Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 14. März 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1946, ist Hausfrau und arbeitete während ca. 4,5 Stunden pro Woche bei der A.___ AG als Raumpflegerin sowie mit einem Pensum von 4 Wochenstunden bei der Textilreinigung B.___ als Chauffeuse (Urk. 6/38-39). Sie meldete sich am 16. April 2003 für Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/46). Nach Beizug der IK-Auszüge, Arbeitgeberberichte und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/18-20, 6/28, 6/36, 6/38-39, 6/41-43) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 12. September 2003 die Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/7-8). Auf die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten hin (Urk. 6/5) zog sie die medizinischen Unterlagen über die laufenden ärztlichen Behandlungen bei (Urk. 6/11-17, 6/25) und veranlasste im November 2004 eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/27). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 3. Mai 2005 eine Frist von 20 Tagen angesetzt hatte, um zu den neuen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 6/3), erliess sie am 9. Mai 2005 einen die Verfügung vom 12. September 2003 im Ergebnis bestätigenden Einspracheentscheid (Urk. 2).
Dagegen reichte H.___ am 18. Mai 2005 Beschwerde ein - sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell zusätzliche vertrauensärztliche Abklärungen vorzunehmen. (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juli 2005 geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.2 Im Einklang mit diesen verfassungsmässigen Grundsätzen gab die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den im Einspracheverfahren beigezogenen Arztberichten und zum Haushaltsabklärungsbericht zu äussern, und setzte ihr mit Schreiben vom 3. Mai 2005 eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme an (Urk. 6/3). Wenn sie dann aber vor Ablauf der angesetzten Frist am 9. Mai 2005 den Einspracheentscheid erliess, so stellt dies eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die der Heilung nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Oktober 2005 i.S. X., H 110/05 Erw. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin rügt zwar diese Gehörsverletzung nicht. Auch setzt sie sich in der Beschwerde mit den Verwaltungsakten nicht näher auseinander und erhebt gegen die im Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 6/27) enthaltenen Feststellungen zum Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und zu Verlauf, Art und Umfang der darin beschriebenen Einschränkungen keinerlei Einwände, obwohl diese Sachverhalte zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG und zur Berechnung des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG von entscheidender Bedeutung sind.
Das Fehlen diesbezüglicher Rügen in der Beschwerdeschrift lässt jedoch nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Verwaltung zur Stellungnahme ohnehin nicht nachgekommen wäre, unabhängig davon, ob bereits vor Ablauf der ihr angesetzten Frist der Einspracheentscheid erging oder nicht. Die Rückweisung der Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt somit keineswegs einen formalistischen Leerlauf dar, zumal die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin darauf angewiesen ist, dass ein schwerwiegender Verfahrensmangel wie die vorliegende Gehörsverletzung von Amtes wegen festgestellt und ihr auch im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Stellungnahme zu den entscheidrelevanten Akten ohne Einschränkung gewährt wird.
Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin nochmals Frist ansetze, um zu den im Einspracheverfahren beigezogenen beziehungsweise erhobenen Akten Stellung zu nehmen und hernach über die Einsprache der Beschwerdeführerin entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlasse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).