Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 in Bosnien geborene und 1978 in die Schweiz eingereiste N.___ ist gelernte Verkäuferin, arbeitete in der Schweiz jedoch hauptsächlich in verschiedenen Alters- und Pflegeheimen, zunächst als Office-Angestellte und später als Hilfsschwester; zuletzt war sie in der Hauspflege tätig. Nachdem N.___ im Jahre 1994 infolge eines Rückenleidens für längere Zeit krankgeschrieben war, verlor sie im selben Jahr ihre Arbeitsstelle. Danach bezog sie bis zu ihrer Aussteuerung Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Am 13. Februar 2002 meldete sich N.___ unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Diskushernie, Nierensteinoperation, Schmerzen in beiden Beinen, starke Migräne, Gleichgewichtsstörungen, POS sowie verschiedene psychische Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 13/34). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte Arztberichte der behandelnden Ärzte ein. Weiter veranlasste sie eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS). Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 sprach die IV-Stelle N.___ gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 14. April 2004 ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, welche sie mit Wirkung per 1. Juli 2004 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 13/12 und Urk. 13/14).
Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juli 2004 trat die IV-Stelle am 12. Oktober 2004 zunächst nicht ein (vgl. Urk. 13/8) und lehnte diese in der Folge - nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2005 eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur materiellen Behandlung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Urk. 13/4) -mit Einspracheentscheid vom 27. April 2005 ab (Urk. 2).
2. Hiegegen lässt N.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 19. Mai 2005 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die (Weiter-)Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1). Am 24. Juni 2005 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor einigen Tagen im Spital A.___ infolge einer Krebserkrankung einer Operation am Unterleib unterzogen worden sei (Urk. 6), und reichte am 19. Juli 2005 ein diese Vorbringen bestätigendes Schreiben des Spitals A.___ ins Recht (Urk. 10). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Juli 2005 geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist vorab festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. April 2005 zu beurteilen ist. Dagegen ist für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1-2 mit Hinweis auf BGE 130 V 329).
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2005 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG, zu den Voraussetzungen, dem Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Festzuhalten ist weiter, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Zu ergänzen ist sodann, dass in Fällen, in denen vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben wird, nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar sind (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Zu beachten gilt sodann, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Festzuhalten ist schliesslich, dass die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder zeitlich begrenzten Invalidenrente ein Rechtsverhältnis unter dem Aspekt des Anfechtungs- und des Streitgegenstandes regelt. Wird lediglich die Abstufung oder die Befristung der Leistungen bestritten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen blieben. Dies liegt darin begründet, dass nach dem Gesagten einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG (beziehungsweise ab 1.1.2003 Art. 17 ATSG) unterlegt sein müssen. Diese Regeln über den Streitgegenstand kommen grundsätzlich unabhängig davon zum Zuge, ob die IV-Stelle über die abgestufte/befristete Rentenzusprechung eine oder mehrere Verfügungen erlässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die IV-Stelle diese mehreren Verfügungen, welche sich auf verschiedene Zeitabschnitte von (unterschiedlich hohen) Rentenbetreffnissen beziehen, am gleichen Tag erlässt, wie dies aus Gründen der elektronischen Datenverarbeitung oft der Fall ist (AHI 2001 S. 279 Erw. 1b; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413 in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Fragen der Sozialversicherungsrechtspraxis, St. Gallen 2001, S. 33 und S. 34).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Einsprache des Beschwerdeführerin, welche sich im Wesentlichen gegen die per 1. Juli 2004 verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente richtete, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der MEDAS in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflegerin noch 50 % arbeitsfähig sei und ihr auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe entsprechend einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, die per 1. Juli 2004 verfügte Herabsetzung der Rente sei medizinisch nicht begründet. So sei die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu 100 % arbeitsunfähig, gemäss den Angaben des behandelnden orthopädischen Chirurgen zu höchstens 50 %. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten zu 50 % arbeitsfähig sei. Die jahrelange Praxis habe jedoch gezeigt, dass die Ärzte in schnellen Verfahren falsche Schlüsse fassten, so auch in diesem Fall. Die Beschwerdeführerin leide jetzt viel mehr als noch im Jahre 2002, die Herabsetzung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 2).
2.3 Streitgegenstand ist somit nur der Rentenanspruch ab 1. Juli 2004. Wie oben dargelegt, wird dadurch jedoch die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht eingeschränkt.
Zwar ergingen zwei separate Verfügungen (diejenige vom 11. Juni 2004 und diejenige vom 27. August 2004, vgl. Urk. 13/12 und Urk. 13/37) welche jedoch und offensichtlich nur aus administrativ-technischen Gründen getrennt erlassen worden sind (vg. Urk. 13/12 unten). So enthält die Verfügung vom 11. Juni 2004 betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2004 sowohl die Begründung für den in dieser Periode festgesetzten Anspruch auf eine halbe Rente als auch für die mit Wirkung ab dem 1. März 2002 zugesprochene ganze Rente (vgl. Urk. 13/14). Ungeachtet der äusseren Form rechtfertigt es sich deshalb, im Sinne einer materiellen Betrachtungsweise von einem einzigen Rechtsverhältnis auszugehen und dementsprechend die gesamte Rentendauer ab dem 1. März 2002 einer Überprüfung zu unterziehen. Dies umso mehr, als bereits am 8. Juli 2004 gegen die Verfügung vom 11. Juni 2004 Einsprache erhoben worden ist (Urk. 13/10-11) und die danach ergangene Verfügung betreffend die Berechnung der befristeten ganzen Rente ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet.
3.
3.1 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte ergibt sich folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten:
3.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt Innere Medizin/Rheumaerkrankungen FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2002 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom rechts bei Bandscheibenprotrusion L4/5 sowie einen horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhornbereich rechts, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie sowie einen status nach Pyelotomie rechts wegen Ureterkolik rechts. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 1994 bis 30. September 1994 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ergänzte, danach habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aktuell sei die Patientin wahrscheinlich zwischen 0% und 40% arbeitsunfähig (Urk. 13/21).
3.3 In seinem Bericht vom 27. April 2004 hatte Dr. med. C.___, Internist FMH sowie Hausarzt der Versicherten, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom bei Diskusprotrusion L4/5 seit ca. 1994 diagnostiziert, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine Meniskusläsion rechts median, eine arterielle Hypertonie, episodenweise akuter (vestibulärer) Drehschwindel sowie einen status nach Pyelotomie rechts. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er keine eigenen Angaben sondern verwies - da er die Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund der erstgestellten Diagnose als eingeschränkt erachtete - auf die Einschätzung von Dr. B.___. Dem Bericht beigefügt sind verschiedene ärztliche Berichte, namentlich betreffend das rechte Knie der Beschwerdeführerin, welche jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten (Urk. 13/20).
3.4 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde depressive Störung auf dem Boden einer ananakastischen Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom (bekannte Diskushernie). Er führte im Wesentlichen aus, die Patientin stehe seit dem 23. März 2001 bei ihm in Behandlung. Da er Symptome eines depressiven Zustandes habe feststellen können, habe er eine Therapie mit Antidepressiva verordnet. Dabei sei es jedoch zu keiner Verbesserung gekommen, im Gegenteil habe er eine allmähliche Intensivierung der Symptome feststellen können. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, der Zustand habe sich intensiviert und einen invalidisierenden Verlauf angenommen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Patientin zumindest zu 70% arbeitsunfähig (vgl. Urk. 13/19).
3.5 Im Januar 2004 erfolgte die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS. Im entsprechenden Bericht vom 14. April 2004 erhoben die konsiliarisch begutachtenden Ärzte Dr. E.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. F.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, aufgrund der durchgeführten Abklärungen folgende Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit: Dr. E.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit histrionischen Zügen auf dem Boden einer abhängigen Persönlichkeitsstruktur, verstärkt durch die schmerzvoll erlebte Ablösung der Kinder, wobei er die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der schwierigen Verarbeitung des Ablösungsprozesses, ähnlich einer lang andauernden Trauerreaktion, als um 30% vermindert erachtete. In rheumatologischer Hinsicht diagnostizierte Dr. F.___ ein Ganzkörperschmerzsyndrom/Fibromialgiesyndrom, computertomographisch Diskusprotrusion L3/4 rechts sowie eine magnetresonanztomographisch kleine mediale Meniskusläsion rechts. Er bezeichnete die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit inklusive der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Alters- und Pflegeheim als zu 50 % arbeitsfähig. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert diagnostizierten die weiteren am Gutachten beteiligten Ärzte eine Hypertonie (gut behandelt) sowie Übergewicht (BMI 26). Als Nebenbefunde erhoben sie eine leichte Gehörsverminderung rechts bei Verdacht auf Innenohrschädigung, einen status nach Tonsillektomie sowie einen status nach Nierenkolik und Nierenoperation rechts wegen Steinen 1984.
Im Rahmen der Schlussbesprechung erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfspflegerin zu 50 % arbeitsfähig und ergänzten, es seien vor allem die rheumatologischen (und hier vor allem das Ganzkörperschmerzsyndrom/Fibromialgiesyndrom) und etwas weniger auch die psychopathologischen Befunde limitierend. Auch jede andere vergleichbare körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone, stereotype oder repetitive Bewegungsabläufe erachteten sie als zu 50 % zumutbar. Den Beginn der so geschätzten Arbeitsfähigkeit legten sie auf das Datum der Schlussbesprechung (24. März 2004) fest und wiesen darauf hin, dass frühere Zeugnisse der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert hätten (vgl. Urk. 13/18).
4.
4.1 Aus den Akten und namentlich dem Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 13/15) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Zusprache der ganzen Rente (ab dem 1. März 2002) auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ gestützt hatte, welcher der Beschwerdeführerin ab dem 23. März 2001 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 70 % attestiert hatte (Urk. 13/15 S. 3). Die gleichzeitige Herabsetzung der ganzen Rente per 1. Juli 2004 auf eine halbe Rente beruhte demgegenüber auf dem Gutachten der MEDAS, welches der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hatte. Daraus ergibt sich, dass für die Rentenherabsetzung vor allem entscheidend war, dass Dr. E.___ - im Gegensatz zu Dr. D.___ - lediglich von einer "Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30%" ausgegangen war. So vermochte Dr. E.___ - im Gegensatz zu Dr. D.___ - bei der Beschwerdeführerin keine zwangshaft anankastische Züge in krankheitsrelevantem Masse festzustellen, ebensowenig eine eigentliche mittelschwere oder gar schwere Depression. Nach Dr. E.___s Einschätzung entsprach das anlässlich der Untersuchung gezeigte schluchzende bis verzweifelte Verhalten viel eher einer längerdauernden Trauerreaktion im Zusammenhang mit der Ablösung ihrer Kinder (vgl. Urk. 13/18; S. 4 des psychiatrischen Konsiliums).
4.2 Müssen - wie in Erw. 1.3. ausgeführt - einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG beziehungsweise Art. 17 ATSG unterlegt sein, mithin wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegen, stellt das Gutachten der MEDAS für eine Herabsetzung keine genügende Grundlage dar. Denn eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Ausführungen im Konsilium von Dr. E.___ nicht ausgewiesen. So lassen sich dem Bericht weder allgemeine Angaben über den Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes entnehmen noch insbesondere Ausführungen dazu, dass sich dieser verändert beziehungsweise verbessert hätte. Vielmehr werden darin von den von Dr. D.___s gestellten Diagnosen abweichende Befunde erhoben und erheblich divergierende Arbeitsfähigkeitseinschätzungen vorgenommen, ohne dass nachvollziehbare Begründungen folgen. Wie erwähnt (Erw. 1.3 in fine), wäre die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten indessen unerheblich. Allein schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
Zu bemerken ist, dass aufgrund der erheblich divergierenden Diagnosen und Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ auch hinsichtlich des gesamten vorliegend streitigen Zeitraums (vom 1. März 2002 bis zum 21. April 2005) kein hinreichend nachvollziehbares Bild über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit besteht. Sodann kann für den hier streitigen Zeitraum auf keinen der beiden Berichte abgestellt werden. Denn die Angaben von Dr. E.___ gelten ausdrücklich nur ab dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung (24. März 2004), während der zeitliche Geltungsbereich der Einschätzung von Dr. D.___ (ab 23. März 2001 "bis auf weiteres") unklar ist.
4.3 Damit lässt sich der Rentenanspruch und somit auch die verfügte Herabsetzung nicht schlüssig beurteilen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten sowie des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen und danach - unter Mitberücksichtigung der somatischen Leiden - über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu befinden haben. Zu bemerken ist dabei, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt, weshalb (nur) Entwicklungen des Gesundheitszustandes, wie sie sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben, massgebend sind (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b). Entsprechend diesen Grundsätzen wird auch die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin an Krebs erkrankt und im Mai 2005 einer Operation unterzogen worden sei, zu berücksichtigen sein.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).