IV.2005.00583
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 16. Dezember 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, absolvierte nach der Schulzeit eine Lehre als Schuhverkäuferin, wobei sie zunächst in diesem Beruf tätig war (Urk. 7/78, Urk. 7/76/1). In der Folge arbeitete sie auf verschiedenen Gebieten, insbesondere im kaufmännischen Bereich und in der Hotellerie (Urk. 7/69-71, Urk. 7/76/1). Zuletzt war sie ab dem 25. September 1995 bei der K.___ AG im Bereich Versand/Spedition tätig (Urk. 7/47, Urk. 7/49/1). Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihr infolge Betriebsschliessung von der Arbeitgeberin auf den 30. Juni 2003 gekündigt (Urk. 7/49/2). Daraufhin bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/50/1). Seit mehreren Jahren leidet sie an beidseitiger Schwerhörigkeit und an einer Neurodermitis. Im Jahr 2002 trat zudem ein Tinnitus auf (Urk. 7/20, Urk. 7/21/1-2, Urk. 7/22-29).
Wegen zunehmender Schwerhörigkeit übernimmt die Invalidenversicherung seit 1988 die Kosten für die Abgabe von Hörgeräten, wobei der Versicherten anfänglich nur ein Hörgerät abgegeben worden war (Urk. 7/16 = Urk. 7/17, Urk. 7/14). Seit 1998 erfolgt eine beidseitige Versorgung (Urk. 7/11). Zuletzt wurde ihr Kostengutsprache für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 erteilt (Verfügung vom 26. März 2004, Urk. 7/10). Im Weiteren wurde der Versicherten nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/21/1-2) und erwerblichen (Urk. 7/47, Urk. 7/51) Verhältnisse mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 7/9) Arbeitsvermittlung gewährt.
Nachdem A.___ verschiedene Arbeitsversuche und einen Kurs gesundheitsbedingt nach kurzer Zeit wieder hatte abbrechen müssen (Urk. 7/38, Urk. 7/41 S. 7), meldete sie sich am 18. Januar 2005 (Urk. 7/41) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 7/6) einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 %. Die dagegen von der Versicherten am 26. Februar/27. März 2005 (Urk. 7/5, Urk. 7/38) erhobene Einsprache wurde - nachdem die IV-Stelle Kenntnis vom Bericht des Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 6. April 2005 (Urk. 7/20) erlangt hatte - mit Entscheid vom 21. April 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe (Urk. 3), mit Eingabe vom 20. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und danach neu über die Invalidenrente zu entscheiden.
3. Die Parteikosten seien der Beschwerdeführerin zu ersetzen."
In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2005 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 5. September 2005 (Urk. 11) liess die Versicherte an ihrem Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest - und dies ist unbestritten - dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht an einer beidseitigen Schwerhörigkeit, welche mit Hörgeräten versorgt wurde (Urk. 7/22-23), an einer Neurodermitis und an einem Tinnitus leidet (Urk. 7/20, Urk. 7/21/2). Dr. B.___ erachtete die Versicherte in der zuletzt ausgeübten und in jeder anderen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht angepassten Tätigkeit als zu 50 % (Bericht vom 25. September 2004, Urk. 7/21/1) respektive als zu 50 bis 75 % (Bericht vom 6. April 2005, Urk. 7/20) arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21/1-2). Zumutbar seien ihr insbesondere stille Bürotätigkeiten, Speditionsarbeiten, Tätigkeiten im Versand, in der Fertigung und Hintergrundsarbeiten. Demgegenüber sei es ihr nicht möglich, an nassen oder lärmigen Arbeitsplätzen zu arbeiten oder Tätigkeiten zu verrichten, bei denen sie in Kontakt mit Chemikalien oder Pflanzen komme oder der Telefondienst im Vordergrund stehe. Diese Einschätzung vermag aufgrund der dargelegten somatischen Beeinträchtigungen zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Auch wenn Dr. B.___ im Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 7/20) eine vertrauensärztliche Abklärung vorschlug, sind von ergänzenden somatischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b).
2.2 Sodann bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet. Ein solcher lässt sich jedenfalls nicht aus den Angaben des Dr. B.___ im Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 7/20) ableiten, wonach die gesundheitlichen Einschränkungen gelegentlich auch in psychischer Hinsicht zu Überlastungssituationen führten und sich das Nichtstun sowie das Nichtgebrauchtwerden zusätzlich psychisch belastend auswirkten. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen der Versicherten in der Einsprache vom 27. März 2005 (Urk. 7/38) auf eine invalidisierende psychische Störung geschlossen werden. So gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür und es wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht, dass sie wegen eines psychischen Leidens in fachärztlicher und/oder medikamentöser Behandlung steht. Das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert im massgebenden Zeitpunkt ist deshalb nicht anzunehmen. Auch diesbezüglich erübrigen sich weitere Abklärungen (BGE 124 V 94 Erw. 4b).
2.3 Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
2.4
2.4.1 Im Folgenden stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit erwerblich umzusetzen vermag. Referenzpunkt für diese Verwertung ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt.
2.4.2 Die Versicherte lässt diesbezüglich geltend machen, dass infolge der Kombination ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Neurodermitis/Allergie einerseits, Gehörschaden andererseits) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine reelle Möglichkeit bestehe, eine Arbeitstätigkeit auszuführen. Dies sei auch daran zu erkennen, dass sie seit dem Verlust der bisherigen Stelle Ende Juni 2003 verschiedene in Aussicht stehende Stellen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht habe annehmen respektive antreten können (Urk. 1 S. 7). Auf die rein medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, zumal die von ihm in den Berichten vom 28. September 2004 (Urk. 7/21/1) und vom 6. April 2005 (Urk. 7/20) genannten Arbeitsstellen, insbesondere die letzte, aufgrund einer Schmerzzunahme unzumutbar gewesen seien.
2.4.3 Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten arbeitnehmenden Personen. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291).
2.4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass für die Annahme, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr angegebenen, ärztlicherseits bestätigten gesundheitlichen Einschränkungen im Finden einer geeigneten Stelle beeinträchtigt ist. Diese Einschränkungen sind indessen nicht derart schwerwiegend, dass eine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt generell auszuschliessen wäre. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Beurteilung des Dr. B.___. Zwar wies er im Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 7/20) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für sehr viele Angebote auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Dabei ist unklar, ob sich diese Feststellung auf den realen oder auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezieht. Für Ersteres könnte der Hinweis am Schluss seines Berichts sprechen, wonach die Versicherte in letzter Zeit mehrere Stellenangebote aus gesundheitlichen Gründen habe absagen und begonnene Arbeitstätigkeiten oder Kurse wieder habe abbrechen müssen. Jedenfalls bestehen hinsichtlich des von Dr. B.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofils keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der der Beschwerdeführerin möglichen Tätigkeiten so eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt solche Stellen praktisch nicht kennt. Vielmehr ist - ohne dass weitere Abklärungen notwendig sind - davon auszugehen, dass der Versicherten trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein weiter Kreis an Beschäftigungen (insbesondere ruhige Bürotätigkeiten ohne Telefondienst, verschiedene Hilfsarbeiten ohne Exposition in Nässe, Staub oder Dämpfe) offen steht, in dem sie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die nach der Betriebsschliessung ihrer letzten Arbeitgeberin vorgenommene Suche nach einer neuen Anstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgreich gewesen sei, ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass sich diese Bemühungen gemäss den Ausführungen der Versicherten in der Einsprache vom 27. März 2005 (Urk. 7/38) offensichtlich auf gesundheitlich ungeeignete Tätigkeiten auf dem realen Arbeitsmarkt bezogen haben, so dass sich daraus nichts für das Finden einer Stelle auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ableiten lässt. Aus demselben Grund kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Einwand, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei wegen massiver Zunahme der Beschwerden unzumutbar gewesen (Urk. 1 S. 7, Urk. 7/38), nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.
3.1 Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich ist (Erw. 2.4.4) und kein tatsächlich erzieltes Einkommen vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf die praxisgemäss anzuwendenden Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2002) abgestellt (Urk. 7/6, Urk. 2, Urk. 6). Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) ist dabei auf den Median der standardisierten Bruttolöhne abzustellen: Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Frauen beträgt monatlich Fr. 3'820.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn; Tabelle TA1 S. 43). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (IV-Stelle: 41,7 Stunden, Urk. 6 S. 2) im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von insgesamt 2,79 % (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 83, Tabelle B10.3; Nominallohnindex Frauen 2002: 2296 Punkte, 2004: 2360 Punkte) ergibt sich ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 49'004.--.
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin ursprünglich keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (Urk. 7/6, Urk. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) beantragte sie einen Abzug von 10 %, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 44'104.--. Demgegenüber erscheint der von der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen geforderte maximale Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 8) nicht als angemessen.
3.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis), wobei die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat.
Dem Arbeitgeberbericht der K.___ AG vom 20. September 2004 (Urk. 7/47) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten vor der Betriebsschliessung Ende Juni 2003 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'750.-- (x 13) erzielt hat (Urk. 7/47 Ziff. 20). Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 1,1 % (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 83, Tabelle B10.3; Nominallohnindex Frauen 2003: 2334 Punkte, 2004: 2360 Punkte), ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 49'286.--. Ob für die Festlegung des Valideneinkommens überhaupt auf die Zahlen eines nicht mehr existierenden Betriebes (vgl. Urk. 7/49/2) abgestellt werden kann, kann offen bleiben, da sich jedenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne kein höheres Einkommen ermitteln lässt. Gemäss der LSE 2002 beträgt der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, inkl. 13. Monatslohn) im privaten Sektor im Bereich Textilien für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Frauen Fr. 3'425.-- (Tabelle TA1 S. 43), was ein Jahreseinkommen von Fr. 41'100.-- ergibt. Wird dieser Betrag auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 umgerechnet (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 82 Tabelle B9.2) und an die Nominallohnentwicklung für Frauen von insgesamt 2,79 % angepasst (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 83, Tabelle B10.3; Nominallohnindex Frauen 2002: 2296 Punkte, 2004: 2360 Punkte), resultiert lediglich ein Einkommen von gerundet Fr. 43'937.--. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist jedoch von einem Valideneinkommen von Fr. 49'286.-- auszugehen, was im Übrigen nicht erheblich von den von der Beschwerdegegnerin ermittelten und von der Versicherten unbestritten gebliebenen Fr. 50'034.-- abweicht (Urk. 7/6, Urk. 2, Urk. 6).
3.3 Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 44'104.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 49'286.--, so resultiert bei einer Differenz vom Fr. 5'182.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10,5 %. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst unter Berücksichtigung des maximal möglichen Abzugs von 25 % beim Invalideneinkommen (vgl. Erw. 3.1) der für einen Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht würde.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).