IV.2005.00588
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Gemeinde K.___
Sozialabteilung L.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1965, schloss 1987 eine Coiffeurlehre ab und arbeitete von 2000 bis 2001 bei der A.___ in ___. Zwischenzeitlich ging er verschiedensten Hilfstätigkeiten nach und begann unter anderem eine Ausbildung als Haardesigner. Von 2001 bis 2002 befand er sich im Therapiezentrum M.___, wo er sich einer stationären Behandlung unterzog (Urk. 8/23 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2 ff.). Am 18. März 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/23 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8-11), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/20/1) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/21) ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 8/7). Die gegen die Verfügung durch den Versicherten, vertreten durch die Gemeinde ___, erhobene Einsprache vom 13. April 2005 (Urk. 8/5 = Urk. 3/4) wies sie mit Entscheid vom 25. April 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die Gemeinde ___, am 23. Mai 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Ausrichtung einer Rente und eventualiter die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Med. pract. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Poliklinik für Drogenmedizin, stellten in ihrem Bericht vom 9. November 2004 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9 S. 1 lit. A = Urk. 8/10 S. 1 lit. A = Urk. 3/1 S. 1 lit. A):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen
- Opioidabhängigkeit, derzeit in Methadonsubstitution (ICD-10 F11.22)
- Kokainabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F14.26)
- Nikotinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Z. n. rezidivierenden Bronchopneumonien
- Chronische Schmerzen und Instabilität in den Knien bei Zustand nach beidseitiger Knieoperation
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/9 S. 2 lit. A = Urk. 8/10 S. 2 lit. A = Urk. 3/1 S. 2 lit. A):
- Zustand nach Hepatitis-C-Infektion, aktuell negative HCV-PCR
- Zustand nach Cholezystektomie bei Cholelithiasis
Beim Beschwerdeführer liege in seiner angestammten Tätigkeit als Coiffeur und Elektriker seit 1995 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (Urk. 8/9 S. 2 lit. B = Urk. 8/10 S. 2 lit. B = Urk. 3/1 S. 2 lit. B).
Als der Beschwerdeführer zweiundzwanzig Jahre alt gewesen sei, habe er Profifussballer werden wollen. Dies sei jedoch aufgrund seiner Beinstellung nicht möglich gewesen. Daraufhin habe er begonnen, unter einer reaktiven Depression zu leiden, seine Zukunftsperspektiven seien zusammengebrochen und er habe mit dem Drogenkonsum angefangen (Urk. 8/9 S. 2 lit. D Ziff. 3 = Urk. 8/10 S. 2 lit. D Ziff. 3 = Urk. 3/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
Die chronische, nunmehr seit zwanzig Jahren bestehende Affektstörung habe sich im Sinne einer ausgeprägten Dysthymie bei narzisstischer, wenig belastbarer Persönlichkeit, im Zusammenhang mit den Einschränkungen und dem Leiden bei chronischen Kniebeschwerden und einer ebenso chronischen Lungenerkrankung weiter aggraviert und seit ungefähr 1995 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt. Der im Sinne eines untauglichen Selbstmedikationsversuchs zu interpretierende Heroin- und Kokainabusus habe im Verlauf zu einer weiteren Chronifizierung und Beeinträchtigung der psychischen Ressourcen geführt. Da sich Sucht-, Affektstörung und somatische Beschwerden beim Beschwerdeführer gegenseitig unterhalten beziehungsweise aggravieren würden, und damit - in ihrem Zusammenspiel - massgeblich zur beschriebenen Chronifizierung und zur massiven Ausprägung der Beeinträchtigung beitragen würden, sei ein therapeutischer Ansatz auf allen drei Ebenen unabdingbar. Daher wurde zusätzlich zur laufenden psychiatrischen Behandlung bezüglich der somatischen Beschwerden eine fachärztliche Abklärung und Einleitung entsprechender therapeutischer Schritte dringend empfohlen. Ob und in welchem Grad dadurch längerfristig eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, könne erst im Verlauf der Therapie beurteilt werden (Urk. 8/9 S. 3 f. Ziff. 7 = Urk. 8/10 S. 3 f. Ziff. 7 = Urk. 3/1 S. 3 f. Ziff. 7).
2.3 Im Bericht vom 3. Dezember 2004 diagnostizierte Dr. med. E.___, Orthopädie F.___, ein Anterior knee pain Syndrom beidseits bei einem Status nach beidseitiger Tibiakopfvalgisationsosteotomie (November 1995) sowie einen Status nach Drogenabusus, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (Urk. 8/8/3 S. 1 lit. A = Urk. 3/2 S. 1 lit. A).
Seit Jahren bestünden Kniegelenkbeschwerden beidseits bei beidseitigen Genua et crura vara, welche im Januar 1989 in der Klinik G.___ abgeklärt worden seien. Schon damals seien eine verminderte Belastbarkeit festgestellt, aktive Massnahmen aber nicht anhand genommen worden. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben aufgrund der Beschwerden ungefähr im Jahre 1990 den Coiffeurberuf aufgegeben. Daraufhin habe er die Tätigkeit als Schichtführer aufgenommen; 1995 sei ein stationärer Aufenthalt im H.___ zwecks Drogenrehabilitation erfolgt. Während dieses Aufenthalts im November 1995 sei eine beidseitige Tibiakopfbalgisationsosteotomie durchgeführt worden, welche komplikationslos verlaufen sei. Im Februar 1997 sei dann auf beiden Seiten das Metall entfernt worden. Bezüglich der Kniegelenke sei der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich beschwerdefrei. Er leide zwar nicht unter Ruhebeschwerden, hingegen bestünden Anlaufschmerzen und Schmerzen bei längerem Stehen im vorderen Kniebereich. Die freie Gehstrecke betrage ungefähr 1,5 Stunden (Urk. 8/8/3 S. 1 Ziff. 3 f. = Urk. 3/2 S. 1 Ziff. 3 f.).
Betreffend die Kniegelenke empfahl Dr. E.___ die konsequente Durchführung von Dehnungsübungen der Oberschenkelmuskulatur. Operativ sehe er keine Möglichkeiten die Situation zu verbessern. Beruflich wäre eine teils sitzende, teils stehende beziehungsweise gehende Tätigkeit sinnvoll, welche nicht mit dem Heben schwerer Lasten verbunden sei (Urk. 8/8/3 S. 2 lit. D Ziff. 7 = Urk. 3/2 S. 2 lit. D Ziff. 7).
In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags (ungefähr 20 Stunden) arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen ganztags (Urk. 8/8/2 S. 2 unten).
3.
3.1 Aufgrund der Ausführungen der Ärzte der Poliklinik für Drogenmedizin bleibt unklar, ob die psychische Störung mit Krankheitswert zusammen mit den somatischen Beschwerden die Suchtproblematik verursacht hat oder umgekehrt. Ihrer Meinung nach wurde zwar die seit zwanzig Jahren vorbestehende Affektstörung, welche sich als Dysthymia bemerkbar machte, durch die somatischen Knie- und Lungenbeschwerden aggraviert. Zudem besteht ihrer Meinung nach ein Zusammenhang zwischen der Sucht, der Affektstörung und den somatischen Beschwerden, weshalb sie den Drogenabusus als Selbstmedikationsversuch interpretierten (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Dabei blieb jedoch unklar, inwiefern sich die jeweiligen Faktoren gegenseitig beeinflussten und in welchem Zeitpunkt die allfällige Wechselwirkung erstmals beobachtet werden konnte. Zu dieser Frage vermag auch der Bericht des Orthopäden keinen Aufschluss zu verschaffen, denn Dr. E.___ äusserte sich lediglich zu den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
3.2 Während sich die Ärzte der Poliklinik für Drogenmedizin nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten - der Therapieverlauf werde zeigen, inwiefern er arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend Erw. 2.2) - wurde seine Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht bezüglich der angestammten Arbeit auf 50 % (rund 20 Stunden) und in einer der Behinderung angepassten, teils sitzenden, teils stehenden beziehungsweise gehenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten, auf 100 % geschätzt (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Bei dieser Beurteilung sind aber die weiteren somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie das psychische Leiden und die Suchtproblematik unberücksichtigt geblieben, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der medizinischen Akten weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch dessen Arbeitsfähigkeit schlüssig beurteilen.
3.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.4 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Tatsachen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von sämtlichen Diagnosen, insbesondere der Abhängigkeitsproblematik, abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde ___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).