IV.2005.00580
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung Regula Schwegler
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1957, Mutter von vier volljährigen Kindern (Urk. 9/27 S. 2 Ziff. 3), war von Juni bis Oktober 1999 sowie in den Monaten Juli, August und November 2002 als teilzeitliche Raumpflegerin beschäftigt (Urk. 9/27 Ziff. 6.3.1, Urk. S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 10) und meldete sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen am 4. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 9/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/12-15) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/23) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/26) bei und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/16).
1.2 Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/10). Die dagegen am 9. März 2005 erhobene und am 31. März 2005 begründete Einsprache (Urk. 9/6 und Urk. 9/9) wies die IV-Stelle am 25. April 2005 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Mai 2005 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Juli 2005 geschlossen wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 reichte die Beschwerdegegnerin neu eingegangene Arztberichte nach (Urk. 11, Urk. 12/1-5); die Beschwerdeführerin verzichtete am 13. Januar 2006 auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Zu einem ergänzend seitens der Beschwerdegegnerin am 2. März 2006 beigebrachten Arztbericht (Urk. 16-17) liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 25. April 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 25. April 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen grundsätzlich Anwendung. Dabei ist zu ergänzen, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.6 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Strittig sind die Qualifikation hinsichtlich Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Invaliditätsgrad.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie nach dem Erwachsenwerden der Kinder zu 80 % arbeiten würde (Urk. 1 S. 3 oben, Urk. 9/6 S. 2 oben, Urk. 9/21 Mitte). Die ergebe sich aus den knappen Einnahmen der Familie aufgrund von Rückenproblemen des Ehemannes, welcher seit März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 2 unten f.). Seit dem Erwachsenwerden der Kinder habe sie gearbeitet und ihren Erwerbswillen demonstriert (Urk. 1 S. 3 unten). Die kurze Arbeitsdauer lasse den Rückschluss auf einen fehlenden Erwerbswillen nicht zu, da es ihr in ihrem Heimatland aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen sei zu arbeiten. Ab 1986 habe sie in der Schweiz den Haushalt betreut und die Kinder aufgezogen, was ebenfalls eine Arbeitstätigkeit verunmöglicht habe. 1997 habe sie eine Lungenembolie erlitten, weshalb die Arbeitsbemühungen nach 1997 zögerlich gewesen seien (Urk. 1 S. 3 unten f.).
Beim RAV habe sie sich als nur zu 20 % erwerbstätig gemeldet, weil sie zu dieser Zeit schon krank gewesen sei (Urk. 9/6 S. 1 unten). Aufgrund tiefer Einkommen sei es in ausländischen Familien üblich, dass die Ehefrau mitverdiene (Urk. 9/6 S. 2 oben). Zudem seien die Kinder inzwischen alle volljährig.
Gemäss medizinischer Begutachtung sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 oben). Da die Erwerbstätigkeit mit 80 % zu gewichten sei, resultiere, zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 31 %, ein Invaliditätsgrad von 86 %.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin über ein Jahr betrachtet nie ein Arbeitspensum von 20 % ausgeübt habe (Urk. 9/10 S. 1 unten, Urk. 2 S. 3 oben). Weiter könne sie keine aktiven Bemühungen bei der Arbeitssuche nachweisen. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass das Arbeitspensum erhöht worden wäre, zumal die jüngeren beiden der vier Kinder längst selbständig seien und keiner Betreuung durch die Mutter mehr bedürften. Die Beschwerdeführerin sei daher als zu 100 % im Haushaltsbereich tätige Person zu qualifizieren, wo die Einschränkung aufgrund der zumutbaren Mithilfe von Familienmitgliedern 31 % betrage (Urk. 9/10 S. 2 oben).
Bis im Jahre 2002 wäre es der Beschwerdeführerin ferner wegen Fehlens regelmässiger psychiatrischer Behandlungen zumutbar gewesen, zumindest teilzeitlich erwerbstätig zu sein (Urk. 8 Mitte).
3.
3.1 Die Ärzte des Kantonsspitals ___ attestierten der Beschwerdeführerin, teilweise zufolge Hospitalisation, am 18. Juni 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Mai bis 11. Juli 2003 (Urk. 9/15/1).
3.2 Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juni 2003 hausärztlich betreut (vgl. Urk. 9/15/2 Mitte), hielt am 17. November 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 während jeweils zwei Monaten nach Hospitalisationen (Oktober 2002, Mai/Juni 2003 und September 2003, jeweils wegen gynäkologischer Blutungen beziehungsweise Magen-Darmproblemen) keiner geregelten Arbeitstätigkeit habe nachgehen können (Urk. 9/15/2 unten). Dies wird durch die Ärzte des Kantonsspitals ___ im Wesentlichen bestätigt (Urk. 9/15/3).
Im Zeitraum August bis Dezember 2001 sei gemäss Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben gewesen (Urk. 9/15/2 unten).
3.3 Dr. A.___ hielt am 13. Januar 2004 fest, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin wünschenswert und aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei (Urk. 9/14 S. 4). Angesichts der generell depressiven Grundstimmung der Beschwerdeführerin, welche durch die körperlichen Leiden stigmatisiert sei, wäre ein Gespräch bezüglich Arbeitsversuch in einer Hilfstätigkeit denkbar (Urk. 9/14 S. 5 Mitte). Erschwerend komme jedoch hinzu, dass die der deutschen Sprache kaum mächtige Beschwerdeführerin nur schwer instruierbar sein dürfte. Die Beschwerdeführerin äussere, eigentlich arbeiten zu wollen.
3.4 Die Ärzte des Kantonsspitals ___ stellten am 22. März 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13 S. 3 lit. A):
- Status nach Lungenembolie 1997
- Status nach rezidivierenden Thrombosen mit Status unter Antikoagulation
3.5 Die Ärzte der Integrierten Psychiatrie ___, welche im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2004 ein psychiatrisches Gutachten erstellten, diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, Urk. 9/12 S. 11 oben) und ein chronifiziertes, mittelgradiges depressives Zustandsbild (ICD-10: F32.1, Urk. 9/12 S. 12 oben).
Die Arbeit als Raumpflegerin könne derzeit und in absehbarer Zukunft sicherlich nicht ausgeübt werden (Urk. 9/12 S. 12 unten). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren das Haus nicht mehr alleine verlassen könne, spreche deutlich gegen die Fähigkeit, irgend einer Tätigkeit ausserhalb der Wohnung nachzugehen. Des weiteren wirkten die zur Zeit bestehenden Schmerzen einerseits sowie die depressive Symptomatik andererseits derart behindernd, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitstätigkeit nicht vorstellbar sei.
Bezüglich der Fähigkeit, im Haushalt tätig zu sein, sei eine Einschätzung der Situation bezüglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schwierig. Es sei eine spezifische Abklärung zur Tätigkeit im Haushalt zu empfehlen (Urk. 9/12 S. 12 unten).
3.6 Am 1. September 2005 erlitt die Beschwerdeführerin einen Myocardinfarkt; sie wurde vorerst im Kantonsspital ___, am 7. und 8. September 2005 im Universitätsspital ___ und vom 28. September bis 18. Oktober 2005 in der Höhenklinik ___ hospitalisiert (Urk. 12/2-4). Die Ärzte der Höhenklinik ___ hielten im Bericht vom 17. Oktober 2005 folgende, hier leicht gekürzte, Diagnose fest (Urk. 12/3 S. 1 Mitte):
- Koronare Zweigefässerkrankung
- Symptomatische HP-positive Gastritis (Erstdiagnose August 2005)
- Tripeltherapie bis 1. Oktober 2005
- Status nach Lungenembolien 2002
- Antikoagulation mit Marcoumar bis 2004
Die Ärzte des Kantonsspitals ___ bestätigten diese Diagnose im wesentlichen im Austrittsbericht vom 18. November 2005 (Urk. 12/1 S. 2 Mitte). Ebenso verhält es sich mit dem Austrittsbericht der Ärzte der Intensivstation des Universitätsspitals ___ vom 8. September 2005 (Urk. 12/4 S. 1 Mitte).
3.7 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte am 20. Dezember 2005 folgende Diagnosen (Urk. 12/1 S. 1 Mitte):
- Koronare Herzkrankheit
- Status nach Myokardinfarkt
- Arteriosklerose
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
- schwere somatisierte Depression
- Gonarthrose links
- arterielle Hypertonie
- Status nach Lungenembolie 2002
Der Myokardinfarkt sei recht protrahiert verlaufen (Urk. 12/1 S. 1 Mitte). Komplizierend sei eine passagere Herzinsuffizienz und ein Dresser-Syndrom aufgetreten. Mittlerweile sei die Beschwerdeführerin unter ausgedehnter Medikation kardial kompensiert. Die somatisierte Depression habe sich nach dem Myokardinfarkt wesentlich verschlechtert, die eingeleitete antidepressive Therapie habe nur unzureichend gewirkt. Die Beschwerdeführerin verlasse kaum mehr die Wohnung und sei wortkarg sowie antriebslos. Im Vergleich zum Juni 2005 habe sich ihr psychischer Zustand erheblich verschlechtert. Somatisch bestehe aktuell eine medikamentös kompensierte Herzinsuffizienz und eine schwere Zweigefässerkrankung.
Am 10. Januar 2006 hielt Dr. B.___ an seiner Diagnose vom 20. Dezember 2005 im wesentlichen fest (Urk. 17 S. 1 lit. A). Er ergänzte, dass die Herzinsuffizienz erst seit dem Myokardinfarkt im Jahre 2005 bestehe. Die Prognose für die Beschwerdeführerin betrachtete er als sehr ungünstig (Urk. 17 S. 2 lit. D.7). Er hielt fest, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 17 S. 4 unten).
4. Gestützt auf die eindeutige und unbestreitbare medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. April 2005 (Urk. 2), welcher den zu beurteilenden Sachverhalt fixiert (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und ein chronifiziertes, mittelgradiges depressives Zustandsbild (ICD-10: F32.1) aufwies (vgl. insbesondere Urk. 9/12 S. 11-12). Aufgrund der Tatsache, dass eine Komorbidität aufgrund der Depression wie auch der Lungenembolien, der Kniebeschwerden, der gynäkologischen Blutungen sowie der Magen-Darmprobleme gegeben ist, muss eine invalidisierende Gesundheitsstörung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise bejaht werden. Dies wird noch zusätzlich erhärtet durch den Aspekt, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr alleine aus der Wohnung getraut (vgl. Urk. 9/12 S. 13 oben) und somit von einem sozialen Rückzug gesprochen werden kann.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin lebte zur Zeit der Haushaltsabklärung (7. Dezember 2004) gemeinsam mit ihrem Ehegatten, geboren 1956, welcher zufolge Rückenbeschwerden damals krank geschrieben war, und noch zwei Söhnen, geboren 1981 und 1986, im gleichen Haushalt, wobei der Mann und der jüngste Sohn alle Mahlzeiten, der ältere Sohn eine Mahlzeit zu Hause einnahmen (Haushaltsabklärung vom 31. Januar 2005, Urk. 9/16 S. 2 f. Ziff. 4). Die Familie wohnte in einer 6-Zimmerwohnung eines Mehrfamilienhauses, welche auf zwei Etagen verteilt war, mit üblicher Komfortausstattung, insbesondere Waschmaschine und Tumbler im Badezimmer des oberen Stockes (Urk. 9/16 S. 3 Ziff. 5).
Vor der Lungenembolie im Jahre 1997 war die Beschwerdeführerin Hausfrau (Urk. 9/16 S. 2 Ziff. 2.5). Ab diesem Ereignis habe sie sich dermassen krank gefühlt, dass sie sich nicht mehr zur Arbeit bereit gewesen sei. Im Jahre 1999 habe sie vier Monate temporär gearbeitet, was sie stark erschöpft habe und weshalb sie sich nicht um eine Festanstellung oder erneute temporäre Beschäftigung bemüht habe. Im Jahre 2002 habe sie nochmals einen Monat gearbeitet.
Gleichwohl gab die Beschwerdeführerin bereits damals an, ohne gesundheitliche Beschwerden zu 80 % erwerbstätig zu sein. Im Zeitpunkt, als sie sich bei der Arbeitslosenversicherung als zu 20 % vermittlungsfähig gemeldet habe, sei die Familie noch nicht auf die zusätzlichen Einkünfte angewiesen gewesen.
5.2 Gemäss den vorliegenden Unterlagen arbeitete die Beschwerdeführerin im Juli 2002 an fünf Tage insgesamt neun Stunden sowie an drei Tagen insgesamt weitere sieben Stunden (Urk. 9/23 S. 4). Gemäss IK-Auszug erzielte sie im Jahre 1999 während den Monaten Juni bis und mit Oktober ein Einkommen von Fr. 3'092.-- im Bereich Gebäudereinigung (Urk. 9/26 S. 2). Als Mitarbeiterin in einem Nähatelier erzielte sie während der Monate Dezember 1997 bis und mit Januar 1998 einen Lohn von insgesamt Fr. 3'652.--.
5.3 Der älteste Sohn hat Jahrgang 1978, die Tochter 1979, der mittlere Sohn 1981 und der jüngste Sohn 1986. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Umfang der Kinderbetreuung ab einem Alter von zehn Jahren des jüngsten Kindes eine Arbeitstätigkeit von rund 50 % erlaubt. Dies umso eher, wenn ältere Geschwister vorhanden sind, welche den jüngsten Sprössling ebenfalls mitbetreuen können. Ab einem Alter von 16 Jahren wird davon ausgegangen, dass eine Arbeitstätigkeit von 100 % realisierbar ist.
Vorliegend begann die Beschwerdeführerin im Dezember 1997 für zwei Monate mit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit, somit im Zeitpunkt, als der jüngste Sohn bereits mehr als 13,5 Jahre alt war. In jenem Zeitpunkt lebten dessen ältere drei Geschwister noch im Haushalt der Beschwerdeführerin und hätten somit ebenfalls einen Beitrag an die Beaufsichtigung des jüngsten Bruders leisten können. Der älteste Sohn heiratete erst 1998 und zog später aus (Urk. 1 S. 2 unten).
Anhaltspunkte, wonach sich die Beschwerdeführerin bereits früher um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, bestehen nicht und werden auch nicht vorgebracht. Auffallend ist zudem, dass der erste Arbeitseinsatz offenbar unmittelbar im Anschluss an die Lungenembolie im Jahre 1997 stattfand, obwohl sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in diesem Zeitraum bereits dermassen krank gefühlt habe, dass sie nicht mehr einer Arbeit habe nachgehen wollen (vgl. Urk. 9/16 S. 2 Ziff. 2.5). Weiter wurde die Arbeitstätigkeit anlässlich des Jahreswechsels 1997/1998 von der Beschwerdeführerin weder gegenüber den Ärzten (Urk. 9/12 S. 13) noch gegenüber der Person, welche den Haushaltabklärungsbericht verfasste, erwähnt wurde (Urk. 9/16 S. 2 Ziff. 2.5). Einer für mehr als ein halbes Jahr konstanten, teilzeitlichen Arbeitstätigkeit ging die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie nach (Urk. 9/23, Urk. 9/26). Demzufolge erscheint es aufgrund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner regelmässigen, teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie ist dementsprechend mit der Vorinstanz als zu 100 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren.
6.
6.1 Obschon bei einer psychischen Beeinträchtigung die Einschränkung im Haushaltsbereich durch eine medizinische Fachperson (Psychiater) zu erfolgen hat, ist vorliegend gestützt auf den Verweis im Gutachten der Integrierten Psychiatrie ___ (vgl. Urk. 9/12 S. 12 unten) auf den daraufhin angefertigten Haushaltabklärungsbericht abzustellen. Die Angaben im Abklärungsbericht wurden nicht bestritten (vgl. Urk. 1) und es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb dieser nicht zutreffend sein sollte. Somit kann darauf abgestellt werden. Demgemäss ergibt sich eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich von 31 %, welche aufgrund der Qualifikation als vollumfänglich im Haushalt tätige Person dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin entspricht.
6.2 Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.3 Die erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 25. April 2005 aufgetretenen Beschwerden und deren Einfluss auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich sind im Rahmen einer neuerlichen Prüfung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin zu untersuchen. Da nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat, erscheint es angezeigt, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Vorinstanz zu überweisen, damit die neuerliche Überprüfung der gesundheitlichen Einschränkungen nach dem 25. April 2005 erfolge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie gemäss den Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).