IV.2005.00578

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt
1.       Der 1957 geborene, ursprünglich als Maurer tätig gewesene P.___ meldete sich nach dem Verlust seiner Stelle bei der A.___ AG, Hoch- und Tiefbau, Ende Oktober 1995 wegen eines Rückenleidens am 15. Januar 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/110-111). Nach einem sechsmonatigen Arbeitstraining in der Gerätemontage der Abklärungs- und Ausbildungsstätte B.___ schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Verfahren bezüglich beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 16. Juni 1997 ab (Urk. 9/34). Am 4. Juni 1998 verfügte sie des weiteren die Ablehnung des Gesuchs um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 9/33, 9/96). Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2001 bestätigt (Urk. 9/26).
         P.___ reichte am 12. Dezember 2001 eine neue Anmeldung ein, mit der er unter anderem um berufliche Massnahmen und um einen Spezialstuhl ersuchte (Urk. 9/88). Per 1. Mai 2002 konnte er beim Wohn- und Arbeitszentrum C.___, eine Stelle mit einem vollen Arbeitspensum antreten (Urk. 9/66, 9/77). Nach einer medizinischen Abklärung in der Rehabilitationsklinik D.___ (Urk. 9/17) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2002 in Bestätigung des Vorbescheides vom 5. August 2002 das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 9/24, 9/15).
         Am 20. September 2004 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/69). Sein Arbeitspensum beim C.___ wurde am 14. Oktober 2004 vertraglich per 1. Januar 2005 auf die Hälfte reduziert (Urk. 9/60, 9/62). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2004 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 17. März 2005 Kostengutsprache für einen Spezialstuhl (Urk. 9/14, 9/6). Betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente erliess sie am 28. Januar 2005 wiederum eine abschlägige Verfügung (Urk. 9/11). Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie am 21. April 2005 ab (Urk. 2).

2.       Der anwaltlich vertretene Versicherte liess am 19. Mai 2005 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 21. April 2005 gestützt auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 23. September 2004 eine volle Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks polydisziplinärer medizinischer Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2005 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Am 26. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Neuanmeldung vom 20. September 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei sind nach dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), in erster Linie die ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Normen anwendbar, namentlich die mit der 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung, das heisst seit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. November 2002 (Urk. 9/15) bis zum nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2005 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat (vgl. BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3).
2.2     In der Verfügung vom 29. November 2002 war die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, beide von der Rehabilitationsklinik D.___, vom 14. November 2002 (Urk. 9/48) davon ausgegangen, dass dem Versicherten wie schon bei den ursprünglichen Leistungsablehnungen vom 15. Juni 1997 und 4. Juni 1998 eine leichte und rückenschonende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
         In diesem Gutachten hatten die Dres. E.___ und F.___ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dekonditionierung und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie mit laterodorsaler linksseitiger Diskusprotrusion L4/5 und mediodorsaler Diskusprotrusion L5/S1, ferner eine Adipositas (BMI 29,7 kg/m2) und eine arterielle Hypertonie bei bekanntem Morbus Conn diagnostiziert (Urk. 9/48 S. 11). Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, dass das Computertomogramm (CT) der Lendenwirbelsäule vom 4. Mai 2001 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 24. Oktober 1995 praktisch unveränderte Befunde ergeben hat. Insbesondere hätten keine Einengungen der Neuroforamina gefunden werden können. In der klinischen Untersuchung vom 28. Oktober 2002 hätten eine schmerzbedingt stark eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen, vor allem bei der Inklination und Seitneigung nach links, eine deutliche Fehlhaltung mit Oberkörpershift nach rechts sowie eine muskuläre Insuffizienz imponiert. Im lumbosakralen Übergang hätten sich eine leichte Druckempfindlichkeit sowie ein paravertebraler Muskelhartspann, vor allem links, gefunden. Aus neurologischer Sicht habe sich ein Pseudolasègue links bei 60° mit muskulärer Gegenwehr ergeben, wobei der umgekehrte Lasègue beidseits negativ gewesen sei. Die Reflexe und die Sensibilität seien bis auf eine leichte Hypästhesie im Bereich der lateralen Fusskante links symmetrisch. In der Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule sei nur eine angedeutete ventrale Spondylose gefunden worden, ohne weitere degenerative Veränderungen. Insgesamt sprächen die Anamnese, die vorliegenden CT-Untersuchungen und die aktuellen Befunde für ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz. Auch die Adipositas könne sich negativ auf die Beschwerden auswirken. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte insbesondere auf Grund seiner Beschwerden und der Befunde sowie der Adipositas für schwere Arbeiten wie diejenige eines Maurers nicht arbeitsfähig. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sie ihm aber ganztags zumutbar. Namentlich die 100%ige Tätigkeit bei der C.___ beurteilten die Gutachter als behinderungsangepasst (Urk. 9/48 S. 12-13).
2.3     Im nunmehr zu beurteilenden aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/47) finden sich im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im obgenannten Gutachten, wobei zusätzlich eine Reizung der linken Wurzel L5 angeführt wird. Dr. G.___ wies darauf hin, dass die chronischen Lumbalgien häufiger und stärker geworden seien, weshalb der Versicherte seine rückenschonende Tätigkeit nur noch zu 50 % ausführen könne.
         Im Zeugnis vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/45.1) erklärte Dr. G.___ des weiteren, dass der Versicherte unter einem jahrelangen chronischen Lumbovertebralsyndrom, links deutlicher als rechts, bei nachgewiesener Bandscheibendegeneration L4/L5 und L5/S1 leide. Obwohl die Arbeit in der Invalidenwerkstätte vorwiegend sitzend verrichtet werden könne, träten regelmässig nach vier Stunden zunehmende lumbale Rückenschmerzen auf und strahlten zum Teil ischialgiform in das linke Bein aus. Deshalb habe er den Versicherten Anfang Januar 2005 an Dr. med. H.___, Oberarzt an der Klinik I.___, zur weiteren Abklärung und allfälligem operativem Vorgehen überwiesen. Er selber betrachte die Schmerzen als glaubhaft und sei der Meinung, dass der Versicherte zu 50 % invalid sei.
         Dr. H.___ seinerseits hielt im Bericht vom 4. Januar 2005 (Urk. 9/45/1) fest, dass die seit Jahren bestehenden, bisher therapierefraktären chronischen Lumboischialgien im Jahr 2003 in der Universitätsklinik Balgrist abgeklärt worden seien. Die dort durchgeführte Nervenwurzelinfiltration L5 links und die epidurale Steroidinfiltration hätten nur eine kurzfristige Besserung gebracht.
         Wie Dr. H.___s Bericht vom 7. März 2005 zu entnehmen ist (Urk. 9/45/4), führte eine am 28. Januar 2005 mit Carbostesin durchgeführte Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 (Urk. 9/45/2) nun zu einer anhaltenden Schmerzreduktion von etwa 30 %, was Dr. H.___ aufgrund der verwendeten Substanz erstaunte. Er empfahl, mit weiteren Abklärungen zuzuwarten und die konservative Therapie, gegebenenfalls im Rahmen einer stationären Rehabilitation, auszuweiten.

3.      
3.1     Dr. G.___s Beurteilung, wonach eine rückenschonende Tätigkeit nunmehr nur noch zu 50 % zumutbar sei, soll nach Auffassung des Beschwerdeführers ab dem 24. Juni 2004 Geltung haben, dem Zeitpunkt, ab dem ihm im Arztbericht vom 29. Oktober 2004 "bis auf Weiteres" bezüglich der Arbeit in der geschützten Werkstätte C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 1 S. 5, 8, Urk. 9/46 S. 1). Eine solche hatte laut diesem Bericht indes schon in der Zeit vom 31. März bis 23. Oktober 2003 und vom 1. März bis 25. April 2004 bestanden, und für die Zeit vom 4. Februar bis 30. März 2003, 24. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 und 26. April bis 23. Juni 2004 lag die Arbeitsunfähigkeit sogar bei 100 %. Die ab dem 24. Juni 2004 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich folglich aufgrund der Angaben Dr. G.___s nicht nachvollziehen. Dies umso weniger, als dieser Arzt bereits in den der Verfügung vom 29. November 2002 zugrunde liegenden Berichten vom 10. März und 2. Juli 2002 (Urk. 9/52, 9/73) ab dem 1. Mai 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Dr. G.___s aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung bewegt sich somit immer noch in der von ihm bei der vorangegangenen Neuanmeldung geschätzten Höhe. Der Nachweis einer nach der Leistungsablehnung vom 29. November 2002 eingetretenen dauernden Verschlechterung des Rückenleidens ist somit nicht erbracht. Dr. G.___s vager Hinweis auf eine quantitative und qualitative Zunahme der Lumbalgien vermag daran nichts zu ändern.
         Hinzu kommt, dass die Infiltrationen mit Carbostesin laut Dr. H.___s Bericht vom 7. März 2005 (Urk. 9/45/4) zu einer anhaltenden Schmerzreduktion geführt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) spricht die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung in der I.___ Klinik somit keineswegs für eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
3.2     Auch die Leistungen der IV-Stelle für einen Spezialstuhl, auf die in der Beschwerde hingewiesen wird (Urk. 1 S. 8), sind in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Beschwerdeführer hatte unter anderem bereits mit der der Verfügung vom 29. November 2002 zugrunde liegenden Anmeldung vom 12. Dezember 2001 (Urk. 9/88 Ziff. 7.8) um ein solches Hilfsmittel ersucht, ohne dass darüber ein formeller Entscheid gefällt worden wäre. In der nun vorliegenden Neuanmeldung wiederholte er diesen Antrag und gab an, seit 1995 einen Spezialstuhl zu besitzen (Urk. 9/69 Ziff. 7.6, 7.8). Unter diesen Umständen spricht die Hilfsmittel-Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2004 beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 17. März 2005 (Urk. 9/14, 9/6) keineswegs für eine erst nach der letzten Rentenablehnung eingetretene Verschlechterung des Rückenleidens.
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) kann dieser Nachweis auch nicht in der Tatsache erblickt werden, dass er einzig in einer geschützten Werkstatt eine Stelle gefunden hat und nun nur noch ein 50%iges Arbeitspensum erbringt. Denn die Art, wie die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet wird, lässt keine Rückschlüsse auf den Krankheitsverlauf oder gar auf eine im massgebenden Zeitraum eingetretene gesundheitliche Verschlechterung zu.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung eingetretene erhebliche gesundheitliche Verschlechterung gegeben sind. Es besteht daher kein Anlass zu einer weiteren Begutachten, wie dies mit der Beschwerde verlangt wird.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).