Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1946, beruflich bis 28. Februar 2002 in einem 60%-Teilzeitpensum als Sachbearbeiterin tätig gewesen (Urk. 7/34), konnte aufgrund psychischer Probleme seit dem 27. September 2001 ihre Arbeitstätigkeit nicht mehr aufnehmen (Urk. 7/15, 7/34). Am 1. Februar 2003 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/36). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 7/39/2), und das von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Pensionskasse erstellte Gutachten vom 3. Dezember 2002 beigezogen hatte (Urk. 7/39/3), wurde am 3. Februar 2004 eine Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich (folgend: Haushaltsabklärung) durchgeführt (Urk. 7/27). Sodann holte die IV-Stelle selber bei Dr. A.___ Arztberichte ein (Urk. 7/15-7/16/1-4). Mit Verfügung vom 13. August 2004 wurde der Versicherten ab 1. September 2002 gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 54 % im Erwerbs- und Haushaltsbereich eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/8 = 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September 2004 (Urk. 7/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Schwarz vom Rechtsdienst für Behinderte, am 19. Mai 2005 Beschwerde erheben und eine höhere Rente beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, der Sohn der Versicherten habe eine eigene Wohnung bezogen und könne daher im Haushalt nicht mehr mithelfen, was bei einer allfälligen Rückweisung zur ergänzenden Haushaltsabklärung zu berücksichtigen sei (Urk. 9). Weiter wurde eine Bestätigung der C.___ vom 24. Mai 2005 eingereicht, dass der Sohn der Versicherten seit April 2004 einen Lehrgang Berufsmaturität technische Richtung besucht (Urk. 10). Innert der angesetzten Frist hat sich die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2005 und zu der damit eingereichten Beilage nicht vernehmen lassen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legte im Rahmen der gemischten Methode einen Erwerbsanteil von 60 % und einen Haushaltsanteil von 40 % fest (Urk. 7/27). Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist sie von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 % ausgegangen, die auf dem für die Invalidenversicherung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwertbar sei (Urk. 6). Da die Versicherte weiterhin ein Teilzeitpensum in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit erfüllen könne, sei vorliegend auch kein prozentualer Abzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen. Anlässlich der Haushaltsabklärung sei die psychische Problematik berücksichtigt worden, weshalb auf diesen Bericht abgestellt werden könne und keine Einschätzung eines Facharztes zur Einschränkung im Haushaltsbereich beigezogen werden müsse (Urk. 2, 6).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, sie könne auf dem freien Arbeitsmarkt keine der attestierten Restarbeitsfähigkeit entsprechende Leistung von 20 % erbringen. Wenn schon, dann sei dies nur im geschützten Rahmen möglich. Dr. B.___ habe daher in seinem Gutachten auch ausgeführt, dass es eine der Störung angepasste Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nur bedingt gebe. Zudem könne nach der Rechtsprechung bei psychischen Erkrankungen nicht alleine auf den Haushaltsbericht abgestellt werden, weshalb diesbezüglich zudem eine Beurteilung durch einen Facharzt vorzunehmen sei (Urk. 1).
4.
4.1 Unbestrittenermassen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig (Urk. 7/27 S. 2). Sie leidet an einer psychischen Störung mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit im Berufs- und im Haushaltsbereich. Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe der Einschränkung, wobei insbesondere die Fragen zu klären sind, ob die Versicherte die medizinisch-theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit tatsächlich wirtschaftlich verwerten kann und ob der Bericht über die Haushaltsabklärung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin korrekt wiedergibt.
4.2 Gemäss der Auffassung von Dr. B.___ leidet die Beschwerdeführerin an einer klinisch schweren gemischten Anpassungsstörung mit Somatisierung und Störung der Gefühle sowie des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25), hervorgerufen durch eine dysfunktionale innerpsychische Fehlverarbeitung von subjektiv erlebten, psychosozialen Stressoren bei einer primär vulnerablen prämorbiden Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: F61.0). Arbeitslimitierend wirke sich vornehmlich die objektivierbare, schwere depressive Psychopathologie aus, die im Zusammenhang mit einer pathologischen innerpsychischen Fixierung mit mangelnder Distanzierungsfähigkeit und einer charakterneurotischen Persönlichkeitsstruktur zu erklären sei. Die Handlungsenergie, -planung und Übersichtsfähigkeit seien relevant eingeschränkt, das psychische Energieniveau sei sicher ausgeprägt defizitär. Die Störung schränke die Organisation und den Tagesablauf der Versicherten erheblich ein und führe zu einer Interessenabsorption und zu einer Festlegung auf ein stereotypes störungsspezifisches Verhaltensmuster. Die Frage der "Zumutbarkeit der Willensanstrengung" stelle sich vorliegend nicht, weil die psychische Störung nicht willensgesteuert, sondern durch innerpsychische Pathologien unterhalten werde, welche der Versicherten aufgrund ihrer strukturellen Disposition nicht aktiv zugänglich seien (mangelnde Introspektionsfähigkeit). Eine der Störung angepasste Tätigkeit gebe es auf dem freien Arbeitsmarkt nach dem gesunden, lebensnahen Ermessen nur sehr bedingt. Die Versicherte sei krankheitsbedingt heute nur sehr bedingt einem Arbeitgeber zumutbar, wobei aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands noch eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 10 - 20 % bestehe (Urk. 7/39).
Dieser Auffassung des Psychiaters hat sich auch der behandelnde Hausarzt grundsätzlich angeschlossen. Selber attestiert er der Versicherten seit dem 27. September 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und geht von einem stationären Gesundheitszustand aus (Urk. 7/15, 7/16).
4.3 Gestützt auf den massgebenden Bericht des Facharztes leidet die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden, der dem Begriff der Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG erfüllt (Art. 4 Abs. 1 IVG) und der sich erheblich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, so dass die medizinisch theoretische Restarbeitsfähigkeit von 10 - 20 % nach Ansicht der Fachärzten nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen verwertbar ist. Wie erwähnt hielt Dr. B.___ in seinem Gutachten in diesem Sinne fest, die Versicherte sei krankheitsbedingt einem Arbeitgeber heute nur sehr bedingt zumutbar (Urk. 7/39). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt hier der Gutachter nicht auf den heutigen Arbeitsmarkt ab (vgl. Urk. 6), sondern nimmt auf den (aktuellen) Gesundheitszustand der Versicherten Bezug, von dem er zu Beginn des Satzes gesprochen hat. Wie denn nun die Bedingungen des Arbeitsplatzes sein müssten, damit die Beschwerdeführerin einsetzbar wäre, legt der Gutachter jedoch nicht dar. Er äussert sich einzig noch zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, indem er festhält, dass der freie Arbeitsmarkt eine angepasste Tätigkeit nur bedingt biete (Urk. 7/39). Inwiefern eine ermittelte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden kann, ist indessen nicht durch den Arzt zu beurteilen. Dieser hat hingegen Angaben zu machen, in welchem Umfang und unter welchen Arbeitsbedingungen eine Erwerbstätigkeit einer versicherten Person noch zumutbar ist. Dabei sind unter anderem detaillierte Angaben über zeitliche Beschränkungen, über die physische und psychische Belastbarkeit sowie über die Gestaltung der Arbeitsumgebung zu machen, so dass die Anforderungen an eine zumutbare Arbeitstätigkeit klar hervorgehen. Bei psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind insbesondere beschreibende Angaben über die Art und den Umfang der festgestellten Einschränkungen, über die psychische Leistungsfähigkeit und über die Anforderung an die Arbeitsumgebung zu machen. Dies fehlt - wie erwähnt - bis anhin.
Erst wenn diese Faktoren klarer definiert und begründet sind, ist seitens der Berufsberatung der Invalidenversicherung zu ermitteln, ob solche Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen - allenfalls sogar nur in Form einer geschützten Arbeitsstelle - und welches Einkommen damit erzielt werden kann.
Diese Fragen sind unklar und sie werden auch durch die Angaben von Dr. A.___ nicht beantwortet. Er führte einzig aus, dass eine Arbeit mit der damit verbundenen Tages- und Wochenstruktur von therapeutischem Nutzen wäre. Das Problem sei aber, dass es bei der heutigen wirtschaftlichen Situation der Versicherten nicht möglich sei, sich zu bewerben. Deshalb sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15). Damit nimmt der Hausarzt keinen Bezug auf den allgemeinen, sondern nur auf den gegenwärtigen Arbeitsmarkt und äussert auch keine Vorstellungen darüber, wie denn eine zumutbare Aufgabe beschaffen sein müsste.
Die medizinischen Fragen sind seitens der Beschwerdegegnerin - am besten ergänzend bei Dr. B.___ - fachärztlich abzuklären, wozu die Sache an diese zurückzuweisen ist.
4.4 Der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet. Dennoch hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass auch bei einem psychischen Gesundheitsschaden der Abklärungsbericht im Haushalt grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung ist. Allerdings ist im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit einer versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erw. 4.4).
Aus dem Bericht von Dr. B.___ kann zwar vorläufig geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Haushaltsführung erheblich eingeschränkt ist. Zum Leistungsvermögen der Versicherten im Haushaltsbereich hat sich der Facharzt aber nicht konkret geäussert. Der Umfang der psychisch bedingten Einschränkung im Bereich der Haushaltsführung lässt sich somit nicht beurteilen, weshalb diesbezüglich ebenfalls weitere Abklärungen notwendig sind.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Gestützt auf die massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und danach neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).