Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene R.___ meldete sich am 26. März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenschmerzen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/47 = Urk. 7/31). Gestützt auf die Arzt- und Arbeitgeberberichte (vgl. Urk. 7/14-20 und Urk. 7/35-36, Urk. 7/43, Urk. 7/45 und Urk. 7/46) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/33) errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 45 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2004 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 (Beginn Wartezeit: 17. Februar 2003) eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 7/7 und 7/30). Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, Einsprache und beantragte, es sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 7/4). Nach Prüfung der Einsprache wies die IV-Stelle diese mit Entscheid vom 12. April 2005 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, mit Eingabe vom 23. Mai 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die IV-Stelle des Kantons Zürich sei anzuweisen, allenfalls nach den sich noch aufdrängenden Abklärungen, der Beschwerdeführerin eine IV-Rente auf einen IV-Grad von mindestens 50 % auszurichten.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung für dieses Verfahren auszurichten.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7/8).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG), zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung sowie zum Beweiswert der Angaben im Abklärungsbericht (Urk. 2 S. 1-3). Darauf wird verwiesen.
2. Was den Status anbelangt, nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. September 2004 (Urk. 7/33) an, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 53 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 47 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 7/7, Urk. 7/30 und Urk. 2). Diese Qualifikation ist unbestritten geblieben und stimmt mit der übrigen Aktenlage (vgl. IK-Auszug vom 27. Februar 2002 [Urk. 7/39] und diverser Arbeitgeberberichte [Urk. 7/14-20 und Urk. 7/35-36, Urk. 7/43, Urk. 7/45 und Urk. 7/46] überein, weshalb davon auszugehen ist.
3.
3.1 Nach Lage der medizinischen Berichte (Urk. 7/14-20) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar (vgl. Urk. 7/7, Urk. 7/30 und Urk. 2). Gegen diese Einschätzung wendete die Beschwerdeführerin ein, dass ihr Dr. med. A.___, auf dessen Beurteilung auch die Beschwerdegegnerin abgestellt habe, am 28. September 2004 eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von dreieinhalb Stunden täglich attestiert habe, was eine Arbeitsfähigkeit von 43 % ergebe (Urk. 1 S. 3).
3.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin an chronischen cervicalen und lumbalen Rückenschmerzen leidet, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Ferner wurden ein Fibromyalgie-Syndrom und eine depressive Entwicklung diagnostiziert (vgl. Urk. 7/14-20).
Leicht unterschiedliche Beurteilungen liegen jedoch hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit vor:
Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 22. April 2003 dafür, dass der Beschwerdeführerin noch zirka zwei bis drei Arbeitstunden pro Tag zumutbar seien (Urk. 7/19). Am 8. März 2004 setzte sie die Arbeitsfähigkeit auf "50 % bei halber Invalidität" fest und kreuzte auf dem Formular an, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 7/17).
Dr. med. C.___, Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 17. Mai 2004 aus, dass er die Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Unterlagen nicht beurteilen könne. Für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten sollte aber eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % realisierbar sein (Urk. 7/15).
Dr. A.___ bescheinigte am 11. April 2003 ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/20). In seinem Bericht vom 15./29. März 2004 hielt er für eine leichte Tätigkeit zirka zwei bis drei Stunden pro Tag für zumutbar und bemass die Arbeitsfähigkeit mit 50 % (Urk. 7/16 = Urk. 7/18). Am 28. April 2004 sprach er von einer angepassten Tätigkeit von "allenfalls drei bis vier Stunden täglich versuchsweise" (Urk. 7/14).
3.3 Die Mehrheit der behandelnden Ärzte sprach sich somit im Frühjahr 2004 für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin und Dr. A.___ im Zeugnis vom 28. April 2004 von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von dreieinhalb Stunden im Tag und somit - bezogen auf ein volles Pensum - von einer Restarbeitsfähigkeit von gerundet 43 % (41h x 100 % : 17,5h = 42,68 %) ausgegangen würde, würde der für die beantragte halbe Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 50 % nicht erreicht. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Putzfrau in einem 100 %-Pensum unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 55'900.-- erzielen könnte (Urk. 7/30). Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 53 % erwerbstätig gewesen wäre, ist jedoch für die Bemessung des Valideneinkommens vom tatsächlich erzielten Einkommen im Jahr 2002 auszugehen (Fr. 29'627.--; vgl. Urk. 7/39), welches angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre für Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, Tabelle B 10.3 S. 91) anzupassen ist, was Fr. 30'453.-- ergibt.
4.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle den Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatsgehalt, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran, der im Jahr 2002 Fr. 3820.-- betragen hat (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 43). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Saläre der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, Tabelle B 10.3 S. 91) und aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Einkommen für eine behinderungsangepasste Teilzeiterwerbstätigkeit (43 %) von Fr. 21'071.06.
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass die 52-jährige Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Ebenfalls Einfluss hat im vorliegenden Fall das Kriterium des Alters, nicht aber dasjenige der Dienstjahre oder der Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Abzug auf 10 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 18'964.-- führt.
4.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18'964.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von 30'453.-- eine Differenz von Fr. 11'489.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37,72 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 19,99 % (37,72 % x 0,53) entspricht. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Teilinvaliditätsgrad von 30 % (vgl. 7/30 S. 2) erweist sich damit als zu hoch.
5.
5.1 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 14. September 2004 wird die Einschränkung im Haushalt bis Dezember 2003 auf 31 % und ab Januar 2004 auf 51 % festgelegt (Urk. 7/33 S. 7). Die Beschwerdegegnerin ging von einer Einschränkung von 31 % aus, da die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 2004 nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Einschränkung in der Haushalttätigkeit betrage ab Januar 2004 51 %. Die Abklärungsperson, D.___, habe am Ende der Abklärungsnotizen bemerkt, die von der Beschwerdeführerin behauptete gesundheitliche Verschlechterung ab Januar 2004 sei auf keinem Arztbericht dokumentiert, weshalb weitere Arztberichte eingeholt werden sollten. Sie schliesse mit "Sollte die Verschlechterung nach Ansicht des Arztes nicht eingetreten sein, so bitte ich darum, mir den Bericht wieder zu senden, damit ich diesen mit einem Nachtrag wieder anpassen kann". Die Beschwerdeführerin monierte deshalb, dass die Rückfrage und die von Frau D.___ in Aussicht gestellte Anpassung des Berichtes in den IV-Akten nicht dokumentiert sei. Insbesondere fehle eine schriftliche Antwort der zuständigen Fachperson. Im Haushaltsabklärungsbericht sei lediglich auf S. 7 unten der Abschnitt unter dem Titel "ab Januar 2004" gestrichen. Wer dies getan habe, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Der Wert von 31 % Behinderung sei rein theoretisch aufgrund der Darstellung der vor der Verschlechterung noch bestehenden Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden. Die Festlegung der Behinderung auf 51 % dagegen, habe dem geltenden status quo, den die Fachperson selber vor Ort habe feststellen können, entsprochen. Dass die IV-Stelle nun von dem theoretischen Wert von 31 % ausgehe, nur weil sie annehme, es hätte sich im Januar 2004 keine Veränderung ergeben, sei zweifellos unzulässig (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
5.2 Selbst wenn man den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgt und berücksichtigt, dass den Einschätzungen "bis Dezember 2003" im Abklärungsbericht, die vor allem auf ihren eigenen Aussagen beruhen, etwas Theoretisches anhaftet und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wie die Abklärungsperson sie vor Ort vorfand, entsprachen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1), und selbst wenn man vollumfänglich auf die Aussage von Dr. A.___ abstellt, wonach die Beschwerden seit 2003 trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme und Physiotherapie vor allem zervical und lumbal eher zunehmend seien, weshalb die Beschwerdeführerin leichte Hausarbeiten nur für maximal 20 bis 30 Minuten erledigen könne, bevor sie eine Pause einlegen müsse (vgl. Urk. 7/14 letzte Seite), so ergibt sich aus der mit 51 % bemessenen Einschränkung im Haushalt lediglich ein Teilinvaliditätsgrad von 23,97 % (51 % x 0,47).
6. Werden die beiden Betätigungsfelder insgesamt betrachtet und wird der Einschränkung im Haushalt mit 23,97 % grosszügig Rechnung getragen, so resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Ein höherer Invaliditätsgrad ist somit nicht ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der eine halbe Rente beantragenden Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).