Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1957, ist Eidg. Dipl. Sozialpädagoge. Seit 1991 arbeitete er als Sozialpädagoge in der A.___ (nachfolgend: A.___), einer professionell geführten Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs für Jugendliche (www.A.___.org/1b_01html), und übte die Funktion des Gruppenleiters aus (Urk. 8/51), wobei er insbesondere für ein Wohnhaus mit Jugendlichen verantwortlich war (zitiert in Urk. 8/82/39 S. 1).
Am 29. Juni 2001 erlitt er einen Motorradunfall, wobei er sich eine Commotio cerebri mit Bewusstlosigkeit (Urk. 8/82/18, 8/82/45, 8/82/61), eine Ellbogenluxation und eine Handgelenksfraktur links sowie Verletzungen an den Füssen, im Gesicht und an den Zähnen zuzog (Urk. 1, 20 S. 18). Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft erbrachte die entsprechenden Leistungen für die Unfallfolgen (Urk. 8/82/3). Im Dezember 2001 nahm er seine angestammte Tätigkeit im A.___ wieder zu 100 % auf, wobei er wegen der unfallbedingten Verletzungen des linken Armes auf sportliche Aktivitäten mit den Jugendlichen verzichten musste. Im orthopädischen Gutachten der C.___ Klinik vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/82/43) wurde ihm deshalb eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge im Sinne einer reduzierten Einsatzfähigkeit für körperliche Tätigkeiten bei vollem Zeitpensum attestiert.
Wegen einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit sowie zunehmender Stresslabilität wurde er im Mai 2003 von seiner leitenden Funktion als Gruppenleiter entbunden (Urk. 1, Urk. 8/13 und 8/20). Nach einem Aufenthalt in der Rehaclinic B.___ vom 24. Juni bis zum 24. Juli 2003 und nach einer Reoperation am linken Arm nahm der Versicherte am 18. August 2003 seine Tätigkeit als Sozialpädagoge im A.___ wieder auf (Urk. 8/32/1, 8/32).
Am 22. Oktober 2003 meldete sich Z.___ unter Hinweis auf posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Berufsberatung, Um- und Wiedereinschulung sowie eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/76). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf die Arztberichte über die Behandlung in der C.___ Klink (Urk. 8/32), bei Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 8/27), bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/26), sowie über den Aufenthalt in der Rehaclinic B.___ (Urk. 8/24, 8/25, 8/31) ein. Ein von der IV-Stelle angeordneter Arbeitsversuch zur Klärung der Belastbarkeit und einer möglichen Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Sozialpädagoge im A.___ vom 15. November 2004 bis zum 8. Februar 2005 scheiterte, da der Versicherte die vorgegebenen Präsenzzeiten wegen Erschöpfung nicht einhalten konnte (Urk. 8/44, 8/46, 8/48, 8/51). Vom 14. bis zum 23. Januar 2005 und vom 2. bis zum 20. Februar 2005 war der Versicherte wegen erneuten Unfällen mit Knie- und Rückenbeschwerden vollständig und vom 1. Januar bis zum 8. Februar 2005 krankheitsbedingt teilweise arbeitsunfähig (Urk. 3/4, 3/5, 8/38). Weiter zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/82/1-75), den durch die Winterthur veranlassten Verlaufsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 2. August 2004 (Urk. 8/24), und den Bericht über das Psychosomatische Konsilium vom 17. Januar 2005 bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/21 = 8/23), bei. Am 14. Februar 2005 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 8/15) und verneinte darauf mit Verfügung vom 18. Februar 2005 auch den Anspruch auf einen Rente der Invalidenversicherung, da der Versicherte weiterhin als Sozialpädagoge arbeiten und so ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 8/12). Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Einsprache vom 15. März 2005 (Urk. 8/11) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess Z.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn, am 23. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"Der angefochtene Einspracheentscheid und die zugrunde liegenden Verfügungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer - gegebenenfalls nach Durchführung der notwendigen Abklärungsmassnahmen - die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere:
- Ihm nach Ablauf des Wartejahres eine Rente zuzusprechen.
- Ihm weiterhin berufliche Massnahmen zu gewähren, zu mindest in Form von Stellenvermittlung, allenfalls auch Berufsberatung und Umschulung
- Im Falle einer nur suboptimal möglichen beruflichen Wiedereingliederung die Rentenfrage erneut zu prüfen."
In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 12. Juli 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei aus somatischer und psychischer Sicht in seinem bisherigen Beruf als Sozialpädagoge voll einsatzfähig, weshalb auch keine zusätzlichen beruflichen Massnahmen nötig seien. Bei einem gegenüber der Tätigkeit als Gruppenleiter ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, 7).
2.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst eingewendet, die eingeholten Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___, in denen dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert werde, seien nicht nachvollziehbar, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne. Die medizinische Situation sei bisher nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb beim Beschwerdeführer auch nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge ausgegangen werden könne. Zudem sei die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens nicht richtig vorgenommen worden (Urk. 1).
3. Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung im Einspracheentscheid vom 20. April 2005 - wie seitens des Beschwerdeführers zu Recht moniert wird (Urk. 1 S. 8 f.) - tatsächlich äusserst rudimentär und kurz gehalten ist. Da aber aus dem Entscheid ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen in der Einsprache des Beschwerdeführers insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 30. März 2005 für unzutreffend oder unerheblich hält, kann hier nicht von einer schweren und unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Ein Vergleich mit dem in der Zeitschrift Plädoyer (Ausgabe 1/04, S. 71) auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Mai 2003 in Sachen H. (Prozessnummer: IV.2003.00097) kann nicht vorgenommen werden, da sich dort die Begründung einzig auf den Hinweis beschränkt hat, es seien keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, die zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens braucht auf diesen formellrechtlichen Einwand nicht mehr näher eingegangen zu werden.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen sind und ob er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
4.2 Gemäss dem Gutachten der C.___ Klinik vom 3. Juni 2002 war der Versicherte nach dem Unfall am 29. Juni 2001 bis zum 2. Januar 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/82/43 S. 2). Danach nahm er seine Tätigkeit am früheren Arbeitsplatz wieder auf und leistete in der Folge ein volles Arbeitspensum, wobei er wegen der Beschwerden im linken Arm für körperliche Tätigkeiten nur beschränkt einsatzfähig war (Urk. 8/82/43 S. 3). Wegen der bestehenden Restbeschwerden wurde am 2. August 2002 eine Ulnaverkürzungsosteotomie mit einer Refixation des Ulna-Styloids durchgeführt, worauf der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit am 22. Oktober 2002 wieder aufnehmen konnte (Urk. 8/82/32, 8/82/42).
Wegen im Anschluss an den Unfall aufgetretener kognitiver Defizite mit Gedächtnislücken war Z.___ am 25. April 2002 erstmals neuropsychologisch durch den Fachpsychologen lic. phil. H.___ abgeklärt worden. Die Testergebnisse zeigten ein durchschnittliches Gesamtleistungsniveau, wobei die Leistungen mehrheitlich zügig erbracht wurden. Unter Druck zeigte sich im Verlauf der Untersuchung im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration ein leichter Leistungsabfall. Zudem war die Informationsaufnahme nicht konstant und es kam zu einem erhöhten Gedächtnisverlust nach einem längeren zeitlichen Unterbruch im Testverfahren. Bei etwas erhöhter Ablenkbarkeit kam es auch bei der Sprachfunktion, Zahlenverarbeitung, Wahrnehmung, der räumlichen Verarbeitung und bei komplexen Denkfunktionen vereinzelt zu Leistungsschwankungen und einem erhöhten Zeitbedarf, wobei das Leistungsniveau hier gesamthaft als normal bezeichnet wurde. Bei den geschilderten Erinnerungslücken ging der Psychologe nicht von eigentlichen Gedächtnislücken aus, sondern er sah darin einen Ausfluss der festgestellten Gedächtnisunsicherheiten und Konzentrationsschwankungen. Er kam zum Schluss, dass die festgestellte, leichte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung mit einem Status nach Commotio cerebri vereinbar sei, wobei prognostisch mit einer weiteren Erholung gerechnet werden könne (Urk. 8/82/39).
Im Bericht vom 6. Juni 2003 diagnostizierte Dr. D.___ posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen und berichtete, der Beschwerdeführer beschreibe eine zunehmende Verschlechterung seiner neuropsychologischen Leistungsfähigkeit, die seit dem Frühling am Arbeitsplatz aufgetreten sei und bereits zu Problemen geführt habe, so dass der Beschwerdeführer daran zweifle, ob er den dortigen Anforderungen weiter genüge. Dr. D.___ regte daher eine stationäre Neurorehabilitation an (Urk. 8/82/29).
Vom 24. Juni bis zum 24. Juli 2003 war der Versicherte in der Rehaclinic B.___ zur Abklärung und Rehabilitation hospitalisiert. Dabei berichtete er über den somatisch unbefriedigenden Heilungsverlauf mit verschiedenen Operationen, wobei die nächste bereits anstehe, und auf kognitiver Ebene gab er an, dass Automatismen verloren gegangen seien und es ihm bei der Arbeit schwer falle, die Übersicht über die Tätigkeit seiner Mitarbeiter, Strategien mit Klienten sowie über Fakten zu wahren. Er sei immer davon ausgegangen, dass sich die Situation verbessern werde und niemand etwas davon bemerke. Im April sei ihm jedoch die Leitungsfunktion gekündigt worden, sodass er ab August als Teammitglied auf seiner Station arbeiten werde. Die erneute neuropsychologische Abklärung zeigte wiederum deutliche Schwierigkeiten in der parallelen Informationsverarbeitung sowie in der selektiven Aufmerksamkeit. Diese traten indessen nur dann auf, wenn der Versicherte beim Test sein Tempo selbst bestimmen konnte und das Tempo nicht automatisch vorgetaktet wurde. Weiter liess sich beim Versicherten eine reduzierte Stressresistenz beobachten, wobei er sich selbst stark unter Druck setzte und sich dadurch blockierte. Sowohl im neuropsychologischen Testverfahren als auch in der Ergotherapie zum Gedächtnistraining liessen sich sodann nicht ganz nachvollziehbare Leistungen beobachten. So könne der Versicherte zwar schwierige Aufträge problemlos lösen, scheitere hingegen bei leichten Aufgaben. Zudem könne er im Gegensatz zum aktiven Erinnerungsvermögen, das unauffällig sei, beim passiven Spätabruf vorgängig genannte Items nicht wiedererkennen. Die untersuchenden Ärzte und Neuropsychologen gingen daher bei den erhobenen neuropsychologischen Befunden von einer Überlagerung durch psychische und motivationsbedingte Faktoren aus. Für die Annahme einer psychischen Verursachung der diversen Beschwerden auf somatischem und kognitivem Gebiet sei der Versicherte aber wenig zugänglich gewesen. In Bezug auf den Allgemeinstatus, den Bewegungsapparat und den Neurostatus konnten anlässlich des Aufenthalts in B.___ keine pathologischen Befunde erhoben werden und es zeigten sich bei vermindertem Temperatursinn keine Einschränkungen der Sensibilität sowie des Tastsinnes an den Extremitäten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kamen die untersuchenden Fachpersonen zum Schluss, dass die geklagten kognitiven Defizite eine geringe Alltagsrelevanz hätten und weitgehend kompensierbar seien, weshalb dem Versicherten mit seinem Einverständnis ab dem 18. August 2003 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/31/2).
Wie der Einsprache vom 15. März 2005 (Urk. 8/37) und dem Gutachten von Dr. F.___ vom 30. März 2005 (Urk. 8/20 S. 12) zu entnehmen ist, soll der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit am 18. August 2003 sofort wieder unter starke Belastung geraten sein, da sein Nachfolger in der Gruppenleitung erkrankt war und der Versicherte trotz Rückstufung wieder einen Teil von dessen Aufgaben habe übernehmen müssen. Zudem sei er für sehr lange Schichten eingesetzt worden (Urk. 8/37 S. 3). Dr. E.___, der ihn seit August 2003 auf Zuweisung der Rehaclinic B.___ psychiatrisch betreute, diagnostizierte im Attest vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/82/19) eine leichte bis mässige reaktive Depression und Anpassungsstörung bei ausgeprägten neuropsychologischen Defiziten. Der Versicherte zeige einen massiven Leidensdruck und habe Angst vor der Kündigung und dem Stellenverlust bei Fortbestehen der reduzierten Leistungsfähigkeit. Diese ganze Symptomatik sei nicht einfach nur psychisch bedingt oder Folge respektive Symptom einer Depression. Vielmehr stelle sie ein neuropsychologisches Defizit als Folge des Unfalles dar und weise ein erhebliches, das Leben und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Ausmass auf. Deshalb überwies ihn Dr. E.___ erneut an die Rehaclinic B.___. Dr. F.___ konstatierte anlässlich der Konsultation vom 27. Oktober 2003, dass der Beschwerdeführer depressiv, kaum belastbar, verstört wirke, weshalb er ihn habe arbeitsunfähig schreiben müssen. Sodann hielt Dr. F.___ fest, wie er bei der Kontaktaufnahme mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers erfahren habe, lägen nicht unerhebliche Probleme und Missverständnisse am Arbeitsplatz des Versicherten vor. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die deutlich verminderte psychophysische Belastbarkeit und die depressive Stimmungslage bedingt. Doch nahm Dr. F.___ an, dass dies nur vorübergehend sei (Urk. 8/31/1).
Gemäss dem Arztbericht der C.___ Klinik vom 12. und 13. November 2003 und dem Bericht von Dr. D.___ vom 29. Mai 2004 litt der Beschwerdeführer bei vermehrter Beanspruchung unter mässigen Beschwerden im linken Arm, so dass auch in Zukunft bei Tätigkeiten mit Krafteinsatz oder bei repetitiven Tätigkeiten mit gewissen Restbeschwerden gerechnet werden musste. Die beim Unfall zugezogenen multiplen Kontusionen im Bereich der oberen Sprunggelenke und Füsse seien hingegen folgenlos geheilt. Die Ärzte kamen dabei zum Schluss, dass sich aufgrund der erlittenen Verletzungen an den oberen und unteren Extremitäten eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf nicht begründen lasse und der Versicherte nach der Metallentfernung ab dem 18. August 2003 wieder voll arbeitsfähig sei. Dr. D.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Versicherten zwar als sich verschlechternd, dabei bezog er sich aber offensichtlich auf die geklagten psychischen und neuropsychologischen Beschwerden, die durch die entsprechenden Fachärzte zu beurteilen seien (Urk. 8/27, 8/32).
Im Bericht vom 9. Juni 2004 erklärte Dr. E.___, beim Versicherten bestünden ausgeprägte neurologische Defizite, die subjektiv und objektiv das Zustandsbild dominierten und im Vordergrund der Problematik ständen. Der Beschwerdeführer leide unter ausgeprägten Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, deren Ursache Dr. E.___ wiederum als nicht einfach psychisch bedingt erachtete, zumal der Beschwerdeführer nur eine leichte bis mittlere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung gezeigt habe. Es seien zweifelsfrei diese (unfallbedingten) neuropsychologischen Defizite, die wegen ihres erheblichen Ausmasses das Leben und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Die Depression sei hingegen eine sekundäre Problematik von geringerem Ausmass und geringerer Bedeutung oder Auswirkung auf die Leistung des Versicherten. Zudem sei sie nur von kurzer Dauer und von schwankender Intensität. Eine Tätigkeit im bisherigen Beruf erachtete Dr. E.___ nicht mehr für möglich und er hielt eine sorgfältige Berufsabklärung und eine Umschulung durch die Invalidenversicherung für notwendig (Urk. 8/26, 8/28).
Aufgrund der Konsultation vom 2. Juni 2004 hielt Dr. F.___ im Bericht vom 2. August 2004 (Urk. 8/25) fest, das vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdenbild, insbesondere seine kognitiven Defizite, seien chronifiziert und teilweise sicher auch psychisch fixiert. Ohne ein zusätzliches Schädelhirntrauma könne eine derartige Progression der kognitiven Defizite vom medizinischen Standpunkt kaum erklärt werden. Es zeigten sich auch Diskrepanzen und es sei kaum verständlich, dass beispielsweise Arbeiten im Haushalt und das Bezahlen der Rechnungen vom Versicherten nicht mehr "managebar" seien, er seinen Urlaub in Thailand selbst habe organisieren können, was doch ansprechende kognitive Fähigkeiten voraussetze. Im Gegensatz zu Dr. E.___ erachtete Dr. F.___ eine schrittweise Reintegration des Beschwerdeführers an seinem früheren Arbeitsplatz, wie auch seine Funktion sein möge, als indiziert. Der Beschwerdeführer berichte, dass er unbedingt in den Arbeitsprozess eingegliedert und sogar umgeschult werden wolle, was wiederum sein diskrepantes Verhalten zeige, indem er einerseits über massive kognitive Defizite klage, anderseits sich trotzdem eine Umschulung zutraue. Er, Dr. F.___, sei gegen eine solche Umschulung, denn dies würde wiederum eine grosse Stresssituation für den Beschwerdeführer bedeuten. Er könnte höchstens auf Hilfsarbeiter-Ebene umgeschult werden und würde danach wohl kaum eine Arbeit finden. Die in diesem Bericht gestellte Diagnose lautete auf
Status nach Motorradunfall am 29.6.2001 bei/mit
§ Commotio cerebri
§ Ellenbogenluxation mit operativer Versorgung am 29.6.2001
§ Handgelenkfraktur links mit sekundärer operativer Versorgung 08/02
§ objektiv zunehmende neuropsychologische Defizite, organisch nicht erklärbar
§ reduzierte psycho-physische Belastbarkeit
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, im aktuellen Zeitpunkt sollte der Beschwerdeführer zumindest ein 50%iges Teilarbeitspensum im angestammten Beruf als Sozialpädagoge, jedoch nicht in Vorgesetztenfunktion, bewältigen können. Die Reintegration sollte schrittweise erfolgen. Die ihm angebotene Aktivität von acht Stunden als Sportlehrer sollte er unbedingt wahrnehmen. Zusätzlich sollte er sein Arbeitspensum kontinuierlich steigern, sodass er spätestens im Oktober 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagoge/Sportlehrer erreichen könnte. Damit der Beschwerdeführer wieder Vertrauen fassen könne, brauche es ein gemeinsames Vorgehen und "Goodwill" des Arbeitgebers, des betreuenden Psychiaters und des Case-Managers. Die Reintegration sollte eng überwacht und anstehende Probleme sollten sofort angegangen werden (Urk. 8/25 S. 3 und 5).
Entsprechend dieser ärztlichen Einschätzung ordnete die Berufsberatung der IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2004 (Urk. 8/18) eine dreimonatige berufliche Abklärung im A.___ mit dem Ziel an, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit zu ermitteln (Urk. 8/51, Urk. 8/56, Urk. 8/16-18). Wie der Evaluation des Arbeitgebers über den Arbeitseinsatz vom 15. November 2004 bis zum 8. Februar 2005 (Urk. 8/44) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer der Abteilung Eintrittsgruppe zugeordnet. Doch habe er die vorgegebenen Stunden nicht erfüllt, wobei zudem die aufgeführten Ist-Stunden keine Leistungs-, sondern Anwesenheitsstunden seien. Es sei abgemacht worden, dass er komplexere, zusammenhängende Arbeiten übernehme. Sein Fernbleiben habe er oft mündlich entschuldigt und dies mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Rückenleiden begründet. Regelmässig anfallende Arbeiten mit festem Ablauf, die er von früher gekannt habe, wie Auftischen, Abwaschen, Essen holen, Urinprobenkontrollen, habe er problemlos erledigt. Auf die eigentlichen sozialpädagogischen Aufgaben mit den schwierigen Jugendlichen, wie Konfrontationen, Auseinandersetzungen, Grenzen setzen, habe er sich nicht eingelassen. Auch administrative Arbeiten, wie Protokolle, Berichte hätten kaum erledigt werden können. Eine Auswertung sei daher nicht möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren. Die Arbeitssituation im A.___ setze voraus, dass man zu 100 % einsatz- und leistungsfähig sei.
Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik I.___ vom 17. Januar 2005 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___, er wolle und werde sicher auch nicht mehr mit Klienten arbeiten und ziehe daher eine Umschulung vor (Bericht vom 19. Januar 2005, Urk. 8/21 S. 4).
Dr. G.___ konnte beim Versicherten weder ein eigentliches depressives Syndrom noch eine andere psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert feststellen. Die erhobenen Befunde und die geklagten Beschwerden sowie die geschilderten Defizite würden kein konsistentes, sondern im Gegenteil ein atypisches Bild ergeben, so dass fraglich sei, inwiefern das verbal Berichtete mit den tatsächlichen alltäglichen Gegebenheiten korreliere. Der Versicherte beschreibe ein massives Unterfunktionieren, das weder ansatzweise durch einen hirnorganischen Befund noch durch eine fassbare erhebliche Psychopathologie erklärt werden könne. Rein psychopathologisch lasse sich weder die angegebene innere aggressive Spannung, noch ein depressives Syndrom beobachten. Ebenfalls seien im Gespräch keine evidenten kognitiven Fehlleistungen aufgefallen, welche die geschilderten Defizite in der Alltagsbewältigung ansatzweise erklären könnten. Der bisherige Verlauf mit verzögerter und langsam progressiver Zunahme der berichteten Leistungsdefizite lasse sich sicher nicht hirnorganisch und auch nicht mit einer eigentlichen psychischen Störung erklären. Aspekte einer narzisstischen Kränkung aufgrund der beruflichen Zurückstufung könnten hingegen hier eine Rolle spielen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Psychiater fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte mehr leisten könne als er verbal vorgebe (Urk. 8/21). Einschränkend fügte Dr. G.___ an, der unspezifische Symptomenkomplex von Müdigkeit, Reizbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen könnte allenfalls ein Teilaspekt einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung sein. Die anamnestischen und biographischen Angaben seien indes zu spärlich, um eine solche These sichern zu können. Der ganze Symptomenkomplex könnte auch als funktionelles Störungsbild aus dem weiteren Spektrum von somatoformen Störungen betrachtet werden, doch sei die ganze Beschwerdenpräsentation atypisch für eine solche Störung. Mit diesem Erklärungsansatz seien mindestens die zahlreichen Widersprüche keineswegs aufgelöst. Aufgrund der unklaren Schilderungen sei der Sachverhalt intransparent, weshalb er sich daher dafür aussprach, dass mittels Fremdauskünften über das Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz und allenfalls mit einem erneuten Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik mehr Klarheit geschaffen werden sollte (Urk. 8/21 S. 7).
Im Gutachten vom 30. März 2005 stellte Dr. F.___ auf die bis zum psychosomatischen Konsilium vom 17. Januar 2005 erstellten Arztberichte ab und hielt fest, dass neurologisch beim Versicherten keine pathologischen Befunde erhoben werden könnten. Beidseits habe zwar ein leichtes Karpaltunnelsyndrom festgestellt werden können, doch klage der Versicherte kaum über entsprechende Beschwerden (Urk. 8/20 S. 14). Die in den neuropsychologischen Untersuchungen festgestellten Aufmerksamkeitsdefizite, beurteilte Dr. F.___ aufgrund der inkonsistenten Schilderungen des Beschwerdeführers als weitgehend kompensierbar und von geringer Relevanz im Alltag (Urk. 8/20 S. 19). Zusammengefasst könne das beklagte Beschwerdebild mit den angegebenen kognitiven Defiziten als chronifiziert und teilweise auch psychisch fixiert bezeichnet werden und beim Versicherten müsse von einer ausgeprägten dysfunktionalen Traumaverarbeitung mit teilweiser sekundärer Somatisierung der Beschwerden ausgegangen werden. Dr. F.___ vertrat daher die Ansicht, der Versicherte müsse unbedingt beruflich reintegriert werden, wobei er in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit mehr leisten könne, als er verbal vorgebe (Urk. 8/20 S. 16).
In der radiologischen Untersuchung vom 25. April 2005 konnten im linken Ellbogen ausgedehnte Verkalkungen und Verknöcherungen im Rahmen einer Chondromatose sowie eine beginnende Arthrose festgestellt werden (Urk. 3/3).
5.
5.1 In Bezug auf die erlittenen Verletzungen an den oberen und unteren Extremitäten wurde der Versicherte aus somatischer Sicht trotz Restbeschwerden sowohl von den Ärzten der C.___ Klinik als auch von Dr. D.___ nach der Reoperation mit Metallentfernung ab dem 18. August 2003 in der Tätigkeit als Sozialpädagoge wieder als uneingeschränkt arbeitsfähig eingeschätzt (Urk. 8/27, 8/32). Da die im Bericht über die radiologische Untersuchung vom 25. April 2005 beschriebene Chondromatose und beginnende Arthrose (Urk. 3/3) bereits anlässlich der Untersuchung mittels Computertomograph vom 12. April 2002 festgestellt worden ist (Urk. 8/82/45 S. 5), kann davon ausgegangen werden, dass diese bekannten Befunde bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die genannten Ärzte berücksichtigt worden sind. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Verletzungen an den oberen und unteren Extremitäten ab August 2003 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Gleiches gilt für die von der Neurologin Dr. med. J.___ am 28. September 2001 erstmals beschriebenen Parästhesien in den Fingern rechts (Urk. 8/82/65), zumal in den folgenden Untersuchungen keine entsprechenden Beschwerden mehr angegeben wurden und sich anlässlich der Untersuchungen in der Rehaclinic B.___ einzig ein verminderter Temperatursinn feststellen liess (Urk. 8/31/2).
5.2 Die von Dr. E.___ diagnostizierte mittelschwere Depression, die sich ab November 2003 auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkte (Urk. 8/26), war bis im Juni 2004 mehrheitlich abgeklungen, weshalb dieser Arzt in diesem Zeitpunkt nur noch von einem Status nach mittelschwerer Depression/Anpassungsstörung ausging und festhielt, dass die depressive Symptomatik keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe und nur von kurzer Dauer sowie von schwankender Intensität gewesen sei (Urk. 8/26).
5.3 Im Vordergrund stehen hier vielmehr die neuropsychologischen Defizite, denn mit dem Abklingen der somatischen Unfallfolgen machten sich diese immer stärker bemerkbar und bildeten auch die Ursache für das Scheitern der Wiedereingliederungsversuche.
Diese Störungen waren dem Beschwerdeführer wenige Monate nach dem Unfall, im Herbst 2001, in Form von wiederholten Gedächtnisstörungen aufgefallen, weshalb ihn der behandelnde Chirurg, Dr. D.___, am 19. März 2002 dem K.___, Zürich, zur Abklärung überwies (Urk. 8/82/46). Diese ergab eine leichte, mit einem Status nach Commotio cerebri gut vereinbare posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung (Urk. 8/8239). Zwar hatte der Beschwerdeführer seit Dezember 2001 seine frühere Tätigkeit in leitender Stellung ohne sportliche Aktivitäten wieder aufgenommen. Zu ersten Konflikten am Arbeitsplatz kam es im Frühjahr 2003, weshalb die Heimleitung eine stationäre Rehabilitation postulierte. Es wurden erhebliche Konzentrationsdefizite, vermehrte Vergesslichkeit, Stresslabilität und Nichtfunktionieren alltäglicher Autismen beschrieben (Urk. 8/82/29) und der Beschwerdeführer wurde auf den 1. Juni 2003 vom Gruppenleiter zum Sozialpädagogen zurückgestuft (Urk. 8/13 und Urk. 8/20 S. 2 und 12).
Die anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Rehaclinic B.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung vom 1. Juli 2003 ergab im konzentrativen Bereich deutliche Schwierigkeiten in der parallelen Informationsverarbeitung sowie in der selektiven Aufmerksamkeit bei selbstbestimmbarem Tempo. Im Vergleich zur Erstuntersuchung am K.___ fielen die aktuell reduzierte Konzentrationsfähigkeit und die reduzierte Stressintoleranz auf. Sodann gingen die involvierten Fachpersonen von einer Überlagerung durch psychische/motivationale Faktoren aus und befanden, dass einzelne Befunde in der neuropsychologischen Testung nicht nachvollziehbar seien (Urk. 8/31/2 S. 2). In Absprache mit dem Beschwerdeführer wurde ihm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für seine Tätigkeit als Sozialpädagoge ohne Leitungsfunktionen attestiert. Nachdem er sich vom letzten Eingriff, der Metallentfernung am linken Handgelenk (Urk. 8/82/13) erholt hatte, nahm er vereinbarungsgemäss seine frühere Arbeit am 18. August 2003 wieder auf. Dabei erwies sich jedoch, dass er der unvorhergesehen belastendenden und nicht der ärztlichen Indikation entsprechenden Situation am Arbeitsplatz (vgl. hierzu Urk. 8/20 S. 9) nicht standzuhalten vermochte, worauf er vom behandelnden Psychiater, Dr. E.___, krankgeschrieben und unverzüglich in die Rehaclinic eingewiesen wurde. Dr. F.___ bestätigte aufgrund der Konsultation vom 27. Oktober 2003 die vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen deutlich verminderter psychophysischer Belastbarkeit und der depressiven Stimmungslage, ging jedoch davon aus, dass dies nur vorübergehend sei. Sodann erwähnte Dr. F.___ erhebliche Probleme und Missverständnisse am Arbeitsplatz, die er anlässlich einer Unterredung mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers erfahren habe (Urk. 8/31/1), ohne jedoch darauf näher einzugehen.
Über den weiteren Verlauf der beruflichen Betätigung des Beschwerdeführers im A.___ finden sich in den Akten keine Unterlagen, zumal die diesbezüglich wiederholte Anfrage der IV-Stelle unbeantwortet blieb (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 12. Dezember 2003, Urk. 8/74, und Antwort des A.___s vom 8. Januar 2003, Urk. 8/73). Einzig die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/28) an den Case-Manager des Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, dass er inzwischen seine Tätigkeit im A.___ eingestellt haben musste. Im Beiblatt zum IV-Bericht vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/26) beschrieb Dr. E.___, das Zustandsbild werde durch einen massiven Leidensdruck, Versagens- und Existenzängste, Angst vor der Kündigung und dem Stellenverlust bei Fortbestehen der reduzierten Leistungsfähigkeit infolge neuropsychologischer Defizite geprägt. Seine Anregung, den Beschwerdeführer einer sorgfältigen Berufsabklärung durch die Invalidenversicherung unterziehen zu lassen, lässt erkennen, dass Dr. E.___ eine Wiedereingliederung am angestammten Arbeitsplatz bereits im damaligen Zeitpunkt für aussichtslos hielt. Dieser Auffassung stellte sich Dr. F.___ im Verlaufsbericht vom 2. August 2004 (Urk. 8/25) diametral entgegen, und die Betroffenen einigten sich am 21. Oktober 2004 (Urk. 8/56 und Urk. 8/51), dass der Beschwerdeführer einen erneuten Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz unternehme, damit seine Belastbarkeit erprobt und die berufliche Wiedereingliederung geprüft würden. Abgesehen vom kurzen, vorne zitierten undatierten Evaluationsbericht des A.___s (Urk. 8/44) und dem Hinweis im Verlaufsprotokoll Berufsberatung/ Folgegespräche vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/46 Ziff. 2) auf die Gründe für die zunehmenden Absenzen des Beschwerdeführers und die bereits bekannte Erklärung, er habe "einfachere" Tätigkeiten ausgeübt und versucht, dem "Rummel" mit den jungen Bewohnern auszuweichen, finden sich in den Akten keine weiteren Angaben, die Aufschluss über die Gründe geben, weshalb der Beschwerdeführer weder seiner ursprünglichen Aufgabe in leitender Stellung noch der eigentlichen Berufsanforderung, schwierige Jugendliche sozialpädagogisch zu betreuen, nicht mehr habe genügen können. Insoweit sich die IV-Stelle auf die Einschätzung des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer von der Leistungsfähigkeit her als Sozialpädagoge im Hinblick auf seine neurologischen Ausfälle/Defizite voll einsetzbar wäre (Urk. 8/46 Ziff. 2.3), abstützt, kann ihr nicht gefolgt werden, denn dabei handelt es sich um eine medizinische Frage, deren Beantwortung nicht dem Arbeitgeber zusteht. Dies um so weniger, als sich die IV-Stelle in diesem Bericht auf den Standpunkt stellt, die Belastbarkeit sei angesichts der vielen Absenzen wohl nicht gegeben, jedoch offen lässt, aus welchen Gründen.
Weder Dr. G.___ im psychosomatischen Konsilium vom 19. Januar 2005 (Urk. 8/21) noch Dr. F.___ im Gutachten vom 30. März 2005 (Urk. 8/20) haben sich mit dem Verlauf der vom 15. November 2004 bis zum 18. Februar 2005 erfolgten Berufserprobung auseinandergesetzt und die Gründe ihres Scheiterns analysiert. Während diese anlässlich der Konsultation vom 17. Januar 2005 durch Dr. G.___ noch im Gang war, war deren Abbruch anlässlich der Begutachtung durch Dr. F.___ vom 30. März 2005 bereits erfolgt. Dr. G.___, dem lediglich die medizinischen Vorakten vorlagen (Urk. 8/21 S. 1), war durch den Beschwerdeführer über den damals laufenden Arbeitsversuch, bei dem er mehr beraterisch und in einfacheren Hilfsfunktionen tätig sei (Urk. 8/21 S. 5), informiert worden. Dr. G.___ äusserte sein Befremden darüber, dass der Beschwerdeführer, der doch seit Jahren in einem differenzierten Beruf tätig sei, dennoch nicht in der Lage sei, über sich selbst mehr konturierte Erlebnisinhalte, Details und eigene Gedankengänge zu beschreiben (Urk. 8/21 S. 2). Indes sah sich Dr. G.___ nicht veranlasst, dieses offenkundige Defizit beim Beschwerdeführer näher zu untersuchen. Dr. F.___ erstellte ein Aktengutachten, ohne den Beschwerdeführer nochmals zu untersuchen (Urk. 8/20 S. 1). Bezüglich des neuropsychologischen Profils des Beschwerdeführers stellte er auf die Ergebnisse der Abklärung vom 1. Juli 2003 ab (Urk. 8/20 S. 8 f.). Im Unterschied zur Konsultation des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2003 setzte sich der Experte nicht in Verbindung mit seinem Arbeitgeber, sondern er beschränkte sich darauf, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Case-Managers zu verweisen. Dabei zitierte Dr. F.___, gemäss Angaben des Vorgesetzten des Beschwerdeführers solle er ein sehr guter Sozialpädagoge sein und sich insbesondere im Freizeit-, weniger im administrativen Bereich auszeichnen. Hinsichtlich der von der IV-Stelle angeordneten Berufsabklärung notierte Dr. F.___ lediglich ein Zitat des Case-Managers vom 8. Februar 2005, wonach die Auswertung des Arbeitsversuches ergeben habe, dass bezüglich kognitiver Arbeitsleistung nichts Auffälliges bestehen würde, dass aber keine Belastbarkeit gegeben sei (Urk. 8/20 S. 13). Diese Bemerkung steht im klaren Widerspruch zur vorne zitierten Evaluation des A.___s (Urk. 8/44), wonach sich der Beschwerdeführer auf die eigentlichen sozialpädagogischen Arbeiten mit den schwierigen Jugendlichen, wie Konfrontationen, Auseinandersetzungen, Grenzen setzen, schon gar nicht eingelassen habe.
5.4 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Abheilen der somatischen Unfallfolgen wiederholt versuchte, seine angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen, diese Arbeitsversuche jedoch scheiterten, und dies trotz der Rückstufung auf die Mitarbeiterebene ohne leitende Aufgaben. Insoweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer sei vom medizinischen und psychischen Standpunkt her im angestammten Beruf voll einsatzfähig, entbehrt diese Auffassung der Aktengrundlage. Vielmehr sind sich die medizinischen Experten zumindest darin einig, dass dem Beschwerdeführer die leitende Stellung als Sozialpädagoge im Umgang mit schwierigen Jugendlichen nicht mehr zumutbar ist. Hingegen gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Rahmen des angestammten Berufs einer Umschulung vorzuziehen sei oder umgekehrt. Schliesslich lässt der bisherige Verlauf der wiederholten Arbeitsversuche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seines angestammtes Berufes zu erfolgen hat, zumal sich die konsultierten Fachärzte auch in dieser Hinsicht nicht einig sind.
Ungeachtet dessen, dass es für die Invalidenversicherung belanglos ist, ob die beklagten neuropsychologischen Defizite hirnorganischer oder psychischer Genese sind, enthalten die medizinischen Berichte und Gutachten klare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die für die Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebenden gesundheitlichen Störungen nicht ausgeleuchtet sind, äussern doch die involvierten Experten wiederholt Zweifel über die Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite, weshalb es diesbezüglich einer ergänzenden, vorzugsweise interdisziplinären Abklärung bedarf.
5.5 Der Einspracheentscheid vom 20. April 2005 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vorab eine weitere psychosomatische Abklärung veranlasse, wobei auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Leistungseinbussen und sein Verhalten am Arbeitsplatz sowie die Umstände der Rückstufung beim Arbeitgeber näher abzuklären und in die Beurteilung mit einzubeziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat zudem verschiedentlich Kopf- und Nackenschmerzen geschildert, die neben den neuropsychologischen Defiziten bestünden (Urk. 8/21, 8/26). Nähere Ausführungen zur Genese dieser Beschwerden und zu den Auswirkungen im Alltag und im Beruf gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb auch diesbezüglich weiter Abklärungen zu tätigen sind
6. Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen sei, da der Versicherte in seinem bisherigen Beruf als Sozialpädagoge weiterhin arbeiten könne, und er daher weder eingegliedert noch umgeschult werden müsse, kann aufgrund der vorgängigen Erwägungen nicht gefolgt werden, weshalb der Einspracheentscheid auch diesbezüglich aufzuheben ist. Der Anspruch ist durch die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen und vor dem Entscheid über allfällige Rentenleistungen erneut zu prüfen.
Ein Anspruch auf Stellenvermittlung wird seitens der Beschwerdegegnerin gegebenenfalls zu prüfen sein.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Gestützt auf die massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. April 2005 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen durchführe und danach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Senn
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).