Phasen von kardialer Dekompensation. Der Beschwerdeführer befinde sich zur Zeit unter der aktuellen Medikation nicht in einem solchen Zustand. So weise er auch einen noch recht normalen Blutdruck auf. Er sei tagsüber auch nicht zu müde und weise zur Zeit klinisch auch keine kardialen Dekompensationszeichen auf. Dies bedeute, dass die Kreislaufsituation unter der aktuellen Medikation stabil sei. Dies bedeute auch, dass er dann, wenn er körperlich nicht beansprucht werde, eigentlich gut "funktionsfähig" sei (Urk. 7/20 S. 12).
3.2 Dr. B.___ stützt sich bei seiner Begutachtung sowohl auf die Angaben des Beschwerdeführers wie auch auf seine eigenen Untersuchungsergebnisse vom 26. Oktober 2004. Seine Ausführungen sind klar und nachvollziehbar, auch im Hinblick auf die von ihm festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 100 % für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit. Insbesondere führt der Arzt eingehend aus, weshalb dem Beschwerdeführer trotz der vorliegenden Herzerkrankung grundsätzlich noch eine ganztägige Arbeit zumutbar wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18. Mai 2005 (Urk. 1) beschränkt sich die Aufgabe des Arztes denn auch darauf, die Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Befunde und gesundheitlich bedingten Einschränkungen theoretisch festzulegen. Nicht von Bedeutung sind daher seine Ausführungen zu allenfalls limitierenden Faktoren, welche nicht invaliditätsbedingt sind. Im Weiteren hat sich der Gutachter auch nicht zu den konkreten Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu äussern, sondern lediglich aufzuzeigen, welche Arten von Tätigkeiten der versicherten Person aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen grundsätzlich noch möglich wären. In dieser Hinsicht vermag das Gutachten von Dr. B.___ vollumfänglich zu überzeugen, weshalb von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann.
4.
4.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen, was grundsätzlich auch bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der versicherten Person gilt, weshalb der AHV-rechtliche Status des Beschwerdeführers nach 1997 offen gelassen werden kann.
Das Einkommen des Beschwerdeführers von 1973 bis 2001 weist sehr hohe Schwankungen auf (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 13. April 2004, Urk. 7/29). Entgegen seinen Ausführungen ist nicht dargetan, dass er als unselbständiger Akkordant über längere Zeit hinweg monatlich zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 12'000.-- verdient hätte (vgl. dazu Urk. 1 S. 6). Ebenso wenig ist ein Zusammenhang zwischen der Aufnahme der sogenannten selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1997 und der Herzprobleme ersichtlich. Einerseits erzielte der Beschwerdeführer von 1991 bis 1994, also nach seinem ersten Myokardinfarkt, überdurchschnittlich hohe Erwerbseinkommen (um Fr. 100'000.-- oder darüber), andererseits gab es auch vor 1990 massive Einkommenseinbrüche (vgl. das Jahr 1989 mit Fr. 49'562.--) und sank das Jahreseinkommen auch als Angestellter 1995 und 1996 wiederum auf fast die Hälfte. Es liegen denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Jahre 1996 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden wäre, zumal er in der Lage war, nach Aufnahme seiner "selbständigen" Erwerbstätigkeit unverändert die selbe Art von Tätigkeit auszuüben, das Erwerbseinkommen im Jahre 1997 vorübergehend wieder steigern konnte und Dr. B.___ ihn für die Zeit zwischen 1990 und April 2002 in seinem angestammten Beruf als voll arbeitsfähig erachtete (Urk. 7/20 S. 10). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kündigung und faktische Weiterführung derselben, aber auftragsabhängig entlöhnten Tätigkeit und der sich seit 1995 abzeichnende Einkommensrückgang aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten.
Aufgrund der starken Einkommensschwankungen in seiner Tätigkeit als Reiniger ist es unabdingbar, ein durchschnittliches Erwerbseinkommen als Valideneinkommen heranzuziehen, wobei die Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes von 10 Jahren angemessen erscheint.
Hierbei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer ab dem Kalenderjahr 1997 als Selbständigerwerbender die Sozialversicherungsbeiträge abführte, weshalb der Auszug aus dem Individuellen Konto hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 die in den Jahren 1997/98 durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommen ausweist (Urk. 7/27). Aufgrund der eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 1998 bis 2001 und die Steuererklärung 2001 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 einen Verlust von Fr. 298.10, 1999 einen Gewinn von Fr. 41'994.90, im Jahr 2000 einen solchen von Fr. 4'643.70 und im Jahre 2001 wiederum einen Verlust von Fr. 18'214.-- erwirtschaftete (Urk. 7/16 Beilagen). Unter Berücksichtigung dieser aufgrund des Auszuges aus dem Individuellen Konto (IK) und den Geschäftsabschlüssen ausgewiesener Erwerbseinkünfte ergeben sich hinsichtlich der letzten 10 Jahre vor Eintreten der dauernden Arbeitsunfähigkeit (April 2002) folgende Erwerbseinkommen: Fr. 96'458.-- (1992), Fr. 99'809.-- (1993), Fr. 111'184.-- (1994), Fr. 80'460.-- (1995), Fr. 56'457.-- (1996), Fr. 68'600.-- (1997), Fr. 8'700.-- (1998 gemäss IK-Auszug), Fr. 41'995.-- (1999 gemäss Geschäftsabschluss), Fr. 4'644.-- (2000 gemäss Geschäftsabschluss) und einen Verlust von Fr. 18'214.-- (2001 gemäss Geschäftsabschluss). Werden diese Jahreseinkommen jeweils um den bis ins Jahre 2002 eingetretenen Nominallohnindex für Männer in an- und ungelernter Stellung (2,8 % [1993], 1,4 % [1994, 1995 und 1996], - 0,1 % [1997], 0,3 % [1998], 0,4 % [1999], 1,0 % [2000], 2,8 % [2001], 1,8 % [2002], 1,3 % [2003]) erhöht (vgl. Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1993, hrsg. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Tabelle 10; Lohnentwicklung 1995 bis 2003, hrsg. Bundesamt für Statistik, jeweils Tabelle T1.2), ergibt dies ein für das Jahr 2003 heranzuziehendes Durchschnittseinkommen von Fr. 61'082.60 (Fr. 111'357.-- [1992] + Fr. 112'087.-- [1993] + Fr. 123'138.-- [1994] + Fr. 87'880.-- [1995] + Fr. 60'812.-- [1996] + Fr. 73'966.-- [1997] + Fr. 9'352.-- [1998] + Fr. 44'964.-- [1999] + Fr. 4'923.-- [2000] + (- Fr. 17'653.--) [2001] = Fr. 610'826.-- : 10).
4.3 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2005, Tabelle B 10.1 S. 87), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahre 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2005, Tabelle B9.2 S. 86) einen Jahreslohn von Fr. 57'008.10 und auf das Jahr 2003 hochgerechnet Fr. 57'749.20 ergibt.
4.4 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit arbeitsfähig ist und durch seine mangelnde Ausbildung und fehlenden Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Jedoch kann offengelassen werden, in welchem Umfang eine Kürzung zu erfolgen hat, da der Beschwerdeführer selbst bei der höchstmöglichen Kürzung von 25 % in einer einfachen Hilfstätigkeit noch ein rentenausschliessenden Einkommen erzielen könnte, weil der Invaliditätsgrad lediglich 29 % betragen würde.
Hinsichtlich der vorgebrachten wirtschaftlichen Einwände gilt es zu beachten, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
4.5 Nach diesen Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).