IV.2005.00584

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Maag
Seefeldstrasse 134, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem es die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 18. April 2005 abgelehnt hat, die J.___ zugesprochene halbe Rente auf eine ganze zu erhöhen (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Mai 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Maag, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und den Beizug eines gerichtlichen ärztlichen Gutachtens beantragt (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. Juli 2005 (Urk. 7),

in der Erwägung,
dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist, eine blosse Addition der geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade hingegen nicht zulässig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. März 2003, I 367/02, Erw. 1.4 mit Hinweisen),
dass sich aus den Akten ergibt und soweit unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht an einem residuellen lumboradiculären Reizsyndrom L5/S1 rechts mit kleiner Discushernie rechts L5/S1, einem diffusen generalisierten Schmerzsyndrom unklarer Aethiologie, Knieschmerzen rechtsbetont mit schmerzhafter Hoffitis sowie an sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender chronischer Gastritis und Diabetes mellitus Typ II leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/15/3 S. 1, Urk. 8/16/3 S. 1 = Urk. 3/3 S. 1, Urk. 8/16/4 S. 1) und seit 10. Juli 2002 nicht mehr arbeitet (Urk. 8/16/3 S. 1 = Urk. 3/3 S. 1, Urk. 8/36 S. 5),
dass zwar ein vom Hausarzt, Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, beigelegter Arztbericht der B.___ des C.___ vom 12. November 2002 Auskunft über die Diagnosen der Beschwerdeführerin gibt, sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert (Urk. 8/16/4),
dass die von Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit gemachten Angaben nicht eindeutig sind, da er an einer Stelle von halbtägiger Arbeit (Urk. 8/16/2 S. 2 = Urk. 3/4 S. 2), an anderer Stelle allgemeiner von eventueller Teilzeitarbeit (Urk. 8/16/3 S. 2 = Urk. 3/4 S. 2) schreibt und die Angaben zudem nicht erkennen lassen, ob die von ihm erwähnte reaktive depressive Stimmungslage bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits Berücksichtigung fand (Urk. 8/16/3 S. 2 = Urk. 3/3 S. 2),
dass dem Schreiben von Dr. A.___ an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2004 (Urk. 3/2) kein Beweiswert zukommen kann, es zudem keine Auskunft darüber enthält, ob die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die bisherige oder eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft und überdies eine blosse Addition der geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade, wie erwähnt, nicht zulässig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. März 2003, I 367/02, Erw. 1.4 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Weiteren unter einer mittelschweren Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/15/3 S. 1),
dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung allein nur ausnahmsweise und bei Erfüllung gewisser weiterer Voraussetzungen eine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken kann (BGE 130 V 354 f. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen), Dr. D.___ jedoch in seinem Arztbericht keine entsprechenden Angaben macht (Urk. 8/15/2-3),
dass zudem aus dem Arztbericht von Dr. D.___ keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden können, zumal er in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 30. Januar 2004 eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit für unzumutbar erachtet (Urk. 8/15/2 S. 2), im IV-Arztbericht vom 30. Januar 2004 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch noch immer mit 50 % beziffert (Urk. 8/15/3 S. 1 und S. 3) und auch eine halbtägige beziehungsweise teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit als möglich erachtet (Urk. 8/15/2 S. 2, Urk. 8/15/3 S. 3),
dass Dr. D.___ zur somatischen Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen will (Urk. 8/15/3 S. 1), seine Empfehlungen betreffend die leidensangepasste Tätigkeit ("leichte körperliche Arbeit, nicht in der Kälte") jedoch eher auf die somatischen als auf die psychischen Leiden Bezug nehmen (Urk. 8/15/3 S. 3) und somit unklar ist, welche leidensangepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht möglich ist,
dass überdies unklar ist, ob sich die Einschätzung der physischen Funktionen in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch Dr. D.___ lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt ("wurde erfragt") und somit die Aussagekraft dieser Einschätzung in Frage zu stellen wäre (Urk. 8/15/2 S. 1),
dass zusammenfassend weder aus dem Arztbericht von Dr. A.___ noch aus demjenigen von Dr. D.___ hervorgeht, inwiefern sich die verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einzeln sowie in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken und welcher Art die leidensangepasste Tätigkeit sein müsste, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2005 aufzuheben und die Sache zu weiterer sowie auch interdisziplinärer Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jakob Maag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- E.___-Pensionskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).