IV.2005.00582

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 21. November 2005
in Sachen
R.___, geb.1994
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
 

dieser vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 Die am 20. März 1994 geborene R.___ leidet an einer Myelomeningocele (MMC, spina bifida) und einem Hydrocephalus congenitus und damit den Geburtsgebrechen Ziff. 381 und 386 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 8/56 Ziff. 3). Am 11. April 1994 wurde die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/90). Diese leistete Kostengutsprache für verschiedene medizinische Massnahmen (Urk. 9/22; Urk. 8/31; Urk. 8/27; Urk. 8/23; Urk. 8/18), Hilfsmittel (Urk. 9/20; Urk. 9/18; Urk. 9/14, Urk. 9/7; Urk. 8/21; Urk. 9/1-2; Urk. 8/13-14; Urk. 8/3) und Sonderschulmassnahmen (Urk. 9/9; Urk. 9/6; Urk. 9/3-4; Urk. 8/17; Urk. 8/11). Weiter sprach sie Pflegebeiträge (Urk. 9/15/3; Urk. 8/28; Urk. 8/24; Urk. 8/19) sowie Hilflosenentschädigung (Urk. 8/12) zu. Mit Verfügung vom 23. September 1994 (Urk. 8/36) gewährte die Invalidenversicherung Kostengutsprache für notwendige medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 381 inklusive Ergo- und Physiotherapie nach ärztlicher Anordnung ab 20. März 1994 bis 31. März 2014.
1.2 Am 10. November 2004 (Urk. 8/68) liessen die Eltern der Versicherten durch Dr. med. B.___, Chefarzt der Kinderklinik am Kantonsspital C.___, um Übernahme der Kosten für ein Therapieinstrument GIGER MD© medical device (nachfolgend: Giger MD) ersuchen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV; Urk. 8/62/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2005 ab (Urk. 8/7). Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 22. März 2005 Einsprache, die mit Entscheid vom 22. April 2005 abgewiesen wurde (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2005 (Urk. 2) erhob der Vater der Versicherten, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 20. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Kostengutsprache für ein Giger MD (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin einen Kostenbeitrag von etwa Fr. 4'000.-- in Aussicht und beantragte ansonsten die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. August 2005 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Vergleichsangebot der Beschwerdegegnerin und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel am 1. November 2005 geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Gemäss Offerte vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/71) belaufen sich die Kosten für das beantragte Giger MD juvenus auf Fr. 13'165.--.
Bei einem Streitwert unter Fr. 20’000.-- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren jedoch der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden (§ 11 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Bei dem fraglichen Gerät handelt es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), weshalb die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 ff.) keine Anwendung finden.
1.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.4 Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie. Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind.
1.5 Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln (HVI) sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht veröffentlichtes Urteil U. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. Mai 1996, I 190/95, und H. vom 17. Februar 1997, I 182/96).

2.      
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme des BSV vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/62/1) davon aus, dass das Giger MD weder notwendig noch einfach und zweckmässig sei. Zudem fehle der wissenschaftliche Nachweis eines Therapieeffektes. Ein blosses Training zur Erhaltung einer Funktion erfülle die Definition einer Therapie nicht (Urk. 2 S. 2). Zur medizinischen Indikation gehöre auch ein gewisser Nachweis der Wirksamkeit. Abgesehen vom Trainingseffekt, wie er bei rhythmischen Übungen allgemein bekannt sei, lägen keine stichhaltigen Angaben über eine tatsächliche therapeutische Wirksamkeit vor. Es handle sich beim Giger MD um ein Trainingsgerät, welches zwar den Zweck eines Trainings erfülle, nicht aber den einer Therapie. Zudem sei das Gerät mit einem Preis von Fr. 13'165.-- dreieinhalb Mal so teuer wie das im von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 2. August 2004 in Sachen W. (I 721/03). Aufgrund des hohen Preises des Geräts, der Möglichkeit der Benutzung während der physiotherapeutischen Behandlung und des Fehlens eines wissenschaftlichen Nachweises für einen Therapieeffekt sei die Einfachheit und Zweckmässigkeit zu verneinen. Es gäbe günstigere Geräte, zum Beispiel Fahrradergometer, die ebenso einen therapeutischen Erfolg bewirkten. Zu überlegen sei, ob allenfalls die Kosten eines einfachen und zweckmässigen Geräts übernommen werden könnten. Unter Berücksichtigung des erwähnten Urteils des EVG könnte demnach ein Kostenbeitrag in Höhe von etwa Fr. 4'000.-- geleistet werden (Urk. 7 S. 2 f.).
2.2 Dem wurde beschwerdeweise entgegengehalten, die physiotherapeutische Behandlung könne gemäss ärztlicher Beurteilung durch die Benutzung des Giger MD optimiert werden: Der Einsatz des Geräts zu Hause sei sehr sinnvoll, da dadurch eine tägliche Therapie ermöglicht würde und diese nicht auf eine drei bis viermal wöchentliche Behandlung im Therapiezentrum beschränkt werde. Es handle sich dabei nicht bloss um ein Training, sondern um eine notwendige Ergänzung der physiotherapeutischen Massnahmen, welche zudem auf eine Verbesserung der muskulären Situation ausgerichtet sei, damit eine vorgesehene Operation an den unteren Extremitäten vermieden werden könne. Die Operation sei vorerst verschoben worden, um das Ergebnis der Therapie abzuwarten (Urk. 1 S. 4).
Die Versicherte benötige eine ärztlich verordnete Physio- und Ergotherapie, für die die Invalidenversicherung aufkomme. Einmal wöchentlich werde mit dem Giger MD extern behandelt und dreimal monatlich erfolge eine Ergotherapie- sowie einmal monatlich eine Physiotherapiesitzung mit Instruktion der Mutter. Eine Benutzung des Geräts zu Hause würde in der vorgesehenen Form und Frequenz durchgeführt werden. Dadurch könne eine erhebliche Kostenersparnis bewirkt und gleichzeitig eine tägliche Behandlung erreicht werden. Damit stehe der Anschaffungspreis für das Giger MD in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingliederungserfolg und sei einfach und zweckmässig. Dies umso mehr, wenn damit eine Operation der unteren Extremitäten vermieden werden könne (Urk. 1 S. 4). Weiter sei die Behandlung mit dem Giger MD gestützt auf das Urteil in Sachen W. vom 2. August 2004 als wissenschaftlich zu betrachten (Urk. 1 S. 5).
Eine weitere ärztliche Beurteilung habe ergeben, dass ein tägliches Training mit einem Fahrradergometer wohl nicht den selben Trainingseffekt wie das Giger MD habe. Bei letzterem könnten die Möglichkeiten viel individueller ausgeschöpft werden. Die Behandlung sei eine gute und notwendige Ergänzung der Physiotherapie. Selbst wenn dadurch eine Operation nicht verhindert werden könne, würde sie doch voraussichtlich hinausgeschoben werden können. Mit der Abgabe des Giger MD nach Hause bestünde die Möglichkeit, täglich mehrmals unter Aufsicht der Mutter zu üben (Urk. 12 S. 2 unten f.). Eine Behandlung mit einem günstigeren Sitzgerät entsprechend dem Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin sei infolge der spina bifida und der instabilen Wirbelsäule für die Beschwerdeführerin nicht möglich (Urk. 12 S. 4).

3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte mit Urteil vom 2. August 2004 in Sachen W. fest, dass sich die Wissenschaftlichkeit der Giger MD-Geräte in Würdigung aller Umstände nicht verneinen lasse (Erw. 4.4). Dies wurde mit Urteil vom 14. Februar 2005 in Sachen L. (I 373/04) dahingehend präzisiert, dass der erfolgreiche Einsatz der Giger MD-Geräte für die Behandlung der Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV (angeborene cerebrale Lähmungen), Ziff. 395 GgV (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und Ziff. 381 GgV (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute) - an letzterem leidet vorliegend auch die Versicherte - anerkannt sei (Erw. 2.4). Es kann deshalb von der Wissenschaftlichkeit der Behandlung der Versicherten mit dem Giger MD ausgegangen werden. Dabei ist die hier gemeinte Wissenschaftlichkeit der Behandlung im Sinne einer bewährten Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft (vgl. vorstehend Erw. 1.4) zu unterscheiden von der Wissenschaftlichkeit in dem Sinne, dass die wissenschaftlich anerkannte Methode bei der behandelten Person einen therapeutischen Erfolg bewirkt (vgl. dazu auch die Stellungnahme des BSV vom 14. Februar 2005; Urk. 8/62/1).
Weiter erfolgt bereits eine externe Behandlung der Versicherten mit dem Giger MD im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin verfügten Physiotherapie (Urk. 1 S. 4).
Zu prüfen ist somit, ob im Rahmen von Art. 13 IVG eine Abgabe des fraglichen Geräts nach Hause gerechtfertigt ist. Dabei ist unbestritten, dass die Versicherte keinen auf Art. 21 IVG und der entsprechenden Hilfsmittelliste abgestützten Anspruch auf das Giger MD hat.
3.2 Der bisherigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Giger MD-Geräte (die vorgenannten Urteile sowie dasjenige vom 31. März 2004 in Sachen S., I 265/01) lassen sich, zusätzlich zu den in Erwägung 1.3 erwähnten, folgende Kriterien für die Abgabe eines Giger MD nach Hause entnehmen:
- Das Giger MD wird für die Behandlung von Erkrankungen des zentralen, peripheren und autonomen Nervensystems und entsprechender Bewegungsprobleme eingesetzt (Urteil L. vom 14. Februar 2005, Erw. 2.4).
- Die versicherte Person benötigt ärztlich verordnete Physiotherapie, bei der ebenfalls - extern - Behandlungen auf dem Giger MD erfolgen (Urteil W. vom 2. August 2004, Erw. 2.4).
- Für die Abgabe eines Giger MD nach Hause muss eine medizinische Notwendigkeit der täglichen Benutzung bestehen (Urteil S. vom 31. März 2004, Erw. 4.3; Urteil W. vom 2. August 2004, Erw. 2.4;). Die Physiotherapie vermöchte ihr Ziel ohne das tägliche Üben zu Hause nicht oder jedenfalls nicht gleich wirksam und schnell erreichen (Urteil W. vom 2. August 2004, Erw. 2.4). Das häusliche Training muss in einem engen Zusammenhang mit der ärztlich verordneten Physiotherapie stehen und als notwendiger Bestandteil derselben erscheinen (Urteil L. vom 14. Februar 2005, Erw. 2.2).
- Es sollte täglich ohne Aufsicht geübt werden können (Einfachheit und Zweckmässigkeit; Urteil W. vom 2. August 2004, Erw. 2.4; Urteil L. vom 14. Februar 2005, Erw. 2.2). Anders noch das Urteil S. vom 31. März 2004: Dort wurde verlangt, dass das Training unter Anleitung und Aufsicht von mit der Behandlungsart vertrauten Fachleuten absolviert wird, damit eine nutzbringende Verwendung des Therapiegeräts gewährleistet ist (Erw. 4.3).
- Eine betragsmässige Begrenzung der notwendigen Massnahme ist mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung nur anzunehmen, wenn zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestünde, dass sich die Übernahme der Eingliederungsmassnahme schlechthin nicht verantworten lässt (Urteil L. vom 14. Februar 2005, Erw. 1.3). Ist die versicherte Person in der Lage, täglich mehrmals ohne Aufsicht zu üben, trägt das vermehrte aktive Training massgeblich zur Prophylaxe sowie Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei und kann eine erhebliche Kostensenkung erreicht werden, stehen die an sich hohen Kosten eines Giger MD in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingliederungserfolg (Urteil L. vom 14. Februar 2005, Erw. 2.2).

4.
4.1 Dr. med. B.___, Chefarzt der Kinderklinik am Kantonsspital C.___, hielt zur Begründung des Antrags auf Kostenübernahme vom 10. November 2004 (Urk. 8/68) fest, das Giger MD führe bei der Versicherten zu einer verbesserten Rehabilitationssituation. Die Familie sei damit in der Lage, die medizinische Behandlung zu vereinfachen, indem der jetzige Aufwand von einer Stunde auf 20 Minuten reduziert werden könne. Mit dem Gerät werde die Muskulatur gestärkt und optimal gedehnt. Aktuell würden pro Woche fünf Physiotherapiesitzungen von der Mutter durchgeführt, die mit dem Giger MD auf vier reduziert werden könnten. Dadurch entstehe für die Versicherte wie ihre Eltern eine deutliche Verbesserung, die gleichzeitig mit einer nachgewiesenen Optimierung des medizinischen Aufwands verbunden sei (Urk. 8/68).
Mit Bericht vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/39/2) führte Dr. B.___ aus, die Versicherte leide an einer MMC mit relativ gut erhaltenen Restfunktionen, die es ihr ermöglichten, selbständig geh- und stehfähig zu sein. Sie benötige zwar Orthesen, bewege sich aber mit diesen recht gut vorwärts. Aufgrund dieser guten Restfunktionen sei auch ein optimaler Trainingseffekt zu erwarten, wenn diese Muskulatur regelmässig gestärkt werde. Deshalb könne die Physiotherapie mit einem Giger MD optimiert werden. Dadurch wären nicht nur extern drei bis vier Anwendungen pro Woche, sondern ein tägliches Training zu Hause möglich. Es sei nicht zumutbar, dafür täglich in ein Trainingszentrum zu fahren. Die Eltern der Versicherten seien äusserst zuverlässig und garantierten für die Frequenz der therapeutischen Anwendungen. Aus diesen Gründen und infolge der medizinisch ausgewiesenen Wirksamkeit dieser Therapiemethode bei MMC mit muskulären Restfunktionen erscheine die Anwendung des Giger MD im Sinne einer Optimierung der Rehabilitation als sehr sinnvoll. Ein weiteres Argument ergebe sich aus dem Umstand, dass die Versicherte eigentlich einer Korrekturosteotomie der unteren Extremitäten unterzogen werden sollte. Es bestehe aber eine gewisse Möglichkeit, dass mit einer Verbesserung der muskulären Situation sogar auf diese Operation verzichtet werden könnte. Aus diesem Grund sei die Operation verschoben und vorerst das Resultat einer erhöhten Trainingsaktivität mit dem Giger MD abgewartet worden (Urk. 8/39/2 S. 1).
4.2 Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Leitende Ärztin für Kinderorthopädie am Kantonsspital C.___, führte mit Bericht vom 13. Juli 2005 (Urk. 13/1/1) aus, mittels dem Giger MD erfolge eine sehr gute Kräftigung der Muskulatur. Man erwarte, dass bei gutem Muskelaufbau der Versicherten ihre Gangstabilität verbessert werde, was das Risiko für eine notwendige Korrekturoperation vermindere. Eine definitive Prognose sei aber keinesfalls zu machen, da man damit mindestens bis zum Wachstumsabschluss warten müsste. Diese momentane Ungewissheit schliesse aber keinesfalls das Training mit dem Giger MD aus (Urk. 13/1/1 Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 13/1/2 Ziff. 3).
Die Vorteile der Behandlung mit dem Giger MD lägen für die Versicherte darin, dass durch die verbesserte Muskelkraft die Beine stabilisiert und dadurch die Stellung idealerweise spontan und aktiv verbessert werden könne, was wiederum das Gangbild verbessere. Mit einem Fahrradergometer könne nicht der selbe Erfolg erzielt werden, da die flexiblen Möglichkeiten bei einem Giger MD viel individueller genutzt werden könnten (Urk. 13/1/1 Ziff. 4-5 in Verbindung mit Urk. 13/1/2 Ziff. 4-5).
Die Behandlung mit dem Giger MD sei eine gute, sogar notwendige Ergänzung der physiotherapeutischen Massnahmen. Die Frage, ob eine Behandlung mit dem Giger MD geeignet sei, um eine vorgesehene Korrekturosteotomie zu vermeiden, beantwortete Dr. D.___ mit „unbedingt ja“, auch wenn die Operation damit nicht sollte verhindert, so doch zumindest hinausgeschoben werden könne. Um die muskuläre Situation so zu verbessern, dass auf eine Operation verzichtet werden könnte, sei idealerweise mehrmals täglich zu üben (Urk. 13/1/1 Ziff. 6-9 in Verbindung mit Urk. 13/1/2 Ziff. 6-9).
4.3 Mit Bericht vom 9. August 2005 (Urk. 13/3) führte E.___, dipl. Physiotherapeut HF, aus, dass bei einer sitzend durchgeführten Therapie aufgrund der Hydromyelien im Rückenmark der Versicherten Skoliosen und Kyphoskoliosen sowie Wirbelfehlstellungen auftreten könnten, da ihre Muskulatur nicht symmetrisch innerviert werde und die Haltung aufgrund der Teillähmungen nicht korrigiert werden könne. Dadurch bestehe die Gefahr der verstärkten einseitigen Belastung gewisser Strukturen des Bewegungsapparates mit sekundären Schmerzen, zudem könne Spastik auftreten. Um dies zu vermeiden, müsse die Behandlung mit dem Giger MD zwingend in liegender Position durchgeführt werden (Urk. 13/3 S. 3).

5.
5.1 Es ist nachfolgend anhand der genannten Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 3.2) zu prüfen, ob eine Abgabe des Giger MD nach Hause gerechtfertigt ist. Dabei ist aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung der Versicherten und den Angaben von Physiotherapeut E.___ (Urk. 13/3 S. 3) davon auszugehen, dass es sich um ein Gerät handeln sollte, auf dem liegend trainiert werden kann.
5.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für notwendige medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 381 inklusive Physiotherapie nach ärztlicher Anordnung (Urk. 8/36). Nach Angaben der Versicherten erfolgt im Rahmen der ärztlich verordneten Physiotherapie momentan einmal wöchentlich extern eine Behandlung mit dem Giger MD (Urk. 1 S. 4).
5.3 Dass zu Hause ohne Aufsicht geübt werden könnte, ist bei der im zu beurteilenden Zeitraum neunjährigen älteren und entsprechend selbständigeren Versicherten anzunehmen, auch wenn ausgeführt wurde, die Mutter würde sie beim Training beaufsichtigen (Urk. 12 S. 3). Diesem Kriterium sollte aber keine allzu grosse Bedeutung zugemessen werden, ging es doch im Urteil in Sachen W. vom 2. August 2004 um ein Kleinkind, das im Zeitpunkt des Antrags auf Kostenübernahme für das Giger MD nicht älter als vierjährig war (I 721/03 lit. A), von dem aber dennoch angenommen wurde, es könne ohne Aufsicht täglich auf dem Gerät üben (Erw. 2.4). Hinsichtlich der Einfachheit der Massnahme ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Versicherte auf dem Gerät selbständig einfache Bewegungen ausführen könnte, für die nur wenig Anleitung erforderlich ist, werden doch die Übungen durch das Gerät ausgelöst und geführt (Urk. 13/3 S. 2 Mitte).
 
5.4 Gemäss Dr. B.___ führe die Behandlung mit dem Giger MD zu einer verbesserten Rehabilitationssituation. Die Familie der Versicherten könne mittels dem Giger MD den jetzigen Aufwand der medizinischen Behandlung von einer Stunde auf 20 Minuten reduzieren. Aktuell würden pro Woche fünf Physiotherapiesitzungen durch die Mutter durchgeführt; mit dem Gerät könnten diese auf vier reduziert werden. Dadurch entstehe für die Versicherte wie ihre Familie eine wesentliche Verbesserung (Urk. 8/68). Die Physiotherapie könne mit dem Giger MD optimiert werden. Es bestehe eine gewisse Möglichkeit, dass mit einer Verbesserung der muskulären Situation auf eine Korrekturosteotomie verzichtet werden könnte. Aus diesem Grund sei die Operation verschoben und vorerst das Resultat einer erhöhten Trainingsaktivität mit dem Giger MD abgewartet worden (Urk. 8/39/2 S. 1).
Dr. D.___ erachtete die Behandlung mit dem Giger MD als gute und notwendige Ergänzung des physiotherapeutischen Massnahmen (Urk. 13/1/1 Ziff. 6). Bei gutem Muskelaufbau werde eine Verbesserung der Gangstabilität erwartet, was das Risiko für eine notwendige Korrekturoperation vermindere. Eine definitive Prognose sei aber keinesfalls zu machen, da man damit mindestens bis zum Wachstumsabschluss warten müsste. Diese momentane Ungewissheit schliesse aber keinesfalls das Training mit dem Giger MD aus (Urk. 13/1/1 Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 13/1/2 Ziff. 3). Um die muskuläre Situation so zu verbessern, dass auf eine Operation verzichtet werden könnte, sei idealerweise mehrmals täglich zu üben (Urk. 13/1/1 Ziff. 9 in Verbindung mit Urk. 13/1/2 Ziff. 9)
Angesichts dieser Angaben kann nicht als erwiesen gelten, dass eine medizinische Notwendigkeit der Abgabe eines Giger MD nach Hause besteht, da ein tatsächlicher medizinischer Erfolg nach Lage der Akten bislang nicht bestätigt werden konnte: Dr. B.___ beschrieb lediglich eine - allfällige - Optimierung der Physiotherapie und eine Erleichterung des Aufwands daheim, wobei er keine tägliche Behandlung vorsah, sondern eine Reduktion der fünf Physiotherapiesitzungen daheim hinwies. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Operationsverzichts hielt Dr. B.___ fest, dass dazu zuerst das Resultat einer erhöhten Trainingsaktivität mit dem Giger MD abgewartet worden sei, ohne sich jedoch über dieses Resultat zu äussern. Gemäss Dr. D.___ sei „idealerweise“ täglich zu üben, damit eine Operation vermieden werden könnte. Bei gutem Muskelaufbau werde eine Verbesserung der Gangstabilität erwartet, ob diese aber tatsächlich eintreten wird, ist nicht ersichtlich.
Auch wenn Dr. D.___ die Behandlung mit dem Giger MD als notwendige Ergänzung der Physiotherapie betrachtete, erscheint damit die medizinische Notwendigkeit einer täglichen Behandlung mit dem Giger MC und täglichen Ergänzung der Physiotherapie über die bereits stattfindende externe Giger MD-Therapie hinaus nicht als zwingend. Zudem ist selbst bei täglichem Training offen, ob die Operation vermieden werden könnte, wobei diesbezüglich gemäss Dr. D.___ ohnehin der Wachstumsabschluss der Versicherten abgewartet werden müsste. Zur Begründung einer medizinischen Notwendigkeit des täglichen Übens zu Hause kann jedoch eine blosse Vermutung des Behandlungserfolgs und Wünschbarkeit der Behandlung nicht ausreichen. Vielmehr wäre zuerst anhand einer allenfalls gesteigerten Behandlungskadenz zu überprüfen, ob sich eine tatsächliche Verbesserung ergibt, wie dies Dr. B.___ offenbar vorgesehen hat.
5.5 Nachdem die medizinische Notwendigkeit einer täglichen Benutzung des Giger MD zu Hause nicht erwiesen ist, kann offen gelassen werden, ob die Kosten des Geräts in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingliederungserfolg stehen. Auch eine allfällige Kostenersparnis, wie sie der Verzicht auf eine Operation erbringen würde, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, da der Behandlungserfolg bislang nicht ausgewiesen ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Versicherte im Rahmen einer ärztlich verordneten, gesteigerten externen Behandlung mit dem Giger MD - Dr. B.___ sprach von drei bis vier mal wöchentlich (Urk. 8/39/2 S. 1) - den gewünschten Erfolg wird erzielen können. Ist dieser medizinisch ausgewiesen und gestützt darauf die tägliche Behandlung medizinisch notwendig, wäre die Abgabe eines Giger MD nach Hause erneut zu prüfen.

6.       Zusammenfassend steht fest, dass die Versicherte im Rahmen von Art. 13 IVG keinen Anspruch auf Abgabe eines Giger MD nach Hause hat, weshalb sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).