Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 1. November 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
c/o Bosonnet Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1957, ausgebildete technische Zeichnerin und Mutter zweier volljähriger Kinder (Jahrgang 1980 und 1982), meldete sich am 16. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/70 Ziff. 3.1 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem medizinische Berichte (Urk. 10/27-30) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/65) ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2001 (Urk. 10/17) stellte die IV-Stelle die gewährten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 10/57) ein, da die Versicherte eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 10/56) habe finden können.
1.2 Am 4. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 10/53). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 10/20-26) und ein vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut I.___ am 7. Juli 2004 erstattetes Gutachten (Urk. 10/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/56) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/50-52) ein.
Mit Verfügung vom 9. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/12). Dagegen erhob die Versicherte am 24. August 2004 Einsprache (Urk. 10/10), die am 4. September und 6. Oktober 2004 ergänzt wurde (Urk. 10/7-8). Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).
2. Am 15. Mai 2005 wandte sich die Versicherte mit einem Fristwiederherstellungsgesuch an das hiesige Gericht (Urk. 1) und reichte eine am 7. März 2005 verfasste, vorübergehend in Verstoss geratene Beschwerde gegen den Einsprachentscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2), mit welcher die Zusprache einer Rente beantragt wurde (Urk. 3/6), ein. Mit Beschluss vom 6. Juli 2005 wurde die Fristwiederherstellung bewilligt (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2005 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Nach Eingang der Replik vom 7. März (richtig: 15. November) 2005 (Urk. 13) und Duplik vom 20. Dezember 2005 (Urk. 18) wurde am 13. Januar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff. lit. a-i). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es sei auf die Schlussfolgerungen im I.___-Gutachten vom 7. Juli 2004 abzustellen; die Beschwerdeführerin sei in einer geeigneten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und vermöchte ein rentenausschliessenden Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 3 f. lit. j-s).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das I.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es verschiedene - einzeln genannte - Mängel aufweise (Urk. 3/6 S. 3 ff. Ziff. 5-8). Die bestehenden Einschränkungen an der rechten Hand seien weit ausgeprägter als von den I.___-Gutachtern angenommen, was namentlich von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, insbesondere Handchirurgie, bestätigt werde (Urk. 3/6 S. 5 ff. Ziff. 9-11). Ferner leide sie unter einer Migräne (Urk. 3/6 S. 7 Ziff. 13) und einer Gefässerkrankung (Urk. 3/6 S. 7 Ziff. 14).
3.
3.1 Wegen einer Schilddrüsenerkrankung (Hyperparathyreoidismus) und einer Nierensteinerkrankung (Nephrolithiasis) wurde die Beschwerdeführerin 1983-85 sowie 1993 (Urk. 10/20/3), 1997 (Urk. 10/20/4-5) und 1998 behandelt (Urk. 10/25/3).
Vom 6. November 1998 bis 2. März 1999 wurde sie in der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals C.___ (C.___) abgeklärt, wo ein primäres Raynaud-Syndrom diagnostiziert wurde (Urk. 10/25/4).
3.2 Nach einer venösen Blutentnahme am rechten Handrücken am 16. November 1998 traten Beschwerden an der rechten Hand auf, die in der Folge neurologisch (Urk. 10/31 = Urk. 10/25/3 = Urk. 10/29/4) und handchirurgisch (Urk. 10/29/3) abgeklärt wurden.
Dr. med. D.___, Handchirurgie FMH, stellte am 29. August 2000 folgende Diagnosen (Urk. 10/28 Ziff. 3):
Status nach iatrogener Verletzung des Nervus medianus rechts im Rahmen einer Blutentnahme am 16. November 1998
Synovitis erstes Strecksehnenfach rechts
Luxation Nervus ulnaris beidseits
Die Hauptbeschwerden seien im Bereich des vierten Fingers rechts vorhanden, wo dauernd schmerzhafte Dysästhesien vorhanden seien, die sich streifenförmig bis zur Verletzungsstelle des Nervus medianus am distalen Vorderarm hinzögen (Urk. 10/28 Ziff. 4.2).
Eine berufliche Umstellung auf einen intellektuellen Beruf sei indiziert. Längeres Schreiben am PC und Arbeiten, welche eine manuelle Belastung der rechten Hand erforderten, seien nicht möglich. Möglich sei ein feiner Spitzgriff mit dem Daumen gegenüber Zeige- und Ringfinger (Urk. 10/28 Beiblatt lit. c). In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 Beiblatt lit. e).
3.3 Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, wurde am 26. April 2001 von der Beschwerdeführerin mit einem Gutachten beauftragt; er erstattete es mit dem Datum 1. Oktober 2003 im Briefkopf, bezeichnete es jedoch als Gutachten vom 14. September 2001 (Urk. 10/21 S. 1), so dass anzunehmen ist, dass es vom September 2001 stammt; das von der Beschwerdeführerin genannte Datum (25. Oktober 2001; Urk. 3/6 S. 3 Ziff. 7.2) findet sich auf dem Dokument hingegen nicht.
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/21 S. 11 Mitte):
Status nach partieller Schädigung des Nervus medianus (Dig. III/IV) und Nervus ulnaris Dig. IV + V rechts bei venöser Blutentnahme am 16. November 1998. Anatomische Variante mit Verbindungen vom Ulnaris zum Medianus im Hohlhandbereich möglich
Posttraumatische Neurome und konsekutives Complex Regional Pain Syndrome Typ II (CRPS Typ II, Kausalgie) des Nervus ulnaris-Stammes am rechten Arm
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in erheblichem Ausmass eingeschränkt. Als technische Zeichnerin betrage die Arbeitsunfähigkeit nahezu 100 %, da ein Einsatz der rechten dominanten Hand für das manuelle Bedienen von Zeichnungsgeräten über 8-9 Stunden täglich kaum mehr zuzumuten wäre (Urk. 10/21 S. 13 Ziff. 3a). Auch die vormals ausgeübte Tätigkeit (schwere Gebinde öffnen und schwere zusammengebundene Bündel herausholen) sei heute zu 100 % nicht mehr möglich (Urk. 10/21 S. 14 Ziff. 3b). Ebenso wäre die Tätigkeit als Löterin von Schaltelementen nicht mehr zumutbar; die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit betrage schätzungsweise mindestens 66 % (Urk. 10/21 S. 14 Ziff. 3c).
3.4 Vom 24. bis 26. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Hauterkrankung (akute Urticaria) in der Dermatologischen Klinik des C.___ behandelt (Urk. 10/25/6).
Am 18. Juni 2002 wurde sie kardiologisch abgeklärt (Urk. 10/27).
Am 27. August 2002 erlitt die Beschwerdeführerin eine Beinvenenthrombose links und beidseitige parazentrale Lungenembolien, in deren Folge sie in der Medizinischen Klinik des C.___ behandelt wurde (Urk. 10/20/2, Urk. 10/25/1-2, Urk. 10/26/3, Urk. 10/26/7).
Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit Juni 2002 behandelte, nannte am 8. Juni 2003 folgende Diagnosen (Urk. 10/23 S. 3 f.):
- primärer Hyperparathyreoidismus (Nebenschilddrüsen-Hormon-Krankheit)
- Status nach parazentralen Lungenembolien beidseits am 27. August 2002
- Status nach iatrogener Medianus-Läsion rechts am 16. November 1998
- Gonarthrose links
rezidivierende Urtikaria
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- chronische Migräne
- primäres Raynaud-Syndrom
- Status nach Hysterektomie 1988
Für Tätigkeiten als Lageristin oder Löterin betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %; in optimaler Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 10/23 S. 3 Ziff. 4).
3.5 Am 29. September 2003 erstattete Dr. med. F.___, Chefarzt der Medizinischen Klinik, Spital G.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/22). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/22 S. 4 Ziff. 5):
- Hyperalgesie und Hyperästhesie im Finger IV und V der rechten Hand, wahrscheinlich nach Nadelstichverletzung November 1998 ohne motorische und sensible neurographische Befunde
- Status nach parazentralen Lungenembolien beidseits August 2002 ohne sichere Ursache unter oraler Antikoagulation
- primärer Hyperparathyreoidismus
- chronische Migräne
- anamnestisch arterielle Hypertonie
Die chronische Migräne beeinträchtige die Beschwerdeführerin intermittierend stark; auf die Arbeitsfähigkeit auswirken dürften sich 1-2 Ausfalltage pro Anfall. Die Beschwerden an der rechten Hand beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit auf jeden Fall, wobei für leichte Arbeiten durchaus eine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/22 S. 5). Seines Erachtens habe zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 10/22 S. 6 Ziff. 8).
3.6 Am 7. Juli 2004 wurde das I.___-Gutachten erstattet (Urk. 10/19). Es stützte sich auf die vorhandenen Akten (vgl. Urk. 10/19 S. 3-10), eine internistische (vgl. Urk. 10/19 S. 11 ff.), neurologische (vgl. Urk. 10/19 S. 14-20) und psychiatrische (vgl. Urk. 10/19 S. 20-25) Untersuchung.
Der begutachtende Neurologe führte unter anderem aus, in der klinischen Untersuchung ergebe sich eine residuelle Sensibilitätsstörung mit Hypästhesie und Hyperästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris und partiell auch des Nervus medianus an der rechten Hand, wogegen motorische Defizite nicht sicher objektiviert werden könnten. Anlässlich der aktuellen Untersuchung zeigten sich keine eindeutigen trophischen Störungen; in den Akten seien solche aber vereinzelt festgehalten. Aufgrund der Aktenlage und der Charakteristika des Schmerzsyndroms könne die vom Handchirurgen gestellte Diagnose eines Complex Regional Pain Syndrome wahrscheinlich bestätigt werden (Urk. 10/19 S. 19 Mitte). Aus neurologischer Sicht seien Arbeiten mit regelmässiger erheblicher Betätigung der rechten Hand nicht zumutbar. Die rechte Hand könne für Stützfunktionen eingesetzt werden, insbesondere mit Gebrauch des Daumens und des Zeigefingers. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit beziehungsweise eine solche ohne vorwiegende manuelle Belastung, wobei gelegentlich Hilfsfunktionen mit Gebrauch der linken Hand einbezogen sein könnten (zum Beispiel Verkauf, Marketing, Beratung), sei aus neurologischer Sicht vollumfänglich zumutbar (Urk. 10/19 S. 20 Ziff. 4.1.5).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 10/19 S. 25 Ziff. 5):
5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Status nach partieller Schädigung des Nervus medianus und Nervus ulnaris rechts am Handgelenk bei venöser Blutentnahme am 16. November 1998
posttraumatisches protrahiert verlaufendes kausalgiformes Schmerzsyndrom
Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) nicht sicher auszuschliessen
Überlagerungszeichen bei Diagnose 5.1.2 und 5.2.1
2. Anpassungsstörung
5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. akzentuierte Persönlichkeit
2. primärer Hyperparathyreoidismus
Status nach Epithelkörper-Exstirpation 1984 und 1997
Status nach Schilddrüsen-Unterlappenresektion und Thymektomie 1977
Status nach Nephrolithiasis mit seit einiger Zeit asymptomatischen Nierenkonkrementen beidseits
3. anamnestisch Migräne
4. arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
5. anamnestisch Knieschmerzen
klinische Untersuchung bland, MRI Knie links am 7. Juni 2002 ebenfalls unauffällig
6. Status nach parazentralen Lungenembolien beidseits August unklarer Ätiologie
seither Dauerantikoagulation
Die multidisziplinäre Besprechung ergab folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19 S. 26 f. Ziff. 6.1.2):
Es ist bei der Explorandin schwierig, einerseits eine angestammte Tätigkeit festzulegen, andererseits eine dazugehörige Arbeitsfähigkeitslimitierung durch ein medizinisches Leiden zuzuordnen. Tatsächlich erlitt die Explorandin ihre Verletzung, welche heute im Vordergrund für ihre Beschwerden angegeben wird, im Oktober 1998. Tatsächlich arbeitete sie anschliessend noch jahrelang in verschiedenen Tätigkeiten weiter. Die Arbeitsunfähigkeitsattestierung als Löterin, nachdem sie diese Stelle ab 1.7.2002 antrat, erfolgte am 27.8.2002 wegen der erlittenen Lungenembolien und nicht wegen der Handprobleme. Erst später wurden schliesslich die Handprobleme geltend gemacht, welche eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erlauben würden. Als Löterin war sie jedoch primär aus anderen Gründen arbeitsunfähig geschrieben. Aus den genannten Gründen, wie auch untenstehend festzustellen ist (Diskrepanzen in der Untersuchungssituation), beziehen wir uns auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit.
Im Vordergrund der Beschwerden der Explorandin steht die Handproblematik rechts. Es kommt nicht von ungefähr, dass bei der Explorandin sehr unterschiedliche Einschätzungen bestehen.
Die Problematik liegt einerseits darin, sollte tatsächlich eine Nervenschädigung am 16.11.1998 eingetreten sein und sich dann ein neuropathisches Schmerzbild etabliert haben, dass dies bekanntermassen immer schwierig nachvollziehbar ist in der objektiven Untersuchung. Andererseits bestehen auch Diskrepanzen in der aktuellen Handlung der Explorandin mit teilweise normaler Finger- und Handbetätigung in unbeobachteten Situationen, dass dies die Einschätzung nährt, dass man doch eher auf die objektiven Befunde abstützen sollte, als auf die subjektiven Angaben der Explorandin. Wiederholt wurden bei uns auch ausführliche Neurographien durchgeführt, die keine motorischen Defizite objektiveren liessen. Es kann wohl eine residuelle Sensibilitätsstörung mit Hypästhesie und Hyperästhesien im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris und partiell auch des Nervus medialis in der rechten Hand angenommen werden. Auch in früheren Untersuchungen, auch bei Dr. A.___, konnten keine wesentlichen objektivierbaren Befunde festgestellt werden. Das Gleiche lässt sich beispielsweise über die Kniebeschwerden sagen bei völlig unauffälliger klinischer Untersuchung, normalem MRI trotz subjektiver Beschwerdeangabe. Auch der Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeit mit lange nicht beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit der Explorandin, erst eigentlich 4 Jahre später sich manifestierender Arbeitsunfähigkeit, primär sogar noch durch die Lungenembolien und nicht durch die Handproblematik ausgelöst, spricht ebenfalls nicht für ein konsistentes Bild hinsichtlich der somatisch nachvollziehbaren Schmerzursache. Bei widersprüchlicher Aktensituation und kaum objektivierbaren Befunden, die jedoch auch nicht so sind, dass sie eine ursprüngliche Läsion mit Sicherheit ausschliessen könnten, lässt sich abschliessend im Rahmen der Konsensbesprechung aus somatischer Sicht festhalten, dass der Explorandin keine beidseitig schwer belastenden Tätigkeiten mit den Händen mehr zumutbar sind. Der Explorandin ist es auf jeden Fall ohne Zweifel zumutbar, die rechte Hand für Stützfunktionen einzusetzen, sicher mit Gebrauch des Daumens und des Zeigefingers. In von der Explorandin unbeobachtet geglaubten Sequenzen mit normalem Schnüren eines hohen Schuhes, normalem Ankleiden, kräftigem Händedruck in Ablenkung usw., können wohl auch die anderen Finger regelmässig eingesetzt werden. Der Explorandin sind also körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Einschränkung der linken Hand mit mindestens stützender Zudienfunktion der rechten Hand ohne Einschränkung zumutbar.
Aus somatischer Sicht bestehen bei der Explorandin verschiedene früher aktive Diagnosen, die heute die Arbeitsfähigkeit nicht mehr tangieren. Die Explorandin ist dauerantikoaguliert wegen früheren Lungenembolien. Dies beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit nicht. Derzeit gibt es keine Manifestationsarten des ursprünglichen Hyperparathyreoidismus, die die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Die im Weiteren angegebenen Kniebeschwerden lassen sich weder durch MRI noch durch die klinische Untersuchung in der geringsten Weise nachvollziehen.
Aus psychiatrischer Sicht kann bei der Explorandin beschreibend eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 festgestellt werden. Es besteht eine ängstliche Selbstbeobachtung mit teilweise Hyperventilationen und Nervosität sowie Anspannung. Gleichzeitig besteht eine gewisse Somatisierungstendenz, wie dies auch in der somatischen Untersuchungssituation zum Ausdruck kommt, mit Überbetonung der Beschwerden. Gleichzeitig besteht eine akzentuierte Persönlichkeit, die jedoch per se die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt, jedoch den Umgang mit der Explorandin an und für sich. Es besteht eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht um maximal 20 %.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Explorandin körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, gemäss der oben erwähnten somatischen Einschränkungen, ganztägig zumutbar sind mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 %.
Aus neurologischer Sicht seien verschiedene Therapie-Optionen vorgeschlagen. Der mehrjährige Verlauf und das nicht Wahrnehmen solcher Massnahmen sei ein weiteres Indiz, dass die subjektive und die objektive Problematik auseinander klaffen würde, weshalb eher von Massnahmen abgeraten werde (Urk. 10/19 S. 29 Ziff. 6.1.7). Aus psychiatrischer Sicht könne eine psychotherapeutische Behandlung vorgeschlagen werden, was vollumfänglich zumutbar wäre. Da der Beschwerdeführerin die diesbezügliche Einsicht jedoch vollkommen fehle, sei dies nicht umsetzbar (Urk. 10/19 S. 29 f.).
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/38) führte der I.___-Gutachter sodann am 29. Oktober 2004 aus, sowohl in der neurologischen wie in der allgemein-internistischen Untersuchung sei die Migräne von der Beschwerdeführerin nicht und auch auf Nachfrage nur im Hintergrund erwähnt worden; deshalb sei diese Diagnose nur als anamnestische eingesetzt worden. Mit Sicherheit sei sie ohne den geringsten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/35 S. 1).
Ein relevantes Venenleiden, das einen Einfluss auf die statischen Verhältnisse hätte, liege ebenfalls mit Sicherheit nicht vor. Aufgrund der unklaren Lungenembolien seit August 2002 sei die Beschwerdeführerin dauerantikoaguliert und diesbezüglich adäquat behandelt, so dass auch hier keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/35 S. 1 unten).
3.7 Am 23. April 2005 erstattete Dr. A.___ ein weiteres Gutachten im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 10/18).
Dr. A.___ führte aus, die von ihm durchgeführten Tests würden das Vorliegen eines CRPS Typ II beweisen (Urk. 10/18 S. 5 unten). Im Hinblick auf die Handproblematik schätzte er die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau auf maximal 30 % und diejenige in einer angepassten Tätigkeit auf 20 bis maximal 25 %, dies unter Verweis auf die Dauerschmerzen, die Schmerzsteigerung durch Berührung, Druck und Belastungen an der rechten Hand sowie durch klimatische und äussere Temperatureinflüsse. Zu berücksichtigen seien auch die anderweitigen medizinischen Faktoren wie der Status nach Beinvenenthrombosen, die Kalziumstoffwechselstörung bei Hyperparathyreoidismus einschliesslich Schilddrüsenfunktionsstörungen und die häufigen Migräneanfälle, vor allem provoziert durch verschiedene äussere Einflüsse wie Computer- und Fernsehbildschirme (Urk. 10/18 S. 7).
Das I.___-Gutachten wecke den Gesamteindruck einer völligen Unterschätzung des Ernst der Lage; es unterschätze oder ignoriere sogar die Auswirkungen einer pathologischen Schmerzentwicklung eines CRPS Typ II. Womöglich seien die Gutachter diesbezüglich nicht auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand, worauf die veraltete Terminologie (beispielsweise: kausalgiformes Schmerzsyndrom) hinweise; das CRPS Typ II werde nur als Verdachtsdiagnose beiläufig einmal erwähnt (Urk. 10/18 S. 8).
3.8 Am 1. November 2005 führte der Hausarzt Dr. E.___ zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, diese erleide in guten Zeiten einmal wöchentlich und in schlechten Zeiten alle 1-3 Tage einen Migräneschub (Urk. 14 Ziff. 1). Aus ihrem Schmerztagebuch sei ersichtlich, dass sie alle 1-3 Tage an einem mehrstündigen oder mehrtägigen cervicocephalen Schmerzsyndrom leide; derweilen sei keine Tätigkeit möglich (Urk. 14 Ziff. 2). Die Migräne könne nicht gänzlich von den anderen Symptomenkreisen (Blutdruck, Handgelenksschmerzen, Lunge, Thoraxwandschmerzen, cervikospondylogene Beschwerden, Venen-Beinbeschwerden, Depression) losgelöst gesehen werden (Urk. 14 Ziff. 3).
3.9 Am 29. November 2005 führte Dr. med. H.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, unter anderem aus, Befundbeschreibung und arbeitsmedizinische Beurteilung im ersten Gutachten von Dr. A.___ (2001) und im I.___-Gutachten stimmten weitgehend überein (Urk. 19 S. 1), während die von Dr. A.___ 2004 bei unverändertem Befund nunmehr revidierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - dies zudem unter Einbezug anderer als der handchirurgischen Probleme - nicht überzeuge (Urk. 19 S. 2). Auf eine im I.___-Gutachten festgestellte gewisse Somatisierungstendenz weise der Umstand hin, dass nun auch Beschwerden in der rechten Unterextremität und der Gesichtshälfte beklagt würden, ohne dass ihnen eine entsprechende organische Grundlage zugeordnet werden könne (Urk. 19 S. 2 Mitte). Das Arztzeugnis von Dr. E.___ ergebe zur Migräneproblematik keine neuen Erkenntnisse: Die Migräne sei im Gutachten von Dr. F.___ und des I.___ eingehend gewürdigt worden; die Angaben zur Häufigkeit der Anfälle widersprächen sich erheblich. Zudem werde gemäss Dr. E.___ ein klassisches Migräne-Anfallsmittel seit einigen Jahren mit Erfolg angewendet (Urk. 19 S. 2 f.).
4.
4.1 Im Hinblick auf die Würdigung der medizinischen Situation fällt ins Gewicht, dass das I.___-Gutachten auf eigenständigen internistischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen beruht und damit für die streitigen Belange umfassend ist. Es wurden die umfangreichen Vorakten verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge - insbesondere dem Zusammenspiel der psychischen und der somatischen Elemente - und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, dies insbesondere auch durch die Auseinandersetzung mit früheren, teilweise divergierenden ärztlichen Beurteilungen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Umschreibung der leidensangepasst zumutbaren Tätigkeiten und deren Umfang, zu überzeugen.
Das I.___-Gutachten erfüllt mithin alle praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Der Handchirurg Dr. A.___ äusserte dezidierte Kritik an den Schlussfolgerungen des I.___-Gutachtens und bezweifelte die fachlichen Qualifikationen der Gutachter, weil sie angeblich der Schmerzproblematik im Zusammenhang mit dem CRPS Typ II nicht gerecht geworden seien.
Die Differenz liegt allerdings nicht in diesem Punkt. Das I.___-Gutachten befasste sich nämlich - entgegen der Behauptung von Dr. A.___ - durchaus mit dem Complex Regional Pain Syndrome: Der neurologische Gutachter bezeichnete es als wahrscheinlich, obwohl aktuell keine trophischen Störungen sichtbar waren. Auch in der abschliessenden Diagnose - also keineswegs beiläufig einmal - wurde ein CRPS als nicht sicher auszuschliessen aufgeführt. Dass, wie von Dr. A.___ behauptet, die Verwendung des Ausdrucks kausalgiformes Schmerzsyndrom auf fachliche Inkompetenz schliessen liesse, erstaunt insofern, als Dr. A.___ selber in seinem Gutachten von 2001 den Ausdruck Kausalgie in die Diagnosestellung aufnahm.
Unterschiedlich ist somit nicht die Befassung mit dem CRPS, unterschiedlich ist die Einschätzung der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hier fällt ins Gewicht, dass Dr. A.___ als Folge der - zweifellos gegebenen - Funktionseinschränkung der rechten, dominanten Hand eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt und in leidensangepasster Tätigkeit in einem Umfang postulierte, der jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehrt. Bezeichnenderweise nannte Dr. A.___ denn auch zahlreiche weitere medizinische Faktoren, die seines Erachtens die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Damit bewegte er sich allerdings weit ausserhalb seines Spezialgebiets, der Handchirurgie, und nahm - dem Anspruch nach - eine Gesamtbeurteilung vor, wozu die polydisziplinäre Begutachtung anerkanntermassen deutlich geeigneter ist als das engagierte Urteil eines einzelnen Spezialisten.
Soweit der seit 2002 zuständige Hausarzt Beurteilungen abgab, welche denjenigen im I.___-Gutachten widersprechen, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits für die - einzig - von ihm diagnostizierte Gonarthrose kein bildgebendes Korrelat gefunden hat, was annehmen lässt, dass seine Diagnose nicht auf entsprechenden Befunden, sondern auf Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin beruhte. Dass dies keine genügende Basis ist, um von den befundmässig belegten und nachvollziehbar begründeten Einschätzungen des Gutachtens abzuweichen, ist offensichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.3 Somit ist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit abzustellen, die sich aus dem I.___-Gutachten ergibt (Urk. 10/19 S. 27):
Keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiert aus den 2002 aufgetretenen Lungenembolien, dem Hyperparathyreoidismus, den angegebenen Kniebeschwerden und der im Begutachtungszeitpunkt anamnestischen Migräne. Limitierend ist einerseits eine psychische Komponente, dies im Umfang von maximal 20 %, und andererseits die Beeinträchtigung durch die Beschwerden an der rechten Hand. Diese kann - nur, aber immerhin - für Stützfunktionen, sicher mit Gebrauch des Daumens und des Zeigefingers, eingesetzt werden. Ohne Einschränkung zumutbar sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Einschränkung der linken Hand, mit mindestens stützender Zudienfunktion der rechten Hand.
4.4 Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit - beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Löterin - noch im Umfang zu 80 % zumutbar, als zu weitgehend. Zwar ist richtig, dass bei einer den genannten Anforderungen entsprechenden Tätigkeit lediglich die psychisch begründete Einschränkung von 20 % zu berücksichtigen ist, da die eingeschränkte Verwendbarkeit der rechten Hand sich nicht im zeitlichen Umfang, sondern in der Art der noch in Frage kommenden Tätigkeit niederschlägt. Was allerdings als angestammte Tätigkeit zu betrachten ist, und ob diese den genannten Anforderungen genügen würde, ist mit den I.___-Gutachtern (vgl. Urk. 10/19 S. 26 Ziff. 6.1.2) als offene Frage zu betrachten.
Somit ist die erwerblich relevante Einschränkung anhand des Einkommensvergleichs zu ermitteln.
5.
5.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
5.2 Der heute relevante Gesundheitsschaden geht nach ärztlicher Beurteilung auf die Nervenläsion im November 1998 zurück. Von 1. April 1997 bis 30. Juni 1999 war die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Warenannahme tätig und erzielte gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin einen Monatslohn von Fr. 3'400.-- (Urk. 10/65 Ziff. 1, 6, 16 und 21); eine Gratifikation gleicher Höhe wurde nur im Austrittsjahr (1999), nicht aber 1997 und 1998 ausgerichtet, so dass von einem Jahreseinkommen von Fr. 40'800.-- (Fr. 3'400.-- x 12) auszugehen ist, was mit dem Eintrag im individuellen Konto (Urk. 10/50) für das Jahr 1998 übereinstimmt.
Angepasst an die seitherige sektorspezifische Nominallohnentwicklung von 0,4 % im Jahr 1999, 1,0 % im Jahr 2000, 2,4 % im Jahr 2001 und 1,9 im Jahr (der Anmeldung) 2002 (Die Volkswirtschaft, 11/2005, S. 87, Tab. B 10.2 lit. G, H) resultiert der Betrag von Fr. 43'717.-- (Fr. 40'800.-- x 1,004 x 1,01 x 1,024 x 1,019).
Somit ist von einem Valideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 43'717.-- auszugehen.
5.3 Im Jahr 2002 betrug das mittlere Einkommen, das Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten, Fr. 3'820.-- pro Monat (Lohnstrukturerhebung LSE 2002, S. 43, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was Fr. 45'840.-- im Jahr entspricht (Fr. 3'820.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt dies Fr. 47'788.-- (Fr. 48'840.-- : 40,0 x 41,7).
Zu berücksichtigen ist nun die attestierte Einschränkung von 20 %, indem von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % auszugehen ist.
Andererseits sind die nur noch vermindert bestehenden Einsatzmöglichkeiten der dominanten rechten Hand in Rechnung zu stellen, weil sie die Beschwerdeführerin auf entsprechend geeignete Tätigkeiten einschränken. In Anlehnung an die diesbezügliche Praxis (vgl. die Kasuistik im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2005 in Sachen S., U 122/05, Erw. 3.2.2) ist dieser Umstand mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu berücksichtigen.
Somit resultiert ein Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 32'496.-- (Fr. 47'788.-- x 0,8 x 0,85).
5.4 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 43'717.-- im Jahr 2002 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 32'496.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'221.--, was einem Invaliditätsgrad von 26 % entspricht.
Demnach ist der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).