Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00591
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IV.2005.00591
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 26. April 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. Juni 1994 bei der B.___ AG als Rohgussbearbeiter. Wegen Arbeitsmangel löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis am 28. Oktober 2002 per 31. Dezember 2002 auf (Urk. 8/37). Ab dem 1. Januar 2003 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/36). Am 22. Februar 2003 erlitt er einen Verkehrsunfall, für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die obligatorischen Versicherungsleistungen erbrachte (Urk. 8/47). Wegen den Folgen dieses Unfalles, bestehend in Rückenschmerzen, einem Schleudertrauma, Nackenschmerzen sowie Schmerzen an der rechten Hand meldete sich A.___ am 26. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 17. November 2003 (Urk. 8/37) sowie die Arztberichte des Spitals C.___ vom 13. November 2003 (Urk. 8/12) und von Dr. D.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. November 2003 (Urk. 8/11, unter Beilage der Austrittsberichte der Klinik E.___ vom 11. August 2003, Urk. 8/11/1, und des Spitals C.___ vom 7. März 2003, Urk. 8/11/2) ein. Ausserdem zog sie von der SUVA deren Akten über den Unfall vom 22. Februar 2003 bei (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/7). Die gegen diese Verfügung am 25. Januar 2005 (Urk. 8/6) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier am 23. Mai 2005 unter Beilage des weiteren Arztberichtes von Dr. D.___ vom 25. Februar 2005 (Urk. 3/3) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. April 2005 sei dem Versicherten rückwirkend eine angemessene Rente zuzusprechen,
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 6. September 2005 liess der Versicherte vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 19. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.
2.1 Laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 20. November 2003 (Urk. 8/11) wirken sich beim Beschwerdeführer das am 22. Februar 2003 erlittene Polytrauma mit Commotio cerebri, Rippenfraktur 7/links, HWS-Distorsion sowie isolierter Fibulafraktur links sowie eine Depression einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer leide unter den Folgen des am 22. Februar 2003 erlittenen Verkehrsunfalls. Trotz intensiven physiotherapeutischen Behandlungen und ausführlichen Abklärungen sei es zu keinen weiteren Fortschritten gekommen. Der Beschwerdeführer beschreibe Schmerzen im ganzen Rücken und Nackenprobleme. Es bestehe inzwischen ein depressives Zustandsbild mit Symptomausweitung. In seiner bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dagegen seit dem 14. August 2003 ein halbtägiger Einsatz möglich.
Im Bericht vom 25. Februar 2005 (Urk. 3/3) führte Dr. D.___ aus, er habe den Beschwerdeführer am 4. März 2003 erstmals im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gesehen. Der Beschwerdeführer habe damals über auftretende Nackenschmerzen ausstrahlend in den rechten Arm berichtet. In den angefertigten Röntgenbildern hätten bereits degenerative Veränderungen mit einer Bandscheibenverschmälerung bestanden. Die ganze Symptomatik habe sich in der Folge auf die Halswirbelsäule verlagert. Anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik E.___ sei eine Symptomausweitung im Rahmen eines schlechten Bewältigungsmusters festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Existenz bedroht gesehen und massive finanzielle Einbussen befürchtet. Möglichkeiten zur operativen Verbesserung des Zustandes seien nicht vorhanden gewesen, und auch mit Physiotherapie und Analgetika hätten keine wesentlichen Fortschritte mehr erzielt werden können. Insgesamt sei aber eine massive psychische Verschlechterung festzustellen. In seiner bisherigen Tätigkeit als Giessereimitarbeiter sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg sollte dagegen zumindest halbtags möglich sein.
2.2 Die Ärzte der Klinik E.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 11. August 2003 (Urk. 8/11/1) einen Status nach Verkehrsunfall vom 22. Februar 2003 mit Commotio cerebri, Rippenfraktur 7 links, HWS-Distorsion sowie isolierter Fibulafraktur links, ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei zum Teil deutlichen degenerativen HWS-Veränderungen sowie ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (Symptomausweitung). Der Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers sei durch seine psychische Auffälligkeit geprägt gewesen, welche im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums zwar nicht mit einer psychiatrischen Diagnose habe klassifiziert werden können, jedoch als maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung mit ausgeprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung beschrieben worden sei.
2.3
2.3.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/47/4/5) fest, der Beschwerdeführer mache einen sehr depressiven Eindruck. Sein Gang sei langsam und roboterhaft, insgesamt jedoch unauffällig, ohne Schonhinken. In der nach dem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2003 erfolgten Therapie habe ein schmerzfixiertes leidendes und selbstlimitierendes Verhalten dominiert. In unbeobachtet geglaubten sowie die Aufmerksamkeit ablenkenden Situationen seien oft Bewegungen und Aktivitäten möglich gewesen, welche der Beschwerdeführer ansonsten als ihm unmöglich angegeben habe. Bei der aktuellen Untersuchung falle ausser einer deutlichen Infraspinatus-Atrophie rechts gegenüber links kein pathologischer Befund auf. Der Beschwerdeführer klage neu über Schulterschmerzen rechts bei einer vollen Beweglichkeit. Klinische Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rotatorenmanschette lägen nicht vor, jedoch könne die Infraspinatus-Atrophie rechts gegenüber links nicht erklärt werden. Der Beschwerdeführer sei deshalb durch einen Orthopäden zu untersuchen. In der Zwischenzeit sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Die Fibulafraktur und die Rippenkontusion seien folgenlos abgeheilt.
2.3.2 In seinem weiteren Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/47/3/5) führte Dr. F.___ aus, die zwischenzeitlichen Abklärungen bezüglich der Infraspinatus-Atrophie hätten keinen pathologischen Befund ergeben, und bei der erneuten Untersuchung durch ihn, Dr. F.___, sei der Befund bland gewesen. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder und habe rechts gegenüber links keine Schonungszeichen. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei frei, und die muskulären Bedingungen im Bereiche der Halswirbelsäule und der Brust- und Lendenwirbelsäule seien unauffällig. Die Hauptbeschwerden seien Schmerzen im Bereiche der Wirbelsäule zwischen beiden Schulterblättern. Es sei allgemein bekannt, dass Kontusionen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsion, wie beim Beschwerdeführer, folgenlos innerhalb von 6 Monaten abheilten. Diese Zeit sei schon lange verstrichen. Demzufolge werde der Beschwerdeführer als goldene Brücke ab dem 3. Mai 2004 zu 75 % arbeitsfähig geschrieben. Ab dem 7. Juni 2004 bestehe dann wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten, wobei Lasten bis 20 kg getragen werden könnten. Der Beschwerdeführer leide an einer Depression, sehr wahrscheinlich bedingt durch seine Arbeitslosigkeit.
2.4 Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals G.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 8/6/3) leidet der Beschwerdeführer unter einem Panvertebralsyndrom mit rechtsseitiger cervicospondylogener und lumbovertebraler Schmerzkomponente mit/bei (1) Status nach Verkehrsunfall (Seitenkollision links) am 22. Februar 2003 mit leichter traumatischer Hirnverletzung, HWS-Distorsion, Rippenfraktur 7. Rippe links, Fibulafraktur links, (2) Wirbelsäulenfehlform (Skoliose), Haltungsinsuffizienz, (3) degenerativen HWS-Veränderungen (Osteochondrose C5/6), leichten degenerativen LWS-Veränderungen (Spondylose L3/4, L4/5, L5/S1) sowie (4) Symptomausweitung. Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine leichte Wirbelsäulenfehlform sowie eine deutlichere Fehlhaltung bei Haltungsinsuffizienz gezeigt. Wie bereits in den Vorabklärungen dokumentiert, bestehe eine Symptomausweitung mit 3 von 5 positiven Waddell-Zeichen. Zeichen einer radikulären Reizsymptomatik hätten sich nicht gefunden, die Untersuchung der Motorik sei aufgrund der schmerzbedingten Minderinnervation eingeschränkt. Diesbezüglich habe jedoch im Januar 2004 eine neurologische Abklärung stattgefunden, ohne pathologischen Befund. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien gegenüber den Voraufnahmen aus dem Jahre 2002 stationär. Therapeutisch werde die Durchführung eines medizinischen Kraftausdauertrainings empfohlen, mit dem Ziel der Haltungskorrektur sowie der Verbesserung der allgemeinen Kraftausdauer.
3.
3.1 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass im Mai 2004 eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Davon sind denn auch weder die SUVA noch die Beschwerdegegnerin ausgegangen. Dem Bericht von Dr. F.___ vom 16. Dezember 2003 (vgl. Erw. 2.3.1) ist jedoch zu entnehmen, dass bereits zu jenem Zeitpunkt die Unfallfolgen weitgehend abgeklungen waren und sich keine erheblichen Befunde mehr objektivieren liessen. Dr. F.___ war sich aber in seiner Beurteilung insofern noch etwas unsicher, als er keine Erklärung für die Infraspinatus-Atrophie rechts gegenüber links finden konnte. In diesem Sinne attestierte er dem Beschwerdeführer einstweilen weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, bis zusätzliche Abklärungen aus orthopädischer Sicht diese offene Frage geklärt hätten. Nachdem diese erfolgt waren und ebenfalls keinen Befund erbrachten, stellte Dr. F.___ im Bericht vom 5. Mai 2004 fest, dass unter diesen Umständen von einer vollen Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten ausgegangen werden müsse. Nur im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber dem Beschwerdeführer schrieb er diesen erst ab dem 3. Mai 2004 zu 75 % und ab dem 7. Juni 2004 zu 100 % arbeitsfähig, obwohl die Verbesserung des Gesundheitszustandes, welcher nach dem Unfall unbestrittenermassen in einem die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkendem Masse beinträchtigt war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist. Soweit die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich unfallbedingt war, erscheint es somit als gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Dauer ihrer Leistungen dem Entscheid der SUVA folgte. Die Unfallfolgen waren zwar zu einem früheren Zeitpunkt als im Mai 2004 abgeklungen, der Beschwerdeführer war indessen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen bis zu diesem Zeitpunkt noch zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Zu prüfen bleibt somit die Frage, ob der Beschwerdeführer aus nicht unfallbedingten Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit zusätzlich wesentlich beeinträchtigt ist.
3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass laut dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals G.___ die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gegenüber den Voraufnahmen aus dem Jahre 2002, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Rohgussbearbeiter noch uneingeschränkt ausüben konnte - stationär sind. Die von sämtlichen beteiligten Ärzten nach Abklingen der Unfallfolgen erhobenen somatischen Befunde sind denn auch ausnahmslos geringfügiger Natur. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen lassen sich kaum objektivieren, vielmehr weist er eine Symptomausweitung mit mehreren positiven Waddell-Zeichen auf. Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums an der Rehaklinik Bellikon konnte jedoch keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, sondern die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde als maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung mit ausgeprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung beschrieben. Ausserdem ist der Beschwerdeführer belastet durch seine bereits vor dem Verkehrsunfall eingetretene Arbeitslosigkeit und die damit verbundenen Sorgen um seine finanzielle Zukunft, was invaliditätsfremde Gründe darstellen. Der Beschwerdeführer leidet mithin unter keiner psychischen Beeinträchtigung, welche es ihm bei Aufbietung allen guten Willens nicht erlauben würde, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten. Es ist somit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer mittelschweren Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 20 kg vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Laut Arbeitgeberbericht vom 17. November 2003 (Urk. 8/37) erzielte der Beschwerdeführer bei der B.___ AG als Rohgussbearbeiter im Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 59'099.--. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2006, S. 91, Tabelle B. 10.3 : 2002 = 1933, 2004 = 1975) ergibt sich für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 60'383.--. Obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos gewesen war, ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden eine diesem Lohn entsprechende Erwerbsmöglichkeit gefunden hätte, weshalb dieses Einkommen als Validenlohn herangezogen werden kann.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- ergibt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 15 % erscheint angesichts der nur geringfügigen Einschränkungen des Beschwerdeführers eher als grosszügig bemessen, ist aber insgesamt nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 48'669.30. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 60'383.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'713.70 bzw. rund 19,4 %. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach Mai 2004 zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).