IV.2005.00590

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1951, leidet seit 1997 an einer progredienten spastischen Paraparese unklarer Aetiologie (Urk. 10/17). Am 27. November 2000 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/53). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/13, bestätigt am 22. November 2004 [Urk. 10/9]). Im Weiteren leistete sie mit Verfügungen vom 3. November und 8. Dezember 2004 Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (leihweise Abgabe eines Rollators [Urk. 10/12], eines Duschstuhls und einer Toilettenerhöhung inkl. Haltegriffen [Urk. 10/11]; Boden-/Deckenstütze [Urk. 10/8]). Am 8. Oktober 2004 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/38). Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht bei B.___ und C.___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 16. November 2004, unter Beilage des Berichtes der Klinik Z.___ an D.___, FMH Neurologie, vom 29. Oktober 2004 und des Berichtes von E.___, FMH Urologie, an B.___ vom 1. Juli 2004 [Urk. 10/19], sowie ergänzender Bericht vom 16. November 2004 [Urk. 10/18]) und einen Arztbericht bei der Klinik Z.___ (Bericht vom 3. Dezember 2004 [Urk. 10/17]) ein und beauftragte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit der Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle (Urk. 10/25). Nach Eingang des betreffenden Abklärungsberichtes vom 28. Januar 2005 (Urk. 10/24) sprach sie dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass gemäss den Abklärungen die Hilflosigkeit in zwei Bereichen (An-/Auskleiden, Körperpflege) ausgewiesen sei, mit Verfügung vom 15. März 2005 mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 10/6 = Urk. 10/5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2005 Einsprache und ersuchte um Zusprechung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 10/4). Die IV-Stelle wies die Einsprache - ohne Weiterungen - mit Entscheid vom 27. April 2005 ab (Urk. 10/3 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine "mittelschwere Hilflosigkeit" zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 stellte sodann auch C.___ den Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit an den Beschwerdeführer (Urk. 5; vgl. Urk. 10/22 und Urk. 10/1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juli 2005" mit, dass er mit dem Entscheid vom 6. Juli 2005 nicht einverstanden sei und eine erneute Beurteilung in der Rehabilitationsklinik Z.___, wo eine Hospitalisation ab dem 22. August 2005 geplant sei, wünsche (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 8010):
          .     Ankleiden, Auskleiden;      ·     Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·     Essen; ·     Körperpflege; ·     Verrichtung der Notdurft; ·     Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97      Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde die allgemeine Definition der Hilflosigkeit gemäss Art. 9 ATSG erweitert. Laut Art. 42 Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung gilt (neu) als hilflos ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Dabei liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV).
1.2     Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a.  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.    einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.    einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders     aufwendigen Pflege bedarf
d.    wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e.    dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3     Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004 Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei er bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person auch die Stellungnahmen der Ärzte zu berücksichtigen hat (BGE 130 V 61 f., AHI 6/2000 Seite 319 f. Erw. 2b).
         Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Abklärungsbericht an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen zwischen den Parteien aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 36 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 f., unter Verweis auf BGE 128 V 93 f. sowie AHI 6/2000 Seite 319 f.).

2.
2.1    
2.1.1   F.___ und G.___ von der Klinik Z.___ erheben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2004 eine progrediente spastische Paraparese unklarer Aetiologie seit 1997. Initial und im Verlauf habe sich folgendes Störungsbild gezeigt:
- Mobilität: Spastisch-ataktisches Gangbild, initial Gehen mit Gehstöcken über 100 Meter, aktuelle Gehstrecke 400 - 500 Meter ohne Pause mit reduzierter Sturzgefahr
- sensibles Niveau Th5
- (nächtliche) Schmerzen Leiste, Oberschenkel links
- neu: Schmerzen Trochanter major beidseits, Besserung durch lokale Injektion
- Optisches System: nicht korrigierte Hyperopie mit Astigmatismus beidseits, unterkorrigierte Presbyopie, geringes Ab- und Adduktionsdefizit beidseits
- deutlich eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit, tageszeitliche Schwankungen
- Urogenitalsymptomatik
         Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Beschwerdeführer benötige Gehstöcke. Im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens bestehe seit ca. Herbst 2000 eine deutliche Einschränkung, insbesondere bei Reinigungsarbeiten sowie beim Waschen und Bügeln. Der Beschwerdeführer lebe alleine und sei daher auf fremde Hilfe in diesem Bereich angewiesen. Des Weiteren bestünden leichte Einschränkungen bei der persönlichen Hygiene, beim An- und Entkleiden, beim Knöpfen, beim Zubereiten von Mahlzeiten sowie beim Einkaufen (Urk. 10/17). Im Beiblatt zum genannten Bericht (Fragen zur Hilflosigkeit) wird ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe beim Verrichten der Notdurft/Ordnen der Kleider ("Waschen, Bügeln") bejaht. Zudem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen ("Wohnung reinigen") sowie auf Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (teilweise, bei längeren Strecken) angewiesen sei (Beiblatt zu Urk. 10/17).
2.1.2   B.___ und C.___ halten im Verlaufsbericht resp. in der Ergänzung dazu vom 16. November 2004 - bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie im Bericht der Klinik Z.___ vom 3. Dezember 2004 - pauschal fest, dass der Beschwerdeführer im Haushalt sowie bei der Körperpflege (Duschen) regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 10/19 und Urk. 10/18).
2.1.3   C.___ erhebt in ihrem beim hiesigen Gericht eingereichten Bericht vom 24. Mai 2005 überdies eine chronische Lumbago bei degenerativ bedingten Hyperostosen und engem Spinalkanal, eine chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) der linken Schulter nach Sturz im Januar 2005 sowie massiv häufige, monomorphe ventrikuläre Extrasystolen bis IV b. Im Weiteren hält sie fest, dass er deswegen fremde Hilfe beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Zubereitung von Mahlzeiten wie auch Verkleinerung von Fleisch etc. im Teller (Ausfall der linken Schulter), beim Toilettengang, bei den Haushalttätigkeiten (Einkauf, Kochen) benötige, und weist darauf hin, dass er an zwei Stöcken gehe und eine erhöhte Fallneigung zeige, weshalb er häufig von Drittpersonen begleitet werde (Urk. 5).
2.2     Im Abklärungsbericht der IV-Stelle Thurgau vom 28. Januar 2005 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr unbeweglich sei. Er leide unter Spastik und Schwindelanfällen. Im Januar 2003 habe sich sein Zustand noch einmal verschlechtert. Er sei gestürzt und könne seither seinen Arm nicht mehr hochheben. Beim An- und Auskleiden bedürfe er seit September 2000 der Hilfe Dritter. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei keine tägliche Hilfe nötig, ebenso wenig beim Essen sowie beim Verrichten der Notdurft. Hingegen sei seit September 2003 beim Baden und Duschen Dritthilfe erforderlich; mit dem Waschen und Abtrocknen sei der Beschwerdeführer körperlich überfordert. Bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bestehe kein Bedarf an Dritthilfe; er sei auch nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Schliesslich bedürfe er weder der dauernden Hilfe im Rahmen der Grund- oder der Behandlungspflege noch der persönlichen Überwachung (Urk. 10/24).

3.
3.1     Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit September 2003 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden sowie Körperpflege) hilflos ist, weshalb ihm jedenfalls seit September 2004 eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zustehen würde (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG analog; BGE 125 V 258 f., Erwägung 3.a). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerdeschrift geltend macht (Urk. 1) - auch beim Aufstehen, beim Essen, bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung ausser Haus der erheblichen Dritthilfe bedarf.
3.2     Gemäss Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den einzelnen Lebensverrichtungen (vergleiche Erwägung 1.1) trotz der Abgabe von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann (KSIH, Rz 8026). Als regelmässig gilt die Hilfe, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (KSIH, Rz 8025; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. März 2005 in Sachen R., I 563/04, Erwägung 6.2, mit Hinweisen). Bloss gelegentlich anfallende Hilfeleistungen können daher nicht als dauernde resp. regelmässige Dritthilfe erheblichen Ausmasses qualifiziert werden, wie sie für die Bejahung einer entschädigungsrelevanten Hilflosigkeit von Gesetz und Verordnung vorausgesetzt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erw. 3.3; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. März 2005 in Sachen R., I 563/04, Erwägung 6.2, mit Hinweisen).
         Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor (vgl. ZAK 1886 Seite 483 Erwägung 2.a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erw. 3.3). Sodann vermag grundsätzlich auch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH, Rz 8013, unter Hinweis auf ZAK 1886 Seite 483 Erwägung 2.a).
         Im Weiteren ist zu bemerken, dass die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich, namentlich dem Haushalt, verbundenen Tätigkeiten nicht zu den eingangs genannten alltäglichen Lebensverrichtungen gehören. Der Behinderung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (KSIH, Rz 8012). Demgemäss kann ein Bedarf an Dritthilfe beim Rüsten und Kochen, bei der Wohnungspflege, bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie beim Einkauf etc. (vgl. KSIH, Rz 3095) bei der Bemessung der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden (vgl. ZAK 1991 Seite 328).
3.3     Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf den Abklärungsbericht vom 28. Januar 2005 (Urk. 10/24). Dieser wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst und enthält eine Schilderung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden.
3.4
3.4.1   Zur Teilfunktion "Aufstehen" führt die Abklärungsperson - wie erwähnt - aus, dass keine tägliche Hilfe notwendig sei. Der Beschwerdeführer benötige aber viel Zeit zum Aufstehen und müsse oft warten, bis die Spastik nachgelassen habe (Urk. 10/24 Seite 3). Ärztlicherseits wird ein Bedarf an Dritthilfe beim Aufstehen ebenfalls verneint (Beiblatt zu Urk. 10/17) resp. nicht erwähnt (Urk. 10/19, Urk. 5). In seiner Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 8. Oktober 2004 hat der Beschwerdeführer sodann auch selbst angegeben, dass er beim Aufstehen keine Dritthilfe benötige, wobei er darauf hingewiesen hat, dass er nur unter Bezug von Hilfsmitteln aufsitzen und aufstehen könne (Urk. 10/38 Seite 3).
         Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer über eine mobile und teleskopierbare Aufsteh- und Transferhilfe (Boden-/Deckenstütze [Urk. 10/27]) und eine Toilettenerhöhung (Urk. 10/37), und in seiner Wohnung sind diverse Haltegriffe vorhanden (Urk. 10/24 Seite 5), wobei ihm die Beschwerdegegnerin - wie eingangs erwähnt - für diese Hilfsmittel Kostengutsprache geleistet hat (Urk. 10/8, Urk. 10/11).
         Es ist daher nicht ausgewiesen, dass beim Aufstehen trotz der Abgabe von Hilfsmitteln eine Hilflosigkeit besteht. Dies gilt umso mehr, als eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme dieser Lebensverrichtung noch keine solche zu begründen vermag (vgl. Erwägung 3.2).
3.4.2   In der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" gilt eine versicherte Person gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes als hilfsbedürftig, wenn sie nicht selber essen, die Speisen nicht zerkleinern oder diese nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2.b, BGE 121 V 95 Erw. 6.b). Nicht darunter fällt - wie erwähnt (Erwägung 3.2) - die Essenszubereitung.
         Die Abklärungsperson verneint eine Hilflosigkeit im Bereich "Essen" (Urk. 10/24 Seite 3). Ärztlicherseits stellt einzig C.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 fest, dass der Beschwerdeführer bei der Verkleinerung von Fleisch etc. im Teller auf Dritthilfe angewiesen sei, wobei sie als Grund dafür den "Ausfall der linken Schulter" angibt (Urk. 10/17-19, Urk. 5).
         Dazu ist zu bemerken, dass C.___ eine chronische PHS links nach einem Sturz im Januar 2005 erhoben hat, unter Hinweis darauf, dass das MRI vom März 2005 lediglich einen Bone Bruise (Synonym für Knochenprellung) und keine Läsion der Rotorenmanchette ergeben habe. Die Feststellung von C.___, wonach der Beschwerdeführer wegen dieses Leidens beim Zerkleinern von Fleisch etc. im Teller auf Dritthilfe angewiesen sei, vermag daher nicht ohne weiteres zu überzeugen. Der Beschwerdeführer selbst hat sich denn gegenüber der Abklärungsperson offenbar auch nicht in diesem Sinne geäussert, sondern lediglich angegeben, dass er den Arm nicht mehr hoch heben könne (Urk. 10/24 Seite 3). In seiner - allerdings noch vor dem Sturz vom Januar 2005 ausgefüllten - Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 8. Oktober 2004 hat er einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe beim "Nahrung zerkleinern" zwar bejaht (Urk. 10/38 Seite 3). Aus seinen Angaben in der Einsprache vom 13. April 2005 ist jedoch zu schliessen, dass er damit eine Hilfe beim Kochen gemeint hat (Urk. 10/4), was nach dem Gesagten bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden kann.
         Eine Hilflosigkeit im Bereich "Essen", namentlich in der Teilfunktion "Nahrung zerkleinern", ist daher ebenfalls nicht ausgewiesen.
3.4.3   Im Bereich "Verrichten der Notdurft" besteht nach der Auffassung der Abklärungsperson keine Hilflosigkeit (Urk. 10/24 Seite 10), und auch im Bericht von B.___ und C.___ vom 16. November 2004 wird dieser Bereich nicht erwähnt (Urk. 10/18 und Urk. 10/19). Seitens der Klinik Z.___ wird demgegenüber in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Beschwerdeführer beim Ordnen der Kleider ("Waschen/Bügeln") auf Dritthilfe angewiesen sei (Beiblatt zu Urk. 10/17, Seite 2), und C.___ hält in ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 fest, dass Hilfe Dritter beim Toilettengang erforderlich sei, wobei sie zur Art der erforderlichen Hilfeleistungen keine Angaben macht (Urk. 5).
         Das Waschen und das Bügeln der Kleider bilden Teil der Haushaltführung und sind daher nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 3.2) bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung zu qualifizieren (KSIH, Rz 8010 und Rz 8021; vgl. BGE 121 V 95 Erw. 6.c). Die Abklärungsperson hat eine Hilflosigkeit in dieser Teilfunktion zwar ohne weiteres verneint (Urk. 10/24 Seite 4). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss ihren weiteren Feststellungen der Beschwerdeführer unter anderem beim Anziehen der Hosen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist (Urk. 10/24 Seite 3). Im Hinblick darauf sowie angesichts der beim Beschwerdeführer bestehenden Spastik ist daher nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass in dieser Teilfunktion eine relevante Hilflosigkeit besteht.
3.4.4   Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung in der Wohnung (inkl. Treppen) nicht auf Hilfe Dritter angewiesen ist (Urk. 1). Gemäss den Feststellungen der Abklärungsperson bedarf er auch zur Fortbewegung ausser Haus keiner Dritthilfe; er könne alleine Auto fahren und den Arzt sowie die Therapien alleine besuchen (Urk. 10/24 Seite 4). Im Bericht der Klinik Z.___ sowie im Bericht von B.___ und C.___ wird eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ebenfalls verneint resp. nicht erwähnt (Urk. 10/17-19). In ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 weist C.___ jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer an Stöcken gehe und eine erhöhte Fallneigung zeige, weshalb er häufig von Drittpersonen begleitet werde (Urk. 5).
         Gemäss den Angaben im Bericht der Klinik Z.___ zeigt das Gangbild des Beschwerdeführers einen stark wechselnden Verlauf innerhalb eines Tages. Er könne kurze Strecken auch ohne Stöcke bewältigen. Bei Ermüdung nehme er Leki-Stöcke und beim Gehen einer längeren Gehstrecke den Rollator. Die Gehstrecke auf ebenem Gelände mit Leki-Stöcken liege etwa bei 400 Metern ohne Pause, wobei dies tagesformabhängig sei. Er habe auch eine Verordnung für die Anbringung einer Gleitspitze links erhalten, welche er beim Kauf neuer Schuhe benutzen werde; momentan sei diese nur provisorisch angebracht (Urk. 10/17 Seiten 1 und 2).
         Aufgrund dieser detaillierten Feststellungen sowie derjenigen im Abklärungsbericht kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich mit den genannten Hilfsmitteln (Rollator, Leki-Stöcke) auch ausser Haus ohne Dritthilfe fortzubewegen. Bei Verwendung dieser Hilfsmittel, insbesondere des Rollators, dürfte sodann auch die Sturzgefahr gebannt sein. Dass er sich aufgrund seiner Gehbehinderung lediglich erschwert resp. verlangsamt fortbewegen kann, begründet nach dem Gesagten noch keine Hilflosigkeit, ebenso wenig, dass er - wie C.___ feststellt (Urk. 5) - häufig resp. - wie er selber in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angeben hat (Urk. 10/38 Seite 3) - teilweise von Drittpersonen begleitet wird; erforderlich wäre vielmehr, dass er bei der Fortbewegung ausser Haus regelmässig, d.h. täglich resp. eventuell täglich, auf Hilfe Dritter angewiesen ist (vergleiche Erwägung 3.2). Eine allenfalls erforderliche Dritthilfe beim Einkaufen ist sodann nach dem Gesagten bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht zu berücksichtigen (vergleiche Erwägung 3.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Hilfe Dritter angewiesen sein könnte, was er denn auch nicht geltend macht (Urk. 1, Urk. 10/38 Seite 3). Im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ist deshalb eine Hilflosigkeit nicht ausgewiesen.
3.4.5   Es kann somit zwar nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der allgemeinen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider)" hilfsbedürftig ist. Gemäss den insofern überzeugenden Feststellungen der Abklärungsperson ist indessen die vom Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemachte Hilflosigkeit in den Teilfunktionen "Aufstehen" und "Fortbewegung ausser Haus" sowie im Bereich "Essen" nicht ausgewiesen. Demgemäss fehlt es an der gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV für eine mittelschwere Hilflosigkeit erforderlichen Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen (vergleiche Erwägung 1.3).
3.5
3.5.1   Die dauernde persönliche Überwachung, wie sie in Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV für die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit alternativ verlangt wird, bezieht sich begrifflich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr ist darunter eine medizinische oder pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, geistigen und/oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während eines ganzen Tages allein gelassen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erwägung 4.2; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. August 2004 in Sachen E., H 66/04, Erwägung 4).
3.5.2   Eine Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung wird im Abklärungsbericht (Urk. 10/24 Seite 5) und in den vorliegenden Arztberichten (Urk. 10/17-19, Urk. 5) verneint resp. nicht erwähnt. Aufgrund der von der Abklärungsperson und den Ärzten gemachten Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besteht denn auch kein Anlass anzunehmen, dass dieser auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen sein könnte. Solches wird denn von ihm in seiner Beschwerdeschrift auch nicht - mehr - geltend gemacht (Urk. 1; vgl. demgegenüber Urk. 10/38 und Urk. 10/33).
3.6
3.6.1   Die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV wurde eingeführt, um auch Menschen mit psychischen oder leicht geistigen Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Sie stellt weder eine Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch eine Überwachung dar. Der Begriff "Begleitung" meint vielmehr Begleitung und Beratung, die zur Bewältigung des praktischen Alltags dient (vgl. Botschaft über die 4. IVG-Revision, Bundesblatt 2001, Seiten 3245 und 3289). Hauptanwendungs- resp. Modellfälle zu den in Art. 38 Abs. 1 lit. a bis c IVV aufgeführten Fallgruppen finden sich im KSIH in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung (Rz 8049 f.). Danach liegt ein Bedarf an Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) vor, wenn eine Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt, auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder auf Anleitung zur Erledigung des Haushaltens resp. auf gewisse Überwachung und Kontrolle dabei angewiesen ist (KSIH, Rz 8050). Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) kann dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen (KSIH, Rz 8051). Schliesslich kann eine lebenspraktische Begleitung auch nötig werden, um der Gefahr einer dauernden Isolation von sozialen Kontakten und damit verbunden einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vorzubeugen (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; KSIH, Rz 8052).
3.6.2 Während die Abklärungsperson die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung in den genannten Belangen verneint (Urk. 10/24 Seite 4), wird seitens der Klinik Z.___ sowohl ein Bedarf an Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ("Wohnung reinigen") als auch ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen ("teilweise, bei längeren Strecken") bejaht (Beiblatt zu Urk. 10/17 Seite 3).
         Abgesehen davon, dass beim Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten keine Beeinträchtigung der geistigen oder psychischen Gesundheit besteht (Urk. 10/17-19), bezweckt die lebenspraktische Begleitung nach dem Gesagten weder eine Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch bei der Haushaltsführung. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist daher ebenfalls zu verneinen und wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch nicht - mehr - geltend gemacht (Urk. 1; vgl. demgegenüber Urk. 10/38 und Urk. 10/33).
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson - mit der erwähnten Korrektur hinsichtlich einer allfälligen Hilflosigkeit beim Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft (vergleiche Erwägung 3.4.3 und 3.4.5) - überzeugen. Demgemäss erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen - medizinischen - Abklärungen (Urk. 15).

4.       Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in höchstens drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist. Da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVV somit nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).